Loe raamatut: «Kriminologie»

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[3] Tobias Singelnstein

Karl-Ludwig Kunz

Kriminologie

Eine Grundlegung

8., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage

Haupt Verlag

[4] Prof. Dr. Tobias Singelnstein ist Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Kriminologie sowie im Strafrecht und Strafprozessrecht. Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschriften „Kriminologisches Journal“ und „Neue Kriminalpolitik“. Näheres zur Person unter https://www.kriminologie.rub.de.

Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz war Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Kriminologie und rechtswissenschaftliche Grundlagenfächer an der Universität Bern. Näheres zur Person unter http://kaluku.blogspot.com.

8. Auflage: 2021

7. Auflage: 2016

6. Auflage: 2011

5. Auflage: 2008

4. Auflage: 2004

3. Auflage: 2001

2. Auflage: 1998

1. Auflage: 1994

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

http://dnb.dnb.de

UTB-Bandnr.: 1758

ISBN 978-3-8252-5643-2 (Buch)

ISBN 978-3-8463-5643-2 (E-Book)

Alle Rechte vorbehalten.

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Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

Satz: Die Werkstatt Medien-Produktion GmbH, Göttingen

www.haupt.ch

Vorwort zur 8., vollständig überarbeiteten und erweiterten Auflage

[5] Die Neuauflage bietet eine umfassend überarbeitete Fassung des seit 1994 bewährten Lehrbuches. Daten, Literatur und Text wurden vollständig aktualisiert und die Darstellung durchgehend auf den aktuellen Stand der Forschung gebracht. Mehrere Kapitel wurden im Zuge dessen um neue Abschnitte erweitert, etwa zu neueren Theorien, Kriminalität im Kontext staatlicher Macht, Migration und Digitalisierung. An manchen Stellen ist der Aufbau der Darstellung zugunsten einer besseren Verständlichkeit verändert worden. Schließlich hat das Buch eine neue Gestaltung erfahren und das Stichwortverzeichnis wurde deutlich erweitert.

Der besondere Charakter des Buches als grundlegende wie auch tiefgehende Einführung in die Kriminologie wurde beibehalten. Als solche versucht der Band, die derzeitige soziale Wahrnehmung des „Kriminalität“ genannten Phänomens und die Stile seiner Verarbeitung aufzuspüren. Selbst wenn Veränderungen eher klein erscheinen, zeigt ihre wissenschaftliche Aufzeichnung doch Bewegungen, die auch im Großen bedeutsam sind, da sie auf grundlegendere gesellschaftliche Veränderungen hinweisen.

Die Neuauflage wurde erneut von uns beiden gemeinsam bearbeitet. Dabei wurden wir mit großem Engagement von den Wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen am Lehrstuhl für Kriminologie der Ruhr-Universität Bochum unterstützt, wofür wir uns sehr herzlich bedanken möchten. Jana Berberich, Johannes Busch, Benjamin Derin, Julia Habermann und Louisa Zech haben uns nicht nur bei der Aktualisierung von Daten und Befunden sowie der Auswertung neuer Literatur unterstützt, sondern auch wichtige inhaltliche Beiträge geliefert. Dank gebührt auch den studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften Nicky Aryanfar, Carla Burchartz, Marie Fischer, Julia Gruß, Lina Makrutzki, Matthias Michel, Franca Nonn und Kira Rusert, die uns bei Recherchen, Formalien und Korrekturen sehr unterstützt haben.

Bern und Bochum im Mai 2021,

Karl-Ludwig Kunz und Tobias Singelnstein

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

[6] Das Buch ist ein Lehrbuch und ein Nachschlagewerk, doch es ist hoffentlich mehr. Es unternimmt eine „Darstellung“ der Kriminologie im doppelten Wortsinne: Indem eine Bestandsaufnahme des Fachs präsentiert und zugleich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass jede Präsentation eine Inszenierung ist, die aus Geschriebenem auswählt, es szenisch verdichtet und zu einem neuen Gesamtbild arrangiert.

Mit einiger Vermessenheit könnte man das Werk als eine Denk-Schrift bezeichnen. Erstrebt wird eine durchaus anspruchsvolle, doch allgemeinverständliche Vermittlung des Standes der allgemeinen Kriminalitätsforschung. Das Buch setzt auf die entlarvende Kraft des Nach-Denkens über eine Disziplin, über die schon manch Gescheites gedacht und gesagt worden ist. Die Philosophie bezeichnet dieses Vorgehen als Reflexion; burschikoser könnte man – mit Horst Schüler-Springorum – von einem „think twice“ reden. Solches Denken hat mit Verständigung zu tun, die darauf hofft, dass der Funke des Gedankens auf die Leserin und den Leser überspringen und dort ein Feuerwerk von Assoziationen auslösen möge, die im Buch nicht einmal im Keime angelegt sind.

Erstrebt wird so etwas wie eine Unterhaltung, durchaus in der doppelten Bedeutung von Dialog wie Divertimento. In der Wiener Klassik bezeichnet Divertimento ein in meist kleiner Besetzung aufgespieltes Instrumentalwerk, dazu bestimmt, eine tafelnde Gesellschaft zu unterhalten. Die unterhaltsame Zerstreuung der kriminologischen Tafelrunde verfolgt verschiedene Anliegen: Sie will gewisse inhaltliche Aspekte des Gesprächs aufgreifen und vertiefen, mittlerweile gängige Betrachtungswinkel erweitern und zu einer Verständigung über Gemeinsames und Trennendes anregen. Um einen hoch gegriffenen Vergleich zu wagen: Die verfolgten Anliegen lassen sich in der Aussage bündeln, die Ludwig Wittgenstein seiner berühmten Logisch-Philosophischen Abhandlung vorangestellt hat: Der „Zweck“ des Buchs „wäre erreicht, wenn es einem, der es mit Verständnis liest, Vergnügen bereitete“1.

Lesefreundlichkeit wird durch eine Reihe von Vorkehrungen erstrebt. Den meisten Abschnitten sind knappe Lektüreempfehlungen vorangestellt, die Hinweise für eine vertiefende Befassung etwa zur Prüfungsvorbereitung geben. [7] Querverbindungen im Text sind durch Verweise auf Vorangehendes (< § … Rn …) und Nachfolgendes (> § … Rn …) leicht nachvollziehbar. Tabellen und Schaubilder sollen komplexe Aussagen anschaulich machen. Das Stichwortregister erlaubt die rasche punktuelle Information. Das verwertete Schrifttum ist im Literaturverzeichnis dokumentiert. Die berücksichtigte Literatur stellt eine Auswahl dar, die versucht, die Vielfalt der Sichtweisen einzufangen. Vollständigkeit anzustreben widerspräche der Konzeption des Buchs.

1 Wittgenstein 1969, Vorwort.

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


[15] AJS American Journal of Sociology
ASR American Sociological Review
BBl (CH) Bundesblatt, Schweiz
BetmG (CH) Betäubungsmittelgesetz der Schweiz
Bevölkerung und Erwerbstätigkeit – Ausländische Bevölkerung [Berichtsjahr] Statistisches Bundesamt: Bevölkerung und Erwerbstätigkeit – Ausländische Bevölkerung. Ergebnisse des Ausländerzentralregisters. Fachserie 1 Reihe 2
BewHi Bewährungshilfe
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Amtliche Sammlung
BKA Bundeskriminalamt
BR-Drs. Bundesrats-Drucksache
Crit Crim Critical Criminology
Drogen und Strafrecht (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik: Drogen und Strafrecht
Entschädigung und Genugtuung (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik: Entschädigungs- und Genugtuungsfälle nach Kanton und Leistungen
Erster Periodischer Sicherheitsbericht Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz: Erster Periodischer Sicherheitsbericht
Freiheitsentzug: Insassenbestand (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik: Freiheitsentzug, Insassenbestand am Stichtag
GA Goltdammer’s Archiv für Strafrecht
Gerichtliche Kriminalstatistik (AT) [Berichtsjahr] Statistik Austria – Bundesanstalt Statistik Öster-reich: Gerichtliche Kriminalstatistik
GG Grundgesetz, Deutschland
JGG Jugendgerichtsgesetz, Deutschland
JRCD Journal of Research in Crime and Delinquency
KFN Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen
[16] KJ Kritische Justiz
KrimJ Kriminologisches Journal
KrimOJ Kriminologie – Das Online-Journal
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift
KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
KZfSS Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie
MschrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechts-reform
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NK Neue Kriminalpolitik
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
Opferberatungen (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik: Opferberatungen nach Leistungen
Personal in der Strafjustiz (EU) Eurostat: Personal in der Strafjustiz nach Geschlecht – Anzahl und Quote für die jeweilige Geschlechtsgruppe
PKS [Berichtsjahr] Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik, Bundesrepublik Deutschland
PKS (AT) [Berichtsjahr] Bundesministerium für Inneres; Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik (Öster-reich)
PKS (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik (zuvor: Bundesamt für Polizeiwesen): Polizeiliche Kriminalstatistik (Schweiz)
Prisoners (USA) [Berichtsjahr] US Department of Justice, Bureau of Justice Statistics: Prisoners in [Berichtsjahr]
RdJB Recht der Jugend und des Bildungswesens
Rechtspflege – Bestand der Gefangenen und Verwahrten [Berichtsjahr] Statistisches Bundesamt: Rechtspflege – Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten
Rechtspflege – Staatsanwaltschaften [Berichtsjahr] Statistisches Bundesamt: Rechtspflege – Staatsanwaltschaften. Fachserie 10 Reihe 2.6
Rechtspflege – Strafverfolgung [Berichtsjahr] Statistisches Bundesamt: Rechtspflege – Strafverfolgung. Fachserie 10 Reihe 3
[17] Rechtspflege – Strafvollzug [Berichtsjahr] Statistisches Bundesamt: Rechtspflege – Strafvollzug. Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen. Fachserie 10 Reihe 4.1 bzw. Reihe 2
RevIntCrim Revue Internationale de Criminologie et de Police Technique
Rückfallraten – Erwachsene (CH) Bundesamt für Statistik: Rückfall innerhalb von drei Jahren nach einer Entlassung 2014 für ein Verbrechen oder ein Vergehen, nach demografischen Merkmalen und Anzahl Vorstrafen
Sanktionen und Untersuchungshaft (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik: Hauptsanktion, Mass-nahmen und Untersuchungshaft
Sicherheitsbericht (AT) [Berichtsjahr] Bundesministerium für Inneres: Sicherheitsbericht
Sicherheitsbericht (AT) [Berichtsjahr]– Strafjustiz Bundesministerium für Justiz: Sicherheitsbericht. Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz
SozProb Soziale Probleme
Ständige Wohnbevölkerung (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik: Ständige Wohnbevölkerung nach Staatsangehörigkeitskategorie, Geschlecht und Gemeinde
StGB Strafgesetzbuch, Deutschland
StGB (AT) Strafgesetzbuch, Österreich
StGB (CH) Strafgesetzbuch, Schweiz
StPO Strafprozessordnung, Deutschland
StPO (AT) Strafprozessordnung, Österreich
StPO (CH) Strafprozessordnung, Schweiz
StraFo Strafverteidiger-Forum
Strafvollzug: Einweisungen, mittlerer Bestand, Aufenthaltstage (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik: Straf- und Massnahmenvollzug: Einweisungen, mittlerer Bestand, Aufenthaltstage
Strafvollzug: Entlassungsart und Aufenthaltsdauer (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik: Straf- und Massnahmenvollzug: Entlassungsart und Aufenthaltsdauer
StV Strafverteidiger
StVollzG Strafvollzugsgesetz, Deutschland
Verurteilungen (CH) [Berichtsjahr] Bundesamt für Statistik: Verurteilungszahlen für Erwachsene und Jugendliche
[18] Verurteilungen Erwachsene (CH) 1984-2019 Bundesamt für Statistik: Erwachsene: Verurteilungen für ein Vergehen oder Verbrechen nach Artikeln des Strafgesetzbuches (StGB), Schweiz und Kantone, 1984-2019
Verurteilungen Erwachsene nach Hauptstrafe (CH) 1984-2019 Bundesamt für Statistik: Erwachsene: Verurteilungen für ein Verbrechen oder Vergehen, nach Art und Dauer der Hauptstrafe, Schweiz und Kantone (CH), 1984-2019
Verurteilungen Jugendliche (CH) 1999-2019 Bundesamt für Statistik: Jugendliche: Verurteilungen für eine Übertretung, ein Vergehen oder ein Verbrechen nach Artikeln des Strafgesetzbuches (StGB), Schweiz und Kantone, 1999-2019
Wiederverurteilung Erwachsene nach Ausprägung des Rückfalls (CH) Bundesamt für Statistik: Erwachsene: Wiederverurteilung innerhalb von drei Jahren nach einem 2015 erfolgten Referenzurteil, nach unterschied-lichen Ausprägungen des Rückfalls
Wiederverurteilung Erwachsene nach Merkmalen der Ausgangsbevölkerung (CH) Bundesamt für Statistik: Erwachsene: Wiederverurteilung innerhalb von drei Jahren nach einem 2015 erfolgten Referenzurteil, nach Merkmalen der Ausgangsbevölkerung
ZeFKo Zeitschrift für Friedens- und Konfliktforschung
ZfRSoz Zeitschrift für Rechtssoziologie
ZfStrVo Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe
ZIS Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik
ZJJ Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz: Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht

KAPITEL 1

[19] Was ist und was will die Kriminologie?

§ 1 Annäherung an Aufgabe und Gegenstand
I. Kriminologie

1 [20] Kriminologie bedeutet wörtlich Lehre vom Verbrechen. Erstmals in einem Buchtitel des italienischen Juristen Raffaele Garofalo (1851-1934) so benannt1, ist das heutige Verständnis der Disziplin weiter. Es umfasst nicht nur die gesellschaftlich als „kriminell“ gedeuteten Verhaltensweisen und Personen, sondern auch den gesellschaftlichen Umgang damit (→ § 2 Rn 1). Zu diesen Themen produziert die Kriminologie forschungsbasiertes Expert:innenwissen. Dieses Wissen unterscheidet sich von den Inhalten alltäglicher, moralischer und populistisch-politischer Diskurse durch seine Ansprüche an eine Vernunft, welche von der wissenschaftlichen Gemeinschaft anerkannt wird. Anders als etwa die Naturwissenschaften hat die Kriminologie kein Autoritätsmonopol über ihr Fachthema. Sie agiert vielmehr in einem Umfeld, das von ungesicherten Alltagsverständnissen und Vorurteilen gegenüber Kriminalität geprägt ist und diesen oft den Vorzug vor Expert:innenwissen gibt.

2 Die Kriminologie thematisiert – anders als die normative Strafrechtswissenschaft – Kriminalität als Realphänomen. Es geht um Geschehensabläufe von denen sich sagen lässt: Es ereignet sich, es geschieht. Von der ebenfalls mit der Kriminalitätswirklichkeit befassten Kriminalistik unterscheidet sich die Kriminologie durch ihre Fragestellungen und die größere Distanz zum Kriminaljustizsystem. Die Kriminalistik verschreibt sich der fallbezogenen Vorbeugung und Aufdeckung von Straftaten. Sie versteht sich als dienende Hilfswissenschaft, insbesondere der Strafverfolgung, und ist in Einrichtungen der Polizei sowie der Gerichtsmedizin institutionalisiert. Demgegenüber bestimmt sich die Kriminologie als akademische Wissenschaft, welche insbesondere die Funktionsweise und die Wirksamkeit des Kriminaljustizsystems zur Kriminalitätsbearbeitung zum Thema macht. Sie nimmt daher gegenüber der Strafrechtspraxis eine Art Metaperspektive ein, die sich vom Anliegen der Kriminalitätsbearbeitung entfernt.

3

Kriminologische Bezugswissenschaften wie etwa Kriminalsoziologie, -psychologie, -biologie und dergleichen fokussieren bestimmte Bereiche der sozialen [21] Wirklichkeit: Die Soziologie die gesellschaftlichen Beziehungen2, die Psychologie das menschliche Verhalten und Erleben und die Biologie die naturgesetzlichen Grundbedingungen des (menschlichen) Lebens. Bei der Kriminologie gibt es keinen solchen fachspezifischen Bereich, sondern ein umfassend auf Kriminalität bezogenes Erkenntnisanliegen, das sich der Methoden und Ergebnisse sämtlicher Bezugsfächer bedient. Als Fach, das eine gegenstandsbezogene interdisziplinäre Perspektive einnimmt, ist es multiperspektivisch, disparat und den Einflüssen des Zeitgeists über den jeweils maßgeblichen fachspezifischen Bezug ausgesetzt.

4 Die Kriminologie ist gegenüber ihren Bezugswissenschaften organisatorisch und institutionell eigenständig. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wird das Fach weltweit an Universitäten in Studiengängen und in der Postgraduiertenausbildung unterrichtet – im deutschsprachigen Raum vor allem im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaft. Zahllose universitäre Institute, Departemente, Colleges sowie nationale und internationale Vereinigungen sind ihm gewidmet. Zudem existieren in den Führungsetagen der Sicherheitsinstitutionen, etwa beim FBI und bei internationalen Instanzen (UNO, Europarat), kriminologische Forschungsdienste3. Diese Selbstständigkeit verdankt die Kriminologie freilich nicht der Kohärenz ihres Fachwissens, sondern der gesellschaftlichen und politischen Bedeutung des sich auf Kriminalität richtenden Erkenntnisinteresses.

5

Die intellektuelle Originalität des Fachs ist hingegen umstritten. Die Kriminologie pflegt ein bestimmtes Genre des Diskurses über Kriminalität, welches sich um eine theoriegeleitete, empirisch geprüfte, nicht moralisch aufgeladene Argumentation bemüht. Es organisiert in diesem Sinne die Zusammenkunft von Forschenden, welche dieses Bemühen und das Interesse für das Thema Kriminalität teilen. Das scheinbar einheitliche kriminologische Forschungsfeld ergibt sich indes aus bezugswissenschaftlichen Zugängen, die nebeneinander relativ unabhängige Versionen des Fachs produzieren. Ob in der Diversität der Perspektiven überhaupt ein einheitliches Fach erkennbar ist, wird bezweifelt – speziell von Forschenden, die sich theoretisch stark an einer bestimmten Grundlagendisziplin orientieren.4 Demgegenüber beschwören andere – die zumeist [22] um Einflussnahme auf die Strafrechtspraxis bemüht und darum am „Gütesiegel“ fachlicher Eigenständigkeit interessiert sind – die Unabhängigkeit und Eigenart der Kriminologie.5

6

Indem wir der historischen Entwicklung des Fachs nachspüren, werden die Muster der Verteilung und Streuung wissenschaftlicher Aussagen über Kriminalität und gesellschaftliche Reaktionen darauf in der kriminologischen Ideengeschichte sichtbar (→ § 4). In der vormodernen klassischen Phase des 18. Jahrhunderts gelang es der Kriminologie nur unzureichend, im Spektrum von aufklärerischer Strafrechtskritik und ökonomischem Kalkül des wirksamen Strafens ihr spezifisches Markenzeichen zu setzen. Die moderne Schulrichtung des 19. Jahrhunderts nahm die individuelle, besonders die gewaltsame, Kriminalität mit ihren möglichen Ursachen ins medizinisch geprägte Blickfeld und vernachlässigte dabei deren soziale Produktionsbedingungen. Die massenhafte Alltagskriminalität sozial Benachteiligter fand im frühen 20. Jahrhundert in den USA durch Sozialisation in Kulturkonflikten eine Erklärung. Mit der weitgehend von Strafe verschonten, aber strafbedürftigen Kriminalität der Mächtigen und des Weißen Kragens gab Edwin H. Sutherland (1883-1950) erstmals die thematische Bindung der Kriminologie an förmlich strafbares Verhalten auf. Die Kriminologie beschäftigte sich fortan mit der Kriminalfrage, also dem gesellschaftlichen Umgang mit Normabweichungen, nicht nur mit Kriminalität. Das Fach beschränkt sich nicht auf das Vorkommen und die Ursachen des Handelns, das der nationale Gesetzgeber hier und heute als strafbar erklärt hat. Die Kriminalfrage ist politisch: Sie bezieht die soziale Verunsicherung durch Kriminalitätsfurcht, die Entstehung von Straferwartungen und die Prozesse der Ent- oder Neukriminalisierung mit ein. Später wird die Kriminalfrage auf Phänomene ausgeweitet, die ursprünglich in einem rein politischen Kontext verstanden wurden: Ordnungsvorstellungen, System- und Staatsunrecht, Polizeigewalt, moderner Terrorismus, normative oder faktische Praktiken der systematischen Impunität (Straflosigkeit).

7

Die Kriminalität markiert einen „sozialen Problembereich“, der mit Dramatik ausgestattet ist und mit Handlungsbedarf assoziiert wird. Als Wissenschaft über etwas, das ein Übel darstellt und gegen das etwas unternommen werden sollte, ist die Kriminologie von gesellschaftlichen Problemwahrnehmungen beeinflusst und gibt ihrerseits Impulse für deren Inhalte. Soweit die derzeitige Gesellschaft [23] aus verschiedenen zu erörternden Gründen (→ § 24) mehr als früher darauf angewiesen ist, die Zukunft zu beherrschen, Risiken zu kontrollieren und Sicherheit im Inneren zu schaffen, gewinnt die Aufgabe der Prävention und Reduktion von Kriminalität an Bedeutung. Der Ruf nach drastischen oder gar definitiven „Lösungen“ des Kriminalitätsproblems (→ § 23 Rn 43 ff.) steigert den Erwartungsdruck auf die Wissenschaft, dafür zweckdienliche Erkenntnisse zu produzieren. Indessen besteht ein Konflikt zwischen wissenschaftlicher Autonomie und praxisdienlicher Wissensproduktion, der innerhalb des Fachs eine Kluft zwischen akademischer und instanzennaher, eher „kriminalistischer“ Kriminologie öffnet.6

8 In der Nähe von Instanzen der Strafverfolgung und der sonstigen Kriminalitätsbearbeitung wird die Kriminologie zur anwendungsbezogenen Bedarfsforschung und zielt auf die Produktion eines empirisch geprüften Erfahrungswissens.7 Dabei geht es um das Erklären von Daten, welche als Indikatoren für Umfang und Struktur des tatsächlichen Kriminalitätsvorkommens verstanden werden, durch deren statistische Inbezugsetzung zu anderen Sozialdaten. Die Beschreibung von tatsächlichen Funktionsabläufen der Strafverfolgung erlaubt dieser eine folgenorientierte Selbstbeurteilung mit der Möglichkeit, aus Erfahrung zu lernen. Die systematische Analyse der faktischen Auswirkungen von Interventionen der Strafverfolgungsinstanzen ermöglicht die Prüfung, ob diese den erwarteten Erfolg haben. Die Eignung der kriminologischen Bedarfsforschung zur Optimierung der staatlichen Kriminalitätskontrolle und zur Evaluation kriminalpolitischer Handlungsstrategien macht diese Forschung zu einer bedeutsamen Informations- und Beratungsinstanz der praktischen Kriminalpolitik. Freilich geht es bei einer solchen Bedarfsforschung einzig um die Befriedigung des Informationsbedarfs staatlicher Instanzen zur Optimierung ihrer Strategien der Kriminalitätsverhütung und -bearbeitung.

9

Die Servicefunktion der erklärenden Bedarfsforschung sollte indes nicht überschätzt werden. Empirische Befunde fallen selten genug eindeutig aus und noch seltener wecken sie einen ganz bestimmten kriminalpolitischen Handlungsbedarf. Da praktische Kriminalpolitik und Strafrechtsanwendung von Repräsentant:innen verschiedener politischer Interessen und Gruppen betrieben werden, verwundert es nicht, wenn jede der Gruppen aus dem reichlich vorhandenen erfahrungswissenschaftlichen [24] Informationsangebot auf die ihr genehme Empirie zurückgreift bzw. sie im eigenen Interesse interpretiert.

10

Als Gegenrichtung zur Bedarfsforschung haben sich verschiedene Strömungen der akademischen Kriminologie entwickelt. Diese bündeln sich heute im Wesentlichen im Erkenntnismodell des Verstehens, welches dem des Erklärens gegenübersteht (→ § 2). Ihnen ist gemein, dass sie die der Kriminologie zugedachte Rolle der Stabilisierung des Kriminaljustizsystems ablehnen. Im Rahmen dessen wird verschiedentlich ein explizit „kritisches“, „radikales“ Fachverständnis vertreten (→ § 13 Rn 11, 22 ff.). So haben in den 1930er Jahren Georg Rusche (1900-1950) und Otto Kirchheimer (1905-1965)8 erstmals auf der Basis der marxistischen Gesellschaftstheorie bezweifelt, dass das Kriminaljustizsystem Kriminalitätsverhütung bezwecke. Die Autoren nehmen an, die Kriminalitätskontrolle und gerade der Strafvollzug schaffe vielmehr ein vorbildhaftes Muster für die Disziplinierung der proletarischen Klasse. Ihre ökonomische Analyse des Strafvollzugs kommt zu dem Ergebnis, dieser steuere im Wesentlichen den Zufluss und die Abschöpfung von Arbeitskräften.9 Die Arbeitssituation im Strafvollzug sei eine Imitationsvorlage für die allgemeine Arbeitsmoral.10 1945 skandalisierte Edwin H. Sutherland die Kriminalität der Mächtigen und stellte mit Blick darauf die provokante Frage: