Loe raamatut: «Beweisantragsrecht»

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Beweisantragsrecht

von

Prof. Dr. Rainer Hamm Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt am Main

Jürgen Pauly Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt am Main

bis zur 2. Auflage mit

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer † Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a.D. Strafrechtslehrer an der Goethe-Universität Frankfurt am Main Rechtsanwalt

3., neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Beweisantragsrecht › Herausgeber


Praxis der Strafverteidigung Band 22
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Beweisantragsrecht › Autoren

Autoren

Prof. Dr. Rainer Hamm ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt/M. Er ist Honorarprofessor für Strafprozessrecht an der Goethe-Universität in Frankfurt/M., Autor zahlreicher Veröffentlichungen sowie Mitherausgeber der „Neuen Juristischen Wochenschrift" (NJW). Kontakt: buero@hammpartner.de

Jürgen Pauly ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt/M. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören strafrechtliche Revisionen und Verfassungsbeschwerden, Wirtschaftsstrafrecht, Arzt- und Medizinstrafrecht. Kontakt: buero@hammpartner.de

Impressum

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4820-9

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Telefax: +49 89 2183 7620

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

Vorwort der Autoren

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1 Theoretische Grundlagen

I.Das Beweisantragsrecht – ein Fremdkörper im Strafverfahren?

II.Die Etablierung des Beweisantragsrechts in der Geschichte der StPO

III.Die Unverzichtbarkeit des Beweisantragsrechts

1.Vorurteil und Sinnerwartung

2.Konvergenzphilosophie

3.Konsensustheorie der Wahrheit

4.Wahrnehmungsphysiologie, Wahrnehmungspsychologie

5.Hermeneutik

6.Konsequenzen

7.Justizförmigkeit der Wahrheitssuche

Teil 2 Die Stufen der petitativen Einflussnahme auf den Umfang der Beweisaufnahme

I.Formlose Informationsweitergabe und Beweiserbieten

II.Beweisanregung

III.Beweisermittlungsanträge

IV.Der bedingte Beweisantrag

1.Bedingung aus der Sach- oder Prozesslage

2.Der Hilfsbeweisantrag

V.Beweisanträge im engeren Sinne

1.Definition

a)Zur prozessualen Funktion der einzelnen Beweismittel

aa)Zeugenbeweis

bb)Sachverständigenbeweis

cc)Augenscheinsbeweis

dd)Urkundenbeweis

b)Die Bezeichnung des Beweismittels

aa)Zeugenbeweis

(1)Individualisierung des Zeugen, Angabe der Anschrift

(2)Anforderungen bei Benennung einer Vielzahl von Zeugen

(3)Praktische Konsequenzen

bb)Sachverständigenbeweis

cc)Urkundenbeweis

dd)Augenscheinsbeweis

ee)In der StPO nicht benannte Beweismittel

c)Die Beweisbehauptung

aa)Bestimmtheit der Beweisbehauptung

bb)Zeugenbeweis und „Negativtatsachen“

cc)Kenntnisstand des Antragstellers

d)Die Verknüpfung zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung („Konnexität“)

2.Fakultative Bestandteile und Formulierungshinweise

Teil 3 Beweisanträge in der Hauptverhandlung

I.Der Antrag

1.Zweck und Ziel

2.Zeitpunkt des Beweisantrages

a)Reichweite des § 246 StPO

b)Bedeutung der Neuregelung in § 244 Abs. 6 S. 2-4 StPO

3.Form des Beweisantrages

4.Rechtliche Grenzen bei der Formulierung von Beweisanträgen

II.Entscheidung über den Beweisantrag

1.Theoretisches zur Ablehnung von Beweisanträgen

a)Grundlegendes

b)Verbot der Beweisantizipation

aa)Das Antipationsverbot als „Herzstück“ des Beweisantragsrechts

bb)Plausible Ausnahmen vom Antizipationsverbot

cc)Problematische Eingriffe in das Antizipationsverbot

2.System der Ablehnungsgründe

3.Inhalt und Form der Entscheidung

a)Bedeutung der Begründungspflicht

b)Reichweite der Begründungspflicht bei den einzelnen Ablehnungsgründen

c)Verstöße gegen die Begründungspflicht

d)Keine Beanstandungspflicht der Verteidigung

4.Zeitpunkt der Entscheidung

a)Keine Verpflichtung zur sofortigen Entscheidung

b)Bedeutung der Neuregelung in § 244 Abs. 6 S. 2-4 StPO

5.Der Austausch von Beweismitteln

a)Zur Rechtsprechung

b)Folgerungen für die Praxis

6.Die einzelnen Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO

a)Allgemeines

b)Beweiserhebung unzulässig

aa)Unzulässigkeit und Beweisantragsbegriff

bb)Unzulässigkeit und Beweisverbote

(1)Beweisthemaverbote, Beweismittelverbote und Beweismethodenverbote

(2)Unselbständige und selbständige Beweisverwertungsverbote

cc)Unzulässigkeit und Grenzen des Beweisantragsrechts

(1)Keine Beweisaufnahme über inländisches Recht

(2)Beweisaufnahme über die Strafpraxis anderer Gerichte

(3)Beweisanträge auf Vernehmung von Richtern

(4)Anwendung des Polygraphen („Lügendetektor“)

c)Verschleppungsabsicht

aa)Verfahrensverzögerung als Folge der Beweiserhebung

bb)Überzeugung von der Aussichtslosigkeit

cc)Verzögerungsabsicht

(1)Von der Rechtsprechung entwickelte „Fristenlösung“

(2)Änderung des § 244 Abs. 6 StPO im Jahr 2017

(3)Weitere Anwendungsvoraussetzungen

dd)Generelle Bedeutung des Ablehnungsgrundes

d)Ungeeignetheit des Beweismittels

aa)Ungeeignetheit und Verbot der Beweisantizipation

bb)Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes beim Zeugenbeweis

(1) Ungeeignetheit auf Grund persönlicher Gegebenheiten

(2)Zeugenbeweis zum Nachweis innerer Tatsachen

(3)Zeugenbeweis für lange zurückliegende Vorgänge

(4)Fehlender Wille zur wahrheitsgemäßen Aussage

(5)Besonderheiten bei kommissarischen Vernehmungen

(6)Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte

cc)Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes beim Sachverständigenbeweis

dd)Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes beim Urkundenbeweis

ee)Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes beim Augenschein

e)Unerreichbarkeit des Beweismittels

aa)Ermittlungspflicht des Gerichts

bb)Vorübergehende Unerreichbarkeit

cc)Unerreichbarkeit bei Auslandszeugen

dd)Kommissarische Vernehmung

ee)Audiovisuelle Vernehmung

ff)Unerreichbarkeit aus Rechtsgründen (insb. Sperrerklärungen bei Vertrauenspersonen)

gg)Verteidigungstaktik

f)Offenkundigkeit

aa)Allgemeinkundige Tatsachen

bb)Gerichtskundigkeit

cc)Erörterungspflicht

g)Beweistatsache schon erwiesen

h)Bedeutungslosigkeit der Tatsache

aa)Bedeutungslosigkeit aus Rechtsgründen

bb)Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen

i)Wahrunterstellung

aa)Vorrang der Aufklärungspflicht

bb)Beschränkung auf erhebliche Behauptungen

cc)Begrenzte Bindungswirkung der Ablehnungsentscheidung

dd)Keine Widersprüche zwischen Beschluss und Urteil

ee)Wahrunterstellung als Warnsignal

III.Besonderheiten beim Sachverständigenbeweis (§ 244 Abs. 4 StPO)

1.Besonderheiten zum Inhalt des Beweisantrages

2.Eigene Sachkunde des Tatrichters

a)Beurteilung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)

b)Besondere Verantwortlichkeiten nach dem Jugendstrafrecht (§§ 3, 105 JGG)

c)Glaubwürdigkeitsbeurteilungen

3.Der „weitere“ Sachverständige und der Beweis des Gegenteils

a)Sachkunde des früheren Sachverständigen zweifelhaft

b)Unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen

c)Widersprüche im Gutachten

d)Überlegene Forschungsmittel

e)Die Aufklärungspflicht des Gerichts bei besonderer Schwierigkeit der Begutachtung

IV.Besonderheiten beim Augenscheinsbeweis

V.Besonderheiten beim Auslandszeugen

VI.Der Beweisantrag auf Verlesung von Ausgangsdokumenten

VlI.Der zurückgenommene Beweisantrag

VIII.Der Beweisantrag gem. § 245 i.V.m. § 220 StPO

1.Geltungsbereich des § 245 StPO

2.Zu den Voraussetzungen einer Ladung durch den Angeklagten

a)Form und Inhalt des Ladungsschreibens

b)Form der Zustellung

c)Vorankündigung nach § 222 StPO

d)Inhalt des Beweisantrages

e)Besonderheiten beim Sachverständigenbeweis

3.Zurückweisungsgründe für den Beweisantrag nach § 245 Abs. 2 StPO

a)Erwiesensein oder Offenkundigkeit der Beweistatsache

b)Fehlender Zusammenhang

c)Völlige Ungeeignetheit

d)Prozessverschleppung

Teil 4 Der Beweisantrag außerhalb der Hauptverhandlung

I.Der Beweisantrag im Ermittlungsverfahren

1.Beweisanträge anlässlich der Beschuldigtenvernehmung (§ 163a Abs. 2 StPO)

2.Beweisanträge anlässlich der richterlichen Vernehmung (§ 166 Abs. 1 StPO)

3.Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Augenscheinseinnahme (§ 168d Abs. 2 StPO)

II.Der Beweisantrag im Zwischenverfahren (§§ 201, 202 StPO)

III.Der Beweisantrag vor der Hauptverhandlung

IV.Der Beweisantrag in der Revisionsbegründung

1.Rügevoraussetzungen

2.Besonderheiten bei einzelnen Ablehnungsgründen

a)Unzulässigkeit der beantragten Beweiserhebung

b)Verschleppungsabsicht

c)Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache

d)Offenkundigkeit

e)Erwiesenheit der Beweisbehauptung

f)Wahrunterstellung

g)Unerreichbarkeit des Beweismittels

h)Ungeeignetheit

3.Besonderheiten beim Sachverständigenbeweis

a)Eigene Sachkunde des Tatgerichts

b)Weiterer Sachverständiger

c)Rügevorbringen

4.Nichtbescheidung eines Beweisantrages

5.Rügeberechtigung

6.Verletzung von Hinweispflichten

7.Entscheidungsgrundlage des Revisionsgerichts

8.Fehlende Revisibilität des Verfahrens vor der Hauptverhandlung

9.Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

Herausgeber und Schriftleitung freuen sich ganz besonders, die dritte Auflage dieses Klassikers der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ vorlegen zu können.

Das Beweisantragsrecht ist nach wie vor ein Kernstück der Verteidigung im Strafprozess. Seine außerordentliche Bedeutung für die Verteidigung ergibt sich schon daraus, dass im Bereich der Rechtspolitik regelmäßig eine Einschränkung dieses Rechts gefordert wird. Einen gewissen Erfolg haben diese Bestrebungen mit der Neuregelung des § 244 Abs. 6 S. 2 bis 4 StPO erlangt, der in der Neuauflage selbstverständlich gebührend behandelt wird. Ungeachtet dessen ist der Leitgedanke des Beweisantragsrechts, der erstmals durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts dogmatisch etabliert wurde, bis heute unverändert geblieben. Das sogenannte Verbot der Beweisantizipation ermöglicht es dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger, Beweiserhebungen unabhängig von vorweggenommenen Beweiswertungen des Gerichtes zu erzwingen. Dieses Recht ist von unschätzbarer Bedeutung. Es trägt zur Verwirklichung der Subjektstellung des Beschuldigten bei, weil es ihn dazu befähigt, selbstständig auf die Beweiserhebung zu seinen Gunsten Einfluss zu nehmen.

Es gehört zu den großen Verdiensten des vorliegenden Buches, dass es gleichermaßen die grundsätzliche als auch die praktische Bedeutung des Beweisantragsrechts in all seinen Verästelungen verdeutlicht und dem Leser damit eine souveräne Beherrschung dieses prozessualen Instruments vermittelt. Das Beweisantragsrecht ist, wie gesagt, ein starkes, aber auch ein kompliziertes prozessuales Recht. Seine erfolgreiche Anwendung erfordert schon in formaler Hinsicht eine präzise Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Aber auch in materieller Hinsicht ist eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung zu den gesetzlichen Ablehnungsgründen erforderlich. Der vorliegende Band lässt insoweit nichts zu wünschen übrig.

Den Autoren Rechtsanwalt Jürgen Pauly und Rechtsanwalt Professor Dr. Rainer Hamm sei herzlich dafür gedankt, dass die das von Letzterem und dem seit der letzten Auflage leider verstorbenen Hochschullehrer und Bundesverfassungsrichter Professor Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer begründete Werk fortgeführt und auf den neuesten Stand gebracht haben. Jeder Rechtsanwender und jede Rechtsanwenderin wird aus der Lektüre und dem rechten Gebrauch dieses Buchs großen Gewinn ziehen und zur Verwirklichung des Rechtsstaats beitragen.

Im Februar 2019

Passau

Werner Beulke

Berlin

Alexander Ignor

Vorwort der Autoren

Seit dem Erscheinen der erfreulich gut aufgenommenen 2. Auflage vor 12 Jahren hat sich vieles verändert. Der Tod unseres geschätzten Mitautors Winfried Hassemer am 9.1.2014 hat uns auch für die Neuauflage dieses Werkes hart getroffen. Insbesondere der erste Teil mit den theoretischen Grundlagen des Beweisantragsrechts trägt unverkennbar seine Handschrift, sodass wir uns hier nur zu sehr behutsamen Änderungen entschließen konnten. Das wurde auch dadurch erleichtert, dass gerade diese Ausführungen als zeitlos und gegenüber jeglichen „Modernisierungen“ des Strafverfahrensrechts immun gelten können. Gewünscht hätten wir uns, dass sich sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung mehr an eben diesen fundamentalen Erkenntnissen und Prinzipien der Erkenntnistheorie, der Hermeneutik und des dialogischen Charakters der Wahrheitsfindung orientieren. Stattdessen mussten wir weitere Entformalisierungen des Beweisantragsrechts verarbeiten. Das gilt sowohl für die im Zuge des allgemeinen Bedeutungsverlusts verfahrensrechtlicher Garantien von der Rechtsprechung vollzogene Aufweichung des abschließenden Katalogs der Zurückweisungsgründe für Beweisanträge (z.B. bei der Verschleppungsabsicht) als auch für die neuesten Eingriffe des Gesetzgebers (insbesondere die Änderung in § 244 Abs. 6 StPO).

In einem auffälligen Kontrast dazu steht die stetig wachsende Zahl von literarischen Darstellungen des Beweisantragsrechts in neuen StPO-Kommentaren und Monographien. Sie vollständig zu berücksichtigen, ist kaum mehr möglich. Nicht zu übersehen sind daneben auch die Folgen der fortschreitenden Digitalisierung. Sie zeigen sich praktisch u.a. in den neuen Vorschriften über die elektronische Akte, daneben aber auch in vielfältigen kleinen Veränderungen der Abläufe eines Strafverfahrens, die längst noch nicht alle prozessrechtlich eingeordnet sind. Eine Konsequenz dieser Entwicklung ist dabei, dass die Texte gerichtlicher Entscheidungen inzwischen wesentlich leichter verfügbar sind als bei Erscheinen der 1. und der 2. Auflage dieses Buches. Über Internet und Datenbanken kann die vollständige Fassung aktueller Urteile und Beschlüsse innerhalb kürzester Zeit abgerufen werden. Um den raschen Zugriff (auch) auf diese Quellen zu erleichtern, haben wir in den Fußnoten die Zitierweise bei Entscheidungen ab dem Jahr 2000 angepasst (Angabe des Entscheidungsdatums und des Aktenzeichens).

In der Neuauflage sind Literatur und Rechtsprechung bis zum November 2018 berücksichtigt. Bei der gesamten Überarbeitung des Werkes haben wir uns von dem Ziel leiten lassen, gerade die Entwicklungen darzustellen, die für die anwaltliche Tätigkeit in den verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens von Bedeutung sind. Schon weil durch das Buch auch Wissen aus der Praxis weitergegeben werden soll, sind wir an einem fachlichen Austausch mit Kolleginnen und Kollegen immer interessiert. Kritik und Anregungen sind willkommen (E-Mail-Adresse: buero@hammpartner.de).

Frankfurt im Dezember 2018

Rainer Hamm

Jürgen Pauly

Abkürzungsverzeichnis


a.A. andere(r) Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
abgedr. abgedruckt
a.E. am Ende
a.F. alte(r) Fassung
AG Amtsgericht
AK Alternativkommentar
allg. allgemein(e)
a.M. andere(r) Meinung
amtl. amtlich
Anh. Anhang
Anm. Anmerkung
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
bay. bayerische(r)
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bd. Band
Begr. Begründung
Beschl. Beschluss
betr. betreffend
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt; (A) Bundesgesetzblatt (Österreich)
BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BMJV Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
BR- Drucks. Bundesrat Drucksache
BT Besonderer Teil
BT-Drucks. Bundestag Drucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BvR Aktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
DAV Deutscher Anwaltverein e.V.
Diss. Dissertation
DRiZ Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
EG Europäische Gemeinschaft
EV Ermittlungsverfahren
FS Festschrift
GA Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
gem. gemäß
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
H. Heft
h.L. herrschende Lehre
h.M. herrschende Meinung
Hrsg. Herausgeber
hrsgg. herausgegeben
HV Hauptverhandlung
i.d.R. in der Regel
i.E. im Einzelnen
i.d.F. in der Fassung
insb. insbesondere
IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S. im Sinn
i.S.d. im Sinne des/der
JO Journal Officiel (Gesetzblatt Frankreich)
JR Juristische Rundschau (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Jura Juristische Ausbildung (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JZ Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
KG Kammergericht
KK Karlsruher Kommentar
Krim Kriminalistik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
krit. kritisch, mit Kritik
LS Leitsatz
LB Lehrbuch
LG Landgericht
Lkw Lastkraftwagen
MAH Münchener Anwaltshandbuch
m. Anm. mit Anmerkung
m.w.Bsp. mit weiteren Beispielen
m.z.w.N. mit zahlreichen weiteren Nachweisen
m.a.W. mit anderen Worten
M. B. Moniteur Belge (Gesetzblatt Belgien)
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Mdt. Mandant
N. Nachweis
NdsRpfl Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
n. rk. nicht rechtskräftig
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NStZ-RR NStZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
n. v. nicht veröffentlicht(e)
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
OGH Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG Oberlandesgericht
RbGeld EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen
Rspr. Rechtsprechung
RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S. Seite, Satz
s.a. siehe auch
sog. sogenannt(e)
StA Staatsanwaltschaft
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
str. streitig
StraFo Strafverteidiger Forum (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
StV Strafverteidiger (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
SV Sachverständiger
Teil-Bd. Teilband
teilw. teilweise
u.a. und andere, unter anderem
u.a.m. und andere mehr
umstr. umstritten
unveröff. unveröffentlicht(e)
Urt. Urteil
u.U. unter Umständen
u.v.a. und viele andere
Verf. Verfasser
veröff. veröffentlicht(e)
VO Verordnung
VVG Versicherungsvertragsgesetz
Vwv Verwaltungsvorschrift
zahlr. zahlreich(e)
ZAP Zeitschrift für die Anwaltspraxis (zitiert nach Fach und Seite)
Ziff. Ziffer
zit. zitiert
ZPO Zivilprozessordnung
z.T. zum Teil
zust. zustimmend
z.Z. zur Zeit