Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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5. Teil Die Abwehransprüche des Eigentümers
1. Kapitel Das gesetzliche System

1. Der umfassende dingliche Schutz des Eigentums

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Als absolutes dingliches Vollrecht wird das Eigentum rundum geschützt: gegen die Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes durch § 985 und gegen alle anderen Störungen durch § 1004 I[1]. Beides sind Anspruchsgrundlagen. § 985 gibt dem Eigentümer einen dinglichen Anspruch gegen den Besitzer auf Herausgabe der Sache, § 1004 gibt ihm je einen dinglichen Anspruch gegen den Störer auf Beseitigung der Störung (S. 1) und auf Unterlassung weiterer Störungen (S. 2).

Dingliche Ansprüche sind starke Ansprüche und werden deshalb stets an erster Stelle geprüft. Zwar scheitert nach § 986 der Herausgabeanspruch am Besitzrecht des Besitzers, und scheitern nach § 1004 II die Abwehransprüche an der Duldungspflicht des Eigentümers, aber das sind keine – negativen – Anspruchsvoraussetzungen, die der Eigentümer beweisen müsste, sondern anspruchshindernde Einwendungen, die der Anspruchsgegner beweisen muss (RN 229).

Abbildung 13: Abwehransprüche des Eigentümers


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Problematisch ist der Rechtsbegriff des „Störers“, denn stören kann man nicht nur durch aktives Tun und pflichtwidriges Unterlassen, sondern auch durch Betreiben oder Halten einer störenden Anlage. Danach unterscheidet man den Handlungsvom Zustandsstörer (RN 222 ff.). Gegen Störungen, die allein durch Kräfte der Natur verursacht werden, ist der Eigentümer macht- und rechtlos (RN 227).

Der Unterlassungsanspruch erfordert nach § 1004 I 2 eine Wiederholungsgefahr, was voraussetzt, dass der Anspruchsgegner bereits gestört hat. Jedoch genügt schon eine erste, ernstlich drohende Störungsgefahr. Danach unterscheidet man den abwehrenden vom vorbeugenden Eigentumsschutz (RN 258, 259).

§ 1004 schützt das Eigentum sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen Sachen, hat seinen Schwerpunkt jedoch im Schutz des Grundeigentums vor fremdem Betreten und Befahren, Bebauen und Beschädigen und nicht zuletzt vor fremden Immissionen. Hier zieht das geltende Nachbarrecht der §§ 904-924 i.V.m. § 1004 II die Grenze zwischen dem, was der Nachbar tun darf, und dem, was er lassen soll (RN 239, 240).

2. Zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Störungsabwehr

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Das Eigentum ist eine Einrichtung des Zivilrechts, daneben gibt es kein öffentlichrechtliches Eigentum. Auch die öffentliche Hand wehrt Störungen ihres Eigentums an öffentlichen Sachen mit § 1004 ab[2].

Auf der anderen Seite kann auch die öffentliche Hand fremdes Eigentum stören, und sie kann dies in zweifacher Gestalt tun, entweder als Privatrechtssubjekt oder als Hoheitsträger. Davon aber hängt meistens der zulässige Rechtsweg ab, denn die Zivilgerichte sind nach § 13 GVG im Regelfall nur für „bürgerlichrechtliche Streitigkeiten“ zuständig, während öffentlichrechtliche Streitigkeiten nach § 40 VwGO vor die Verwaltungsgerichte gehören, wenn sie nicht ausnahmsweise und ausdrücklich durch Gesetz den Zivilgerichten zugewiesen sind[3]. Dies gilt auch für die Abwehr von Eigentumsstörungen[4]. Dem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch des § 1004 I 1 entspricht der öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch[5], den man wie den öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgt[6].

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Ob die Abwehr einer Eigentumsstörung eine zivilrechtliche oder eine öffentlichrechtliche Angelegenheit sei, verrät der rechtliche Charakter des Streitgegenstandes, der aus Klageantrag und tatsächlicher Klagebegründung besteht. Unerheblich ist, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich einordnet oder welche Anspruchsgrundlagen er zitiert[7].

Beispiele


- Der Kläger bewohnt sein Eigenheim in einem reinen Wohngebiet. Die beklagte Stadt legt in der Nachbarschaft gemäß Bebauungsplan einen Kinderspielplatz („Bolzplatz“) an. Der Kläger verklagt die Beklagte vor dem Landgericht auf Unterlassung ruhestörenden Lärms. Damit befindet er sich aber auf dem „Holzweg“, denn sein Begehren ist keine bürgerlichrechtliche, sondern eine öffentlichrechtliche Angelegenheit und gehört nach § 40 I VwGO vor das Verwaltungsgericht. Nur das Verwaltungsgericht darf die öffentliche Hand zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung verurteilen (BGH 34, 228). Bau, Freigabe und Unterhaltung des öffentlichen Kinderspielplatzes sind schlicht-hoheitliche Verwaltungsmaßnahmen. Die Beklagte hat den Kinderspielplatz im Bebauungsplan ausgewiesen, einem öffentlichen Zweck gewidmet und dadurch dem öffentlichen Recht unterstellt (BGH NJW 76, 570). Das Landgericht wird den Rechtsstreit nach § 17a II GVG an das zuständige Verwaltungsgericht verweisen.
- Öffentlichrechtlich sind auch die Lärmschutzklagen gegen Feuersirenen (BVerwG NJW 88, 2396) und gegen liturgisches Glockengeläut einer katholischen Kirche (BVerwG NJW 84, 989). Die Feuerwehr übt Hoheitsgewalt aus, und die Kirchenglokken sind der Liturgie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG) gewidmet. Gegen das Zeitschlagen von Kirchenglocken hingegen muss man sich vor dem Zivilgericht wehren (BVerwG NJW 94, 956).
- Die Abwehr von Straßenlärm zielt gleichfalls auf eine hoheitliche Maßnahme, denn die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) ist hoheitlich und verpflichtet den Grundstücksnachbarn zur Duldung. Er kann allenfalls eine Geldentschädigung aus enteignendem Eingriff (RN 103) beanspruchen. Das ist zwar auch ein öffentlichrechtlicher Anspruch, nach § 40 VwGO aber den Zivilgerichten zugewiesen (BGH 54, 384; 64, 220; 97, 116; 97, 361).
- Dagegen handelt die Gemeinde, wenn sie einem Fotografen, der jahrelang hartnäckig frisch Verheiratete belästigt hat, das Betreten des Rathauses verbietet, nicht hoheitlich, sondern macht nur von ihrem Hausrecht Gebrauch, und das gehört zum Zivilrecht (BGH 33, 230).
- Wer sich gegen den Kirmeslärm auf einem Grundstück wehren will, das die Gemeinde alljährlich zur Verfügung stellt, muss zum Zivilgericht gehen, denn mangels Widmung für einen öffentlichen Zweck (Gemeingebrauch) handelt die Gemeinde nicht anders als jeder private Eigentümer (BGH 41, 264; 111, 63: Volksfest auf Pacht-Grundstück einer katholischen Kirchengemeinde). Dies gilt auch für einen Jugendzeltplatz, den die Gemeinde auf ihrem Grundstück errichtet und vermietet, denn die Miete ist ein rein zivilrechtliches Gestaltungsmittel (BGH 121, 248).

3. Die Konkurrenz der Ansprüche

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Die Abwehransprüche aus § 1004 und der Herausgabeanspruch aus § 985 stehen selbstständig nebeneinander und ergänzen sich, denn sie schützen das Eigentum vor unterschiedlichen Eingriffen.

Beispiele


- Wenn der unberechtigte Besitzer das fremde Grundstück bebaut, darf der Eigentümer sowohl Beseitigung des Bauwerks (§ 1004 I 1) als auch Herausgabe des Grundstücks verlangen (§ 985) und beide Ansprüche in einer Klage zusammenfassen (BGH LM § 1004 Nr. 14; RG 160, 166).
- Füllt der Besitzer weiterhin Mineralwasser in fremde Flaschen ab, statt sie ordnungsgemäß zurückzugeben, darf der Eigentümer sowohl aus § 985 auf Herausgabe der Flaschen als auch aus § 1004 I 2 auf Unterlassung weiteren Gebrauchs klagen (BGH LM § 1004 Nr. 27).

Gleiches gilt für die Konkurrenz der Abwehransprüche aus § 1004 mit denen aus § 862[8] und mit dem Selbsthilferecht des Eigentümers aus § 910[9].

Dagegen kann man einen falschen Grundbucheintrag nicht mit dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1, sondern nur mit dem spezielleren Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 bekämpfen[10]. Der Störer ist überhaupt nicht in der Lage, das Grundbuch zu berichtigen, er kann der amtlichen Berichtigung lediglich zustimmen.

 

Aus dem gleichen Grunde kann der Schuldner oder der betroffene Dritte vom Gläubiger nicht die Beseitigung einer unzulässigen Zwangsvollstreckung verlangen. Stattdessen klagt er nach § 767 oder § 771 ZPO auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung[11].

4. Störungsabwehr und Schadensersatz

4.1 Die Anspruchskonkurrenz

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§ 1004 I 1 gibt dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Beseitigung der Störung, nicht auf Schadensersatz, denn § 823 I verlangt dafür eine schuldhafte Eigentumsverletzung. Die beiden Ansprüche stehen selbstständig nebeneinander, jeder folgt seinen eigenen Regeln. § 1004 I ist zwar ein Schutzgesetz für § 823 II, aber auch diese Vorschrift verlangt ein Verschulden[12].

Störungsbeseitigung und Schadensersatz sind nicht das Gleiche. § 1004 I 1 verpflichtet nur dazu, die fortwirkende Störquelle aus der Welt zu schaffen, nicht auch dazu, einen schadensfreien Zustand nach § 249 herzustellen[13]. Zwar kann gelegentlich schon die Beseitigung der Störung auch den Schaden ausgleichen, aber die Regel ist es nicht.

Beispiele


- Ragt die Brandmauer eines Hauses mit ihrem Bauch in den Luftraum des Nachbargrundstücks hinein, deckt § 1004 I 1 nur die Beseitigung der Ausbauchung, mehr ist mit diesem Anspruch nicht zu erreichen. Seinen Aufwand durch Ausfüllen des Hohlraums zum eigenen Haus bekommt der gestörte Nachbar nur als Schadensersatz ersetzt (BGH 28, 110).
- Wird von einem Betriebsgelände aus der Boden des Nachbargrundstücks mit hohen Konzentrationen von Perchloretylen und Tetrachlorethyl verseucht, hat der Nachbar nach § 1004 I 1 nur deshalb Anspruch auf vollständigen Austausch des verseuchten Bodens, weil eine isolierte Beseitigung der Schadstoffe technisch unmöglich ist. In diesem Sonderfall deckt sich die Beseitigung der Störung zwangsläufig mit dem Schadensersatz (BGH NJW 96, 846; 2005, 1366: Wiederherstellung des früheren Zustandes). Deshalb bekommt der Nachbar, wenn er selbst den Boden austauscht, seinen Aufwand schon aus §§ 683, 684 oder aus § 812 ersetzt (BGH NJW 96, 846; 2005, 1366).
- Entzündet der Brand auf einer Kohlenhalde auch den benachbarten Bahndamm, umfasst nach Meinung des Reichsgerichts (RG 127, 35) die Beseitigung der Störung auch die Wiederherstellung des Bahndamms. Störquelle ist indes die brennende Kohlenhalde, also muss sie gelöscht oder beseitigt werden. Die Wiederherstellung des verbrannten Bahndamms hingegen ist ein Schaden, der nicht schon aus § 1004 I 1 zu ersetzen ist (ähnlich BGH 28, 113).

4.2 Die Geldentschädigung statt Abwehr

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Einen Anspruch auf Geldersatz entsprechend §§ 249 II, 251 gibt § 1004 I 1 nie, denn der Störer soll nicht zahlen, sondern entstören. Wenn freilich der Beseitigungsanspruch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchzusetzen ist, bekommt der betroffene Eigentümer dafür einen angemessenen Ausgleich in Geld. Anspruchsgrundlage ist § 906 II 2: Für Immissionen gilt er direkt, für andere Störungen entsprechend (RN 343, 345). Dieser Anspruch tritt freilich hinter den stärkeren Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zurück[14].

Dem zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 entspricht der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch wegen eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs in das Eigentum (RN 348 ff.), und er steht selbstständig neben einem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung[15].

5. Dingliche Ansprüche und Schuldrecht

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Die Abwehransprüche aus § 1004 I sind dingliche Ansprüche, auf die das Schuldrecht nicht unbesehen anwendbar ist.

Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 beherrscht jedoch das gesamte Zivilrecht und kann auch dingliche Ansprüche wegen Rechtsmissbrauchs ausschließen (RN 240).

Die Verletzung eines dinglichen Abwehranspruchs oder einer dinglichen Leistungspflicht verpflichtet analog §§ 280, 281, 286 sogar zum Schadensersatz (RN 173).

Auch die Vorschriften über Unmöglichkeit und Verzug sind auf die Ansprüche aus § 1004 I übertragbar. Jedenfalls darf niemand zu einer unmöglichen Leistung verurteilt werden[16].

Dagegen sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. zum Schadensersatz, denn das ist eine andere Kategorie, auf die dinglichen Ansprüche nicht anwendbar. Die Rechtsprechung ist nicht so zimperlich und wendet sowohl § 251 II[17] als auch § 254[18] entsprechend an.

6. Der gesetzliche Schutz anderer Rechte

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§ 1004 schützt unmittelbar nur das Eigentum. Den gleichen Schutz genießen nach anderen Vorschriften der Besitz (§ 862) und die beschränkten dinglichen Rechte (§§ 1027, 1053, 1065, 1090 Abs. 2, 1134, 1192, 1227; § 1 ErbbauRG), außerdem Namensrecht (§ 12), Firmenrecht (§ 37 HGB), Marke und Geschäftsbezeichnung (§§ 14, 15 MarkG), Patent (§ 139 PatG) und Urheberrecht (§§ 97, 98 UrhRG). Das ist der gesetzliche negatorische Schutz absoluter Rechte. Er ist jedoch unvollständig, weil er nicht alle schützenswerten Rechte und Rechtsgüter erfasst.

7. Die entsprechende Anwendung des § 1004

Die Rechtsprechung hat deshalb aus den verstreuten gesetzlichen Vorschriften den allgemeinen Rechtsgedanken herausgelesen: In entsprechender Anwendung schützt § 1004 I auch alle anderen absoluten Rechtsgüter und Rechte (§ 823 I) und alle sonst noch deliktisch geschützten Interessen (§§ 823 II ff.) vor Störungen[19]. Man nennt dies den quasi-negatorischen Rechtsschutz. So ist neben dem Eigentümer auch der Mieter, Pächter oder sonstwie berechtigte Besitzer anspruchsberechtigt[20]. Besonders schutzwürdig sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht[21] und das Recht am eigenen Unternehmen[22].

2. Kapitel Der Beseitigungsanspruch des Eigentümers

1. Die Anspruchsgrundlage

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Nach § 1004 I 1 „kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen“.

2. Die Rechtsfolge

Rechtsfolge des § 1004 I 1 ist ein dinglicher Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Der Eigentümer verfolgt ihn mit der Leistungsklage. Schon der Klageantrag muss nach § 253 II Nr. 2 ZPO die zu beseitigende Beeinträchtigung: die störende Anlage oder sonstige Störquelle so genau beschreiben, dass der Beklagte weiß, was er beseitigen soll, und das Gericht die Beschreibung in den Tenor seines Urteils übernehmen kann.

Vollstreckt wird das Beseitigungsurteil entweder nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme oder nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft, je nachdem, ob auch ein Dritter oder nur der Störer selbst die Störung beseitigen kann. Obwohl in beiden Fällen das Prozessgericht auch Vollstreckungsorgan ist, darf der Kläger die nähere Bestimmung der zu beseitigenden Störung nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten[23].

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Jedoch schuldet der Störer nicht eine bestimmte Beseitigungshandlung, sondern nur den Erfolg der Beseitigung; wie er ihn bewerkstelligt, ist seine Sache[24]. Deshalb beschränken sich Klageantrag und Urteilstenor in der Regel darauf, den Störer schlicht zur Beseitigung der Störung zu verurteilen, ohne ihm vorzugschreiben, wie dies zu geschehen habe[25]. Eine bestimmte Maßnahme zur Beseitigung mag man dann beantragen, wenn nur sie Erfolg verspricht[26].

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Beispiele

Der Beklagte wird verurteilt, zu beseitigen:


- das auf seinem Grundstück Seestr. 13 in Konstanz errichtete Gebäude, soweit es weniger als 2,50 m von der Grenze des Klägers Seestr. 11 in Konstanz entfernt ist (BGH NJW 70, 1180);
- den hölzernen Gartenzaun (oder die steinerne Mauer) auf seinem Grundstück Hegaustr. 45 in Singen entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers Hegaustr. 43 (BGH NJW 92, 2569; OLG Hamm DB 75, 834);
- das halbverbrannte Milchpulver des Erstbeklagten, das in den Mieträumen des Zweitbeklagten auf dem Grundstück des Klägers, Untere Straße 37 in Villingen, lagert (BGH 110, 313);
- die vom Grundstück des Beklagten, Bergstraße 17 in Überlingen, auf das tiefer liegende Grundstück des Klägers, Dorfstraße 4, abgerutschten Mauerteile und Geröllmassen (RG 51, 408);
- das Schrotblei, das von der benachbarten Schießanlage des Beklagten auf das Grundstück des Klägers, Hauptstr. 94 in Radolfzell, herabgefallen ist und dort liegt (BGH 111, 158);
- die Fichte an der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parteien, deren Wurzeln und Windbruch Risse in der Grenzmauer des Klägers verursacht haben (BGH NJW 2004, 1035);
- die Wurzeln der Kastanie auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück des Klägers, Hebelstr. 23 in Konstanz, soweit sie in die Abwasserleitung auf dem Grundstück des Klägers eingedrungen sind (BGH 97, 231; 106, 142; NJW 95, 395; 2004, 603; KG NJW 2008, 3148);
- die Verunreinigung des Grundstücks des Klägers, Mooswaldstr. 31 in Singen, durch Tetrachlorethyl und Perchlorethylen, indem das Erdreich auf dem Grundstück des Klägers vollständig ausgetauscht wird, und zwar in voller Länge entlang der Grenze zum Grundstück des Beklagten, Moosstr. 33 in Singen, in einer Breite von 3 m und bis zu einer Tiefe von 1,5 m (BGH NJW 96, 846; ferner BGH 49, 340: angeschwemmte Sandmassen; BGH 98, 235: ausgelaufenes u. versickertes Öl; NJW 66, 1360: Sulfat im Grundwasser; NJW 2004, 1037: Laubfall).

Verlangt der Eigentümer, dessen Grundstück durch Abschachtung des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verloren hat (§ 909), eine neue Stütze, muss er schon im Klageantrag die frühere Festigkeit seines Grundstücks genau beschreiben[27].

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Der Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 I 1 ist mit dem gestörten Grundeigentum untrennbar verbunden und deshalb nicht selbstständig abtretbar[28]. Stattdessen kann der Eigentümer einen Dritten nach § 185 ermächtigen, im eigenen Namen vom Störer Beseitigung der Störung zu verlangen[29]. Für den Prozess braucht der Dritte zusätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Klage[30].

 

Solange die Störung andauert, geht der Beseitigungsanspruch nach einem Eigentumswechsel ohne weiteres auf den neuen Eigentümer des gestörten Grundstücks über[31]. Umgekehrt wird auch der neue Eigentümer des störenden Grundstücks selbst zum Störer, wenn er die vorhandene Störquelle aufrechterhält[32].

3. Die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs des Eigentümers