Loe raamatut: «Konkurrenzen im öffentlichen Dienst», lehekülg 13

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Anmerkungen

[1]

Siehe dazu 7. Kap. Rn. 1 ff.

[2]

Siehe dazu 8. Kap. Rn. 1 ff.

[3]

BVerwGE 60, 144 (juris Rn. 12 ff.); 65, 270 (juris Rn. 30 ff.); 87, 310 (juris Rn. 22).

[4]

Z.B. § 20 Abs. 3 LBG NRW und § 11 Abs. 4 LVO NRW.

[5]

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 (Bay)LlbG.

[6]

Zur Qualifizierung der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens als Umsetzung BVerwG ZBR 1989, 281 (juris Rn. 16).

[7]

BVerfG NVwZ 2008, 69 (juris Rn. 8) sowie BVerwGE 115, 58 (juris Rn. 30 ff.); 124, 99 (juris Rn. 20) und BVerwG NVwZ 2009, 787 (juris Rn. 18); ferner NRW OVG ZBR 2010, 133 (juris Rn. 37).

[8]

Ebenso BremOVG DÖD 1995, 35 (juris Rn. 46 ff.).

[9]

BVerwG ZBR 1989, 281 (juris Rn. 16).

[10]

Vgl. NRW OVG DÖD 2013, 275 (juris Rn. 3 ff.) m.w.N.

[11]

Vgl. BVerwGE 138,102 (juris Rn. 60) – eine Ernennung betreffend – mit Hinweis auf BVerwG ZBR 2009,411.

[12]

BVerwGE 155, 152 (juris Rn. 30 ff.); dem Bundesverwaltungsgericht folgend BW VGH NVwZ-RR 2017, 247 (juris Rn. 6 ff.), BayVGH v. 3.11.2016 – 3 CE 16.1812 – juris Rn. 5 und v. 9.1.2017 – 6 CE 16.2310 – juris Rn. 14, BlnBbgOVG v. 5.1.21017 – 4 S 40.16 –juris Rn. 5, SOVG v. 9.9.2016 – 1 1 B 16/60 – juris Rn. 37 und LSA OVG v. 2.8.2016 – 1 M 94/16 – juris Rn. 3, ferner zustimmend Bracher DVBl. 2016,1236.

[13]

BVerwGE 155, 152 (juris Rn. 33).

[14]

Siehe NdsOVG ZBR 2017, 274 (juris Rn. 17), NRW OVG v. 21.6.2016 – 1 B 201/16 – IÖD 2016, 164 (juris Rn. 47) sowie NRW OVG NWVBl 2016, 499 (juris Rn. 18) und NRW OVG v. 14.7.2016 – 6 B 653/16 – IÖD 2016, 223 (juris Rn. 13); vgl. ferner RP OVG ZBR 2017, 389 (juris Rn. 21 ff.) und Baden PersR 2016, 34(40), Herrmann NVwZ 2017, 105 sowie Lorse ZBR 2017, 11. BW VGH v. 3.1.2017 – 5 ME 157/16 – DÖD 2017, 75 ff äußert – im Ergebnis abw. von BW VGH v. 27.7.2016 – 4 S 1083/16 – NVwZ-RR 2017, 247 (juris Rn. 6 ff.), dass die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts „den Senat derzeit (noch) nicht (überzeuge)“.

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › B. Konkurrenzen um statusadäquate Dienstposten

B. Konkurrenzen um statusadäquate Dienstposten

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › B. Konkurrenzen um statusadäquate Dienstposten › I. Auswahlkriterien

I. Auswahlkriterien

18

Kommt es zu einem Wettbewerb um einen vakanten „gewöhnlichen“ (d.h. für sämtliche Bewerber statusadäquaten) Dienstposten, etwa deshalb, weil derselbe mit einer besseren Ausstattung in Bezug auf den Mitarbeiterkreis oder die Arbeitsbedingungen im Übrigen verbunden ist und/oder weil er allem Anschein nach größere Chancen eines beruflichen Fortkommens bieten könnte, so kann der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung – und einer darauf aufbauenden Umsetzung – auch andersartige sachliche Erwägungen (bzw. „dienstliche Gründe“ i.S.d. § 28 Abs. 2 BBG[1]) als solche der Bestenauslese zugrunde legen; er ist allerdings auch nicht gehindert, sich selbst dahin zu binden, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.[2] Beispielsweise kann ein planmäßiger Arbeitsplatzwechsel (eine „Rotation“) gerechtfertigt sein, den (die) der Dienstherr für Verwaltungsbereiche anordnet, in denen Aufträge an außerhalb der Verwaltung stehende Personen oder Unternehmen vergeben werden. Der damit intendierte Schutz der in den betreffenden Bereichen tätigen Dienstnehmer (und der Verwaltung) vor Abhängigkeiten von Dritten ist sachlichen und rechtlichen Bedenken entzogen[3] – dies jedenfalls unter der Voraussetzung eines gegebenen Anlasses.

Anmerkungen

[1]

Dazu Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 28 Rn. 129 sowie Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 4 Fn. 264. Vgl. auch BW VGH VBlBW 2017, 475 (juris Rn. 30 ff.).

[2]

Vgl. dazu BVerwGE 122, 147 (juris Rn. 15 ff.) und BVerwG NVwZ-RR 2012, 241 (juris Rn. 35) sowie BW VGH VBlBW 2017, 475 (juris Rn. 32 f.).

[3]

VG Frankfurt a.M. DÖD 1990, 74 (75 f.).

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › B. Konkurrenzen um statusadäquate Dienstposten › II. Konkurrentenrechtsschutz

II. Konkurrentenrechtsschutz

1. Vorläufiger Rechtsschutz

19

Da es sich bei der Umsetzung des ausgewählten Bewerbers – folgt man der höchstrichterlichen Rechtsprechung – nie um einen Verwaltungsakt handelt, zeitigt der – auch bei einer allgemeinen beamtenrechtlichen Leistungsklage grundsätzlich notwendige – Widerspruch[1] keine aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 1 und 5 und § 80a VwGO finden keine Anwendung. Vorläufigen Rechtsschutz kann der übergangene Bewerber deshalb allenfalls gemäß § 123 VwGO erlangen, und zwar


solange die Umsetzung des erfolgreichen Konkurrenten noch nicht durch Aufnahme der neuen Tätigkeit und anderweitigen Besetzung des bisherigen Dienstpostens erfolgt ist: nach Abs. 1 Satz 1, indem dem Dienstherrn die darauf zielenden Maßnahmen vorläufig untersagt werden,
falls der betreffende Beamte schon umgesetzt ist: nach Abs. 1 Satz 2, indem dem Dienstherrn aufgegeben wird, ihn vorläufig rückumzusetzen.

20

Da sich die Umsetzung, wenn sich später ihre Rechtswidrigkeit erweist, rückgängig machen lässt, ließe sich ein Anordnungsanspruch womöglich nur damit rechtfertigen, dass der Ausgewählte auf dem – für ihn wie für den Antragsteller statusadäquaten – Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung gewinnen und sich damit bessere Erfolgschancen bei künftigen Auswahlentscheidungen verschaffen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg[2] hatte demgegenüber allerdings eingewandt: Da sich eine Beförderungsauswahl grundsätzlich am angestrebten Statusamt zu orientieren und nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens zu erfolgen habe[3], dürfe „der Dienstherr nicht für entscheidend halten, dass ein Bewerber einen (aktuellen) Erfahrungsvorsprung in den Agenden des zur Besetzung vorgesehenen Dienstpostens aufweist, nicht zuletzt weil der Konkurrent sich einarbeiten kann“ und weil der Dienstposteninhaber auch nachträglich auf einen anderen Dienstposten mit abweichendem Aufgabenzuschnitt umgesetzt werden könne. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen[4] hatte hingegen gemeint, „ein Anordnungsanspruch (richtig wohl: ein Anordnungsgrund) (könne) … in Fällen sog. reiner Dienstpostenkonkurrenzen nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- und Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann“. Offenbar auch mit Rücksicht auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Erfahrungskomponente keine Bedeutung mehr beimisst, will das Gericht nunmehr[5] einem übergangenen Bewerber jedoch nur dann eine (Klage- bzw.) eine Antragsbefugnis zubilligen, wenn die Konkurrenz so beschaffen ist, „dass der Dienstpostenbesetzung Statusrelevanz zukommt“, wie bei „sog. Vorwirkungsfällen“, „in denen durch die Besetzung des Dienstpostens eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird[6], oder der Dienstposten für den mit der Ausschreibung angesprochenen Bewerberkreis in sonstiger Weise als ‚förderlich‘ anzusehen ist“.

21

Folgt man der oben unter Rn. 15 und 16 dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung, so ist der Gedanke eines etwaigen Erfahrungsvorsprungs, wie schon gesagt und wie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch seine eben dargestellte Kehrtwendung folgerichtig weiterentwickelt, mittlerweile nicht mehr fruchtbar zu machen. Zwar bezieht sich die infrage kommende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten; ihr auf seine Substanz konzentrierter Ausgangspunkt – dass das Rechtsinstitut der „fiktiven Fortschreibung“ einer Beurteilung es ermögliche, die aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgende Tätigkeit (in einem künftigen Auswahlverfahren) „auszublenden“ – hindert es jedoch, wenn man ihn akzeptiert und konsequent zu Ende denkt, schlechthin, einen etwaigen – auf jedwedem Dienstposten rechtswidrig erworbenen – „Erfahrungs- und Kompetenzvorsprung“ zu Lasten eines übergangenen Mitbewerbers später zu verwerten.[7] Soweit sich die Rechtsprechung einzelner Obergerichte (noch) von der Neuorientierung des Bundesverwaltungsgerichts distanziert, sollte ein Anordnungsgrund dessen ungeachtet im Ergebnis gleichfalls zumindest für die Fälle verneint werden, in denen sich der Dienstherr bei der Umsetzung auf den statusadäquaten Dienstposten von anderen „dienstlichen Gründen“ als demjenigen der Bestenauslese hat leiten lassen; denn die Relevanz von „Erfahrungen“ und „Kompetenzen“, die jemand auf einem statusadäquaten Dienstposten erlangen mag, ist wegen des unbestimmten Spektrums anzuvisierender, in mehr oder weniger weiter Zukunft zu besetzender Ämter im statusrechtlichen Sinne (und der ihnen zugeordneten Dienstposten) nicht einmal näherungsweise seriös abzuschätzen. Allgemein betrachtet ist davor zu warnen, dass die oben unter Rn. 17 in den Blick gefassten (möglichen) Vorteile einer „Vorverlagerung“ des Rechtsschutzes in das „Vorfeld“ nach und nach in eine unerwünschte durchgängige Verdrängung des Hauptsacheverfahrens als – idealtypischer prozessualer Regelvorgabe – einmünden könnten.

2. Klage in der Hauptsache

22

Als sachdienliche Klageart[8] bietet sich die (allgemeine) Leistungsklage des übergangenen Bewerbers an – (gewöhnlich) verbunden mit dem Petitum einer (Neu-)Bescheidung seines Begehrens (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO)[9], ihm (statt des ausgewählten Konkurrenten) den umstrittenen Dienstposten zu übertragen.

3. Beiladung

23

Der Streit um die Auswahl, sei es in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sei es in einem (anschließenden) Klageverfahren, betrifft den oder die ausgewählten Mitbewerber in seinen bzw. ihren Rechten, sodass dessen bzw. deren Beiladung geboten ist (§ 63 Nr. 3, § 65 Abs. 2 VwGO). Sofern der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung auf die „Freihaltung“ mehrerer Stellen zielt, sind alle für diese Stellen Ausgewählten umgehend beizuladen.[10]

4. Streitwert

24

Im Hauptsacheverfahren wie auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist vom Auffangwert bzw. von einem Bruchteil desselben auszugehen (vgl. dazu § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.4 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 sowie NRW OVG v. 20.12.2017 – 1 E 1086/17 – juris Rn. 3 ff.).

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 4 Rn. 70.

[2]

BlnBbgOVG v. 14.4.2014 – 7 S 19.14 – IÖD 2014, 128.

[3]

Hinweis (u.a.) auf BVerwGE 147, 20 (juris Rn. 28 ff.).

[4]

14.3.2014 – 6 B 93/14 – IÖD 2014, 130 (juris Rn. 4 ff.) mit Bezugnahme auf zwischenzeitlich aufgegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ferner NRW OVG v. 11.2.2016 – 1 B 1206/15 – IÖD 2016, 78 (juris 37 ff.) m.w.N.

[5]

30.11.2017 – 6 A 2314/15 – juris Rn. 51 ff.

[6]

Hinweis auf BVerwGE 151, 14 (juris Rn. 15) mwN.

[7]

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Hinweis in NdsOVG ZBR 2017, 274 (juris Rn. 22) auf die Problematik, dass sich ein (rechtswidrig erlangter) Erfahrungsvorsprung bei einem im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens etwa notwendig werdenden strukturierten Auswahlgesprächs durchaus zu Lasten des unterlegenen Mitbewerbers auswirken könnte, es sei denn, „der Dienstherr (stelle) keinerlei Fragen in Bezug auf den konkret zu besetzenden Dienstposten und die damit einhergehenden Aufgaben“; dies aber sei „zulässiger Gegenstand strukturierter Auswahlgespräche …“. Soweit das Oberverwaltungsgericht im Anschluss hieran vor Augen führt, dass sich „eine Verbesserung allgemeiner – nicht auf den konkreten Dienstposten bezogener – Kenntnisse und Fähigkeiten wie Souveränität, Arbeitseffizienz, rhetorisches Geschick etc.“ innerhalb eines strukturierten Auswahlgesprächs gar nicht „ausblenden“ lasse, gilt dies unabhängig davon, ob diese „Verbesserung“ bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines statusadäquaten oder eines Beförderungsdienstpostens vonstatten gegangen ist.

[8]

Vgl. dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 4 Rn. 68 m.w.N.; zur Notwendigkeit eines Vorverfahrens Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 4 Rn. 70.

[9]

Zur Zulässigkeit eines Bescheidungsantrags bei der (allgemeinen) Leistungsklage vgl. schon Bettermann DVBl. 1969, 703, Erichsen DVBl. 1982, 93 (100) und Hoffmann Becking VerwArch 62 (1971), 191 (197).

[10]

Vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2001, 694.

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › C. Konkurrenzen um – erprobungsgeeignete – höherwertige Dienstposten

C. Konkurrenzen um – erprobungsgeeignete – höherwertige Dienstposten

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › C. Konkurrenzen um – erprobungsgeeignete – höherwertige Dienstposten › I. Auswahlkriterien

I. Auswahlkriterien

25

Das Bundesverwaltungsgericht[1] hat zu einer Auswahl für einen höherwertigen Dienstposten ohne gegenwärtige Beförderungsabsicht des Dienstherrn, die dem Ausgewählten, aber nicht dem Abgelehnten die Ableistung einer Erprobungszeit ermöglichte, Folgendes geäußert:

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes … Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe eines Beförderungsamtes gerichtet. … Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes … trifft (Hinweis u.a. auf BVerwG Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 m.w.N.). … Die Verbindlichkeit (des Art. 33 Abs. 2 GG) gilt … auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen (Zusatz: vgl. dazu BVerwGE 122, 147, juris Rn. 15 ff. sowie BVerwG NVwZ-RR 2012, 241, juris Rn. 35), durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (Hinweis auf BVerwGE 115, 58, 60; 132, 110, juris Rn. 49 und BVerwG NVwZ 2013, 80, juris Rn. 18) … Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens schafft (hier) … die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). … Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. … Diese Vorwirkung begründet … für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.

26

Dazu ist zu bemerken: Unzweifelhaft sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für die Festlegung der Reihenfolge, in der den Konkurrenten eine Erprobungschance jeweils eröffnet wird, von gewichtiger Bedeutung, und zwar – nebenbei gesagt – unabhängig davon, ob die Erprobung auf einem höherwertigen – erprobungsgeeigneten – Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde erfolgt oder im Zuge einer Abordnung zu einer anderen Behörde geschieht, vornehmlich einer solchen einer höheren Hierarchiestufe. Aus der Sicht des Verfassers vernachlässigt das Bundesverwaltungsgericht indessen den – gleichfalls verfassungsgestützten[2] – Grundsatz der Chancengleichheit,


indem es zum einen nicht in die Erwägungen einbezieht, dass es immer wieder einmal zu prognostischen Fehleinschätzungen kommen kann, die wegen einer verfrühten Verengung des Kreises der zu erprobenden Beamten (im Sinne einer Vor-Vor-Verlagerung der Bestenauslese) unter ausschließlicher Orientierung am jeweiligen derzeitigen Leistungs- und Befähigungsprofil die Gefahr in sich bergen, dass die Erprobung nur als mehr oder weniger lästiges „Durchgangsstadium“, nicht aber ernstlich – wenn auch nur hilfsweise – als Korrekturmöglichkeit wahrgenommen (und ggf. genutzt) wird, und
indem es zum anderen die demotivierenden Wirkungen außer Betracht lässt, die sich einstellen müssen, wenn nicht im Ergebnis alle Beamten mit einer Erprobung rechnen können, die es wünschen und die nicht ersichtlich ungeeignet sind.

27

In Würdigung der Erfahrungen mit Erprobungsmodellen im Justizbereich[3] spricht Vieles dafür, eine Erprobungsreihenfolge nach einer Staffelung zu entwickeln, die auf Mindestdienstzeiten („Wartezeiten“[4]) und (Leistungs-)Beurteilungsgesamtnoten rekurriert dergestalt,


dass die „Wartezeit“ umso länger sein kann, je niedriger die von dem Beamten (zuletzt) erreichte Beurteilungsstufe ausgefallen ist, und
dass sie auch als „Hilfskriterium“ herangezogen werden mag, wenn mehrere hiernach im Wesentlichen gleich erprobungsgeeignete Interessenten auf einen zahlenmäßig geringeren Vorrat an Erprobungsdienstposten treffen.

Anmerkungen

[1]

BVerwGE 147, 20 (juris Rn. 11–16).

[2]

Siehe schon 1. Kap. Rn. 20.

[3]

Siehe dazu 19. Kap. Rn. 1 ff.

[4]

Vgl. dazu BVerwGE 122, 147 (juris Rn. 15 ff.) und BVerwG NVwZ-RR 2012, 241 (juris Rn. 35).

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › C. Konkurrenzen um – erprobungsgeeignete – höherwertige Dienstposten › II. Konkurrentenrechtsschutz

II. Konkurrentenrechtsschutz

28

Inwieweit sich hier die obergerichtliche Praxis i.S.d. unter Rn. 25 zum vorläufigen Rechtsschutz referierten Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – vielleicht gar weiter ausufernd[1] – entwickeln wird, bleibt abzuwarten.

29

Zur Klage in der Hauptsache und zur Beiladung siehe Rn. 22 f. Ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der hier einschlägigen, früher eher bedeutungslosen Fallgruppe von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr Beachtung und Relevanz verschafft hat, sollte es auch insoweit bei den unter Rn. 24 favorisierten Streitwerten bleiben.

Anmerkungen

[1]

Siehe schon Rn. 20.

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › D. Konkurrenzen um Beförderungsdienstposten

D. Konkurrenzen um Beförderungsdienstposten

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › D. Konkurrenzen um Beförderungsdienstposten › I. Die „Vorverlagerung“ der Beförderungsauswahl

I. Die „Vorverlagerung“ der Beförderungsauswahl

30

Im Falle einer expliziten Bewertung (und Ausweisung) eines Dienstpostens als Beförderungsdienstposten ist die Auslese unter den Bewerbern für die eigentliche Beförderung – vorbehaltlich der Bewährung – „vorverlagert“;[1] kommt es später zu der von vornherein ins Auge gefassten Beförderung, so ändert sich damit das Amt in konkret-funktionellen Sinne nicht, es sei denn, zwischen der Übertragung des Beförderungsdienstpostens und der Beförderung selbst liegt (tatsächlich und rechtlich atypisch) ein zeitliches Intervall, während dessen der Beamte wieder auf einem statusadäquaten Dienstposten eingesetzt worden ist.

31

Zum Anforderungsprofil[2] hat das Bundesverwaltungsgericht die aus dem folgenden Zitat (Rn. 32) ersichtlichen Klarstellungen getroffen.

32

Bundesverwaltungsgericht v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 127, 20 (juris Rn. 26 ff.)

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist … an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn – wie hier – mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amtes im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamtes entkoppelt.

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist … nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (Hinweis auf BVerfGE 108, 282, 296 und BVerfG v. 7.3.2013 – BvR 2582/12 – IÖD 2013, 98) Hiermit ist es nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht …“

33

Die Übertragung eines Beförderungsdienstposten als „Vorentscheidung“ wie auch die Beförderung selbst sind zwei getrennte Akte, die beide jeweils der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegen.[3]

34

Das Zeitintervall zwischen der Auswahlentscheidung des Dienstherrn bezüglich der Besetzung des Beförderungsdienstpostens und der darauf basierenden Umsetzung[4] einerseits und der Übertragung des korrespondierenden Beförderungsamtes andererseits darf bei wertender Betrachtung nicht ein solches Ausmaß annehmen, dass der (tendenziell) gleichsam „vorweggenommene“ Qualifikationsvergleich im Zeitpunkt der Beförderung keine hinlängliche Aussagekraft mehr besitzt. Insbesondere kann eine die Auswahlentscheidung (wesentlich) fundierende dienstliche Beurteilung wegen des Zeitablaufs ihre notwendige Aktualität einbüßen, sodass sie der eigentlichen Beförderungsauswahl nicht mehr – unbesehen und ohne weiteres – zugrunde gelegt werden kann. Auch können zwischenzeitlich hinzukommende Bewerber „nicht ohne hinreichende Rechtfertigung“ vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt ausgeschlossen werden.[5] Unter diesen Umständen erweist sich eine neuerliche, der Beförderung selbst vorgeschaltete Auswahlentscheidung als unentbehrlich. Gleiches gilt, wenn sich ein Beamter auf dem Beförderungsdienstposten nicht oder jedenfalls nicht in dem erwarteten Maße bewährt – sodass es auch in diesem Fall nicht (mehr) gerechtfertigt erscheint, die Dienstpostenvergabe in eine spätere (statusrechtliche) Beförderung einmünden zu lassen.[6]