Loe raamatut: «Ius Publicum Europaeum», lehekülg 22
11. Die „Mehrebenenverfassung“
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Es wird bereits ersichtlich geworden sein, dass neuere rechtswissenschaftliche Bestrebungen eine Bewegung weg von der Anglo-Zentriertheit früherer Zeiten kennzeichnet. Während sich Rechtswissenschaftler früher vielleicht einer Verbundenheit mit der Common Law-Welt bewusst waren, war die Vorstellung einer Verbundenheit (von Verwandtschaft ganz zu schweigen) mit kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen und -traditionen alles andere als ausgeprägt. Ähnlich wie Dicey mögen diese Rechtsgelehrten mit den europäischen juristischen Gepflogenheiten vertraut gewesen sein, aber sie äußerten sich meist abschätzig, was das ausländische Recht anging, welches sie studierten. Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union und im Europarat sowie seine weitläufigere internationale Involvierung haben dies verändert. Das englische öffentliche Recht hat sich bereits drastisch verändert, sowohl in direkter Weise als Folge seiner Mitgliedschaft und Teilnahme in diesen Systemen, als auch indirekt als Ergebnis des intellektuellen Impulses, den diese Partizipation auslöste. Diese Entwicklung ist von einigen Rechtswissenschaftlern aufgezeigt worden.[163] Nicholas Bamforth und Peter Leyland bedienen sich der Idee der „Mehrebenenverfassung“, um die Komplexität der resultierenden Ordnung zu beschreiben. Die gegenwärtige Verfassung, so diese Autoren, ist „eine Verfassung, welche mehrere, aber miteinander verbundene und manchmal überlappende ‚europäische‘ und ‚nationale‘ Ebenen umfasst“.[164] Der Prozess der Ebenenbildung ist durch die Dezentralisierung substanzieller Staatsgewalt und Befugnisse in Schottland, Wales und Nordirland noch weiter verkompliziert worden. Diese verfassungsrechtlichen Gefüge haben neue verwaltungsrechtliche Ausrichtungen hervorgebracht, welche ebenfalls wohlüberlegte wissenschaftliche Kommentierung erfahren.[165]
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IV. Verwaltungsrechtliche Forschung und Lehre
1. Lehre
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Verwaltungsrecht ist Pflichtfach zur Erlangung eines universitären Abschlusses im Fach Rechtswissenschaft (zumindest für die große Mehrzahl der Studenten, die einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangen wollen, welcher sie von gewissen Aspekten der anwaltlichen Ausbildung befreit).
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Verwaltungsrecht ist ein wichtiger Bestandteil allgemeiner Kurse zum öffentlichen Recht, in denen üblicherweise Studenten im ersten Studienjahr unterrichtet werden. Den Fokus solcher Kurse bildet normalerweise die gerichtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns. Spezialisiertere Kurse im Verwaltungsrecht für Fortgeschrittene werden gewöhnlich für Studenten im zweiten oder dritten Studienjahr angeboten. Was in diesen Kursen gelehrt wird, ist meist von Institution zu Institution unterschiedlich und wird zumindest teilweise von den Interessen und Stärken derjenigen bestimmt, die für den diesbezüglichen Unterricht verantwortlich sind.
2. Forschung
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Viele der bedeutenden Institutionen verwaltungsrechtlicher Forschung sind in diesem Beitrag bereits erwähnt worden, und auf einige der Charakteristika, die diese Institutionen auszeichnen, wurde bereits hingewiesen. Eine Hochburg der Verwaltungsrechtswissenschaft ist das sog. „Goldene Dreieck (Golden Triangle)“, womit Oxford, Cambridge und London gemeint sind. Oxford hat seit langem eine ausgeprägte Reputation für gute analytische, dogmatische Forschung. Diese Tradition ist noch heute lebendig, obgleich sie nun auch durch Theorie ergänzt wird (hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, in der analytischen Oxford-Tradition eines Herbert Lionel Adolphus Hart oder eines Joseph Raz).[166] Es gibt in Oxford auch eine wachsende Strömung auf Rechten basierender Ansichten und Analysen des Verwaltungsrechts. Man kann unter Umständen auch eine gewisse naturrechtliche Ausrichtung ausmachen oder gar den Einfluss des Oxforder Rechtsphilosophen John Finnis. Empirische und rechtssoziologische Studien sind ebenfalls in Oxford gut vertreten, das sein eigenes sehr aktives Centre for Socio-Legal Studies hat.[167] Cambridge ist schon lange sehr stark, was dogmatische, lehrbuchartige Verwaltungsrechtswissenschaft angeht – ein Erbe, dessen Inbegriff William Wade ist –, und diese Tradition währt fort.[168] Der führende Theoretiker der Common Law-Verfassung, Trevor R. S. Allan, ist ebenfalls in Cambridge ansässig.[169]
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Es gibt drei führende Colleges innerhalb der Universität London, von denen jedes seinen eigenen verwaltungsrechtswissenschaftlichen Stil hat. Das University College London hat sich durch die Unterstützung progressiver, auf Rechten basierender Analysen des Verwaltungsrechts (und speziell des richterlichen Rechtsschutzes) einen Namen gemacht.[170] Es ist stolz auf seine Verbindungen zur Rechtspraxis, insbesondere der Anwaltschaft der Barristers. Das University College London beheimatet außerdem die Constitution Unit, wahrscheinlich die führende Forschungsinstitution im Vereinigten Königreich in Sachen Verfassungsreform. Es gibt mittlerweile zudem einen starken Dworkinschen Einschlag in der Forschung im Bereich des öffentlichen Rechts. (Ronald Dworkin ist seit 1998 Professor am University College London.) Die London School of Economics and Political Science ist bekannt dafür, eine empirisch-orientierte, sozialwissenschaftlichen Betrachtungsweise des Rechts zu fördern. Während des 20. Jahrhunderts war sie die zentrale Institution, die eine kritische Position innerhalb des Verwaltungsrechts entwickelte – Jennings, Robson und Griffith arbeiteten alle an der LSE. In ihrer Zeit an der LSE waren Carol Harlow und Richard Rawlings Pioniere des law in context-Ansatzes in der Verwaltungsrechtswissenschaft, vor allem in ihrem einflussreichen Lehrbuch Law and Administration.[171] Theorie ist auch Teil der LSE-Tradition seit den Tagen Laskis. Dieser Aspekt wird heute ganz besonders durch die Person Martin Loughlins vertreten, der derzeit zweifelsohne einer der maßgeblichen Theoretiker des öffentlichen Rechts im Vereinigten Königreich ist.[172] Die LSE steht zudem in der Erforschung von Regulierung in vorderster Reihe und hat ihr eigenes Zentrum für Risiko und Regulierung. Das King’s College London, lange Vorreiter der Bewegung, die englische Verwaltungsrechtswissenschaft zu „europäisieren“, scheint nun die Nachfolge des politischen Konstitutionalismus im Stile John Griffiths anzutreten. Besonders Keith Ewing hat sich als Hauptkritiker des Human Rights Act hervorgetan.[173]
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Trotz des hervorragenden Rufs der Universitäten des „Goldenen Dreiecks“ haben auch Institutionen anderswo eine Reputation für gute verwaltungsrechtliche Forschung erworben. Die Universität Manchester zum Beispiel hat seit langem Stärken auf diesem Gebiet. (Professor Harry Street war eine unverkennbare Stimme innerhalb der Wissenschaft des öffentlichen Rechts der 1960er und 1970er Jahre.) In den 1980er und 1990er Jahren machte sich die Universität Sheffield einen Namen für vertiefte und originelle Forschung zur Auswirkung sich verändernder Regierungspraktiken und zur Philosophie des öffentlichen Rechts.[174] Die Universität Warwick steht seit den 1960er Jahren an der Spitze der kontextuellen rechtswissenschaftlichen Herangehensweisen und hat schon lange einen guten Ruf für die internationale und vergleichende Ausrichtung der von ihr erarbeiteten Forschung im öffentlichen Recht. Gegenwärtig sind die Universitäten Nottingham und Essex besonders erwähnenswert, was Menschrechte angeht, die mittlerweile ein bedeutender Gesichtspunkt des englischen Verwaltungsrechts sind. Ferner hat die Universität Durham eine prononcierte, auf Rechte gestützte Interpretation der jüngeren Entwicklungen innerhalb des Verwaltungsrechts in England entwickelt.[175] Außerhalb Englands und Wales sind Edinburgh und (zu einem geringeren Maße) Glasgow Orte, an denen bedeutende Arbeiten zum sich verändernden Wesen des Staates entstehen. Die besonderen politischen Bedingungen, die diesen beiden Orte anhaften, scheinen Forschung zu fördern, die staatszentrierte Annahmen bezüglich der Disziplin in Frage stellen.[176]
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Es bestehen wenige formelle Gruppierungen von Rechtswissenschaftlern. Viele sind Mitglieder der Society of Legal Scholars, die eine alljährliche Versammlung und einige regionale Seminarreihen abhält. Zudem gibt es die Constitutional Law Group, die regelmäßige Treffen veranstaltet (meistens in London).
3. Publikationen
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Die Wissenschaft des öffentlichen Rechts floriert im Vereinigten Königreich. Neuere Entwicklungen im Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht – einige davon recht grundlegend (Mitgliedschaft in der Europäischen Union; Human Rights Act 1998; Dezentralisierung in Schottland, Wales und Nordirland) – haben geholfen, eine lebhafte und facettenreiche Disziplin auszubilden. Auffällig ist die Zunahme der in diesem Bereich veröffentlichen Monographien (vor allem mit menschenrechtlicher Thematik). Es hat zudem einen deutlichen Anstieg in der Publikation von editierten Sammelbänden gegeben. Die Welt des Verlagswesens wird von Oxford University Press und – was Rechtswissenschaft angeht, in geringerem Maße von – Cambridge University Press dominiert. Das 1996 gegründete Hart Publishing – ein auf Rechtswissenschaft spezialisierter Verlag – hat sich zu einem bedeutenden Akteur entwickelt und bietet eine gute Auswahl an Fachliteratur an.
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Das Haupterzeugnis der wissenschaftlichen Publikationen – im Verwaltungsrecht wie anderswo – ist der in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Aufsatz. Die Erweiterungen der Universitäten in den letzten Jahrzehnten, kombiniert mit der Durchführung der Research Assessment Exercise der Regierung, die den Veröffentlichungsdruck gesteigert hat, hat zu einem sehr starken Zuwachs an Artikeln in diesem Wissenschaftszweig geführt. Das führende Fachjournal ist Public Law, welches derzeit von Professor Andrew Le Sueur (Queen Mary, London) herausgegeben wird. Die Zeitschrift wird von vielen Praktikern (ganz besonders Barristers und Richtern) gelesen, und dies spiegelt sich auch in ihrem Inhalt – Ausgaben der Public Law enthalten oft von Richtern verfasste Beiträge (von größerem oder geringerem wissenschaftlichen Wert) – und Ton wider. Aufsätze mit verwaltungsrechtlicher Thematik finden sich auch regelmäßig in den führenden Publikationen für Generalisten, z.B. der Modern Law Review, der Law Quarterly Review, dem Oxford Journal of Legal Studies, der Cambridge Law Review und dem Journal of Law and Society. Rechtswissenschaftler veröffentlichen zudem (wenn auch vielleicht nicht so oft wie möglich) in Spezialzeitschriften verwandter Fachrichtungen, nicht zuletzt Public Administration, Political Quarterly sowie Government & Opposition.
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Es bestehen ausgeprägte Verbindungen zwischen Verwaltungsrechtswissenschaftlern im Vereinigten Königreich und ihren Kollegen anderswo in Europa und der Welt. Publikationstechnisch äußert sich dieser Gemeinsinn im Veröffentlichen von Beiträgen (insbesondere mit allgemeinem oder vergleichendem Schwerpunkt) im Ausland – am häufigsten in englischsprachigen Zeitschriften in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Neuseeland.
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 60 Wissenschaft vom Verwaltungsrecht: Großbritannien (England und Wales) › Bibliographie
Bibliographie
Harry Arthurs, Without the Law: Administrative Justice and Legal Pluralism in Nineteenth Century England, 1985. |
Nicholas Bamforth/Peter Leyland (Hg.), Public Law in a Multi-Layered Constitution, 2003. |
Peter Cane, Review of Executive Action, in: Cane/Tushnet (Hg.), The Oxford Handbook of Legal Studies, 2003, S. 146ff. |
Paul P. Craig, Administrative Law, 52008. |
Albert Venn Dicey, Introduction to the Study of the Law of the Constitution, 91939 (hrsgg. von Wade). |
Felix Frankfurter, The Task of Administrative Law, University of Pennsylvania Law Review 75 (1927), S. 614ff. |
Mark Freedland, Government by Contract and Public Law, Public Law 1994, S. 86ff. |
Denis J. Galligan, Due Process and Fair Procedures: A Study of Administrative Procedures, 1996. |
Carol Harlow/Richard Rawlings, Law and Administration, 21997. |
Jeffrey Jowell/Dawn Oliver (Hg.), New Directions in Judicial Review, 1988. |
Martin Loughlin, Public Law and Political Theory, 1992. |
ders., The Functionalist Style in Public Law, University of Toronto Law Journal 55 (2005), S. 361ff. |
Anthony Ogus, Regulation: Legal Form and Economic Theory, 1994. |
Christine Parker/John Braithwaite, Regulation, in: Cane/Tushnet (Hg.), The Oxford Handbook of Legal Studies, 2003. |
Linda Pearson/Carol Harlow/Michael Taggart (Hg.), Administrative Law in a Changing State, 2008. |
Thomas Poole, The Reformation of English Administrative Law, Cambridge Law Journal 68 (2009), S. 142ff. |
Genevra Richardson/Hazel G. Genn (Hg.), Administrative Law and Government Action, 1994. |
William Alexander Robson, Justice and Administrative Law, 1928. |
Michael Taggart (Hg.), The Province of Administrative Law, 1997. |
ders., Prolegomenon to an Intellectual History of Administrative Law in the Twentieth Century: The Case of John Willis and Canadian Administrative Law, Osgoode Hall Law Journal 43 (2005), S. 223ff. |
William Wade/Christopher F. Forsyth, Administrative Law, 102009. |
Anmerkungen
[1]
Michael Taggart, Prolegomenon to an Intellectual History of Administrative Law in the Twentieth Century: The Case of John Willis and Canadian Administrative Law, Osgoode Hall Law Journal 43 (2005), S. 223, 234 (Übersetzung).
[2]
Siehe Neil Duxbury, Judges and Jurists: An Essay on Influence, 2001.
[3]
Taggart (Fn. 1), S. 224 (Übersetzung).
[4]
David Dyzenhaus/Murray Hunt/Michael Taggart, The Principle of Legality in Administrative Law: Internationalisation and Constitutionalisation, Oxford University Commonwealth Law Journal 1 (2001), S. 5.
[5]
Felix Frankfurter, The Task of Administrative Law, University of Pennsylvania Law Review 75 (1927), S. 614, 615 (Übersetzung).
[6]
Siehe z.B. Joshua Toulmin Smith, Government by Commissions: Illegal and Pernicious, 1849, S. 51: „Die Lokalverwaltung ist die Grundlage freier Institutionen und die einzig effektive Garantie für die Verantwortlichkeiten derer, welche die Amtsgewalt innehaben“ (Übersetzung).
[7]
Martin Loughlin, Legality and Locality: The Role of Law in Central-Local Government Relations, 1996, S. 23f.
[8]
Siehe z.B. Harry W. Arthurs, Jonah and the Whale: The Appearance, Disappearance, and Reappearance of Administrative Law, University of Toronto Law Journal 30 (1980), S. 225ff.
[9]
Der Poor Law Amendment Act von 1834 war wahrscheinlich die wichtigste dieser frühen Maßnahmen. Élie Halévy zufolge war das Gesetz „der aufrichtigste Versuch nach 1832, eine systematische Organisation der englischen Lokalverwaltung zu schaffen“. Es führte ein in den Grundzügen einheitliches System der lokalen Verwaltung des Armengesetzes ein, in dem gewählte lokale Boards of Guardians, die mit bezahlten Funktionären besetzt waren, effektiv von einem zentralen Board kontrolliert wurden, das weitreichende Befugnisse besaß, Regeln und Verordnungen zu erlassen. „Die Reform des Armengesetzes schien somit der Vorbote der Zentralisierung zu sein und schuf eine Vorlage, welche im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens seit den 1840er Jahren und dem Erziehungswesen nach den 1870er Jahren nachgeahmt wurde“ (Loughlin [Fn. 7], S. 35; Übersetzung). Harold Joseph Laski, in: Jennings/Robson (Hg.), A Century of Municipal Progress. 1835–1935, 1935, verwies auf den Municipal Corporations Act von 1835 als Beginn der modernen Ära der Lokalverwaltung. Das Gesetz legte den juristischen Begriff der städtischen Körperschaft fest und führte zum ersten Mal die Pflicht des Stadtrates zum „ordentlichen Regieren und Verwalten des Stadtbezirks (good rule and government of the Borough)“ ein.
[10]
Harry W. Arthurs, Without the Law: Administrative Justice and Legal Pluralism in Nineteenth Century England, 1985, S. 133 (Übersetzung). Dieses neue Verwaltungsrecht unterschied sich im Hinblick auf Form und Inhalt der Regeln; Methoden der Tatsachenfeststellung, Rechtsfindung und Beschlussfassung; Methoden zur Sicherung der Befolgung (Ermahnung, Verhandlung und Einbehaltung von Leistungen anstatt Schadensersatz, Geldstrafen oder Freiheitsentzug).
[11]
Loughlin (Fn. 7), S. 369.
[12]
Zu Dicey siehe z.B. Harry W. Arthurs, Rethinking Administrative Law: A Slightly Dicey Business, Osgoode Hall Law Journal 1 (1979), S. 17ff.; David Sugarman, The Legal Boundaries of Liberty: Dicey, Liberalism and Legal Science, Modern Law Review 46 (1983), S. 102ff.; Bernard J. Hibbitts, The Politics of Principle: Albert Venn Dicey and the Rule of Law, Anglo-American Law Review 23 (1994), S. 1ff.; Julia Stapleton, Dicey and his Legacy, History of Political Thought 16 (1995), S. 234ff.; Patrick McAuslan/John F. McEldowney, Law, Legitimacy and the Constitution: Essays Marking the Centenary of Dicey’s Law of the Constitution, 1985.
[13]
Taggart (Fn. 1), S. 226 (Übersetzung).
[14]
Albert Venn Dicey, Introduction to the Study of the Law of the Constitution, 91939 (hrsgg. von Wade), S. 329, 330, 336 und 390 (Übersetzung). Die rechtsvergleichende Dimension der frühen englischen Verwaltungsrechtswissenschaft ist von Bedeutung und wird oft übersehen. Es ist bemerkenswert, dass das erste Buch über englisches Verwaltungsrecht von einem Deutschen geschrieben wurde, nämlich Otto Koellreutter, Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsprechung im modernen England. Eine rechtsvergleichende Studie, 1912; hierzu John S. Bell, Comparative Administrative Law, in: Reimann/Zimmermann (Hg.), Oxford Handbook of Comparative Law, 2008, S. 1260 Fn. 1.
[15]
James J. Spigelman, Foundations of Administrative Law: Toward General Principles of Institutional Law, Australian Journal of Public Administration 58 (1999), S. 3, 5 (Übersetzung).
[16]
Dicey war aufgrund seines Widerwillens, den Wildwuchs des Verwaltungsrechts anzuerkennen, kritisiert worden. W. J. Leofric Ambrose, The New Judiciary, Law Quarterly Review 26 (1910), S. 203, argumentierte, „ein neues Element wird in unsere Verfassung hineingetragen“, nämlich „eine verwaltungsrechtliche Ordnung“. „Zweifelsohne sind wir in England noch nicht so weit, dass man sagen kann, dass alle Beziehungen des Individuums mit dem Staat von anderen Prinzipien bestimmt werden müssen als diejenigen zwischen einer Person und einer anderen. Aber bei allem Respekt für Herrn Dicey haben wir im Jahre 1910 viele Verhältnisse zwischen dem Individuum und entweder dem Staat oder einer seiner untergeordneten Behörden ausgemacht, welche anscheinend so determiniert werden müssen; jedenfalls sind sie durch besondere Tribunale zu regulieren, die nicht besser beschrieben werden können als durch die Wörter, die er für die Tribunaux administratifs verwendet, mit der Ausnahme, dass man vom Standpunkt herkömmlicher Maßstäbe aus gesehen nicht immer behaupten kann, dass sie Recht walten lassen“ (Übersetzung).
[17]
Board of Education v. Rice (1911) AC 179; Local Government Board v. Arlidge (1915) AC 120.
[18]
Albert Venn Dicey, The Development of Administrative Law in England, Law Quarterly Review 31 (1915), S. 148 (teilweise Übersetzung).
[19]
Frankfurter (Fn. 5), S. 615f. (Übersetzung).
[20]
Siehe z.B. Roberts v. Hopwood (1925) AC 378, 594, eine Entscheidung, in der Lord John Atkinson Gemeinderäte dafür anprangerte, dass sie „von irgendwelchen exzentrischen Grundsätzen sozialistischer Philantrophie oder einer feministischen Ambition [dazu angeleitet worden seien,] die Geschlechtergleichheit in der Welt des Lohns zu sichern“ (Übersetzung).
[21]
Martin Loughlin, Public Law and Political Theory, 1992, S. 164.
[22]
Gordon Hewart, The New Despotism, 1929, S. 14 (Übersetzung).
[23]
Siehe auch John Marriott, The Mechanism of the Modern State, 1927.
[24]
Carleton K. Allen, Bureaucracy Triumphant, 1931.
[25]
Cecil T. Carr, Delegated Legislation: Three Lectures, 1921, S. 2, hatte allerdings bereits bemerkt, dass delegierte Rechtsetzung parlamentarische Gesetzgebung mengenmäßig überholt hatte: „[D]as Kind“, so schrieb Carr, „überragt nun seine Eltern“ (Übersetzung).
[26]
Carleton K. Allen, Law and Orders, 1945, S. 353 (Übersetzung).
[27]
Allen (Fn. 26), S. 356f. (Übersetzung).
[28]
Vgl. Guido Calabresi, A Common Law in the Age of Statutes, 1982.
[29]
Allen (Fn. 26), S. 359 (Übesetzung). Vgl. Sir Stafford Cripps (Schatzkanzler der Labour-Regierung in der Nachkriegszeit), Can Socialism Come by Constitutional Means?, in: Addison u.a. (Hg.), Problems of a Socialist Government, 1933, S. 35ff., der dort für den Erlass eines Notstandsgesetzes am ersten Amtstag einer sozialistischen Regierung wirbt. „Das Gesetz wird weit genug gefasst sein, damit alles, was umgehend notwendig sein wird, durch ministerielle Anordnung geschehen kann. Diese Anordnungen müssen vor Gericht oder auch sonst, mit Ausnahme des Unterhauses, unanfechtbar sein“ (Übersetzung).
[30]
William A. Robson, The Report on the Committee on Ministers Powers, Political Quarterly 3 (1932), S. 46 (Übersetzung).
[31]
David G. T. Williams, The Donoughmore Report in Retrospect, Public Administration 60 (1982), S. 273 (Übersetzung).
[32]
Siehe Léon Duguit, The Law and the State, Harvard Law Review 31 (1917), S. 1ff. (mit einer Einführung von Harold Joseph Laski); Léon Duguit, Transformations du droit public, 1913, übersetzt und hrsgg. von Frida und Harold Joseph Laski unter dem Titel „Law in the Modern State“ (1921). Siehe auch Harold Joseph Laski, M. Duguit’s Conception of the State, in: Jennings (Hg.), Modern Theories of Law, 1933, S. 52ff.
[33]
Martin Loughlin, The Functionalist Style in Public Law, University of Toronto Law Journal 55 (2005), S. 361, 374.
[34]
Harold Joseph Laski, The Sovereignty of the State, The Journal of Philosophy, Psychology and Scientific Methods 13 (1916), S. 85ff.; ders., The Pluralist State, Philosophical Review 28 (1919), S. 562ff.; ders., Studies in the Problems of Sovereignty, 1999; ders., The Growth of Administrative Discretion, Journal of Public Administration 1 (1923), S. 92ff.; ders., Judicial Review of Social Policy in England, Harvard Law Review 39 (1926), S. 839ff.
[35]
William James, Pragmatism and Other Essays, 1963; John Dewey, The Development of American Pragmatism in Columbia University, Studies in the History of Ideas, Bd. 2, 1925.
[36]
Loughlin (Fn. 33), S. 366 (Übersetzung).
[37]
William Ivor Jennings, The Law and the Constitution, 1933, S. 217.
[38]
Aber siehe auch William Ivor Jennings, In Praise of Dicey 1885–1935, Public Administration 13 (1935), S. 123.
[39]
William Ivor Jennings, Administrative Law and Administrative Jurisdiction, Journal of Comparative Legislation and International Law 20 (1938), S. 99f. (Übersetzung).
[40]
Jennings (Fn. 39), S. 99 (Übersetzung).
[41]
Jennings (Fn. 37), S. 217 (Übersetzung).
[42]
Jennings (Fn. 37), S. 219 (Übersetzung).
[43]
William A. Robson, Justice and Administrative Law, 1928, S. 426 (Übersetzung). Siehe auch ders., Administrative Law in England, 1919–1948, in: Campion (Hg.), British Government Since 1918, 1950, S. 85 ff.
[44]
Robson (Fn. 43), S. 428 (Übersetzung).
[45]
Robson (Fn. 43), S. 429 (Übersetzung).
[46]
Robson (Fn. 43), S. 454.
[47]
Stanley A. de Smith, Judicial Review of Administrative Action, 1959.
[48]
Loughlin (Fn. 21), S. 24 (Übersetzung).
[49]
William Wade, Administrative Law, 1961, S. 3 (Übersetzung).
[50]
Wade (Fn. 49), S. 1 (Übersetzung).
[51]
Wade (Fn. 49), S. 2 (Übersetzung).
[52]
Wade (Fn. 49), S. 3 (Übersetzung).
[53]
Loughlin (Fn. 21), S. 190 (Übersetzung).
[54]
William Wade, Law, Opinion and Administration, Law Quarterly Review 78 (1962), S. 188 (Übersetzung).
[55]
William Wade, „Quasi-Judicial“ and its Background, Cambridge Law Journal 10 (1949), S. 216, 226 (Übersetzung).
[56]
Loughlin (Fn. 21), S. 191 (Übersetzung).
[57]
John D. B. Mitchell, Why European Institutions?, in: Mitchell/Brinkhorst (Hg.), European Law and Institutions, 1969, S. 35 (Übersetzung).
[58]
John D. B. Mitchell, Constitutional Law, 21968, S. 57 (Übersetzung).
[59]
John D. B. Mitchell, The Causes and Effects of the Absence of a System of Public Law in the United Kingdom, Public Law 1965, S. 118 (Übersetzung).
[60]
John D. B. Mitchell, The Constitutional Implications of Judicial Control of the Administration in the United Kingdom, Cambridge Law Journal 46 (1967), S. 48 (Übersetzung).
[61]
Mitchell (Fn. 57), S. 41 (Übersetzung).
[62]
John Allison bezeichnet diese Tradition der Verwaltungsrechtswissenschaft als „inakzeptabel engstirnig“; siehe John W. F. Allison, The English Historical Constitution, 2007, S. 103 (Übersetzung).
[63]
John A. G. Griffith, Judicial Decision-Making in Public Law, Public Law 1984, S. 564 (Übersetzung).
[64]
John A. G. Griffith, Public Rights and Public Interests, 1981, S. 4 (Übersetzung).
[65]
John A. G. Griffith, The Political Constitution, Modern Law Review 42 (1979), S. 1, 6 (Übersetzung).
[66]
Siehe Neil Duxbury, Patterns of American Jurisprudence, 1997.
[67]
John A. G. Griffith, Administrative Law and the Judges, 1978, S. 21 (Übersetzung).
[68]
John A. G. Griffith, The Politics of the Judiciary, 1977.
[69]
Siehe Thomas Poole, Tilting at Windmills? Truth and Illusion in „The Political Constitution“, Modern Law Review 70 (2007), S. 250.
[70]
Siehe z.B. Denis James Galligan, Judicial Review and the Textbook Writers, Oxford Journal of Legal Studies 2 (1982), S. 257.
[71]
William Wade/Christopher F. Forsyth, Administrative Law, 92004; Andrew Le Sueur/Stanley A. de Smith/Lord Harry Kenneth Woolf/Jeffrey L. Jowell, De Smith, Woolf and Jowell’s Judicial Review of Administrative Action, 62007.
[72]
Siehe auch z.B. Peter Cane, Administrative Law, 42004; Mark Elliott/Jack Beatson/Martin H. Matthews, Beatson, Matthews and Elliott’s Administrative Law, 32005.
[73]
Siehe z.B. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, 1977; ders., A Matter of Principle, 1985; ders., Law’s Empire, 1986.
Tasuta katkend on lõppenud.