Loe raamatut: «Antikorruptions-Compliance», lehekülg 37

Font:

5. Vorteile außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

58

Nach Art. 2 § 1 IntBestG musste die Bestechungszahlung mit dem Ziel erfolgen, sich „im internationalen geschäftlichen Verkehr“ einen unbilligen Vorteil zu verschaffen oder ihn zu sichern. Bei der Neuregelung der Auslandsbestechung hat der Gesetzgeber auf die Formulierung einer besonderen subjektiven Zielsetzung verzichtet und den Straftatbestand damit unabhängig von einer Verbindung zum internationalen Geschäftsverkehr ausgestaltet. Konventionsrechtlich wäre die Beibehaltung des Merkmals grundsätzlich möglich gewesen. Sowohl die OECD-Konvention als auch Art. 16 Abs. 1 UNCAC sehen eine entsprechende Einschränkung der Strafbarkeit vor. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarates ist zwar weiter gefasst und bezieht Bestechungen auch außerhalb des internationalen Geschäftsverkehrs ein. Deutschland hätte hier allerdings einen partiellen Vorbehalt nach Art. 37 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens des Europarates einlegen können. Mit der Erweiterung des § 335a StGB wollte der Gesetzgeber jedoch nicht allein konventionsrechtlichen Bestimmungen genügen, sondern die Strafbarkeit der Auslandsbestechung auf eine neue legitimatorische Grundlage stellen.[102] § 335a StGB dient nicht mehr (allein) der Wahrung von Fairness im internationalen Wettbewerb, sondern überträgt den Schutzzweck der §§ 331 ff. StGB – die Sicherung der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes – auf ausländische Institutionen.[103]

59

Durch die Neufassung der Verbotsnorm entfallen zwei Anforderungen des alten Rechts: § 335a StGB enthält weder ein grenzüberschreitendes Element noch setzt die Norm eine Handlung im Geschäftsverkehr voraus. Da diese Voraussetzungen bislang als „signifikante Einschränkungen“ der Strafbarkeit angesehen wurden,[104] führt ihre Streichung zu einer deutlichen Erweiterung des normativen Anwendungsbereichs.

60

Mit der Erweiterung des § 335a StGB wird zunächst eine Lücke geschlossen, die durch das Erfordernis eines „internationalen“ Sachverhaltes bestanden hatte. Art. 2 § 1 IntBestG setzte einen grenzüberschreitenden Güter- oder Leistungsaustausch voraus;[105] rein innerstaatliche Vorteilsgewährungen wurden vom Tatbestand nicht erfasst. Hierdurch konnte es in Einzelfällen zu einer Straflosigkeit von Bestechungszahlungen kommen, die auch mit Blick auf den vom IntBestG verfolgten Wettbewerbsschutz problematisch waren. Sollte etwa durch die Bestechung eines russischen Amtsträgers die russische Tochtergesellschaft eines deutschen Mutterunternehmens bei einem in Russland vergebenen und dort durchgeführten Auftrag profitieren, so handelte es sich nach im Schrifttum herrschender Ansicht nicht um „internationalen“, sondern um lokalen Geschäftsverkehr.[106] Ein solch restriktives Verständnis des grenzüberschreitenden Elements ist nicht alternativlos, mit Blick auf den Wortlaut sowohl der OECD-Konvention als auch des IntBestG aber auch nicht fernliegend. Der transnationale Bezug kann zunächst nicht durch die Bestechungsleistung (des deutschen Mutterunternehmens an den russischen Amtsträger) selbst hergestellt werden, da die Vorteilsgewährung nicht Bestandteil des geschäftlichen Verkehrs ist, sondern diesen erst ermöglichen soll. Denkbar wäre die Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes allenfalls aufgrund der kapitalmäßigen Verflechtung von Mutter- und Tochterunternehmen.[107] Hiervon könnte jedoch nur ausgegangen werden, wenn die Unternehmen in einer Weise verbunden sind, dass sich ein Geschäft der Tochter- stets auch als Geschäft der Muttergesellschaft darstellt. Dies aber hinge von der jeweiligen internen Organisation – etwa der Reichweite von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen – ab und würde die Strafbarkeit letztlich an Zufälligkeiten der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung knüpfen.[108] Legte man den „internationalen“ Bezug also eng aus, wäre die Rechtslage nach dem IntBestG unbefriedigend gewesen; schließlich hätte sie insbesondere großen Unternehmen eine Umgehung des Auslandskorruptionsverbotes durch die Gründung von Tochtergesellschaften im Ausland ermöglicht.

61

Der Verzicht auf einen grenzüberschreitenden Kontext schließt jedoch nicht nur eine mögliche Schutzlücke bei multinationalen Unternehmen, sondern hat auch für die Anwendung der Strafnorm weitreichende Folgen: Bestechungsleistungen an einen ausländischen Amtsträger unterfallen nun stets dem § 335a StGB, ohne dass ein besonderer transnationaler Zusammenhang erforderlich wäre. Allein das Strafanwendungsrecht stellt einen internationalen Bezug her, ohne allerdings einen grenzüberschreitenden Güter- oder Leistungsaustausch zu verlangen. So genügt für § 335a StGB die Vorteilsgewährung durch einen dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen an einen dortigen Amtsträger oder dessen Bestechung durch einen Landsmann, sofern eine Tathandlung auf deutschem Gebiet vorgenommen wird.

62

Die deutlichste Erweiterung des § 335a StGB liegt jedoch in seiner Anwendbarkeit auf Bestechungssachverhalte außerhalb eines geschäftlichen Verkehrs. Während Auslandsbestechungen bislang fast ausschließlich von Mitarbeitern deutscher Exportunternehmen begangen werden konnten, sind nach neuem Recht auch Bestechungen von Einzelpersonen zu nicht wirtschaftlichen Zwecken erfasst. Damit entstehen Strafbarkeitsrisiken nunmehr auch für „Touristen, Entwicklungshelfer, Journalisten, Geistliche oder Diplomaten [. . .], die im Rahmen eines Auslandsaufenthalts Zuwendungen an einen ausländischen Amtsträger leisten“[109]. Als Beleg für die hierdurch geschaffene Entgrenzung der Strafbarkeit bildet Walther das Beispiel deutscher Touristen, die „während ihres Urlaubs einem Mitarbeiter eines staatlichen Museums ein ‚Trinkgeld‘ dafür überlassen, dass dieser sie in einen abgesperrten Trakt des Museums vorlässt.“[110] Mit dieser Neuregelung in § 335a StGB hat der Gesetzgeber das Verbot der Auslandsbestechung grundlegend neu entworfen und an einen deutlich größeren Täterkreis adressiert. Tatsächlich dürfte sich das Phänomen der Auslandskorruption, wie es sich in der Verfolgungspraxis der Staatsanwaltschaften zeigt, künftig nicht nennenswert verändern. Das von Walther gebildete Beispiel demonstriert – trotz gegenteiliger Intention – die faktischen Grenzen der tatbestandlichen Neukonzeption. So dürfte es fernliegen, dass der skizzierte Fall zur Kenntnis deutscher Behörden gelangt und von ihnen, nach umfassender Beweisermittlung im Ausland, zur Anklage gebracht wird. Zudem ist § 335a StGB i.V.m. §§ 332, 334 StGB auf Fälle pflichtwidriger Diensthandlungen beschränkt: Bestechungen, um etwa einer ungerechtfertigten Polizeikontrolle zu entgehen, sind also bereits tatbestandlich ausgeschlossen.

63

Für illegale Zahlungen von Unternehmensmitarbeitern im Ausland ändern sich die rechtlichen Voraussetzungen hingegen kaum. Entgegen anders lautender Stimmen[111] war bereits nach dem IntBestG eine konkrete Wettbewerbssituation keine Strafbarkeitsbedingung, sodass etwa auch Monopolkonstellationen erfasst waren.[112]

III. Bestechung im ausländischen geschäftlichen Verkehr § 299 StGB

64

Ist der Empfänger einer Bestechungszahlung im Ausland kein Amtsträger, sondern ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens, so ist § 299 StGB einschlägig.

65

Die bis zum 30.8.2002 geltende Fassung von § 299 StGB sah keine ausdrückliche Einbeziehung des ausländischen Wettbewerbs vor. In seiner „Siemens/Enel“-Entscheidung befand der BGH, dass eine Bestechung im ausländischen Wettbewerb nur dann erfasst sei, wenn sie zum Nachteil deutscher Mitbewerber erfolgte.[113] Hinter dieser Einschränkung stand die Überlegung, dass deutsche Unternehmen auf ausländischen Märkten nicht den strengen deutschen Wettbewerbsregeln unterworfen werden sollten, solange sie nicht zugleich deutsche Wettbewerbsinteressen verletzten.[114]

66

Durch die Einführung eines dritten Absatzes in § 299 StGB stellte der Gesetzgeber klar, dass die Bestimmungen zu Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr „auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb“ gelten. Mit der generellen Ausdehnung der Strafbarkeit auf den Wettbewerb im Ausland ging der Gesetzgeber über die europarechtlichen Vorgaben hinaus.[115] Trotz Kritik aus dem Schrifttum[116] hielt der Gesetzgeber bei der Neugestaltung der Norm im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption v. 20.11.2015 an der unterschiedslosen Einbeziehung aller ausländischen Märkte fest.[117] § 299 Abs. 3 StGB wurde in die Tatbestände von Abs. 1 und 2 integriert. Die Neuformulierung hatte allein redaktionelle Gründe; eine inhaltliche Änderung sollte hiermit nicht verbunden sein.[118]

67

Bestechungen im ausländischen Wettbewerb sind damit unabhängig von der Beteiligung eines deutschen Konkurrenzunternehmens und unabhängig von den Realitäten des ausländischen Marktes (etwa der Üblichkeit von Korruption) strafbar.[119] Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens werden auch dann nach § 299 StGB sanktioniert, wenn ihre Bestechung zu Lasten eines ausländischen Konkurrenten geht, dessen Heimatstaat einen vergleichbaren Schutz vor Korruption nicht vorsieht. Die hierin liegende Wettbewerbsbenachteiligung des deutschen Unternehmens wird mit Blick auf die internationalen Bestrebungen zur Eindämmung der Korruption hingenommen.[120]

68

Zu den allgemeinen Voraussetzungen von § 299 StGB siehe 3. Kap. Rn. 14 ff. Zu den Einschränkungen durch das deutsche Strafanwendungsrechts siehe 9. Kap.

Anmerkungen

[1]

Als typische Provisionsleistung nennen Dierlamm/Bannenberg 3 %; Inderst/Bannenberg/Poppe/Dierlamm/Bannenberg 5. Kap. Rn. 74. Im Rahmen der von der Verf. durchgeführten Studie gaben die befragten Ermittler an, nach den Erfahrungen der Vergangenheit bei einer Provision von über 5 % an der Angemessenheit zu zweifeln, Hoven S. 406.

[2]

Schettgen-Sarcher/Bachmann/Schettgen/Pelz S. 33, 56.

[3]

Hoven S. 412.

[4]

Bundeslagebild Korruption 2017, S. 4.

[5]

OECD Phase 4 Report, p. 13.

[6]

Hierzu Theile NK 2005, 142 ff.

[7]

Schaupensteiner NStZ 1996, 409, 412.

[8]

Hoven S. 394; Hoven/Kubiciel/Rübenstahl S. 77.

[9]

Hoven S. 419.

[10]

Hoven S. 444.

[11]

Bannenberg S. 436.

[12]

Hoven S. 451; so auch Theile NK 2005, 142, 144.

[13]

Dies beobachten auch: Bannenberg S. 264; Boers/Theile/Karlieczek Ritsumeikan Law Review 2004, 109, 121.

[14]

Hoven S. 453 und 456.

[15]

Dieses Phänomen zeigt sich auch in den USA; Senn/Weddle S. 25.

[16]

Hoven S. 458; ebenso Theile NK 2005, 142, 144.

[17]

Hoven S. 473.

[18]

Kempf u.a./Prittwitz S. 157; hiergegen Kempf u.a./Kubiciel S. 158 ff.; Sinn u.a./Hauck S. 527, 528; Sinn u.a./ders. S. 13, 36 ff.; Voss S. 105 ff.; Mansdörfer S. 80 ff.

[19]

Hoven S. 493; siehe hierzu auch die Ergebnisse von Kirch-Heim S. 244 ff.

[20]

Kutschaty ZRP 2013, 74, 75.

[21]

Hierzu KK-OWiG/Mitsch § 47 Rn. 1.

[22]

Zum Einstellungswandel gegenüber Auslandskorruption s. Pieth/Low/Bonucci/Pieth Introduction Kap. I.1, S. 8 ff.

[23]

BGBl 1998 II, 2340.

[24]

BGBl 1998 II, 2327.

[25]

Zur Kritik an der Beschränkung auf pflichtwidrige Diensthandlungen siehe Nagel S. 166 f.

[26]

Eingehend zu diesem Begriff Münkel S. 157 ff.

[27]

BGBl 2015 I, 2025.

[28]

Rübenstahl/Dust JR 2016, 106, 109.

[29]

Ebenso Fischer StGB, § 335a, Rn. 5a.

[30]

Zum Schutzgut von § 335a StGB eingehend Hoven/Kubiciel S. 19.

[31]

Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 18/4350, 11.

[32]

Ausführlich zum Schutzgut von § 335a StGB siehe Hoven S. 510 ff. und Spörl Das Verbot der Auslandsbestechung.

[33]

Hierzu Walther WiJ 2015, 152, 155 f.

[34]

Diese Ergänzung geht auf eine Forderung der OECD zurück; Pieth/Low/Bonucci/Zerbes Art. 1 Kap. 2.5.3., S. 100 f.

[35]

Pieth/Low/Bonucci/Zerbes Art. 1 Kap. 2.1, S. 76; sowie UNODC, S. 25.

[36]

Art. 2 lit. b UNCAC. Im Wortlaut nahezu identisch: Art. 1 Abs. 4 lit. a OECD-Konvention.

[37]

Ebenso Fischer StGB, § 335a Rn. 6; für eine kumulative Auslegung dagegen Papathanasiou wistra 2016, 175, 176 f.; eine autonome Begriffsauslegung befürwortend hingegen Brodowski HRRS 2016, 14, 17; Dann NJW 2016, 203, 206; Hellmann § 12 Rn. 875; Meißner StV 2017, 128; MK-StGB/Korte § 335a Rn. 22; S/S/W/Rosenau § 335a Rn. 9; ausf. hierzu NK-StGB/Kuhlen § 335a Rn. 16 ff.

[38]

Brodowski sieht dieses Problem, spricht sich jedoch gleichwohl für die Anwendung allein des autonomen Amtsträgerbegriffs aus; Brodowski HRRS 2016, 14, 17.

[39]

Im Gegensatz hierzu schreibt Papathanasiou, dass eine kumulative Anwendung zur Aufrechterhaltung der völkervertraglichen Pflichten gerade geboten sei; Papathanasiou wistra 2016, 175, 176 f. Diese Annahme lässt sich jedoch aus den oben genannten Gründen schlechterdings nicht vertreten.

[40]

BGH NJW 2009, 89, 94; siehe dazu z.B. Horrer S. 121 ff.

[41]

Hoven S. 397 ff.

[42]

Hoven S. 410.

[43]

Die Regelung steht zudem in Einklang mit den meisten ausländischen Rechtsordnungen: Horrer S. 188.

[44]

Art. 2 i.V.m. Art. 5 Strafrechtsübereinkommen des Europarates, Art. 16 Abs. 1 UNCAC, Art. 1 Abs. 1 OECD-Konvention („in order that the official act or refrain from acting in relation to the performance of official duties“).

[45]

MK-StGB/Korte § 331 Rn. 8.

[46]

Kritisch auch: Papathanasiou wistra 2016, 175; Kubiciel/Spörl KPKp 4/2014, 27 f.

[47]

Hoven S. 402.

[48]

Zur Diskussion um die Auslegung des Pflichtwidrigkeitserfordernis Münkel S. 137 ff.

[49]

Siehe etwa Tinkl wistra 2006, 126, 129; Bernmann/Gatzweiler Kap. 5 Rn. 817.

[50]

Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 204.

[51]

Gänßle NStZ 1999, 543, 544.

[52]

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Rübenstahl 24. Kap. Rn. 265.

[53]

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Rübenstahl 24. Kap. Rn. 265.

[54]

Ähnliche Überlegungen formulieren Schuster/Rübenstahl, die das Merkmal der Pflichtwidrigkeit mit dem der Fremdheit in § 242 StGB vergleichen. Auch hier können sich Eigentumsverhältnisse nach ausländischem Recht bestimmen; gleichwohl beschreibt der Tatbestand des Diebstahls das Handlungsunrecht selbst hinreichend; Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 204.

[55]

Siehe auch BGH NJW 2002, 2801.

[56]

Hierzu auch Hoven/Kubiciel NK 2014, 339, 343.

[57]

BGHSt 48, 44, 46; Fischer StGB, § 332 Rn. 8; MK-StGB/Korte § 332 Rn. 17; Schönke/Schröder/Heine/Eisele § 332 Rn. 7; NK-StGB/Kuhlen § 332 Rn. 8; SK-StGB/Stein/Deiters § 332 Rn. 12; LK-StGB/Sowada § 332 Rn. 9.

[58]

BGH NStZ 2014, 469.

[59]

Walther Der Betrieb 2016, 95, 99; Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Rübenstahl 24. Kap. Rn. 262; Bernsmann/Gatzweiler Kap. 5 Rn. 819; MK-StGB/Korte § 335a Rn. 41; Volk/Greeve/Dörr § 20 Rn. 249; NK-StGB/Kuhlen § 334 Rn. 3d; LK-StGB/Sowada § 334 Rn. 5; Dann wistra 2008, 41, 44; Benz/Dieners/Dölling/Möhrenschlager Kap. 8 Rn. 356; Androulakis S. 408; Greeve Rn. 479; Taschke StV 2001, 78, 80; Krause/Vogel RIW 1999, 488, 491; S/S/W/Rosenau § 335a Rn. 5.

[60]

Tinkl wistra 2006, 126, 129.

[61]

Dann wistra 2008, 41, 44.

[62]

Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201.

[63]

Bernsmann/Gatzweiler Kap. 5 Rn. 820.

[64]

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption, Stellungnahme Nr. 2/2007, S. 12 f. (www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2007/februar/stellungnahme-der-brak-2007-02.pdf) [letzter Abruf: 24.2.2017].

[65]

Hier stellt sich allerdings die Frage, ob das deutsche Korruptionsrecht indirekt die Einhaltung von Dienstpflichten schützen will oder soll, die dem ordre public widersprechen; hierzu im folgenden Abschnitt.

[66]

BGH NStZ 2014, 469.

[67]

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Rübenstahl 24. Kap. Rn. 265; ebenso Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 204.

[68]

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Rübenstahl 24. Kap. Rn. 265.

[69]

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Rübenstahl 24. Kap. Rn. 265.

[70]

Hierzu Krumpholz NJW 1993, 113 ff.

[71]

So aber Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 205.

[72]

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Rübenstahl 24. Kap. Rn. 265.

[73]

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Rübenstahl 24. Kap. Rn. 265 f.; MK-StGB/Korte § 335a Rn. 41; Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 204 f.

[74]

Siehe Dann wistra 2008, 41, 44.

[75]

Erläuterungsgrund Nr. 3, S. 4: „Auch ein Gesetz, das den Tatbestand umschreiben würde als Zahlungen ‚mit dem Ziel, den Amtsträger zu einer Pflichtverletzung zu veranlassen‘, könnte die Norm erfüllen, sofern davon ausgegangen werden kann, daß jeder Amtsträger bei der Entscheidungsfindung oder Ermessensausübung zur Unparteilichkeit verpflichtet ist [. . .].“ Trotz unterschiedlicher Schutzzwecke enthält die UN-Konvention eine ähnliche Einschränkung; Interpretative notes for the official records of the negotiation of the United Nations Convention against Corruption, Un-Doc. A/58/422/Add. 1, Anm. Nr. 24.

[76]

Hierfür auch Dann NJW 2016, 203, 206.

[77]

So auch Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis/Rübenstahl 24. Kap. Rn. 262; MK-StGB/Korte § 335a Rn. 41.

[78]

Bernsmann/Gatzweiler Kap. 5 Rn. 821; ähnlich auch Tinkl wistra 2006, 126, 129.

[79]

Dann unterscheidet begrifflich zwischen „facilitation payments“ und „expediting payments“; Dann wistra 2008, 41. Auf eine entsprechende terminologische Differenzierung soll hier verzichtet werden, da die Problematik unter dem Schlagwort der „facilitation payments“ diskutiert wird.

[80]

Nach anderem Verständnis handelt es sich dann nicht mehr um facilitation payments, Androulakis S. 408. Es erscheint jedoch sinnvoll, unter das Phänomen der facilitation payments jede Zuwendung zu fassen, die sich auf die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes richtet.

[81]

Erläuterungsgrund Nr. 5: „Der Ausdruck ‚sonstiger unbilliger Vorteil‘ bezieht sich auf etwas, was der betreffenden Gesellschaft nicht eindeutig zustand, zum Beispiel eine Betriebsgenehmigung für eine Fabrik, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.“

[82]

Anderer Ansicht: Pieth/Low/Bonucci/Zerbes Art. 1 Kap. 7.2.1, S. 170; Nichols Virginia Journal of International Law 54 (2013), 127, 133.

[83]

OECD, Mid-term study of phase 2 reports, Rn. 67; kritisch auch Dann wistra 2008, 41, 42.

[84]

15 U.S. C. §§ 78dd-1(b), 78dd-2(b), 78dd-3(b) FCPA.

[85]

Criminal Division of the U.S. Department of Justice/Enforcement Division of the U.S. Securities and Exchange Commission, S. 25.

[86]

Kritisch hierzu Horrer S. 117.

[87]

Die Regelung entspricht der früheren Rechtslage; für das IntBestG stellten sich die gleichen Fragen.

[88]

Hierzu Taschke StV 2001, 78; Pelz WM 2000, 1566, 1570.

[89]

Das gleiche gilt für die passive Bestechlichkeit in § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB.

[90]

Dagegen Bernsmann/Gatzweiler Kap. 5 Rn. 821, die hierin einen Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates sehen.

[91]

MK-StGB/Korte § 334 Rn. 10.

[92]

Anders dürften Fälle zu beurteilen sein, in denen sich das Ermessen des Amtsträgers aufgrund einer bestehenden Verwaltungspraxis auf Null reduziert hat. Trotz des gesetzlichen Ermessensspielraums führt eine gleichmäßige Entscheidungswahrnehmung zu einer Selbstbindung der Verwaltung und damit – gem. Art. 3 I GG – zu einem gebundenen Anspruch des Bürgers. In dieser Konstellation erfüllt eine Leistung des Gebers nicht den Tatbestand von § 335a i.V.m. § 334 StGB.

[93]

OECD, S. 25 Rn. 55.

[94]

Hoven S. 206.

[95]

So wollte etwa Münkel Fälle erpresserischer Forderungen über das Merkmal der „Unbilligkeit“ aus dem Tatbestand ausschließen; Münkel S. 173.

[96]

Eine mögliche Verteidigung des Gebers könnte darin liegen, dass durch die Zahlung lediglich die Unvoreingenommenheit der Ermessensausübung wiederhergestellt und damit eine pflichtgemäße Diensthandlung erreicht werden sollte. Es ist allerdings wenig realitätsnah, dass die Zuwendung in einem solchen Fall allein zur Wahrung von Neutralität und nicht zur positiven Beeinflussung der Entscheidung des Amtsträgers geleistet wird.

[97]

Gesetzentwurf, BT-Drucks. 18/4350, 24. Zu vergleichbaren Vorschlägen für das US-amerikanische Recht, Strauss Boston University Law Review 93 (2013), 235, 267.

[98]

Gesetzentwurf, BT-Drucks. 18/4350, 24.

[99]

BGH v. 13.3.1975 – 4 StR 28/75 teilweise abgedruckt bei Dallinger MDR 1975, 722, 723; OLG Oldenburg NJW 1978, 1869.

[100]

Anders Bernsmann/Gatzweiler die sich für eine Notstandsrechtfertigung aussprechen; Bernsmann/Gatzweiler Kap. 5 Rn. 839 f.

[101]

Ebenso Zieschang, der diese Fragen allerdings bereits im Gefahrenbegriff verortet; LK/Zieschang § 34 Rn. 38.

[102]

Walther Der Betrieb 2016, 95, 99.

[103]

Hierzu ausführlich in Hoven S. 510 ff.

[104]

Münkel S. 200.

[105]

Walther Der Betrieb 2016, 95, 99; MK-StGB/Korte § 334 Rn. 15.

[106]

Kappel/Junkers NZWiSt 2016, 382, 386; Bernsmann/Gatzweiler Kap. 5 Rn. 825; Pelz StraFo 2000, 300, 305; ders. WM 2000, 1566, 1569; a.A. Tinkl wistra 2006, 126, 130; Krause/Vogel RIW 1999, 488, 498.

[107]

So Krause/Vogel RIW 1999, 488, 498.

[108]

Pelz StraFo 2000, 300, 305; ders. WM 2000, 1566, 1569.

[109]

Walther Der Betrieb 2016, 95, 99.

[110]

Walther Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (BT-Drucks. 18/4350) v. 2.6.2015, 9.

[111]

So etwa Hoven/Kubiciel 2016, S. 45, 51.

[112]

Hoven S. 404.

[113]

BGH NJW 2009, 89, 92 f. mit Anm. Ransiek.

[114]

BGH NJW 2009, 89, 93; so auch: Pelz StraFo 2000, 300; Vormbaum S. 658 f.; Weidemann DStZ 2002, 332; Rönnau JZ 2007, 1087.

[115]

Kritisch: Sedemund DB 2003, 2423 ff.

[116]

Haft/Schwoerer S. 367 ff.; Lenk wistra 2014, 50, 51 f.; s.a. Beukelmann S. 201 ff.; Weigend S. 761 ff.

[117]

BGBl 2015, 2025.

[118]

RegE BT-Drucks. 18/4350, 22.

[119]

Fischer StGB, § 299 Rn. 43; MK-StGB/Krick § 299 Rn. 114; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 120; Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 30.

[120]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 120.

Žanrid ja sildid
Vanusepiirang:
0+
Objętość:
2128 lk 31 illustratsiooni
ISBN:
9783811457294
Kustija:
Õiguste omanik:
Bookwire
Allalaadimise formaat:
epub, fb2, fb3, ios.epub, mobi, pdf, txt, zip