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Habeas-Corpus-Akte 1679 (Auswahl)

… In Hinblick darauf, dass durch Sheriffs, Kerkermeister und andere Offiziere, in deren Gewahrsam sich Untertanen des Königs wegen verbrecherischer oder angeblich verbrecherischer Angelegenheiten befinden, große Verzögerungen verursacht wurden, indem sie an sie gerichtete amtliche Vorführungsbefehle zurückschickten und einen und auch manchmal mehrere, Alias und Pluries Habeas Corpus ausstellten und durch andere Ausflüchte den willfährigen Gehorsam gegenüber solchen amtlichen Vorführungsbefehlen vermieden, was im Gegensatz zu ihrer Pflicht und den anerkannten Gesetzen des Landes steht, wodurch viele Untertanen des Königs in Fällen, wo sie auf Grund des Gesetzes gegen Bürgschaft freizulassen gewesen wären, zu ihrem großen Schaden und Verdruss im Gefängnis festgehalten wurden und fürderhin lange festgehalten werden könnten.

Zur Vermeidung dieser Umstände und zum Zweck der schnellen Entlassung aller Personen, die wegen derartiger verbrecherischer oder angeblich verbrecherischer Angelegenheiten verhaftet wurden, wird von des Königs erhabenster Majestät, auf den Rat und mit der Zustimmung der geistlichen und weltlichen Lords und des Unterhauses in dem hier versammelten Parlament und durch dessen rechtmäßige Autorität verfügt, dass, wann immer eine oder mehrere Personen einen an einen Sheriff, Kerkermeister, Beamten oder an eine sonstige Person, in deren Gewahrsam sie sich befinden, gerichteten Habeas-Corpus-Erlass vorweisen und der besagte Erlass dem besagten Beamten überreicht oder im Kerker oder Gefängnis bei irgendeinem Unterbeamten oder Unterkerkermeister oder bei den Stellvertretern der besagten Beamten oder Kerkermeister hinterlassen wird, so müssen der besagte Beamte oder die besagten Beamten oder seine oder ihre Unter-Beamten, Unter-Kerkermeister und Stellvertreter innerhalb von drei Tagen nach der vorerwähnten Überreichung des Erlasses (sofern es sich bei der besagten Verhaftung nicht um Verrat oder Treubruch handelt und dies im Haftbefehl klar und besonders zum Ausdruck kommt) den Erlass sowie den so Verhafteten oder Eingesperrten leibhaftig zu dem oder vor den derzeitigen Lordkanzler oder Lordsiegelbewahrer von England oder die Richter oder Barone des besagten Gerichtshofes, von dem der besagte Erlass ergangen war, oder vor eine solche andere Person oder vor solche andere Personen, denen der Erlass gemäß den darin enthaltenen Vorschriften wieder zugestellt werden muss, bringen oder bringen lassen – und zwar gegen Zahlung oder Angebot der Zahlung der Unkosten der Überführung des Gefangenen (welche durch den Richter oder Gerichtshof, die sie zuerkannten, festgestellt und auf dem Erlass vermerkt werden müssen und 12 Pence pro Meile nicht übersteigen dürfen) und gegen Sicherheitsleistung durch einen von dem Gefangenen selbst in Höhe der Kosten für seine Rückführung ausgestellten Schuldschein (falls er von dem Gerichtshof oder Richter, vor den er gemäß der wahren Absicht dieses Gesetzes gebracht wird, in die Haft zurückgesandt wird) sowie gegen die Versicherung, dass er auf dem Wege keinen Fluchtversuch unternehmen werde; und sie müssen dann auch die wahren Gründe seiner Haft oder Einkerkerung bescheinigen, es sei denn, die Verhaftung der besagten Person sei an einem Orte erfolgt, der mehr als 20 Meilen von dem Ort oder den Orten entfernt ist, an dem ein solches Gericht oder eine solche Person wohnt oder wohnen wird; und wenn die Entfernung größer als 20 Meilen ist, jedoch 100 Meilen nicht überschreitet, muss dies innerhalb von spätestens 10 Tagen, wenn sie größer ist als 100 Meilen, innerhalb von spätestens 20 Tagen, nach der oben erwähnten Überreichung [des Erlasses] geschehen.

… und wenn irgendein Beamter oder mehrere Beamte und die ihm oder ihnen unterstellten Beamten oder Kerkermeister oder ihre Stellvertreter es unterlassen oder sich weigern sollten, die vorerwähnten Wiederzustellungen zu veranlassen oder den oder die Gefangenen gemäß dem Befehl des besagten Erlasses innerhalb der für den jeweiligen Fall vorerwähnten Frist leibhaftig vorzuführen, oder wenn sie sich auf Verlangen des Gefangenen oder einer in seinem Namen handelnden Person weigern sollten, der dies verlangenden Person innerhalb von 6 Stunden eine wahrheitsgetreue Abschrift des Haftbefehls oder der Haftbefehle gegen den oder die betreffenden Gefangenen, die zu übergeben hiermit von ihnen verlangt wird, zu übergeben, so müssen alle Ober-Kerkermeister und Kerkermeister solcher Gefängnisse sowie solche anderen Personen, in deren Gewahrsam der Gefangene zurückgehalten wird, bei dem ersten solchen Verstoß 100 Pfund und bei dem zweiten 200 Pfund an den Gefangenen oder an die beschwerte Person bewirken; es muss ihnen zudem unmöglich sein, ihr besagtes Amt weiterhin innezuhaben und auszuüben; die besagten Geldstrafen werden von dem Gefangenen oder der beschwerten Person bzw. ihren Bevollmächtigten oder Verwaltern in beliebiger Form an einem königlichen Gericht in Westminster eingeklagt…

.Durch die vorerwähnte Autorität wird zur Verhütung von ungerechter Schikane durch wiederholte Verhaftung wegen desselben Vergehens weiterhin verordnet, dass niemand, der auf Grund eines Habeas-Corpus-Erlasses freigegeben und auf freien Fuß gesetzt wird, zu irgendwelcher Zeit danach von irgendjemandem wegen desselben Vergehens erneut eingekerkert oder in Haft genommen werden darf, es sei denn auf Grund eines gesetzmäßigen »Gerichts-« Befehles und eines Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem zu erscheinen er auf Grund schriftlicher Verpflichtung gebunden ist, oder vor einem anderen zuständigen Gerichtshof, wenn irgendjemand diesem Gesetz zuwider jemanden, der auf die vorerwähnte Weise freigegeben und auf freien Fuß gesetzt wurde, wissentlich wegen desselben Vergehens oder angeblichen Vergehens erneut verhaftet oder einkerkert oder dafür sorgt oder veranlasst, dass er wieder verhaftet oder eingekerkert wird oder Hilfe oder Beistand dazu leistet, so verwirkt er – ungeachtet irgendwelcher Vorspiegelungen oder Veränderungen des oder der Haftbefehle – an den Gefangenen oder die beschwerte Person die Summe von 500 Pfund, die auf die vorerwähnte Weise einzuklagen ist.)

Weder Karl II. noch sein Nachfolger König Jakob I. (1633-1701) schätzten die ihre Macht beschränkenden Bestimmungen des Habeas Corpus, an die sie gebunden waren. Unter Jakobs Nachfolger Wilhelm III. von Oranien (1650-1702) und seiner Frau Maria II. wurden im Zuge der Glorreichen Revolution von 1688/89 neben der allgemeinen Regelung der englischen Verfassungsverhältnisse im Sinne des künftigen Zusammenwirkens von Königtum und Parlament auch die Habeas-Corpus-Akte bestätigt. 1816 wurde sie auf Minderjährige und Geisteskranke ausgedehnt. Allerdings war man sich darüber einig, dass die Habeas-Corpus-Akte in Krisenzeiten durch einen Parlamentsbeschluss ausgesetzt werden könne.

Die Habeas-Corpus-Akte gehört zu den Vorläufern der Virginia Bill of Rights (1776) und der französischen Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte (1789). Obwohl der niedergeschriebene Schutz zunächst weder für alle Einwohner Englands noch lückenlos galt, markierte die Habeas-Corpus-Akte eine wesentliche Stufe in der Entwicklung der Menschenrechte. Rechte im Sinn der Habeas-Corpus-Akte enthält übrigens auch das Deutsche Grundgesetz im Art. 104 Grundrechte, Absatz 2 und 3, in denen es heißt: »Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden … Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.”

In Kriegszeiten wurden die Habeas-Corpus-Rechte in verschiedenen Ländern außer Kraft gesetzt. Die bekanntesten Beispiele stammen aus der Zeit des Amerikanischen Bürgerkrieges, als sowohl der Präsident der Nordstaaten, Abraham Lincoln, wie der Präsident der Südstaaten, Jefferson Davis, diese Rechte aufhoben. Ulysses S. Grant (1869-1877) ließ in den 1870er-Jahren als amerikanischer Präsident die Habeas-Corpus-Akte in seinem Kampf gegen den Ku-Klux-Klan aufheben. Während beider Weltkriege wurden diese Rechte in England zeitweise außer Kraft gesetzt.

Die mit der Habeas-Corpus-Akte verbundenen Grundrechtsideen haben seit dem späten 18. Jahrhundert Eingang in das Verfassungsleben gefunden, so in die französische Menschenrechtserklärung von 1789, in die amerikanische Bill of Rights von 1791, in die Verfassung Belgiens von 1831, in die deutschen Reichsverfassungen von 1849 und 1919 sowie in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949.

Habeas Corpus gilt als ein grundrechtsgleiches Recht. Die Europäische Menschenrechtskonvention stuft das Recht auf Schutz vor willkürlicher Inhaftierung als Menschenrecht ein.

5. Die Bill of Rights Englands (1689)

1689 nutzte das englische Parlament die Gunst der Stunde, um sich bei einem Thronwechsel die wichtigsten Rechte für den Bürger und das Parlament bestätigen zu lassen. Diese Bill of Rights wurde zum Vorbild zahlreicher ähnlicher Dokumente im gesamten britischen Weltreich und wirkt bis heute in den Grundrechtekatalogen der Vereinten Nationen und Europas nach.

Der formale Name der Bill of Rights von England ist »Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge«. Sie ist eine Feststellung der Rechte der Bürger und dauernden Einwohner des Vereinigten Königreiches Großbritannien in einer konstitutionellen Monarchie.

Die wichtigsten Etappen zur Ausgestaltung der Erklärung dieser Rechte waren die Magna Charta Libertatum von 1215 (Bindung des englischen Herrschers an Rechte, die dem Adel und den Freien zustehen: Rechts- und Eigentumsschutz, keine Steuern ohne Zustimmung), die Petition of Rights von 1628 (Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Garantie auf ordentliches Gerichtsverfahren, keine Steuern ohne Zustimmung des englischen Parlaments), das Agreement of the People, (der Versuch, 1647 in England eine demokratische Verfassung durchzusetzen) und der Schutz persönlicher Freiheiten in England durch die Habeas-Corpus-Akte von 1679 (kein Untertan darf ohne richterlichen Befehl verhaftet oder ohne gerichtliche Untersuchung inhaftiert werden). Die Bill of Rights gilt bis heute als Staatsgrundgesetz und als die Grundlage der parlamentarischen Demokratie in England. Ohne Zustimmung des Parlaments waren seitdem Steuereinhebungen, der Erlass oder die Aufhebung von Gesetzen sowie der Unterhalt eines Heeres in Friedenszeiten verboten. Die Rechte der Habeas-Corpus-Akte wurden in der Bill of Rights ebenso bestätigt wie das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten wie Rede-, Diskussions- und Verfahrensfreiheit selbst zu regeln.

 

Die Bill of Rights von 1689 war die Antwort des Parlaments auf die Regierungszeit des katholischen Königs Jakob II. Als er seinem Bruder Karl II. 1685 auf den englischen Thron folgte, gelang es ihm in kürzester Zeit, sich als katholischer König mit seinen protestantischen Untertanen zu überwerfen. Er versuchte Armee und Regierung zu rekatholisieren und seine Anhänger in das Parlament zu drängen. Jakob II. wollte auch per Gesetz verschiedene Rechte des Parlamentes beschränken und versuchte die Katholiken in England zu stärken und zu bevorzugen.

Als ihm im Juni 1688 ein Sohn und Thronfolger geboren wurde, hatte das Parlament die Sorge, dass sich damit am englischen Thron eine katholische Dynastie etablieren könnte, und man lud den protestantischen Fürsten Wilhelm von Oranien, den Schwiegersohn Jakobs, zur Thronübernahme ein. Wilhelm landete im November 1688 mit einer Armee in Torbay, versprach die Freiheiten der englischen Bürger und des Parlamentes zu achten und marschierte, ohne auf Widerstand zu stoßen, nach London. Jakob II. floh nach Frankreich und gab den englischen Thron auf. Das Parlament erklärte Jakob daraufhin für abgesetzt und bot Wilhelm und seiner Frau Maria den Thron von England unter der Bedingung an, dass diese verschiedene neue Bestimmungen und Gesetze des Parlamentes, welche hinkünftig die Königsmacht beschränkten, achten würden.

Das Parlament verfasste daraufhin die »Declaration of Rights« und präsentierte sie am 13. Februar 1689 Wilhelm und Maria. Erst nachdem diese die Artikel bestätigt hatten, wurden sie vom Parlament als König und Königin von England ausgerufen. Danach wurde diese Deklaration noch durch weitere Artikel ergänzt und am 16. Dezember 1689 formell vom Parlament als »Bill of Rights« angenommen.

Die Bill of Rights kombinierte Anschuldigungen gegen den geflohenen König Jakob mit einer allgemein gehaltenen Feststellung der grundlegenden Freiheiten der Bürger. Sie galt nicht nur in England, sondern in allen Teilen des britischen Commonwealth. Dem Volk, vertreten durch das Parlament, wurde eine Anzahl von Rechten zugestanden.

Eines der Wichtigsten war die Verhinderung des Einflusses des Königs auf die Rechtsprechung. Zwar blieb der König oberster Gerichtsherr, aber er konnte nicht einseitig neue Gerichte einrichten oder als Richter agieren. Er brauchte zur Einführung neuer Steuern die Erlaubnis des Parlamentes. Jeder Bürger hatte das Recht, sich mit einer Petition an den Monarchen zu wenden. In Friedenszeiten durfte keine Armee ohne die Genehmigung des Parlamentes aufgestellt oder unterhalten werden. Die Mitglieder des Parlamentes sowie all ihre Aussagen im Parlament konnten nicht vor ein öffentliches Gericht gebracht, und mussten im Falle von Rechtsstreitigkeiten direkt vom Parlament verhandelt werden, die Basis der späteren Immunität von Parlamentariern. Inbegriffen waren auch der Schutz vor grausamer und unüblicher Bestrafung, die Festsetzung zu hoher Bürgschaften und der Schutz vor Strafe und Einkerkerung ohne Gerichtsbeschluss. Protestanten wurde gestattetet, zu ihrer und zur Verteidigung ihres Glaubens Waffen zu tragen, Katholiken wurden in Hinkunft von der Thronfolge ausgeschlossen. Bei seiner Thronbesteigung musste ein englischer Monarch hinkünftig einen Krönungseid leisten. Die Sitzungen des Parlamentes waren regelmäßig einzuberufen.

Bill of Rights (Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge) 1689

Die geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, zu Westminster in rechtmäßiger, vollzähliger und freier Vertretung aller Stände des Volkes dieses Reiches versammelt, haben am 13. Februar des Jahres unseres Herrn 1689 Ihren Majestäten, genannt und bekannt unter den Namen und Titeln Wilhelm und Maria, Prinz und Prinzessin von Oranien, in deren Gegenwart eine bestimmte schriftliche Erklärung der besagten Lords und Gemeinen persönlich übergeben. Sie lautet:

I. Der ehemalige König Jakob II. hat mit Hilfe verschiedener von ihm bestellter schlechter Ratgeber, Richter und Diener versucht, die protestantische Religion und die Gesetze und Freiheiten dieses Königreiches zu untergraben und auszurotten,

1. indem er sich ohne Zustimmung des Parlaments die Befugnisse anmaßte und sie ausübte, von der Befolgung und Vollstreckung von Gesetzen zu entbinden und sie vorübergehend außer Kraft zu setzen;

2. indem er verschiedene würdige Prälaten verhaften und gerichtlich verfolgen ließ, weil sie untertänigst darum gebeten hatten, hierbei nicht mitwirken zu müssen;

3. indem er unter dem großen Staatssiegel die Weisung zur Errichtung eines Gerichtshofes (Unter dem Namen Gericht der Kommissare für kirchliche Angelegenheiten) erließ und ausführen ließ;

4. indem er unter dem Vorwand der Prärogative für und zum Nutzen der Krone Gelder erhob, und zwar zu anderer Zeit und in anderer Form, als dies vom Parlament bewilligt war;

5. indem er ohne Zustimmung des Parlaments innerhalb dieses Königreiches zu Friedenszeiten ein stehendes Heer aushob und unterhielt und ungesetzlicherweise Soldaten einquartierte;

6. indem er mehrere gute Untertanen protestantischen Glaubens entwaffnen ließ, während zur selben Zeit Anhänger des Papstes ungesetzlicherweise bewaffnet und verwendet wurden;

7. indem er die Freiheit der Wahl von Parlamentsmitgliedern verletzte;

8. indem die gerichtliche Abwicklung von Rechtssachen und Prozessen, für die nur das Parlament zuständig gewesen wäre, vor dem königlichen Hofgericht stattgefunden, sowie durch verschiedene andere willkürliche und ungesetzliche Verfahren;

9. und indem in den letzten Jahren parteiische, korrupte und unqualifizierte Personen wiedereingesetzt wurden und in Geschworenengerichten an Verhandlungen teilnahmen, insbesondere auch verschiedene Geschworene, die nicht freie Grundeigentümer waren, in Hochverratsprozessen;

10. und indem übermäßig hohe Bürgschaften von Personen, die wegen einer Strafsache verhaftet worden waren, gefordert wurden, um die im Interesse der Freiheit der Untertanen geschaffenen gesetzlichen Erleichterungen zu umgehen;

11. indem übermäßige Geldstrafen auferlegt wurden;

12. indem ungesetzliche und grausame Strafen verhängt wurden,

13. und indem mehrere Zusagen und Versprechungen aus Geld und Verfallstrafen gegeben wurden, ehe noch irgendeine Schuldigerklärung oder ein Urteil gegen die Personen vorlag, denen sie auferlegt werden sollten.

All dies steht in äußerstem und direktem Widerspruch zu den bekannten Gesetzen und Statuten und der Freiheit dieses Reiches. Nachdem der besagte ehemalige König Jakob II. der Regierung entsagt hat und der Thron dadurch frei geworden ist, hat seine Hoheit der Prinz von Oranien (den zum ruhmreichen Werkzeug der Befreiung dieses Königreiches von Papismus und Willkür zu machen dem allmächtigen Gotte gefiel) auf den Rat der geistlichen und weltlichen Lords und verschiedener führender Persönlichkeiten unter den Gemeinen hin veranlasst, dass an die geistlichen und weltlichen Lords protestantischen Glaubens sowie auch an die einzelnen Grafschaften, Städte, Universitäten, Wahlflecken und die 5 Häfen Briefe gerichtet wurden mit der Aufforderung, Persönlichkeiten auszuwählen, die zu ihrer Vertretung von Rechts wegen ins Parlament entsandt werden und sich am 22. Januar dieses Jahres 1689 in Westminster versammeln und dort tagen sollten, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre Religion, ihre Gesetze und ihre Freiheiten nicht aufs Neue in Gefahr geraten möchten, untergraben zu werden. Auf diese Briefe hin wurden entsprechende Wahlen abgehalten.

Und daraufhin haben sich jetzt die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen gemäß den entsprechenden Briefen und Wahlen in vollzähliger und freier Vertretung dieser Nation versammelt und erklären nach ernsthafter Erwägung der besten Mittel zur Erreichung der vorerwähnten Ziele (wie es ihre Vorfahren in solchen Fällen zu tun pflegten) zur Verteidigung und Behauptung ihrer alten Rechte und Freiheiten vor allem das Folgende:

1. dass die angemaßte Befugnis, kraft königlicher Autorität und ohne die Zustimmung des Parlamentes Gesetze vorübergehend außer Kraft zu setzen oder ihre Vollstreckung auszusetzen, ungesetzlich ist;

2. dass die in der letzten Zeit angemaßte und ausgeübte Befugnis, kraft königlicher Autorität von der Befolgung oder Vollstreckung von Gesetzen zu entbinden, ungesetzlich ist;

3. dass die Weisung zur Errichtung des ehemaligen Gerichtshofes der Kommissare für kirchliche Angelegenheiten sowie alle Weisungen und Gerichtshöfe ähnlicher Art ungesetzlich und verderblich sind;

4. dass die Erhebung von Geldern für und zum Nutzen der Krone unter dem Vorwand der Prärogative und ohne Zustimmung des Parlamentes insoweit ungesetzlich ist, als sie nur für kürzere Zeit oder in anderer Form bewilligt wurde oder bewilligt werden wird;

5. dass die Untertanen das Recht haben, Petitionen an den König zu richten, und dass eine jede Verhaftung oder gerichtliche Verfolgung wegen der Einreichung solcher Petitionen ungesetzlich ist;

6. dass die ohne die Zustimmung des Parlamentes in Friedenszeiten erfolgende Aushebung oder Unterhaltung eines stehenden Heeres innerhalb des Königreiches unrechtmäßig ist;

7. dass die Untertanen protestantischen Glaubens ihrer Stellung gemäß, und soweit das Gesetz es erlaubt, Waffen zu ihrer Verteidigung besitzen dürfen;

8. dass die Wahl der Parlamentsmitglieder frei sein sollte;

9. dass die Freiheit der Rede sowie der Inhalt von Debatten oder Verhandlungen im Parlament an keinem anderen Gerichtshof oder Orte außerhalb des Parlamentes unter Anklage oder in Frage gestellt werden sollte;

10. dass weder übermäßige Bürgschaftsleistungen gefordert noch übermäßige Geldstrafen noch grausame und ungewöhnliche Strafen auferlegt werden sollten;

11. dass die Geschworenen ordnungsgemäß in Geschworenenlisten aufgenommen und ausgewechselt werden sollten und dass Geschworene, die in Hochverratsprozessen über Menschen urteilen, Grundeigentümer sein sollten;

12. dass alle Zusagen und Versprechungen aus Geld- und Verfallstrafen bestimmter Personen vor deren Schuldigerklärung ungesetzlich und nichtig sind;

13. und dass zur Abhilfe aller Missstände und zur Änderung, Bestätigung und Aufrechterhaltung der Gesetze häufig Parlamentssitzungen abgehalten werden sollten.

Und sie beanspruchen, fordern und bestehen auf allen und jedem einzelnen der vorgenannten Punkte als ihren unzweifelbaren Rechten und Freiheiten; keinerlei Erklärungen, Urteile, Handlungen oder Verfahren, die dem Volke in einem dieser Punkte zum Schaden gereichen, sollten künftig in irgendeiner Weise als Präzedenzfälle oder Beispiele dienen. Zu dieser Forderung ihrer Rechte als dem einzigen Mittel zur Erlangung vollständiger Abhilfe und Wiedergutmachung sind sie insbesondere durch die Erklärungen Seiner Hoheit des Prinzen von Oranien ermutigt worden. Sie vertrauen daher voll darauf, dass seine Hoheit, der Prinz von Oranien, die von ihm so weit geförderte Befreiung vollenden und sie vor der Verletzung ihrer hier von ihnen bekräftigten Rechte sowie vor allen sonstigen Angriffen auf ihre Religion, ihre Rechte und ihre Freiheiten bewahren werden.

II. Die besagten in Westminster versammelten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen beschließen, dass Wilhelm und Maria, Prinz und Prinzessin von Oranien, König und Königin von England, Frankreich und Irland sowie der dazugehörigen Herrschaften werden und als solche erklärt werden und dass sie die Krone und die königliche Würde der besagten Königreiche und Herrschaften zu ihren Lebzeiten und den Lebzeiten ihrer Nachfolger innehaben werden. Die königliche Gewalt wird zu ihrer beiden Lebzeiten einzig und uneingeschränkt von dem besagten Prinzen von Oranien im Namen des besagten Prinzen und der besagten Prinzessin ausgeübt; nach ihrem Tode wird die besagte Krone und königliche Würde der besagten Königreiche und Herrschaften den Leibeserben der besagten Prinzessin und in Ermangelung solcher Erben den Leibeserben der Prinzessin Anna von Dänemark und in Ermangelung solcher den Leibeserben des Prinzen von Oranien zugehören. Und die geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen bitten den besagten Prinzen und die besagte Prinzessin, solches dementsprechend anzunehmen.

 

III. Auch sollen von allen Personen, die das Gesetz zum Huldigungseid und Suprematieeid verpflichtet, die nachgenannten Eide, anstatt jener, geleistet werden; und es sollen der Huldigungseid und Suprematieeid abgeschafft werden.

»Ich, A. B. gelobe feierlich und schwöre, dass ich getreu sein will und gehorsam untertan Ihren Majestäten, dem König Wilhelm und der Königin Marie. So wahr mir Gott helfe.«

»Ich, A. B. schwöre, dass ich von ganzem Herzen hasse, und verabscheue und abschwöre, als gottlos und ketzerisch: die fluchwürdige Lehre und Satzung, dass Fürsten, die vom Papst oder irgendeiner Behörde des römischen Stuhls exkommuniziert oder entsetzt worden sind, von ihren Untertanen oder von wem es sonst sei, abgesetzt oder ermordet werden dürfen. Und ich erkläre, dass kein auswärtiger Fürst, Person, Prälat, Staat oder Machthaber irgendeine Gerichtsbarkeit, Gewalt, Oberherrschaft, Vorrang oder Macht, kirchliche oder geistliche, in diesem Reich besitze oder besitzen solle. So wahr mir Gott helfe!«

IV. Und dieses nahmen Ihre besagten Majestäten die Krone und Königswürde der Reiche England, Frankreich und Irland und der dazu gehörigen Besitzungen an, nach dem in besagter Erklärung enthaltenen Entschluss und Wunsch der besagten Lords und Gemeinen.

V. Und darauf hat es Ihren Majestäten gefallen, dass die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen, die die beiden Häuser des Parlaments bilden, ihre Tagung fortsetzen und mit Ihrer Königlichen Majestät Hilfe wirksame Vorsorge treffen für die Ordnung der Religion, der Gesetze und Freiheiten dieses Königreiches, damit diese in Zukunft nicht wieder in die Gefahr kommen, umgestürzt zu werden. Deswegen haben die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen ihr Einverständnis und ihren Willen bekundet, entsprechend zu handeln.

VI. Als Folge des Vorangegangenen bitten die im Parlament versammelten geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen diese Deklaration und die in ihr enthaltenen Artikel, Klauseln, Punkte und Sachen kraft eines in ordnungsgemäßer Form durch Autorität des Parlaments gemachten Gesetze zu bestätigen, zu bekräftigen und festzustellen, dass erklärt und verfügt werden möchte: Dass alle und jede in dieser Erklärung geforderten und beanspruchten Rechte und Freiheiten wahre, alte und zweifellose Rechte und Freiheiten des Volkes dieses Königreiches sind, und als solche hochgehalten, gebilligt, zuerkannt, geachtet und begriffen werden sollen, und dass alle und jede Einzelpunkte fest und genau gehalten und bewahrt werden sollen, wie sie in dieser Erklärung ausgedrückt sind. Und alle Beamten und Minister sollen Ihren Majestäten und deren Nachfolgern zu allen Zeiten in Übereinstimmung mit dieser Erklärung dienen.

VII. Und wenn die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen ernstlich bedenken, wie es dem allmächtigen Gott gefallen hat, in seiner wunderbaren Weisheit und gnadenreichen Güte für diese Nation die königlichen Personen ihrer besagten Majestäten so glücklich zu schützen und zu bewahren, dass sie über uns auf dem Throne ihrer Vorfahren herrschen, so bringen sie ihm aus dem Grund ihres Herzens ihren demütigen Dank und Preis dar, und sie glauben und gestehen, erkennen und erklären hierdurch in Wahrheit, fest, aus Überzeugung und in der Aufrichtigkeit ihres Herzens, dass, da König Jakob der Zweite der Regierung entsagt hat und Ihre Majestäten die Krone und Würde, wie oben gesagt, angenommen haben, Ihre besagten Majestäten wurden, waren, sind und von Rechtswegen nach den Gesetzen des Landes sein sollen: unser oberster Lehnsherr und Herrin, König und Königin von England, Frankreich und Irland und der dazu gehörigen Besitzungen; und es sind ihren prinzlichen Personen der königliche Thron, Krone und Würde der besagten Reiche, mit allen dazu gehörigen Ehren, Namen, Titeln, Hoheitsrechten, Vorrechten, Vollmachten, Gerichtsbarkeiten und Gewalten vollständig, mit allem Recht und gänzlich übergeben und einverleibt, hinzugefügt und beigegeben.

VIII. Zur Verhinderung aller Streite und Uneinigkeit in diesem Reich von wegen irgend für die Krone angemaßter Titel und zur Erhaltung einer Bestimmtheit in deren Nachfolge, worin und wovon die Eintracht, Friede, Ruhe und Sicherheit dieser Nation zunächst Gott vollständig besteht und abhängt, so ersuchen die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, Ihre Majestäten, dass verordnet, angenommen und erklärt werde, dass die Krone und die königliche Regierung der besagten Reiche und Besitzungen mit allen dazu gehörigen Gütern jetzt und immer Ihren besagten Majestäten und deren überlebendem Teil während ihres Lebens und des Lebens ihres überlebenden Teils gehöre: und dass die ganze, vollständige, und volle Ausübung der königlichen Macht und Regierung nur bei Ihrer Majestät stehe und von ihr geschehe im Doppelnamen ihrer beiden Majestäten während ihres gemeinschaftlichen Lebens; und nach ihrem Ableben soll die besagte Krone und Güter den Leibeserben Ihrer Majestät stehen und dort bleiben; bei Ermangelung einer solchen Nachkommenschaft, bei Ihrer königlichen Hoheit, der Prinzessin Anna von Dänemark und ihren Leibeserben; und bei Ermangelung einer solchen Nachkommenschaft, bei den Leibeserben seiner besagten Majestät; und diesem unterwerfen sich, ihre Erben und Nachkommen für alle Zeiten, die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen demütig und treu im Namen des ganzen oben genannten Volks; und sie versprechen treulich, dass sie Ihre besagten Majestäten, so wie auch die hierin auseinandergesetzte und enthaltene Beschränkung und Folge des Throns beschützen, aufrecht erhalten und verteidigen wollen mit all ihrer Macht, ihrem Leben und Eigentum gegen all und jede Person, die irgendetwas gegen dieselben unternehmen sollte.

IX. Und da durch Erfahrung erfunden wurde, dass es mit der Sicherheit und Wohlfahrt dieses protestantischen Reichs durchaus unvereinbar ist, dass dasselbe durch einen papistischen Fürsten oder durch einen König oder eine Königin, welche einen Papisten heiratet, beherrscht werden, so bitten die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen ferner, dass man verordnen möge, dass alle und jede Person und Personen, welche in den römischen Stuhl oder Kirche eingeweiht ist, sind oder sein werden, oder welche mit derselben in Gemeinschaft stehen, oder einen Papisten heiraten, ausgeschlossen und für immer unfähig sein sollen, die Krone und Regierung dieses Reichs und Irlands und der dazu gehörigen Besitzungen oder eines Teils derselben, zu erben, zu besitzen oder zu genießen, oder irgendeine königliche Macht, Vorrecht oder Gerichtsbarkeit innerhalb derselben zu haben, zu benützen oder auszuüben; und in allem und jedem solchem Falle oder Fällen, soll sein und ist hierdurch das Volk besagter Reiche des Gehorsams entbunden, und die besagte Krone und Regierung soll von Zeit zu Zeit an diejenige protestantische Person oder Personen kommen und von ihnen genossen werden, welche dieselbe geerbt und genossen hätten, im Fall die genannte Person oder Personen, welche auf oben genannte Art eingeweiht sind, Gemeinschaft halten, sich bekennen oder heiraten, faktisch tot wären.

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