Loe raamatut: «Prekäre Eheschließungen», lehekülg 36

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3.1 Theorie: Eigensinn, Strategie und Taktik

1

Alf Lüdtke, Einleitung, in: Eigen-Sinn. Fabrikalltag, Arbeitererfahrungen und Politik vom Kaiserreich bis in den Faschismus, hrsg. v. Alf Lüdtke, Hamburg 1993, 9–22, 11. Sein historiographisches Plädoyer lautet: „Von den Rändern lässt sich […] ein Neuansatz entfalten.“

2

Vgl. Foucault, Heterotopien, 12. Zu den Rändern schreibt er, dass sie sich dort befinden, wo sich Menschen aufhalten, „die sich im Hinblick auf den Durchschnitt oder die geforderte Norm abweichend verhalten“.

3

Lüdtke, Einleitung, 14.

4

Zur Differenzierung von Strategie und Taktik vgl. Michel de Certeau, Kunst des Handelns, Berlin 1988, 23–24; 85–92. Weiterführende Erörterungen zu dieser Unterscheidung folgen weiter unten im Text.

5

Zu den konzeptionellen Überlegungen zur Schreibweise des Begriffs vgl. Lüdtke, Einleitung, 19–20. Der im Konzeptbegriff verwendete Bindestrich wird im weiteren Verlauf der Arbeit weggelassen. Der Begriff kommt im hier verwendeten Quellenmaterial ohne diesen aus. Konzeptionell macht der Bindestrich aber durchaus Sinn. Durch ihn wird „das jeweilige Eigengewicht“ von Hauptwort und verbundenem Possessivpronomen augenfällig, was laut Lüdtke der Akzentuierung des Konzepts entspricht: „der eigene Sinn in seinen vielfältigen, nicht immer miteinander nicht [sic] zu vereinbarenden und gelegentlich auch widersprüchlichen Facetten“.

6

Ebd., 9.

7

Ebd.

8

Ebd., 10.

9

Peter Borscheid, Geld und Liebe. Zu den Auswirkungen des Romantischen auf die Partnerwahl im 19. Jahrhundert, in: Ehe, Liebe, Tod. Zum Wandel der Familie, der Geschlechts- und Generationsbeziehungen in der Neuzeit, hrsg. v. Peter Borscheid/Hans Jürgen Teuteberg, Münster 1983, 112–134, 115.

10

StABE, B III 826. Band C; Rekurs-Manual des Chorgerichts der Stadt Bern / Oberehegerichts des Kantons Bern (1756–1767), 227–228.

11

Zum Begriff des „kleinen Ereignisses“ Joachim Eibach, Frankfurter Verhöre. Städtische Lebenswelten und Kriminalität im 18. Jahrhundert, Paderborn 2003, 24–25.

12

Auch Jürgen Schlumbohm macht in diesem Sinn auf die geschichtwissenschaftliche Bedeutung von „Randzonen“ aufmerksam. Jürgen Schlumbohm, Einleitung, in: Familie und Familienlosigkeit. Fallstudien aus Niedersachsen und Bremen vom 15. bis 20. Jahrhundert, hrsg. v. Jürgen Schlumbohm, Hannover 1993, 9–13, 11–12.

13

Certeau, Kunst, 9. Subalternität wird in der vorliegenden Arbeit als Ergebnis von Praktiken sozialer Ausgrenzung durch die hegemoniale Ordnung verstanden. Insofern zeichneten sich die hier analysierten subalternen Akteure nicht ausschließlich durch materielle Armut aus, sondern dadurch, dass sie zu Subjekten matrimonialer Ausschlussmechanismen gemacht wurden. Dass dabei Armut und Exklusion oft Hand in Hand gingen, ist selbstverständlich.

14

Vgl. ebd., 94. An dieser Stelle spricht der Franzose von „Finten und taktischen Überraschungen“ und „gelungene[n] Tricks des ‚Schwachen‘ in der vom ‚Starken‘ etablierten Ordnung“.

15

Ebd., 88.

16

Ebd., 90.

17

Ebd., 89.

18

Ebd., 23–24.

19

Joachim Eibach verweist darauf, dass „die Praxis der Lebenswelt“ zwar strukturiert, aber dennoch nicht statisch ist. Eibach, Verhöre, 24; an anderer Stelle bemerkt er zudem, dass Normen und Diskurse strukturieren, die Gerichtspraxis sich aber nicht aus der reinen Analyse der Normen herleiten lässt: Joachim Eibach, Versprochene Gleichheit – verhandelte Ungleichheit. Zum sozialen Aspekt in der Strafjustiz der Frühen Neuzeit, in: Geschichte und Gesellschaft 35 (2009), 488–533, 509–510.

20

Certeau, Kunst, 15.

3.2 Begriffliches: Prekär

1

Art. prekär im Duden: www.duden.de/rechtschreibung/prekaer (29.06.2019).

2

Judith Butler, Vorwort, in: Die Regierung der Prekären. Mit einem Vorwort von Judith Butler, hrsg. v. Isabell Lorey, Wien 2012, 7–11, 8.

3

Pierre Bourdieu, Prekarität ist überall, in: Gegenfeuer. Wortmeldungen im Dienste des Widerstands gegen die neoliberale Invasion, hrsg. v. Franz Schultheis/Louis Pinto, Konstanz 1998, 96–102, 100.

4

So zum Beispiel Robert Castel/Klaus Dörre, Einleitung, in: Prekarität, Abstieg, Ausgrenzung. Die soziale Frage am Beginn des 21. Jahrhunderts, hrsg. v. Robert Castel/Klaus Dörre, Frankfurt a.M. 2009, 11–18, 12; ebenso Butler, Vorwort.

5

Vgl. zur historiographischen Verwendung des Konzepts auch Timo Luks, Prekarität. Eine nützliche Kategorie der historischen Kapitalismusanalyse, in: Archiv für Sozialgeschichte (AfS) 56 (2016), 51–80, 52. In Bezug auf die Kategorie ‚Prekarität‘ entwickelt der deutsche Historiker aufgrund eines Vergleichs die These, „dass ein Brückenschlag zwischen dem Vormärz und den Jahren ‚nach dem Boom‘ aufgrund struktureller Ähnlichkeiten beider Epochen aufschlussreich ist.“

6

Bourdieu, Prekarität, 97.

7

Einzig in einem Fall wurde das Eheversprechen von der Frau angefochten. Weil das Versprechen vom Gericht allerdings aufgrund der Aussagen des Mannes nicht in Zweifel gezogen wurde, erhob die Mutter von der Tochter veranlasst Anspruch auf ihr elterliches Recht auf Einsprache, weshalb dieser Fall ebenfalls Eingang in die Untersuchung gefunden hat. StABE, B III 824, 92–99. In einigen anderen Fällen wurde das Eheversprechen nachträglich bereut. Wo es geleugnet wurde, kam vor dem Oberehegericht heraus, dass dies auf Druck der opponierenden Partei, meistens des Vaters, getan wurde. In jedem Fall zeigte sich, dass formell die Ehe im Gerichtsverfahren nicht direkt von einem der betroffenen Brautleute bestritten wurde. Es wurden höchstens die Eltern vorgeschoben, um ein bereutes Eheversprechen durch deren Zugrecht wieder aufzulösen.

8

Das Zugrecht war ein Vetorecht, das der Vormundschaft von Minderjährigen im Sinne eines Vorzugs zukam. Es wird darauf im ersten Hauptteil zum Ancien Régime noch genauer eingegangen. Vgl. Urs Th. Roth, Samuel Ludwig Schnell und das Civil-Gesetzbuch für den Canton Bern von 1824–1830. Ein Beitrag zur Kodifikationsgeschichte des schweizerischen Privatrechts, Bern 1948, 181–185; Chorgericht war die Berner Bezeichnung für das Sittengericht beziehungsweise das Konsistorium. Vgl. zu den unterschiedlichen Bezeichnungen in der deutschsprachigen Schweiz Lucienne Hubler, Art. Sittengerichte 2012. www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9622.php (26.08.2021).

9

Chorgerichtssatzung (3. Juli/5.Dezember 1743), in: Die Rechtsquellen des Kantons Bern, 1. Teil: Stadtrechte. Bd. VI, 2: Staat und Kirche, hrsg. v. Hermann Rennefahrt, Aarau 1961, 762–791, 780.

10

Bourdieu, Prekarität, 99.

11

Das älteste Manual existiert für das Jahr 1529 und trägt die Signatur StABE B III 442. Der letzte Band für das Berner Ancien Régime ist mit StABE B III 748 signiert und endet am 30. März 1798.

12

Margareth Lanzinger kommt in ihrer Studie zur Ehedispenspraxis in Österreich zum Schluss, dass „Hartnäckigkeit“ eine wichtige Eigenschaft der Akteure war, um mit dem Heiratsvorhaben zu reüssieren. Lanzinger, Verwandtschaft, 13. Auch Eva Sutter stellt fest, dass fortwährende „Ungehorsamkeit und Zermürbung“ eine erfolgreiche Taktik zur Durchsetzung von prekären Ehebegehren war: Eva Sutter, „Ein Act des Leichtsinns und der Sünde“. Illegitimität im Kanton Zürich: Recht, Moral und Lebensrealität (1800–1860), Zürich 1995, 197; vgl. auch Erika Flückiger Strebel, Zwischen Wohlfahrt und Staatsökonomie. Armenfürsorge auf der bernischen Landschaft im 18. Jahrhundert, Zürich 2002, 49; ähnlich gelagerte Fälle, wie die hier untersuchten, hat sich auch Christian Simon angeschaut. Er hat festgestellt, dass „die dörfliche Selbstregulierung von Konflikten […] ihre Grenzen dort [hat], wo hartnäckige Rechthaber auf ihr angebliches Recht nicht verzichten zu können glauben.“ Christian Simon, Untertanenverhalten und obrigkeitliche Moralpolitik. Studien zum Verhältnis zwischen Stadt und Land im ausgehenden 18. Jahrhundert am Beispiel Basels, Basel 1981, 241.

13

Sibylle Hofer, Gerichte und Verfahren, in: Berns goldene Zeit. Das 18. Jahrhundert neu entdeckt, hrsg. v. André Holenstein, Bern 2008, 471–477, 477.

14

Zum Konzept der Justiznutzung vgl. Martin Dinges, Justiznutzungen als soziale Kontrolle in der Frühen Neuzeit, in: Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, hrsg. v. Andreas Blauert/Gerd Schwerhoff, Konstanz 2000, 503–544; zur Justiz als anruf- und nutzbare Ressource vgl. auch Hardwick, Business, 3; 17; 57–87.

15

Hofer, Gerichte, 477.

3.3 Quellen: Rekursmanuale, Petitionen und Konsistorialmanuale

1

Ulrich Im Hof, Burgdorf und Thun als schweizerische Munizipalstädte des Ancien Régime, in: Burgdorfer Jahrbuch 52 (1985), 95–111, 100.

2

Johann Conrad Fäsi, Staats- und Erdbeschreibung der ganzen Helvetischen Eidgenossenschaft, Bd. 1, 4 Bde., Zürich 1765–1768, 711.

3

StABE, B III 440. Registerband zum Instruktionenbuch Bd. I (ca. 1795), 46; vgl. zur Lokalisierung des Oberchorgerichts Lucienne Hubler, Consistoires. Le contrôle de la société, in: Berns goldene Zeit. Das 18. Jahrhundert neu entdeckt, hrsg. v. André Holenstein, Bern 2008, 205; ebenso Kurt Guggisberg, Bernische Kirchengeschichte, Bern 1958, 177.

3.3 Quellen: Rekursmanuale, Petitionen und Konsistorialmanuale

4

Das Instruktionenbuch wurde auf den 1779 erfolgten Befehl des Oberchorgerichts gefertigt und im Januar 1780 vorgelegt. Diese Vorlage wurde revidiert und mit einem vollständigen Register versehen und im April 1780 dem Oberchorgericht präsentiert. Das Instruktionenbuch sollte fortan bei sämtlichen Chorgerichtssitzungen neben sechs Exemplaren deutscher und welscher Chorgerichtssatzungen, Dirnenmandaten, Maimandaten und Predikantenordnungen, der Berner Gerichtssatzung, dem Matrimonialregister und dem Coutumier du Pais de Vaud auf dem Verhandlungstisch des Gerichts liegen. Außerdem wurde das Sekretariat des Oberehegerichts angewiesen 9 Exemplare des Materialregisters anzufertigen, so dass ab 1780 dem Präsidenten, dem Co-Präsidenten, den sechs Assessoren und dem Weibel je eines zur Verfügung stand. Die Gerichtssässen des Oberehegerichts waren gehalten, ihr Exemplar beim Ausscheiden aus dem Amt zurückzugeben, damit es dem Nachfolger übergeben werden konnte. Besonders das Materialregister zum Instruktionenbuch, denn dieses enthält in summarischer Form bereits den Kern der jeweiligen Instruktion, war also seit 1780 für die Ehegerichtspraxis wichtig geworden. StABE, B III 437. Instruktionenbuch für das obere Chorgericht der Stadt und Republik Bern (1708–1790), 3–6.

5

Der statt Bern chorgerichts satzung umb ehsachen, huerey und ehbruchs-straff, anstell- und erhaltung christenlicher zucht und ehrbarkeit, und was zur selben gehörig. Zu statt und land zugebrauchen (28. Juni 1634/1667), in: Die Rechtsquellen des Kantons Bern, 1. Teil: Stadtrechte. Bd. VI, 2: Staat und Kirche, hrsg. v. Hermann Rennefahrt, Aarau 1961, 719–747, 733.

6

StABE, B III 437, 26–27.

7

Ebd., 101–102.

8

Rino Siffert, Verlobung und Trauung. Die geschichtliche Entwicklung des schweizerischen Eheschliessungsrechts, Zürich 2004, 35–36.

9

Vgl. zum Verhältnis von Kirche und Staat in Bern Altorfer-Ong, Staatsbildung, 53; ebenso Regula Wyss, Reformprogramm und Politik. Möglichkeiten und Grenzen der Umsetzung von Reformideen der Oekonomischen Gesellschaft Bern in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, Epfendorf 2015, 41; Guggisberg, Kirchengeschichte, 178.

10

StABE, B III 437, 26–27.

11

Die Instruktion vom 10. Januar 1776 betraf die Angelegenheit eines Jacob Lyssers, der seine Niece par Alliance geschwängert hatte. In diesem Fall hatte der zuständige Pfarrer mit einem persönlichen Schreiben angeblich versucht, den Fall und das Urteil zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Mit seinem Einfluss wollte der Geistliche den Fall am lokalen Chorgericht vorbeischleusen und gleich dem Oberchorgericht zuweisen. Dabei verschleierte er die nahen Verwandtschaftsverhältnisse des Paares; ebd., 373–379.

12

Guggisberg, Kirchengeschichte, 178.

13

StABE, B III 437, 109–110.

14

Max Dietrich, Die Gerichtsorganisation des Kantons Bern im 19. Jahrhundert, Herzogenbuchsee 1934, 40–41.

15

Betraf das Urteil BernburgerInnen, musste das oberehegerichtliche Urteil vor den Großen Rat gelangen. In allen anderen Fällen war der Kleine Rat zuständig. StABE, B III 437, 29.

16

StABE, B III 440, 4–5.

17

StABE, B III 437, 93–98.

18

Da sich die gerichtlichen Kontexte zwischen den verschiedenen Untersuchungszeiträumen zum Teil mehr oder weniger stark unterschieden, werden sie und die Quellenproduktion jeweils an entsprechender Stelle in den chronologischen Teilen genauer erläutert.

19

StABE, B III 824; StABE, B III 826; StABE, B III 827. Band D; Rekurs-Manual des Chorgerichts der Stadt Bern / Oberehegerichts des Kantons Bern (1767–1773); StABE, B III 829. Band F; Rekurs-Manual des Chorgerichts der Stadt Bern / Oberehegerichts des Kantons Bern (1781–1792); StABE, B III 830. Band G; Rekurs-Manual des Chorgerichts der Stadt Bern / Oberehegerichts des Kantons Bern (1792–1797). Es muss hier angebracht werden, dass der erste Band der Rekursmanuale falsch datiert worden ist. Der erste Fall darin stammt von 1742 und betrifft ein prekarisiertes Eheversprechen.

20

StABE, B III 831. Band H; Rekurs-Manual des Chorgerichts der Stadt Bern / Oberehegerichts des Kantons Bern (1798–1809); StABE, B III 833. Band K; Rekurs-Manual des Chorgerichts der Stadt Bern / Oberehegerichts des Kantons Bern (1814–1820); StABE, B III 835. Band M; Rekurs-Manual des Chorgerichts der Stadt Bern / Oberehegerichts des Kantons Bern (1826–1831).

21

StABE, Bez Bern B 2748 Band 1. Konsistorial-Manual (1832–1833); StABE, Bez Bern B 2755 Band 8. Konsistorial-Manual (1844–1848).

22

Die entsprechenden Petitionen sind in den folgenden Archivbänden im Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) versammelt: BAR B0#1000/1483#222*, Petitionen, Denk-, Zuschriften aus Kantonen von Privatpersonen, Munizipalitäten, Gemeindekammern, kant. Verwaltungskammern, Regierungsstatthaltern, Beamten, Ministern, Kantons-, Distriktsgerichten, Kirchgemeinden etc. an die Legislative, mit Beilage: Bern 1798, Teil 1 (1798–1798); BAR B0#1000/1483#223*, Petitionen, Denk-, Zuschriften aus Kantonen von Privatpersonen, Munizipalitäten, Gemeindekammern, kant. Verwaltungskammern, Regierungsstatthaltern, Beamten, Ministern, Kantons-, Distriktsgerichten, Kirchgemeinden etc. an die Legislative, mit Beilage: Bern 1798 Teil 2 und 1799 Teil 1 (1798–1799); BAR B0#1000/1483#224*, Petitionen, Denk-, Zuschriften aus Kantonen von Privatpersonen, Munizipalitäten, Gemeindekammern, kant. Verwaltungskammern, Regierungsstatthaltern, Beamten, Ministern, Kantons-, Distriktsgerichten, Kirchgemeinden etc. an die Legislative, mit Beilage: Bern 1799 Teil 2 (1799–1799); BAR B0#1000/1483#225*, Petitionen, Denk-, Zuschriften aus Kantonen von Privatpersonen, Munizipalitäten, Gemeindekammern, kant. Verwaltungskammern, Regierungsstatthaltern, Beamten, Ministern, Kantons-, Distriktsgerichten, Kirchgemeinden etc. an die Legislative, mit Beilage: Bern 1799 Teil 3 (1799–1799); BAR B0#1000/1483#226*, Petitionen, Denk-, Zuschriften aus Kantonen von Privatpersonen, Munizipalitäten, Gemeindekammern, kant. Verwaltungskammern, Regierungsstatthaltern, Beamten, Ministern, Kantons-, Distriktsgerichten, Kirchgemeinden etc. an die Legislative, mit Beilage: Bern 1799 Teil 4 (1799); BAR B0#1000/1483#227*, Petitionen, Denk-, Zuschriften aus Kantonen von Privatpersonen, Munizipalitäten, Gemeindekammern, kant. Verwaltungskammern, Regierungsstatthaltern, Beamten, Ministern, Kantons-, Distriktsgerichten, Kirchgemeinden etc. an die Legislative, mit Beilage: Bern 1800 Teil 1 (1800); BAR B0#1000/1483#228*, Petitionen, Denk-, Zuschriften aus Kantonen von Privatpersonen, Munizipalitäten, Gemeindekammern, kant. Verwaltungskammern, Regierungsstatthaltern, Beamten, Ministern, Kantons-, Distriktsgerichten, Kirchgemeinden etc. an die Legislative, mit Beilage: Bern 1800 Teil 2 (1800); BAR B0#1000/1483#229*, Petitionen, Denk-, Zuschriften aus Kantonen von Privatpersonen, Munizipalitäten, Petitionen, Denk-, Zuschriften aus Kantonen von Privatpersonen, Munizipalitäten, Gemeindekammern, kant. Verwaltungskammern, Regierungsstatthaltern, Beamten, Ministern, Kantons-, Distriktsgerichten, Kirchgemeinden etc. an die Legislative, mit Beilage: Bern 1801 (1801); BAR B0#1000/1483#489*, Korrespondenz an den Kleinen Rat bzw. an den 2. Vollziehungsrat von Privatpersonen [Gesuche um Dispensation von der zweiten und dritten Eheverkündigung], Munizipalitäten, Regierungsstatthaltern und kantonalen Verwaltungskammern [alle Bereiche der Staatsverwaltung betreffend], geistlichen Würdeträgern, Offizieren und französischen Generälen. Korrespondenz von im Zusammenhang mit dem dritten und dem vierten Staatssreich zurückgetreten oder entlassenen bzw. neu eingesetzten Beamten. Akten über den vierten Staatsstreich vom 17./20. April 1802(1)\Korrespondenz von designierten Mitgliedern der Notabelnversammlung und des 3. [4.] Senats sowie von designierten Staatssekretären. 21. Dezember 1801–30. August 1802 (1801–1802); BAR B0#1000/1483#490*, Korrespondenz. Korrespondenz an den 2. Vollziehungrat von Privatpersonen [Gesuche um Dispensation von der zweiten und dritten Eheverkündigung], Munizipalitäten, Distrikten und Regierungsstatthaltern [alle Bereiche der Staatsverwaltung betreffend], Offizieren, französischen Generälen, Staatssekretären und Beamten [Forderung rückständiger Gehälter] und Senatoren. Korrespondenz von im Zusammenhang mit dem „Stecklikrieg“ zurückgetretenen bzw. neu eingesetzten Beamten. Korrespondenz der offiziellen helvetischen Delegation an der Konsulta in Paris(1). 13. Juli 1802 – 7. März 1803 (1802–1803); BAR B0#1000/1483#604*, Dispensation von sich in der Helvetischen Republik aufhaltenden Ausländern von der gesetzlich verordneten Eheverkündigung (1). Gesuche von Privatpersonen aus verschiedenen Kantonen um Dispensation von der zweiten und dritten Eheverkündigung, Helvetischer Vollziehungsausschuss (1798–1801); BAR B0#1000/1483#605*, Dispensation von sich in der Helvetischen Republik aufhaltenden Ausländern von der gesetzlich verordneten Eheverkündigung (1). Gesuche von Privatpersonen aus verschiedenen Kantonen um Dispensation von der zweiten und dritten Eheverkündigung (1798–1801).

23

www.duden.de/rechtschreibung/prekaer (29.06.2019).

3.4 Erkenntnisinteresse: Verhandelter Wandel

1

André Holenstein, Introduction. Empowering Interactions. Looking at Statebuilding from Below, in: Empowering Interactions. Political Cultures and the Emergence of the State in Europe, 1300–1900, hrsg. v. Willem Pieter Blockmans/André Holenstein/Jon Mathieu, Hants, Burlington 2009, 1–31, 4–5.

2

Foucault schreibt dazu: „Der Staat kann nicht vom Ensemble der Praktiken getrennt werden, die tatsächlich bewirkt haben, dass der Staat eine Art und Weise des Regierens, eine Handlungsweise und ebenso eine Art und Weise des Zur-Regierung-in-Beziehung-Stehens geworden ist.“ Michel Foucault, Sicherheit, Territorium, Bevölkerung. Vorlesungen am Collège de France 1977–1978, in: Geschichte der Gouvernementalität I, hrsg. v. Michel Sennelart, 4. Aufl., Frankfurt a.M. 2015, 400.

3

Hardwick, Business, 3.

4

Burghartz, Zeiten, 33–34.

5

Ute Gerhard, Die Ehe als Geschlechter- und Gesellschaftsvertrag. Zum Bedeutungswandel der Ehe im 19. und 20. Jahrhundert, in: Liebe und Widerstand. Ambivalenzen historischer Geschlechterbeziehungen, hrsg. v. Ingrid Bauer/Christa Hämmerle/Gabriella Hauch, Wien 2005, 449–468, 449. In Bezug auf die Gouvernementalität hat Michel Foucault längst auf die entscheidende Rolle der Ehe und Familie als Scharnierstelle für die Beziehung zwischen Bürger und Staat im Rahmen der werdenden Biopolitik hingewiesen. Foucault, Sicherheit, 157.

6

Hardwick, Business, 6–7; vgl. ebenso Julie Hardwick, Between State and Street. Witnesses and the Family Politics of Litigation in Early Modern France, in: Family, Gender, and Law in Early Modern France, hrsg. v. Suzanne Desan/Jeffrey Merrick, University Park 2009, 101–136.

7

Zur Schnittstelle der Sexualität im Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft vgl. Isabel V. Hull, Sexuality, State, and Civil Society in Germany, 1700–1815, New York 1996, 1.

8

Certeau, Kunst, 20–21.

9

Zum ehelichen Status als Ressource vgl. Hardwick, Business, 2; 21.

10

Ebd., 8.

11

Vgl. zur kriminalitätshistorischen Debatte rund um die sozialdisziplinierende Funktion frühneuzeitlicher Gerichte Gerd Schwerhoff, Historische Kriminalitätsforschung, Frankfurt a.M. 2011, 107; vgl. auch Härter, Kriminalitätsgeschichte, 158–159.

12

Ulbrich, Art. Ehe, 40.

13

Ebd., 40; Lischka, Liebe, 79–80.

14

Bruno Latour, Eine neue Soziologie für eine neue Gesellschaft. Einführung in die Akteur-Netzwerk-Theorie, Berlin 2010, 27.

15

Ebd., 17.

16

In Anlehnung an Margareth Lanzinger geht die vorliegende Studie von einem „breit gefassten Ressourcenbegriff aus, der sowohl Materielles als auch Immaterielles einschließt und sich auf all das bezieht, worüber man verfügt, dem ein bestimmtes Nutzungspotenzial zukommt und das auf diese Weise zum Handeln befähigt“. Margareth Lanzinger, Liebe, Ehe, Ökonomie. Materielle und immaterielle Ressourcen im Kontext von Verwandtenheiraten, in: Die Ökonomie sozialer Beziehungen. Ressourcenbewirtschaftung als Geben, Nehmen, Investieren, Verschwenden, Haushalten, Horten, Vererben, Schulden, hrsg. v. Gabriele Jancke/Daniel Schläppi, Stuttgart 2015, 157–176, 169; in dieselbe Richtung weist der Ansatz der Mikropolitik, den Inken Schmidt-Voges in Anschluss an Robert Emersons Konzept verfolgt. Inken Schmidt-Voges, Mikropolitiken des Friedens. Semantiken und Praktiken des Hausfriedens im 18. Jahrhundert, Berlin 2015, 31.

17

Zum Konzept der Mikropolitik vgl. Schmidt-Voges, Mikropolitiken, 31–32.

18

Vgl. Hardwick, Business, 4. Sie schreibt: „Marriage as an institution was experiencing transition as state, church, and communities sought to determine the nature of an appropriate conjugal union.“ Dabei vergisst sie allerdings die ehewilligen Akteure, die zu diesem Wandlungsprozess ebenfalls maßgeblich beigetragen hatten.

19

Zusammenfassend für diesen rechtsanthropologischen Ansatz Suzanne Desan/Jeffrey Merrick, Introduction, in: Family, Gender, and Law in Early Modern France, hrsg. v. Suzanne Desan/Jeffrey Merrick, University Park 2009, xi–xxvi, xiv–xv. Zugespitzt formuliert bedeutet das: „Men and women were not simply subjected to law but actually involved in formulating, implementing, and transforming legal standards and practices“; vgl. außerdem Sally Falk Moore, Law as Process. An Anthropological Approach, London 1978, 7. Sie formuliert sehr zutreffend: „The social reality is a peculiar mix of action congruent with rules (and there may be numerous conflicting of competing rule-orders) and other action that is choice-making, discretionary, manipulative, sometimes inconsistent, and sometimes conflictual. Since ‚systems‘ of normative rules are ‚used‘ in social life, they have to be such as to accommodate that action complex. […] The analytic import is that if one is dealing with partial order and partial control of social life by rules, then any analysis which focuses entirely on the orderly and the rule-bound is limited indeed, and does not place the normative in the context of the whole complex of action, which certainly includes much more than conformity to or deviance from normative rules. A rule-focused compliance / deviance approach reduces the colorful hurlyburly of social life and the dynamic logic it has for the actors to so arid a pair of pre-selected and pre-interpreted obedience categories, that understanding of what is actually going on on the ground may be blocked.“

20

Daniel Schläppi, Verwalten statt regieren. Management kollektiver Ressourcen als Kerngeschäft von Verwaltung in der alten Eidgenossenschaft, in: traverse. Zeitschrift für Geschichte 18 (2011), 42–55, 51 beschreibt den sich im 18. Jahrhundert allmählich ausbildenden Staat als „Mixtur von kommunalen, korporativen und zentralen Institutionen unter aristokratischer Ägide“ und präzisiert: „Frühneuzeitliche Staatlichkeit manifestiert sich nicht in Form bürokratischer Abläufe oder eines schlagkräftigen Behördenapparats. In Essenz ist sie zu erkennen in einem auf das Management kollektiver Ressourcen fokussierten Korpus von Milizbehörden [zum Beispiel die Ehegerichte] und -institutionen, Abläufen, Kommunikatoinskanälen und situativ bedingten Handlungsmustern. Diese Strukturen bildeten das tragende Skelett der alteidgenössischen Staatswesen, obwohl Institutionen und Verfahren kaum formalisiert, wenig transparent und nur ansatzweise administriert waren sowie wesentlich auf personalem Handeln beruhten.“

21

Joachim Eibach, Iustitia im Zeitalter der Aufklärung, in: Gerechtigkeit, hrsg. v. Gert Melville/Gregor Vogt-Spira/Mirko Breitenstein, Köln, Weimar, Wien 2014, 174–190, 174. Er benennt hier einen Umstand, der zum Teil in den praxeologisch akzentuierten Studien zu Aushandlungsprozessen im Gericht etwas in Vergessenheit gerät: „Am Ende eines Prozesses muss jedes Gericht ein Urteil sprechen, und es gibt dann zwangsläufig Unzufriedene, Verlierer, Verurteilte und Bestrafte.“

22

In dieser Annahme lehnt sich die Argumentation folgenden Autor*innen an: James Mahoney/Kathleen Thelen, A Theory of Gradual Institutional Change, in: Explaining Institutional Change. Ambiguity, Agency, and Power, hrsg. v. James Mahoney/Kathleen Thelen, Cambridge, New York 2010, 1–37, 4. Sie plädieren dafür, dass institutioneller Wandel dort auftritt, wo Schwierigkeiten in der Interpretation und Durchsetzung von konkreten Regeln AkteurInnen Handlungsräume für die neuartige Anwendung existierender Gesetze ermöglichen.

23

Certeau, Kunst, 84.

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