Loe raamatut: «Europarecht», lehekülg 3

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1. Die institutionelle Anpassung der drei Gemeinschaften

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Seit 1957 teilen sich alle drei Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) das Europäische Parlament und den Gerichtshof. 1965 fusionierten[11] die drei Gemeinschaften miteinander. Die vier bezeichneten Institutionen nehmen seitdem alle Aufgaben nach dem EGKSV, dem EWGV und dem EAGV wahr.[12] Dennoch waren alle drei Gemeinschaften bzw. nach dem Ende der EGKS am 23.7.2002 sind die verbliebenen zwei Gemeinschaften rechtlich völlig selbständig.[13]

Hinweis

Die EGKS, EAG und EWG wurden jeweils mit den folgenden Institutionen eingerichtet:


Der Hohen Behörde/Kommission,
dem Rat,
der Parlamentarischen Versammlung/Europäisches Parlament und
dem Europäischen Gerichtshof.

2. Die Regelung der Sprachenfrage[14]

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Die EWG/VO 1/1958 ist die erste Verordnung der EWG. Danach können Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsbürger an die EU-Organe gerichtet werden, in einer der Amtssprachen verfasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. Heute sind von den Sprachen in den Mitgliedstaaten 24 als Amtssprachen anerkannt: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch. Englisch, Deutsch und Französisch sind als Arbeitssprachen für die interne Kommunikation der EG-Organe mit- und untereinander festgelegt.

Anmerkungen

[1]

Auch Montanunion genannt.

[2]

Der EGKS-Vertrag trat nach Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten am 23.7.1952 in Kraft.

[3]

BGBl. 1952 II, 447.

[4]

Beitritt der Bundesrepublik am 6.5.1955.

[5]

Streinz Europarecht Rn. 19.

[6]

Streinz Europarecht Rn. 20.

[7]

Diese Verträge werden auch Römische Verträge genannt.

[8]

BGBl. 1958 II, 1.

[9]

Gemeinsamer Markt.

[10]

Thiele Europarecht S. 15.

[11]

Fusionsvertrag vom 8.4.1965.

[12]

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 7.

[13]

Thiele Europarecht S. 15.

[14]

EWG/VO 1/1958.

1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

7

Mit der Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft sollte die Rolle des Europäischen Parlamentes gestärkt, das Entscheidungsverfahren im Rat und die Effizienz der Arbeitsweise der Kommission verbessert werden. Dies bedeutete auch die Preisgabe nationalstaatlicher Souveränität. Dies stieß in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich, auf erheblichen Widerstand. Am 15.6.1965 brach Frankreich Verhandlungen zum Agrarfonds ab, da Frankreich einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss des Rates befürchtete, der nicht im französischen Interesse gewesen wäre. Frankreich sandte danach keinen Vertreter mehr[1] zu den Sitzungen des Rates, der damit beschlussunfähig wurde. Zur Ermittlung der ausreichenden Stimmen für einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss mussten alle Mitgliedstaaten anwesend sein oder sich von anderen Mitgliedstaaten vertreten lassen. Am 29.1.1966 konnte ein Kompromiss im Rat zur Beilegung der Divergenzen in der Agrarpolitik getroffen werden. Dieser Luxemburger Kompromiss zu Mehrheitsentscheidungen sah vor, dass, soweit Entscheidungen des Rates die vitalen Interessen eines Mitgliedstaates berühren, die Entscheidungen nicht gegen die Stimme dieses Staates getroffen werden dürfen.[2] Durch diesen Kompromiss ist eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, nach dem Mitgliedstaaten in wichtigen Fällen solange weiterverhandeln, bis ein Konsens erzielt wird. Zwar ist diese Vereinbarung nicht in den Gesetzestext des EWGV bzw. später den des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) aufgenommen worden, jedoch wird sie in der Praxis eingehalten. Gleiches ist auch in Bereichen, in denen eigentlich eine qualifizierte Mehrheit als ausreichend vorgesehen ist, überwiegend der Fall.[3] Bis zum Jahr 1985 waren die Mitglieder des Rates oft nicht bereit, Mehrheitsentscheidungen zu treffen, da die Mitglieder eine Überstimmung nicht akzeptieren wollten.[4]

1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen

I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen

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Ein Binnenmarkt ohne Binnengrenzen setzt den Abbau der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen voraus. Darum hatten sich die Mitgliedstaaten ab 1980 bemüht. Eine Einigung im Rahmen der EWG konnte aber nicht erzielt werden, da nicht alle Mitgliedstaaten zur Preisgabe dieser Kompetenzen bereit waren. Nur fünf der Gründungsstaaten der EWG[5] von damals bereits zehn Mitgliedstaaten unterzeichneten am 15.6.1985 das Schengener Übereinkommen und am 19.6.1990 das Übereinkommen über die Durchführung des Schengener Übereinkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen-SDÜ).[6] Das SDÜ trat am 1.9.1993 in Kraft. Die tatsächliche Inkraftsetzung war erst nach Schaffung der notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen wie z.B. die Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden am 26.3.1995 möglich. In Art. 140 und 142 des SDÜ war ausdrücklich festgehalten worden, dass beide Abkommen nur Vorläufer für eine gemeinschaftsrechtliche Regelung sein sollten.[7] Im Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 wurde dann auch beschlossen, das Schengener Übereinkommen in das Gemeinschaftsrecht zu integrieren. Dies wurde am 1.5.1999 umgesetzt. Die Konsequenz ist, dass alle folgenden Neumitglieder der Europäischen Gemeinschaft das Schengener Übereinkommen beachten müssen. Heute gilt das Schengener Übereinkommen in zweiundzwanzig Mitgliedstaaten[8] und in Island und Norwegen. Es hat nur eine eingeschränkte Geltung in Großbritannien und Irland.[9] In Zypern werden die Grenzkontrollen erst nach Beendigung des Zypernkonflikts wegfallen. Zu Bulgarien und Rumänien wurde im März 2013 auf einem Treffen der EU-Innenminister in Brüssel beschlossen, dass die Regierungen beider Staaten zunächst einen Bericht vorzulegen hätten, wie sie wirksam die Korruption und organisierte Kriminalität in ihren Staaten bekämpfen wollen. Das neue Mitglied Kroatien hat noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt.

1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › II. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Einheitliche Europäische Akte

II. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Einheitliche Europäische Akte

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Die erste umfassende Reform der Europäischen Gemeinschaft erfolgte durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA). Die EEA[10] vom 28.2.1986 trat am 1.7.1987[11] in Kraft. In der EEA wurden erstmalig die verschiedenen Formen der rechtlichen und politischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in einer einheitlichen Akte bzw. einem einheitlichen Vertragstext geregelt. In Art. 1 Abs. 1 EEA wurde die „Europäische Union“ als Ziel vorgegeben. Erstmalig wurde der Begriff des Binnenmarktes vertraglich erläutert[12] und die notwendigen Bestimmungen zur Verwirklichung und Regelung eines solchen Marktes getroffen.


Der Binnenmarkt wird als Raum ohne Binnengrenzen für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des EWGV definiert.

10

Ebenfalls zum ersten Mal enthielt ein Gemeinschaftsdokument ausdrückliche Regelungen zur europäischen politischen Zusammenarbeit (EPZ)[13] als Vorläufer der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Schon seit 1970 stimmten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten ihre Außenpolitik auf gemeinsamen Treffen ab. Diese Zusammenkünfte wurden als Treffen des „Europäischen Rates“ bezeichnet, wurden aber nicht institutionalisiert bzw. in die Gemeinschaftsverträge aufgenommen.

1. Die Kompetenzerweiterung der Europäischen Gemeinschaft

11

Die Befugnisse der Gemeinschaft wurden in der EEA um folgende Zuständigkeitsbereiche erweitert:


Währungspolitik,
Sozialpolitik,
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt,
Forschung und technologische Entwicklung und
Umweltpolitik.

Der Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen (z.B.: Verlagerung der Kontrollen in die Produktion oder die Vereinheitlichung des Veterinärrechts) wurde wie die gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung, die Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwerts- und Verbrauchssteuer gebildeten steuerlichen Schranken geregelt. EG-weit wurden die öffentlichen Beschaffungsmärkte für staatliche Aufträge ab 10 Mio. DM geöffnet, der Markt des Versicherungs- und Transportgewerbes wurde geöffnet und liberalisiert, Staatsmonopole wie die Post beseitigt.

2. Die Änderungen bezüglich der Institutionen

12

Die Abstimmungsmodalitäten im Rat wurden geändert. Eine qualifizierte Mehrheit reichte für Abstimmungen im Rat bei vielen Beschlussverfahren nun aus. Einstimmige Ratsbeschlüsse waren weiterhin für Abstimmungen über Steuern, die Freizügigkeit der Arbeit und die Rechte der Arbeitnehmer notwendig. Auf Initiative des Ratspräsidenten, auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaates konnte nun eine Abstimmung des Rates verlangt werden.

In der EEA wurden die Befugnisse des Europäischen Parlaments gestärkt, da von nun an seine Zustimmung zu Erweiterungs- und Assoziierungsabkommen der Gemeinschaft erforderlich war. Außerdem wurde im gesetzgebenden Bereich das Zusammenarbeitsverfahren zwischen Parlament und Rat eingeführt.

1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › III. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Maastricht

III. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Maastricht

1. Die Gründung der Europäischen Union (EU)

13

In Maastricht wurde am 7.2.1992[14] die Europäische Union (EU) als gemeinsames Dach der EGV, EAGV und EGKS (erste Säule), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (zweite Säule) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (dritte Säule) gegründet.[15]

Die EU ruhte danach auf drei Säulen:


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Hinweis

Bis zum Ratifizieren des Lissabon-Vertrages in allen Mitgliedstaaten galt:

Die EU löste die EG nicht ab. Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch der EU die gleiche Bedeutung wie der EG beigemessen wurde, handelte es sich nicht um dieselbe Organisation. Die Europäischen Gemeinschaften der ersten Säule waren von der EU rechtlich völlig selbständig.

14

Die im Vertrag zur Gründung der EU a.F. (EUV)[16] geregelten Politikbereiche


gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und
die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)

unterlagen grundsätzlich nicht der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), da diese Bereiche keinen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts der ersten Säule darstellten. Es handelte sich um Bereiche intergouvernementaler Zusammenarbeit ohne Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die EG.

Hinweis

Mitgliedstaaten treffen zwar gemeinsam Entscheidungen, bleiben aber souverän bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidungen. Bei dieser Form der intergouvernementalen Zusammenarbeit werden auf die Organisation keine hoheitlichen Rechte übertragen. Intergouvernementale Zusammenarbeit in einer Organisation ist von einer Zusammenarbeit in einer supranationalen Organisation abzugrenzen.

15

Der EuGH als Organ der EG war nur ausnahmsweise im Bereich des EUV a.F. zuständig, nämlich nur in dem Umfang des Titels VI des EUV a.F. (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen). Gem. Art. 35 EUV a.F.[17] konnte der EuGH daher Vorabentscheidungen gem. Art. 234 EGV[18] über die Gültigkeit und Auslegung von Rahmenbeschlüssen und Beschlüssen treffen. Der EuGH hatte ausdrücklich keine Zuständigkeit gem. Art. 35 Abs. 5 EUV a.F. für die Überprüfung von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit in einem der Mitgliedstaaten.

a) Die GASP

16

Als Ziele der GASP wurden in Art. 11 Abs. 1 EUV a.F.[19] formuliert:


Wahrung der gemeinsamen Werte und Interessen,
Stärkung der Sicherheit der Union,
Wahrung des Friedens,
Förderung der internationalen Zusammenarbeit,
Entwicklung und Stärkung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

17

Lesen Sie zu den Handlungsformen im Bereich der GASP Rn. 116–119.

Die Mitgliedstaaten unterstützten die EU gem. Art. 11 Abs. 2 EUV a.F.[20] aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und gegenseitigen Solidarität. Im Bereich der GASP galten die Handlungsformen gem. Art. 12 EUV[21] a.F.[22]

Die EU verfügte über zivile als auch militärische Mittel zum internationalen Krisenmanagement. Zivile Mittel waren z.B. die Bereitstellung von Polizeibeamten, Staatsanwälten, Richtern oder Strafvollzugsbeamten zu Ausbildungszwecken in Krisenregionen. In militärischer Hinsicht sollte langfristig ein Rückgriff auf eine Truppenstärke von ca. 60 000 Soldaten ermöglicht werden. Die EU hatte keine eigenen Streitkräfte, vielmehr sollten die Mitgliedstaaten autonom über die Bereitstellung ihrer Streitkräfte entscheiden.

Zu jeder Außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung fand im Rat gem. Art. 16 EUV a.F.[23] eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet war, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommen konnte. Der Vorsitz wurde im Rahmen der GASP gem. Art. 18 Abs. 3 EUV a.F. vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe des Hohen Vertreters für die GASP wahrnahm.

b) Die PJZS

18

Lesen Sie zu den Handlungsformen im Bereich der PJZS Rn. 120–121.

Im Maastrichter Vertrag war die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vereinbart worden. Hierzu gehörten auch die Bereiche der Visa- und Asylpolitik. Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages regelte der EUV a.F. in den Art. 29–42 nur noch die Zusammenarbeit in Strafsachen. Hierzu gehörten gem. Art. 29 Abs. 2 erster Spiegelstrich EUV a.F. insbesondere die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Zusammenarbeit der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels, der Schleuserkriminalität und terroristischen Handlungen. Es wurde das Europäische Polizeiamt (Europol) im Vertrag von Maastricht gegründet und in den Art. 30 und 32 EUV a.F.[24] geregelt. Die Handlungsformen in dem Bereich der PJZS wurden in dem Art. 34 EUV a.F.[25] aufgeführt. Gem. Art. 34 Abs. 2 S. 2 EUV a.F. waren diese Maßnahmen grundsätzlich einstimmig im Rat zu beschließen. In Art. 34 Abs. 3 EUV a.F. war geregelt, wann eine qualifizierte Mehrheit im Rat ausreichen sollte.

2. Die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

19

Nach der Den Haager Gipfelkonferenz 1969 war eine Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) geplant, die aber an der Ablehnung aus einzelnen Mitgliedstaaten scheiterte. 1978 wurde das Europäische Währungssystem (EWS) ohne Großbritannien errichtet mit dem Ziel, Währungsstabilität durch feste Wechselkurse zu erreichen. Europas Stellung sollte im internationalen Währungssystem verbessert und eine größere innere Stabilität zur Vorbereitung einer Europäischen Währungsunion ermöglicht werden. In dem Vertrag von Maastricht wurde die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vereinbart. Ein Austritt aus der WWU wurde vertraglich nicht vorgesehen. Ziel der WWU war die Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, die Einführung einer einheitlichen Währung und die Errichtung eines europäischen Zentralbanksystems. Die WWU wurde im Vertrag von Maastricht in den Kompetenzbereich der bestehenden Europäischen Gemeinschaften aufgenommen und in den Art. 4, 8 und 98–124 EGV[26] geregelt. Die WWU wurde daher nicht Teil der intergouvernementalen Zusammenarbeit, sondern des Gemeinschaftsrechts.

20

Die WWU sollte in drei Stufen entstehen:


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Die Erste Stufe:


Uneingeschränkter Kapitalverkehr,
verstärkte Zusammenarbeit der nationalen Zentralbanken,
freie Verwendung der ECU-European Currency Unit (Europäische Währungseinheit),
Verbesserung der wirtschaftlichen Konvergenz.

Die Zweite Stufe:


Errichtung des Europäischen Währungsinstituts (EWI) in Frankfurt a. M.,
Verbot der Gewährung von Zentralbankkrediten an öffentliche Stellen,
verstärkte Koordinierung der Geldpolitik,

Die Dritte Stufe:


Unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse zwischen den Währungen der Teilnehmerstaaten,
Inkrafttreten der Wechselkursmechanismen innerhalb der EU,
Inkrafttreten des Stabilitäts- und Wachstumspaktes.

Hinweis

Eintrittsvoraussetzung zur Teilnahme an der WWU war die Erfüllung der Konvergenzkriterien gem. Art. 121 Abs. 1 S. 3 EGV.[32]


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Die vier Konvergenzkriterien:

1. Preisstabilität Inflationsrate in dem Jahr vor der „Aufnahmeprüfung“ von nicht mehr als 1,5% oberhalb der Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten.

2. Solide Staatsfinanzen Der gesamte Schuldenstand des Staates soll 60% des BIP nicht überschreiten und die jährliche Neuverschuldung soll nicht mehr als 3% des BIP betragen.

3. Stabile Wechselkurse Die Währung eines Landes muss die vorgegebenen Bandbreiten im EWS seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaates eingehalten haben.

4. Niedrige langfristige Zinsen Die langfristigen Zinssätze für Staatsschuldverschreibungen sollen nicht mehr als 2% über den Zinssätzen der drei preisstabilsten Länder liegen.

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