Medienrecht in der Praxis

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Medienrecht in der Praxis
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Alexandra Rogner

Medienrecht

in der Praxis

UVKVerlagsgesellschaftmbH · Konstanz

mit UVK/Lucius · München

DieAutorin

Alexandra Rogner ist auf IT- und Medienrecht spezialisierte Rechtsanwältin.

Sie lehrt diese Fachgebiete an der FH Schmalkalden, der DHBW Mosbach sowie der BA Sachsen – Staatliche Studienakademie Dresden und ist Referentin zahlreicher Seminare für Unternehmen.

Online-Angeboteoder elektronische Ausgaben sind erhältlich unter www.utb-shop.de.

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.ddb.de> abrufbar.

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

© UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München Copyrightjahr 2016

Lektorat: Rainer Berger

Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

Einbandmotiv und Kapiteleinstiegsbilder: © fotogestoeber – fotolia.com

UVK Verlagsgesellschaft mbH

Schützenstr. 24 · 78462 Konstanz

Tel.07531-9053-0 · Fax07531-9053-98

www.uvk.de

UTB-Nr.4547

ISBN 978-3-8252-4547-4 (Print)

ISBN 978-3-8463-4547-4 (EPUB)

eBook-Herstellung und Auslieferung:

Brockhaus Commission, Kornwestheim

www.brocom.de

Vorwort

Neue Medien sind schon lange nicht mehr neu, sondern haben längst Einzug in nahezu alle Lebensbereiche gefunden. Insbesondere im Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit ist der Einsatz verschiedenster Medien unverzichtbar.

Dieses Buch wendet sich an Studierende und gleichermaßen an Praktiker, die täglich beruflich mit Medien umgehen, insbesondere Beschäftigte im Bereich Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und PR, aber auch Unternehmen, die wissen wollen, wie sie beim Einsatz neuer Medien rechtliche Stolperfallen vermeiden können.

Ziel des Buches ist es, neue Medien rechtssicher im Unternehmensalltag nutzen zu können. Dabei soll in erster Linie ein Gesamtüberblick über dieses dynamische Rechtsgebiet gegeben und ein Problembewusstsein geschaffen werden. Zahlreiche Beispiele und Übersichten sollen helfen, den Inhalt schnell zu erfassen, und zum Verständnis beitragen. Im Fokus stehen auch konkrete Marketingmöglichkeiten unter Einsatz von Facebook, Twitter, WhatsApp & Co. Bei der Beantwortung von Rechtsfragen wird auf die Sicht von Unternehmen, Nutzern und Agenturen eingegangen. Juristische Vorkenntnisse sind dabei nicht erforderlich.

In erster Linie möchte ich ganz besonders Herrn Prof. Dr. rer. pol. Thomas Urban für die jahrelange erfolgreiche Zusammenarbeit danken. Ohne ihn würde es dieses Buch nicht geben. Weiterhin gilt mein Dank dem UVK Verlag und Herrn Rainer Berger für seine inspirierenden Fragen.

Viel Spaß beim Lesen und ein erfolgreiches Marketing wünscht Ihnen

Alexandra Rogner


Inhalt

Vorwort


1Was Sie vorab wissen sollten
2Begriff und Definition
3Überblick über die relevanten Rechtsgebiete
4Medienproduktion und Recht
4.1Schutz eigener Inhalte
4.2Verwendung fremder Inhalte
4.3Nutzung von Personenfotos
5Vermarktung und Recht
5.1Grundsätze der zulässigen Werbung
5.2Irreführende Werbung
5.3Direktmarketing und unzumutbare Belästigung
6Social Media
6.1Erster Schritt: Wahl des Account- oder Profilnamens
6.2Wichtige Pflichtangabe: das Impressum
6.3Werbung mittels Direct Messaging
6.4Social-Media-Marketing
6.5Rechtssicher Twittern
6.6Facebook und Datenschutz
6.7Grundlagen und Grenzen der Meinungsfreiheit
6.8Umgang mit Kritik – Bewertungsportale und Kommentare
6.9Haftung für fremde Inhalte?
6.10Verwaltung des Social-Media-Auftritts durch Dritte
6.11Sicherheit durch Social-Media-Guidelines

✱ Fallstricke in der Praxis

Bildrechte

Facebook im Unternehmen

Empfehlungsfunktion bei Amazon & Co

Mitarbeiterder Konkurrenz überXing rekrutieren

 

Aktuelle Informationen über WhatsApp

✱ Services

Checkliste

Die 10 FAQ des Medienrechts

Glossar

✱ Verzeichnisse

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis


1 Was Sie vorab wissen sollten

Der stetig wachsende Informationsfluss sowie die vielfältigen Möglichkeiten, Informationen zu verbreiten und zu nutzen, stellen nicht nur den Einzelnen vor die Herausforderung, dem Übermaß an Informationen Herr zu werden. Es fordert auch das Recht, mit neuen technischen Entwicklungen Schritt zu halten und für die am Medienprozess Beteiligten einen rechtlichen Rahmen zu gewähren, der allen Interessen gerecht wird.

Dieses Buch bietet einen Einstieg und einen Überblick über das dynamische Rechtsgebiet des Medienrechts. Es kann aufgrund des Umfangs keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Dennoch soll es beim Leser ein Problembewusstsein entwickeln, im Bereich der neuen Medien rechtliche Aspekte stets im Blick zu behalten.

Im Kapitel Begriff und Definition wird zunächst der Begriff Medienrecht definiert. Dabei erfahren Sie, dass es sich beim Medienrecht um kein klar abgrenzbares Rechtsgebiet handelt, sondern vielmehr um ein Querschnittsrecht, das eine Vielzahl von Rechtsgebieten umfasst. Das anschließende Kapitel stellt genau diese Rechtsgebiete kurz vor. Einen Schwerpunkt nehmen im folgenden Kapitel rechtliche Aspekte der Medienproduktion ein. Dort erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Mediengüter rechtlich geschützt sein können. Das Entstehen von Urheberrechten und deren wirtschaftliche Nutzung steht dabei im Vordergrund. Damit einhergehend wird die Frage beantwortet, wann fremde Urheberrechte verletzt werden und mit welchen Ansprüchen sich der Urheber dagegen zur Wehr setzen kann. Auch auf die Voraussetzungen, unter denen Personenfotos für die Mediennutzung veröffentlicht werden dürfen, wird eingegangen. Das anschließende Kapitel beleuchtet rechtliche Aspekte im Rahmen der Vermarktung. Im Zentrum steht dabei irreführende Werbung sowie unzumutbare Belästigung des Nutzers. Besonderheiten im Social-Media-Bereich betrachtet das Kapitel Social Media genauer. Ausgangspunkt sind Hinweise zur Wahl des Account-Namens, gefolgt von der Impressumspflicht in sozialen Netzwerken. Im Anschluss daran geht es um rechtliche Fragestellungen zur Werbung mittels Direct Messaging und zum Social-Media-Marketing. Das Kapitel Rechtssicher Twittern widmet sich den Fragen, die häufig bei der Nutzung von Twitter im Unternehmen aufkommen. Im darauffolgenden Kapitel wird der Einsatz von Social Plugins unter Berücksichtigung des Datenschutzrechtes erörtert. Sodann wird auch der Umfang der Meinungsfreiheit sowie deren Grenzen diskutiert. Im Fokus des nächsten Kapitels steht der Umgang mit Kritik. Hier wird aufgezeigt, inwieweit man sich gegen unliebsame Beurteilungen in Bewertungsportalen zur Wehr setzen kann. Anschließend wird der Frage nachgegangen, ob der Betreiber eines Social-Media-Kanals für fremde Inhalte einzustehen hat. Dafür wird abgegrenzt, wann überhaupt eigene oder fremde Inhalte vorliegen. Da in der Praxis oftmals Dritte mit der Verwaltung von Social-Media-Auftritten beauftragt werden, werden im folgenden Kapitel rechtliche Besonderheiten in diesem Zusammenhang aufgezeigt. Dabei steht im Mittelpunkt, inwieweit das Unternehmen für Rechtsverletzungen haftet, wenn es zum einen Mitarbeiter mit Social-Media-Aufgaben betraut oder zum anderen dafür eine PR-Agentur beauftragt. Abschließend wird dargestellt, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses viele Haftungsprobleme durch den Einsatz von Social-Media-Guidelines im Unternehmen vermieden werden können. Eine zusammenfassende Checkliste rundet dieses Kapitel ab.


2 Begriff und Definition

Bislang hat sich noch keine allgemeine Definition für den Begriff Medienrecht durchsetzen können.1 Das Medienrecht wird inzwischen vielmehr als Sammelbegriff für diejenigen Rechtsgebiete genutzt, die für Medien typischerweise relevant sein können.2 Es erfasst damit alle medialen Erscheinungsformen wie Printmedien – also Zeitungen, Zeitschriften und Bücher – Film, Rundfunk, Telekommunikation sowie alle Bereiche von Multimedia. Ausgangspunkt des Medienrechts ist die Meinungs- und Informationsfreiheit, die als Grundrecht3 in Deutschland jedem Menschen gewährt wird. Dies umfasst auch das Recht der Massenmedien und -kommunikation, insbesondere also das Recht der Presse, des Rundfunks und Films.4 Für das Medienrecht sind besonders folgende Gesetze relevant:


das Grundgesetz,
die Presse- und Rundfunkgesetze,
das Bürgerliche Gesetzbuch,
das Urheberrechtsgesetz,
das Markengesetz,
die Datenschutzgesetze und
das Strafgesetzbuch.

Im Social-Media-Marketing ist darüber hinaus zusätzlich vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten. Da das Medienrecht somit eine Vielzahl von Rechtsbereichen betrifft, wird es auch als Querschnittsrecht bezeichnet.5 Zusammenfassend lässt sich Medienrecht daher wie folgt definieren:

✱ Gut zu wissen!

Medienrecht ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl von Gesetzen aus dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht. Ausgangspunkt ist das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Das Medienrecht gilt für alle am Medienprozess Beteiligten:6 Erfasst sind also einerseits Medienschaffende, die aktiv an der Medienproduktion mitwirken, egal ob als Individuen oder als Medienunternehmen. Andererseits gehört jeder einzelne Nutzer, der Informationen aus Medien bezieht, zu den Beteiligten.

Sinn und Zweck des Medienrechts ist es, die Rechte und Pflichten der am Medienprozess Beteiligten untereinander zu regeln. Vornehmlich die Medien Presse und Rundfunk leisten einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Aufgabe des Medienrechts ist es daher einerseits, eine bestimmte Kommunikationsinfrastruktur zu gewährleisten.7 Andererseits müssen die Rechte der Teilnehmer am Medienprozess beachtet werden. Hier wird bspw. die Einhaltung von Datenschutzrechten, Urheberrechten oder Persönlichkeitsrechten relevant.

Tab. 1:

Rechtsgebiete und besonders relevante Gesetze im Medienrecht


Medienrecht
Zivilrecht (= Privatrecht)Öffentliches RechtStrafrecht
Bürgerliches GesetzbuchGrundgesetzStrafgesetzbuch
UrheberrechtsgesetzPressegesetz
Gesetz gegen unlauteren WettbewerbRundfunkgesetze
MarkengesetzDatenschutzgesetze

1 Vgl. Dörr/Schwartmann (2012), Rn. 25.

2 Vgl. Fechner (2014), S. 3.

3 Vgl. Artikel 5, Absatz 1 GG.

4 Vgl. Cole (2001).

5 Vgl. exemplarisch Dörr/Schwartmann (2012), Rn. 32; Paschke (2009), Rn. 4.

6 Vgl. Dörr/Schwartmann (2012), Rn. 36.

7 Vgl. Fechner (2014), S. 12.


3 Überblick über die relevanten Rechtsgebiete

Da das Medienrecht als Querschnittsrecht eine Vielzahl von Rechtsgebieten mit unterschiedlichen Gesetzen betrifft, sollen zunächst im Rahmen eines Überblicks die für den Medienbereich besonders relevanten Rechtsgebiete vorgestellt werden. Diese Übersicht dient dem Verständnis für diese komplexe Materie und soll den Einstieg in die nachfolgenden Kapitel erleichtern.

Die Grundrechte gewährleisten dem Einzelnen bestimmte Rechte und verpflichten den Staat. Sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat8 und dienen dem Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen oder Beschränkungen. Will der Staat in Grundrechte eingreifen, diese also beschränken, benötigt er dafür eine Rechtfertigung, die gesetzlich geregelt sein muss. Unter Staat sind in diesem Zusammenhang alle staatlichen Funktionsträger zu verstehen. Die Grundrechte finden sich in der Verfassung, dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgekürzt GG. Somit haben die Grundrechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte bzw. Menschenrechte und andererseits in Bürgerrechte unterscheiden: Jedermanns- oder Menschenrechte stehen allen Menschen, Bürgerrechte nur deutschen Staatsangehörigen zu. Für das Medienrecht sind die nachfolgenden Grundrechte,9 die auch unter dem Oberbegriff Kommunikationsgrundrechte10 zusammengefasst werden, von zentraler Bedeutung:


Meinungsfreiheit
seine Meinung frei äußern und verbreiten
Informationsfreiheit
sich aus allgemein zugänglichen Quellen unterrichten
Medienfreiheit
Produktionsfreiheit für Presse, Rundfunk und Film

Bei diesen Grundrechten handelt es sich um Jedermannsrechte, da diese Grundrechte ohne Einschränkung jedem Menschen bzw. allen juristischen Personen des Inlands zustehen. Darüber hinaus können noch folgende Grundrechte im Medienrecht Bedeutung erhalten: der Schutz der Menschenwürde11, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit12 sowie die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit.13 Auch diese Grundrechte stehen allen Menschen zu.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus den Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit14 und der Menschenwürde abgeleitet und ist wie ein eigenständiges Grundrecht zu behandeln. Es gibt dem Einzelnen das Recht der Selbstbestimmung, der Selbstbewahrung und der Selbstdarstellung.15 Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Grundrecht ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht zu unterscheiden. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zivilrechts kann sich der Betroffene jedoch gegen jedermann, und vor allem gegen die Medien, zur Wehr setzen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen u. a. folgenden Schutz:


Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Geschützt werden Intimes wie bspw. Sexualität und Krankheiten, die Privatsphäre, also die „eigenen vier Wände“ sowie jeder Ort, an dem der Betroffene erkennbar eine Rückzugsmöglichkeit sucht.
Recht am eigenen Bild
Die Veröffentlichung von Fotos oder Filmaufnahmen ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig.
Recht der persönlichen Ehre
Das Recht der persönlichen Ehre schützt den Einzelnen vor Diffamierung.16 Als mögliche Straftaten sind hier Verleumdung,17 üble Nachrede18 und Beleidigung19 zu nennen.
Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Jeder darf über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst entscheiden.22
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Das sog. IT-Grundrecht23 wurde vom Bundesverfassungsgericht24 im Zuge einer Entscheidung zur sog. Onlinedurchsuchung im Jahr 2008 entwickelt. Es schützt den Einzelnen vor Zugriffen des Staates auf informationstechnische Systeme. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn erhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Rechtsgut, wie Leben, Leib und Freiheit der Person, bestehen.25

Das Urheberrecht

 

Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftlichtechnische Leistungen, die ein gewisses Maß an Originalität und Kreativität aufweisen. Dieser Schutz entsteht gemäß dem deutschen Recht automatisch mit dem Erschaffen des Werkes, ohne dass eine Registrierung, ein Copyright-Vermerk oder sonstige Formalitäten erforderlich wären. Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Urheberrecht soll einerseits die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers wahren, indem ihm allein die umfassenden Verwertungsrechte an dem von ihm geschaffenen Werk zustehen. Verwertungsrechte sind insbesondere


das Vervielfältigungsrecht,26
das Verbreitungsrecht,27
das Ausstellungsrecht28 und
das Recht zur öffentlichen Wiedergabe.29

Der Urheber kann diese Verwertungsrechte an Dritte, meist gegen Zahlung einer Vergütung, übertragen.

Andererseits soll das Informationsbedürfnis der Nutzer gewährleistet werden, sodass mit Hilfe des Urheberrechts diese unterschiedlichen Interessen in Ausgleich gebracht werden sollen. Das Urheberrecht ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, abgekürzt UrhG, geregelt.

Das Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.30 Das Wettbewerbsrecht ist vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte geschäftliche Handlungen „unlauter“ und damit unzulässig sind. Dazu gehört bspw. getarnte Werbung, also Schleichwerbung.31 Es ist unzulässig, Mitbewerber herabzusetzen oder zu verunglimpfen.32 Irreführende Werbung, die unwahre Angaben enthält oder geeignet ist, andere zu täuschen, ist ebenfalls untersagt.33

✱ Gut zu wissen!

Bei der Direktwerbung mittels Telefon, Fax, E-Mail oder SMS ist immer zu prüfen, ob eine unzumutbare Belästigung34 vorliegt. Diese Werbeform wird später noch vertieft werden. In der sog. Schwarzen Liste, einem Anhang zum UWG, sind geschäftliche Handlungen benannt, die gegenüber Verbrauchern immer unzulässig sind.

Das Marken- und Kennzeichenrecht

Das Marken- und Kennzeichenrecht regelt den Schutz von Marken oder Kennzeichen wie etwa Firmennamen oder -logos. Alle Zeichen, Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen35 können als Marke geschützt sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das jeweilige Markenzeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.36 Zeichen oder Angaben, welche die Ware oder Dienstleistung beschreiben können oder die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich geworden sind, können jedoch nicht mehr als Marke geschützt werden.37 Bei solchen allgemeinen Begriffen besteht ein sog. Freihaltebedürfnis. Damit sollen Mitbewerber die Möglichkeit behalten, ihre eigenen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Marken dienen vor allem dazu, den Endabnehmer über die Herkunft der Ware und den Betrieb des Herstellers zu informieren.38 Markenschutz entsteht in erster Linie durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Marke allein durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr Markenschutz erhalten, wenn sie in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden ist. Ist eine Marke geschützt, so gibt sie ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Damit dürfen Dritte im geschäftlichen Verkehr kein identisches oder ähnliches Markenzeichen für die Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen verwenden, ansonsten würden sie die geschützte Marke des Markeninhabers verletzen. Neben Marken werden auch Unternehmenskennzeichen, also der Name, die Firma oder sonstige besondere Bezeichnungen des Geschäftsbetriebs, geschützt. Anders als Marken können Unternehmenskennzeichen nicht in ein Register eingetragen werden. Ihr Schutz entsteht vielmehr automatisch mit Beginn der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs. Der Schutz von Marken und Kennzeichen ist im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) geregelt.

Das Zivilrecht

Das Zivilrecht, auch Privatrecht genannt, ist der Teil des Rechts, der die Beziehungen zwischen den einzelnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt.39 Dagegen geht es im öffentlichen Recht meist um die Regelung von Über- und Unterordnungsverhältnissen, wobei sich Bürger und Staat gegenüberstehen. Das Zivilrecht ist u. a. im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Aber auch die bereits vorgestellten Rechtsgebiete des Urheberrechts, Markenrechts und Wettbewerbsrecht zählen zum Zivilrecht, da sich hier Gleichgestellte, wie bspw. Urheber und Nutzer oder zwei Mitbewerber, gegenüberstehen.

Das Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht dient in erster Linie dem Schutz des Einzelnen vor dem „gläsernen Menschen“. Geschützt werden alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.40 Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz der Datenvermeidung bzw. der Datensparsamkeit und der Zweckbindung.41 Dies bedeutet, dass einerseits so wenig wie notwendig Daten erfasst werden sollen, um so wenig wie möglich in das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen. Andererseits sollen Daten nur dann erfasst und genutzt werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich erlaubt ist und einem bestimmten Zweck dient. Das Datenschutzrecht ist im Bundesdatenschutzgesetz und in den Datenschutzgesetzen der Länder geregelt. Das Datenschutzrecht schützt die Persönlichkeit des Einzelnen vor Zugriffen des Staates, weshalb es zum einen dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Zum anderen müssen aber auch alle Unternehmen, die Daten sammeln, diese Vorschriften beachten. Insoweit kann das Datenschutzrecht auch dem Zivilrecht zugeordnet werden.

Das Strafrecht

Die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts sind auch im Medienrecht anwendbar. Im Bereich der Medien können insbesondere folgende Straftaten relevant werden:


Verbreiten von Propagandamitteln verbotener Organisationen42,
Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen43,
Volksverhetzung44,
Anleitung zu Straftaten45,
Verbreitung von Gewaltdarstellungen46,
Straftaten gegen die Ehre47,
„Hacking“48,
Abfangen von Daten49,
Computerbetrug50,
Datenveränderung51 und
Computersabotage52.

Das Strafrecht ist im Strafgesetzbuch, dem StGB, geregelt. Daneben finden sich noch in anderen Gesetzen Straftatbestände, so ist auch die Verletzung von Urheberrechten eine Straftat,53 Softwarepiraterie,54 strafbare Werbung55 und die Verletzung von Marken und Unternehmenskennzeichen56 sind ebenso strafbar.

8 Vgl. Pieroth et al. (2015), Rn. 76.

9 Art. 5 Abs. 1 GG.

10 Vgl. Fechner (2014), S. 19.

11 Art. 1 Abs. 1 GG.

12 Art. 2 Abs. 1 GG.

13 Art. 5 Abs. 3 GG.

14 Art. 2 Abs. 1 GG.

15 Vgl. Pieroth et al. (2015), Rn. 391 ff.

16 Vgl. Fechner (2014), S. 70 f.

17 § 187 StGB.

18 § 186 StGB.

19 § 185 StGB.

20 Vgl. Dörr/Schwartmann (2012), Rn. 331.

21 Vgl. Dörr/Schwartmann (2012), Rn. 332.

22 Vgl. Pieroth et al. (2015), Rn. 399.

23 Vgl. Pieroth et al. (2015), Rn. 400.

24 BVerfG v. 27.02.2008, Az. 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07.

25 Vgl. Paschke (2009), Rn. 956 ff.

26 § 16 UrhG.

27 § 17 UrhG.

28 § 18 UrhG.

29 §§ 19 ff. UrhG.

30 § 1 UWG.

31 § 5 a Abs. 6 UWG.

32 § 4 Nr. 1 UWG.

33 § 5 f. UWG.

34 § 7 UWG.

35 § 3 Abs. 1 MarkenG.

36 § 3 Abs. 1 MarkenG.

37 § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 MarkG.

38 Vgl. Bingener (2012), S. 6.

39 Vgl. Brox/Walker (2013): Allgemeiner Teil des BGB, § 1 Rn. 10.

40 § 3 Absatz 1 BDSG.

41 Vgl. Hoeren (2015), S. 434.

42 § 86 StGB.

43 § 86a StGB.

44 § 130 StGB.

45 § 130a StGB.

46 § 131 StGB.

47 §§ 185 ff. StGB.

48 § 202a StGB.

49 § 202b StGB.

50 § 263a StGB.

51 § 303a StGB.

52 § 303b StGB.

53 § 106 UrhG.

54 §§ 106, 69a UrhG.

55 § 16 UWG.

56 § 143 MarkenG.

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