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Fälle und Lösungen – Die Zwischenprüfung
für die Ausbildung in der Bundespolizei
Nils Neuwald
Erster Polizeihauptkommissar, Diplom-Verwaltungswirt (FH), M.A.
Fachkoordinator der Fachgruppe Recht und Verwaltung am
Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz,
derzeit umgesetzt zur Hochschule des Bundes in Lübeck
und
Elisabeth Rathmann
Polizeihauptkommissarin, Diplom-Verwaltungswirtin (FH)
Polizeifachlehrerin und Fachverantwortliche Einsatzrecht
im VmPVD am
Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz,
derzeit abgeordnet zum Flughafen Berlin Brandenburg
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Print ISBN 978-3-415-07008-0
E-ISBN 978-3-415-07010-3
© 2021 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © RBV
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
Vorwort
In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht zahlreiche schriftliche Prüfungen, wie Tests, Aufsichtsarbeiten, Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu erbringen.
Trotz richtig erkanntem Ergebnis bereitet es den Anwärtern oft Probleme, die Lösung korrekt niederzuschreiben und die richtigen Schwerpunkte zu setzen. Das vorliegende Buch soll hierbei eine Hilfestellung geben. Es enthält sechs Musterklausuren auf Zwischenprüfungsniveau, welche in den bundespolizeilichen Aufgabenbereichen Grenze, Bahn und Luftsicherheit spielen.
Zu Beginn des Buches werden in einem einführenden Abschnitt die Herangehensweise an die Lösung von Prüfungsarbeiten dargestellt sowie hilfreiche Tipps gegeben.
Alle Klausurlösungen sind komplett ausformuliert. Sie entsprechen dem für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes geltenden Aufbauschema. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Arbeitsunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern viel Freude bei der Lektüre des Buches sowie gutes Gelingen bei der Lösung der schriftlichen Zwischenprüfung.
Und denken Sie immer daran:
„Übung macht den Meister!“
Dies gilt auch und erst recht für den Polizeimeister und die Polizeimeisterin.
An Stellen im Buch, wo geschlechtsneutrale Formulierungen aus Gründen der Lesbarkeit unterbleiben, sind ausdrücklich stets alle Geschlechter angesprochen.
Berlin/Neustrelitz, im Frühjahr 2021 | Die Verfasser |
Inhalt
Kapitel 1 Einführung in die Klausurbearbeitung
1.1 Inhaltliche und formelle Grundsätze
1.2 Hinweise zur Klausurbearbeitung
1.3 Hinweise zu den Musterklausuren
Kapitel 2 Musterklausuren mit Lösungen
2.1 Musterklausur 1 – Bahn
2.2 Musterklausur 2 – Grenze
2.3 Musterklausur 3 – Flughafen
2.4 Musterklausur 4 – Flughafen
2.5 Musterklausur 5 – Bahn
2.6 Musterklausur 6 – Grenze
Kapitel 3 Anhang
3.1 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) – Auszug –
3.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Auszug –
3.3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Auszug –
3.4 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) – Auszug –
3.5 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
3.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwVwV-BMI) – Auszug –
3.7 Gesetz über die Bundespolizei (BPolG) – Auszug –
3.8 Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) – Auszug –
3.9 Strafprozessordnung (StPO) – Auszug –
3.10 Strafgesetzbuch (StGB) – Auszug –
3.11 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Auszug –
3.12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Auszug –
3.13 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Auszug –
3.14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Auszug –
3.15 Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen
3.16 Schema für die Würdigung einer Straftat
Abkürzungsverzeichnis
§/§§ | Paragraf/Paragrafen |
Abs. | Absatz |
Alt. | Alternative |
Art. | Artikel |
BAB | Bundesautobahn |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BMI | Bundesministerium des Innern |
BPolBG | Bundespolizeibeamtengesetz |
BPolG | Bundespolizeigesetz |
BPOLI | Bundespolizeiinspektion |
BPolZV | Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden |
bzgl. | bezüglich |
bzw. | beziehungsweise |
DB AG | Deutsche Bahn Aktiengesellschaft |
d. h. | das heißt |
EKA | Einsatzstock, kurz, ausziehbar |
etc. | et cetera |
FeV | Fahrerlaubnisverordnung |
FÜP | Fahndungsüberprüfungspunkt |
gem. | gemäß |
GG | Grundgesetz |
ggf. | gegebenenfalls |
GL | Gruppenleiter |
grds. | grundsätzlich |
i. V. m. | in Verbindung mit |
IDF | Identitätsfeststellung |
JVA | Justizvollzugsanstalt |
Kfz | Kraftfahrzeug |
kg | Kilogramm |
km | Kilometer |
lfd. | laufende |
m | Meter |
mm | Millimeter |
Nr. | Nummer |
o. a. | oben aufgeführte |
o. g. | oben genannte(r) |
OWi | Ordnungswidrigkeit |
PDV | Polizeidienstvorschrift |
PHM | Polizeihauptmeister |
Pkw | Personenkraftwagen |
PVB | Polizeivollzugsbeamte(r) |
SGK | Schengener Grenzkodex |
sog. | sogenannter/n |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
StVG | Straßenverkehrsgesetz |
StVO | Straßenverkehrsordnung |
StVZO | Straßenverkehrszulassungsordnung |
t | Tonne(n) |
USBV | Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung |
UZwG | Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes |
UZwVwV-BMI | Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes |
VA | Verwaltungsakt |
Var. | Variante |
VmPVD | Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst |
VwVG | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz |
VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
z. B. | zum Beispiel |
zGM | zulässige Gesamtmasse |
Kapitel 1 Einführung in die Klausurbearbeitung
In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht diverse schriftliche Prüfungen, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu bewältigen.
Bei den Aufsichtsarbeiten handelt es sich um Klausuren, die auf die Prüfungsarbeiten vorbereiten sollen. Hierbei werden die Inhalte der vorangegangenen Unterrichtung abgeprüft, um dem Anwärter eine Rückmeldung bzgl. seines derzeitigen Leistungsstandes zu geben. Die Arbeiten haben einen zeitlich geringeren Umfang und greifen inhaltlich nur Teile der Unterrichtung auf. Die Aufsichtsarbeiten werden durch die jeweiligen Aus- und Fortbildungszentren in eigener Zuständigkeit erstellt. Sie werden nicht mit den anderen Aus- und Fortbildungszentren abgestimmt. Somit kann es hier inhaltlich zu deutlichen Abweichungen zwischen den einzelnen Arbeiten kommen, auch innerhalb der Zentren selbst.
Ganz anders sieht es hingegen bei den Prüfungsarbeiten aus. Diese werden zentral erstellt. Verantwortlich für die Erstellung sind die Fachgruppe Recht der Bundespolizeiakademie in Lübeck sowie die Fachgruppen Recht und Verwaltung der jeweiligen Aus- und Fortbildungszentren. Es handelt sich um zentrale Prüfungsarbeiten. Die Inhalte werden zwischen den Beteiligten umfänglich in einem standardisierten Verfahren abgestimmt und anschließend mehrere Vorschläge beim Prüfungsamt eingereicht. Das Prüfungsamt prüft die eingereichten Vorschläge formell und wählt einen der Vorschläge aus. Die favorisierte Prüfungsarbeit wird dann an einem einheitlichen Prüfungstermin bundesweit in den betroffenen Aus- und Fortbildungszentren geschrieben.
1.1 Inhaltliche und formelle Grundsätze
Bei den Zwischenprüfungen handelt es sich um zentrale, bundesweit abgestimmte Prüfungsarbeiten. Die Bearbeitungszeit für die Zwischenprüfungsklausur beträgt insgesamt 120 Minuten, also zwei Zeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind (überwiegend) unkommentierte Gesetzestexte sowie das Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen. Das Schema ist als Anlage der Aufgabenstellung der jeweiligen Arbeit beigefügt. Gesetzestexte sind hingegen von den Anwärtern selbstständig mitzuführen. Stichprobenartig kann die Kontrolle bzgl. unzulässiger Kommentierungen oder Präparierungen der Texte erfolgen. Etwaige Täuschungsversuche haben das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.
Bei der Auswahl der Prüfungsinhalte hat eine Abstimmung und Begrenzung des Stoffes zwischen den Beteiligten zu erfolgen. Die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes ergeben sich aus dem Lernfeld (Lernfeld = Prüffeld). Die Basis bilden hier die bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen mit den Tatbestandsdefinitionen, Aufbauschemata und Rechtsauffassungen. Diese bilden auch die Grundlage für die Unterrichtung in den Aus- und Fortbildungszentren.
Es wird versucht, die aktuellen Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei in der Unterrichtung zu berücksichtigen, sodass es zu einer permanenten Anpassung/Aktualisierung der Lehrunterlagen kommt. Auf die Inhalte der Prüfungsarbeiten hat dies aber nur begrenzten Einfluss, da sich an den relevanten Normen meist wenig ändert.
Im Fokus der Unterrichtung im Fach Einsatzrecht stehen dabei die Rechtsgebiete Polizei-, Straf-, Strafprozess- und Zwangsrecht. Von den zu vergebenden Leistungspunkten entfallen 85 Prozent auf den Bereich Einsatzrecht.
Ferner wird in einem Umfang von 15 Prozent der zu vergebenden Leistungspunkte der Bereich Verkehrsrecht in den Klausuren und Prüfungsarbeiten abgeprüft. Anders als bei einsatzrechtlichen Themen unterliegt die Unterrichtung verkehrsrechtlicher Inhalte dem Zuständigkeitsbereich der Fachgruppen Polizeitechnik/Materialmanagement.
Der Einstieg in die schriftlichen Prüfungen erfolgt über die Betrachtung eines polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Rechtsnormen verstehen lässt. Es handelt sich hierbei überwiegend um Grundstraftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB), vereinzelt aber auch nur um eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine sonstige Gefahrenlage. Die einzelnen Teilprüfungsaufgaben bauen chronologisch und thematisch aufeinander auf. Es handelt sich somit überwiegend um eine fortschreitende Lageentwicklung.
Der Ausgangsanlass erfordert die Prüfung einer Strafbarkeit oder ein polizeiliches Einschreiten der Beamten. Der Prüfling muss sich also z. B. für eine zu treffende präventive oder repressive polizeiliche Maßnahme entscheiden. Bei der Prüfung der Strafbarkeit werden hingegen vergangenheitsorientierte Fragestellungen („ex post“) verwendet. Der Prüfling muss die zutreffende Strafnorm allerdings selbstständig erkennen. Bei der Prüfung des unmittelbaren Zwanges erfolgt gleichfalls eine vergangenheitsorientierte Fragestellung, bzgl. der Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung. Die Art des Zwanges (z. B. Rückriss, Fesselung oder Reizstoffeinsatz) wird hierbei jedoch durch den Sachverhalt und die Aufgabenstellung vorgegeben.
Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionen vorgesehen. Dies sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg, für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen und für die verbandspolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiabteilung Ratzeburg.
1.2 Hinweise zur Klausurbearbeitung
Es ist im Rahmen der Ausbildung nicht möglich, alle in Betracht kommenden Delikte in gleicher Intensität im Unterricht zu behandeln. Ziel ist es vielmehr, die Systematik des Lösens bundespolizeirelevanter Sachverhalte zu verinnerlichen. Es kommt also nicht auf die Kenntnis sämtlicher Sonderfälle und Ausnahmen an, sondern auf die strukturierte Lösung der Standardnormen. Dies gilt nicht nur für die Unterrichtung, sondern auch für die Prüfungsarbeiten. Man sollte sich in der Vorbereitung auf die Klausuren folglich auf die wesentlichen Standarddelikte und Befugnisse konzentrieren.
Es gilt, sich auf Prüfungsarbeiten inhaltlich und organisatorisch vernünftig vorzubereiten. Es sind aktuelle Gesetzestexte mitzuführen, welche nur zulässige Markierungen und Anmerkungen enthalten dürfen. Im Zweifel sollte vorher (nicht jedoch erst kurz vor Prüfungsbeginn) bei einem verantwortlichen Fachlehrer nachgefragt werden.
Schreib- und Konzeptpapier wird für die Prüfung gestellt und muss nicht mitgeführt werden. Vor Beginn der Prüfung sollten (sofern nicht vorhanden) die Seitenränder gezogen werden sowie die Gesetzestexte und funktionstüchtige Schreibgeräte bereitgelegt werden.
Mit dem Austeilen der Prüfungsaufgaben beginnt die Prüfung, aber noch nicht die Bearbeitungszeit von 120 Minuten. Auf dem Deckblatt sind Bearbeitungshinweise enthalten, welche zu beachten sind. Gemeinsam mit der Aufsicht werden die Prüfungsaufgaben auf Vollständigkeit überprüft. Anschließend startet die Prüfung, welche unter Kennzahlen geschrieben wird.
Der Ausgangssachverhalt sollte mehrmals, vollständig und in Ruhe gelesen werden, um ihn korrekt zu erfassen. Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, die komplette Strafbarkeit oder die Maßnahme zu prüfen. Überwiegend sollen nur Teilbereiche bearbeitet werden (z. B. nur die Erfüllung des Tatbestandes ohne die gegebene Rechtswidrigkeit und Schuld). Dies muss unbedingt beachtet werden, da sonst kostbare Bearbeitungszeit verschenkt wird und am Ende aufgrund von Zeitnot nicht mehr alle Aufgaben bearbeitet werden können.
Anschließend sollten Markierungen und Notizen sowie eine kurze Lösungsskizze auf dem Konzeptpapier gefertigt werden. Von allzu umfänglichen Anmerkungen und Notizen in der Aufgabenstellung und dem Konzeptpapier sollte aber Abstand genommen werden, denn diese Anmerkungen werden grds. nicht bewertet. Man verbraucht sonst zu viel Zeit für die Notizen, welche später bei der Niederschrift der Lösung fehlt.
Ferner können zu viele Markierungen und Notizen dazu führen, dass man die Übersicht verliert.
Da die einzelnen Prüfungsaufgaben chronologisch aufeinander aufbauen, sollten auch kurz die Sachverhaltsfortsetzungen und nachfolgenden Aufgabenstellungen zur Kenntnis genommen werden. Manchmal kann man aus einer nachfolgenden Ausführung einen Hinweis auf die gewünschte Lösung der vorherigen Aufgabe erhalten.
Die zur Verfügung stehende Zeit sollte grob kalkuliert werden. Dabei sollte auch Zeit für die Schlusskorrektur sowie eine Reserve eingeplant werden. Es gilt deshalb, die Schwerpunkte der Arbeit zu erfassen. Diese lassen sich relativ einfach anhand der vorgegebenen Leistungspunkte identifizieren. Dort sollte die meiste Bearbeitungszeit investiert werden. Aufgaben mit wenigen Leistungspunkten sollten knapp und schnell abgearbeitet werden, um sich dann den eigentlichen Schwerpunkten zu widmen.
Die Lösung der verkehrsrechtlichen Aufgabenstellung bereitet den Anwärtern erfahrungsgemäß selten Schwierigkeiten. Überwiegend scheitert die Bearbeitung an der noch zur Verfügung stehenden Zeit. Ggf. ist es taktisch sinnvoll, mit der Bearbeitung der Verkehrsrechtsaufgaben zu beginnen. Alternativ kann auch ein festes Zeitkontingent bzw. ein Zeitpunkt für die Bearbeitung des Verkehrsrechtsteils eingeplant werden, um sich die max. 15 Leistungspunkte zu sichern. Anschließend kann mit der Bearbeitung des Einsatzrechtsteils fortgefahren werden.
Es gilt, bei der Lösung der Aufgaben nicht ungefragt theoretisches Wissen abzuladen. Vielmehr soll strukturiert ein Sachverhalt gelöst werden. Es gilt somit, die Struktur der Prüfungsschritte mittels „Subsumtion“ einzuhalten. Dabei dürfen keine wichtigen Tatbestandsmerkmale/Prüfpunkte vergessen werden. Grundsätzlich sollte hierbei im Vierer- bzw. Dreier-Schritt vorgegangen werden. Demnach beginnt die Lösung mit einem Einleitungsobersatz. Anschließend wird der Obersatz für das einzelne Tatbestandsmerkmal formuliert und dieses definiert. Es erfolgt dann der Sachverhaltsabgleich, die sog. Subsumtion sowie das Zwischen- bzw. Endergebnis der Prüfung des Tatbestandes bzw. der Voraussetzungen.
Rechtsnormen sind dabei so genau wie möglich zu benennen. Also nicht lediglich „§ 223 StGB“, sondern „§ 223 Abs. 1 1. Alt. StGB“. Dies gilt für Strafdelikte, aber auch für Befugnisse und Zwangsmaßnahmen. Nach welcher „Formatierung“ die Darstellung der Absätze erfolgt, ist dabei egal. In Betracht kommen beispielsweise folgende Varianten: „§ 223 Abs. 1 StGB“ oder „§ 223 I StGB“.
Nicht zu unterschätzen ist die Niederschrift selbst. Oftmals fehlt in der modernen „digitalisierten Welt“ die Notwendigkeit, etwas handschriftlich niederzuschreiben. Vor allem längere Ausführungen, wie sie in zweistündigen Prüfungsklausuren üblich sind, erfordern etwas Übung. Dies sollte trainiert werden, um einerseits schnell, aber auch leserlich und sauber schreiben zu können. Ferner sollten die Seitenränder eingehalten und Absätze gemacht werden. Unnötige Sachverhaltswiederholungen sind zu vermeiden und Schwerpunkte bei den Ausführungen zu setzen. Dies sorgt für Klarheit und spart Bearbeitungszeit. Unleserliche und unstrukturierte Darstellungen können zu Punktabzügen führen.
1.3 Hinweise zu den Musterklausuren
Die sechs Musterklausuren mit dem jeweiligen Lösungsvorschlag sollen einen Anhalt für das Niveau und den Umfang einer Zwischenprüfungsklausur geben. Sie sind auf 120 Minuten ausgelegt und beinhalten neben dem Einsatzrechtsteil auch den Verkehrsrechtsteil. Dadurch soll auch eine Vorstellung vom Aufbau und der Verzahnung zwischen den beiden Teilen Einsatzrecht und Verkehrsrecht gegeben werden.
Bei der Erstellung der Musterklausuren und der Lösungsinhalte sind die Erfahrungen der Verfasser eingeflossen. Beide waren über viele Jahre aktiv in den Prozess der Erstellung der bundesweiten Prüfungsarbeiten eingebunden und haben zahlreiche reale Zwischen- und Laufbahnprüfungen verantwortlich erstellt. Somit liegt eine umfangreiche Expertise vor, begründet auch durch den fachlichen Austausch mit den Verantwortlichen der anderen Aus- und Fortbildungszentren. Dennoch wird der Leser bei der Betrachtung des Lösungskernes feststellen, dass es ggf. geringfügige Abweichungen im Niveau und Umfang zu den „Musterlösungen“ in seiner Einrichtung gibt. Dies ist normal und lässt sich nicht vermeiden. Zwischen den Ausbildungsstätten, aber auch zwischen den Fachlehrern eines Hauses gibt es seit jeher abweichende Ansichten und Vorlieben bzgl. der konkreten Ausformulierung der Lösungen. Rechtlich hingegen gibt es weniger Diskrepanzen, da die Rechtsauffassung auf den harmonisierten und damit verbindlichen Lehrunterlagen basiert.
Ferner wird gerade zu Beginn der Ausbildung aus methodischen und didaktischen Gründen Wert auf eine ausführlichere Sachverhaltslösung und eine Subsumtion im Gutachtenstil gelegt. Mit fortschreitendem Niveau der Ausbildung sollen die Anwärter hingegen Schwerpunkte in der Bearbeitung und Formulierung setzen. So ist es bei einfachen und unkritischen Tatbestandsmerkmalen auch zulässig, im verkürzten Gutachtenstil oder sogar im Urteilsstil zu formulieren. Bei der Darstellung der Klausurlösungen dieses Buches wurde sich aber bewusst für eine umfangreiche und detaillierte Lösung entschieden, da so vor allem der Lernende zu Beginn der Ausbildung die Technik der Lösung rechtlicher Sachverhalte besser nachvollziehen kann.
Auf die Angaben von Leistungspunkten wurde gleichfalls bewusst verzichtet. Die Schwerpunkte der Arbeit lassen sich durch den Bearbeiter aber leicht anhand des Umfanges (Schreibleistung) und des Intensitätsniveaus (Anspruch/Schwierigkeit) ableiten. Für den Einsatzrechtsteil werden grundsätzlich 85 Leistungspunkte vergeben. Auf den Teil Verkehrsrecht entfallen 15 Leistungspunkte. Insgesamt werden in Zwischen- und Laufbahnprüfungen sowie in den Aufsichtsarbeiten genau 100 Leistungspunkte vergeben. Aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Aufgaben kann es von Klausur zu Klausur durchaus zu einer abweichenden Vergabe der zu erreichenden Leistungspunkte bei identischen Aufgaben kommen.
Die Arbeiten sind auf zwei Zeitstunden angelegt. In den Lösungsvorschlägen wurde (sofern vorhanden) auf die Definitionen aus den harmonisierten Lehrunterlagen der Aus- und Fortbildungszentren zurückgegriffen. Es sind aber auch alternative Definitionen zulässig, sofern sie inhaltlich den Kern treffen. Auch eine Formulierung in der „Ich-/Wir-Form“, z. B. bei der „Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln“ oder bei Bezugnahmen auf den Sachverhalt, ist zulässig, je nach Vermittlung in den Ausbildungseinrichtungen.
Des Weiteren sollte auf eine Unterstreichung der Tatbestandsmerkmale in den schriftlichen Lösungen verzichtet werden, um Zeit zu sparen. In den Lösungsvorschlägen dieses Bandes wurden die Unterstreichungen nur zur besseren Veranschaulichung gewählt.
Neben den in den Lösungsvorschlägen enthaltenen Maßnahmen sind alternativ ggf. auch andere Ansichten vertretbar. So kann sofortiger präventiver Zwang zum einen zur Abwehr einer Gefahr, aber auch zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat ausgeübt werden. Eine Durchsuchung kann beispielsweise zur Eigensicherung, zur Identitätsfeststellung oder zum Auffinden von Beweismitteln erfolgen. Je nach Interpretation/Lesart kann man hier subjektiv zu anderen Lösungen kommen, die im Ergebnis aber gleichfalls richtig sein können.
Da die Inhalte Einsatzrecht und Verkehrsrecht in der Zuständigkeit von unterschiedlichen Fachgruppen liegen, kann es durchaus Abweichungen bei der Ausformulierung der gewünschten Lösungen geben. Die Lösungsvorschläge in diesem Buch orientieren sich deshalb an den im Fach Verkehrsrecht praktizierten Verfahrensweisen. Grundsätzlich sollte man sich als Anwärter an den Vorgaben und üblichen Verfahrensweisen in seiner Ausbildungseinrichtung orientieren.
Die sechs Musterklausuren dieses Bandes sollen nur einen kleinen Einblick in die möglichen Inhalte von Zwischenprüfungsklausuren geben. Es sind ferner auch weitere Delikte und Fallkonstellationen denkbar und in der Vergangenheit auch abgeprüft worden. Mit dem vorliegenden Buch können und sollen nicht alle Fallkonstellationen abschließend abgebildet werden. Vielmehr soll es einen Anhalt geben und dem systematischen Lernen dienen. Zur Vertiefung wird deshalb ausdrücklich auf die im selben Verlagshaus erschienenen Bände der Verfasser zum StGB, BPolG, UZwG und zur StPO verwiesen. Diese behandeln umfänglich alle prüfungsrelevanten Standardmaßnahmen und Strafrechtsnormen und geben umfängliche Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern des behördlichen Schemas für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass in der Vergangenheit weniger das Erkennen der richtigen Lösung das Problem der Prüflinge war, sondern die Niederschrift unter Zeitdruck und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln. Es wird deshalb eindringlich empfohlen, die Musterklausuren unter realitätsnahen Prüfungsbedingungen zu schreiben, denn nur so lässt sich am besten der Umgang mit der Zeit und dem Ausformulieren trainieren.