Loe raamatut: «Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss», lehekülg 6

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2.2.3Bedeutung des Haushaltsplans

Die durch die kommunale Selbstverwaltung garantierte Finanzhoheit dokumentiert zugleich, dass die Verwaltung bei der Ausführung an die Festlegungen des durch die Haushaltssatzung festgesetzten Haushaltsplans gebunden ist.

§ 113 III 1 und 2 NKomVG fixieren die besondere Bedeutung des Haushaltsplans:

(3)1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommunen. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

Der Haushaltsplan ist eine verbindliche Grundlage für die Tätigkeiten, die zur Vorbereitung, Aufstellung, Festsetzung, Ausführung und Abrechnung der jährlichen Haushaltswirtschaft der Kommune gehören. Dieses bedeutet auch, dass die Verwaltung durch den Haushaltsplan zur Haushaltsführung ermächtigt und in die Lage versetzt wird, die Arbeitsaufträge (Ziele) für die abgebildeten Produkte umzusetzen. Die Aufnahme einer bestimmten Ermächtigung in den Haushaltsplan bedeutet, dass die Vertretung damit ihren Willen zum Ausdruck bringt, dass der Aufwand entstehen bzw. die Zahlung auch geleistet werden darf.

§ 113 III 3 NKomVG verdeutlicht die Innenwirkung des Haushaltsplans:

(3)3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

Der Haushaltsplan beinhaltet im Rahmen einer Innenwirkung lediglich Ermächtigungen für die Verwaltung zum Haushaltsvollzug. Ansprüche Dritter werden durch den Haushaltsplan nicht begründet. Die veranschlagten Aufwendungen und Auszahlungen begründen also für Dritte keinen rechtlichen Anspruch auf die Erbringung einer bestimmten Leistung. So können Ansprüche auf Sozialleistungen nicht aus dem Haushaltsplan hergeleitet werden, sie müssen vielmehr auf das Sozialgesetzbuch gestützt werden. Insbesondere bei freiwilligen Leistungen bedarf es neben einer Veranschlagung der Aufwendungen und Auszahlungen noch einer rechtlichen Verpflichtung für die Kommune, um den Anspruch des Dritten wirksam zu begründen. Diese kann sich aus einer Rechtsnorm, einem Vertrag oder einem Verwaltungsakt ergeben. Auch eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, käme als Zusicherung gemäß § 38 I 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in Betracht. Diese Zusage wäre gleichwohl nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgte. Andererseits werden Ansprüche Dritter durch den Haushaltsplan auch nicht aufgehoben, d. h. wenn vorrangige ermächtigende Leistungsnormen (z. B. Sozialgesetzbücher, Verträge oder sonstige Normen) erfüllt sind, hat die Kommune die hierauf beruhenden Aufwendungen unabhängig von der Veranschlagung entstehen zu lassen und die Auszahlungen zu leisten.

Andererseits werden auch Verbindlichkeiten Dritter durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben, d. h. wenn vorrangige verpflichtende Erhebungsnormen (z. B. Steuer- und Gebührensatzungen, Verträge oder sonstige Normen) erfüllt sind, wird die Kommune unabhängig von der Veranschlagung die hierauf beruhenden Erträge fordern und die Einzahlungen einziehen. Der Haushaltsplan selbst erzeugt keine rechtliche Wirkung nach außen und es besteht auch keine unmittelbare Wirkung für den Bürger.

Beispiel:

Innenwirkung des Haushaltsplans

Sachverhalt:

Im Haushaltsplan ist die Erneuerung der Fahrbahndecke der Hauptstraße mit Auszahlungen von 100.000 Euro veranschlagt. Im Mai des Haushaltsjahres ist die Maßnahme immer noch nicht umgesetzt.

Der an der Hauptstraße wohnende Anlieger schreibt an die Kommune und verlangt auf Grund des Haushaltsplans unverzüglich noch für das Haushaltsjahr den Ausbau der Hauptstraße.

Lösung:

Nach § 113 III 1 und 2 NKomVG ist der Haushaltsplan die Grundlage für die Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich. Die Verwaltung ist bei ihrer Aufgabenwirtschaft an die veranschlagten Haushaltsansätze gebunden. Nach § 113 III 3 NKomVG werden Ansprüche Dritter nicht begründet.

Der Haushaltsplan regelt als Bindeglied im Innenverhältnis nur die Beziehungen zwischen der Verwaltung und der Vertretung. Der Anlieger kann aus dem Haushaltsplan keinen Rechtsanspruch auf Realisierung einzelner Maßnahmen ableiten.

Sachverhalt:

Die Kommune teilt den Empfängern der Hilfe zur Pflege mit, dass die finanziellen Hilfeleistungen für den Monat Dezember erst im Januar des folgenden Haushaltsjahres ausgezahlt werden, weil die Haushaltsermächtigungen dieses Jahres erschöpft seien.

Lösung:

Nach § 113 III 3 NKomVG werden Ansprüche Dritter nicht aufgehoben, d. h. die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs (Hilfegewährung nach dem Sozialgesetzbuch XII) ist vorrangig und es darf keine Beeinträchtigung durch fehlende Haushaltsermächtigungen erfolgen.

Die Verwaltung muss die Hilfe zur Pflege für Dezember noch im Haushaltsjahr auszahlen; eine Verschiebung auf das kommende Jahr ist rechtswidrig. Die Haushaltsermächtigungen müssen nachgefordert, d. h. im Bewilligungsverfahren nach § 117 NKomVG bereitgestellt, werden.

Auf einen Blick: Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist nach § 113 III NKomVG Grundlage für die Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich. In dieser Funktion stellt der Haushaltsplan sozusagen ein Bindeglied zwischen Vertretung und Verwaltung dar.

Bindend ist der Haushaltsplan, der durch die Haushaltssatzung für die kommunale Haushaltswirtschaft »festgesetzt« wird, dabei nur im Innenverhältnis. Ein Dritter kann von der Kommune keine besondere Leistung fordern unter der Begründung, der Haushaltsplan sähe dafür Beträge vor. Andererseits kann die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht mit der Begründung fehlender Haushaltsermächtigungen verweigert werden. Insofern wenden sich die Festsetzungen und Bestimmungen des Haushaltsplans ausschließlich an die mit der Ausführung des Haushaltsplans befassten Organe und Funktionsträger der Kommune, also z. B. an den Hauptverwaltungsbeamten und die Dienstkräfte, die zu Buchungen befugt sind. Externen Adressaten dient der Haushaltsplan lediglich als Informationsquelle.

2.3 HAUSHALTSSATZUNG – EINE SATZUNG EIGENER ART (»SUI GENERIS«)

Die Haushaltssatzung nimmt eine Sonderstellung unter den als Ortsrecht geltenden Satzungen der Kommune ein. Ihre Unterscheidungsmerkmale zu anderen kommunalen Satzungen sind vielfältig. Der besonders geregelte Mindestinhalt, die geregelte Wirksamkeit sowie die geregelte Gültigkeit für ein Kalenderjahr stellen nur einige Besonderheiten dar.

2.3.1Aufstellung und Inhalte der Haushaltssatzung

Die Aufstellung der Haushaltssatzung und ihre Inhalte sind durch das NKomVG vorgeschrieben. Im Unterschied zu anderen Satzungen ist die Haushaltssatzung eine Pflichtsatzung für jede Kommune, d. h. sie ist in jedem Fall zu erlassen.

§ 112 I NKomVG fordert für den Erlass der Haushaltssatzung:

(1)Die Kommunen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Diese Vorschrift verankert den Grundsatz der Jährlichkeit für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des durch sie festgesetzten Haushaltsplans. Das Haushaltsjahr ist nach § 112 IV NKomVG das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist (z. B. Forst- oder Landwirtschaftsjahr mit abweichenden Haushaltsjahren).

Im Gegensatz zum Haushaltsplan ist die jährlich zu beschließende Haushaltssatzung vergleichsweise knapp. Als Pflichtinhalt sind fünf Paragrafen vorgegeben.

§ 112 II 1 NKomVG regelt den Mindestinhalt der Haushaltssatzung:

(2)1Die Haushaltssatzung enthält

1.die Festsetzung des Haushaltsplans

a)im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,

b)im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionstätigkeit sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit,

c)unter Angabe des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie

d)unter Angabe des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

2.die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite,

3.bei Gemeinden die Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer, wenn diese nicht in einer gesonderten Satzung bestimmt sind, und

4.bei Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover weitere Vorschriften, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sollten keine Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, Verpflichtungsermächtigungen oder Liquiditätskredite veranschlagt werden, sind dafür auch besondere Formulierungen zu verwenden. Das Muster 1 regelt im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der kommunalen Haushaltssatzungen sowohl den Aufbau wie auch die textliche Fassung.

Beispiel:

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung (Muster 1)

1.Haushaltssatzung1) der Gemeinde ……… für das Haushaltsjahr2) ….

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde ……… in der Sitzung am …………….. folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2) 3)….. wird

1.im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag


1.1der ordentlichen Erträge auf............ Euro
1.2der ordentlichen Aufwendungen auf............ Euro
1.3der außerordentlichen Erträge............ Euro
1.4der außerordentlichen Aufwendungen auf............ Euro

2.im Finanzhaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag


2.1der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............ Euro
2.2der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............ Euro
2.3der Einzahlungen für Investitionstätigkeit............ Euro
2.4der Auszahlungen für Investitionstätigkeit............ Euro
2.5der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit............ Euro
2.6der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit............ Euro.

festgesetzt.

Nachrichtlich4): Gesamtbetrag


– der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............ Euro
– der Auszahlungen des Finanzhaushaltes............ Euro.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf ....... Euro festgesetzt.

(Oder:)

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf ......... Euro3) festgesetzt.

(Oder:)

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr2) …. Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch

genommen werden dürfen, wird auf ............ Euro3) festgesetzt.

(Oder:)

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze5) (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr2) .... wie folgt festgesetzt6):

1.Grundsteuer


1.1für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)… v. H.3)
1.2für die Grundstücke (Grundsteuer B)… v. H.
2.Gewerbesteuer… v. H.

§ 6 7)


……,………………………………………………………………..
OrtDatum der AusfertigungBürgermeisterin/Bürgermeister

1) Die Angaben für nach § 139 NKomVG geführte Einrichtungen sind bei den jeweiligen Festsetzungen als »a-Paragrafen« zusätzlich anzugeben.

2) Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre (§ 112 Abs. 3 Satz 2 NKomVG) sind beide Haushaltsjahre anzugeben.

3) Die einzelnen Jahresbeträge sind bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre nebeneinander oder untereinander aufzuführen.

4) Auf die nachrichtlichen Angaben zum Gesamtbetrag der Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzhaushalt kann verzichtet werden.

5) Anstelle der Steuersätze werden bei Landkreisen, Samtgemeinden oder der Region Hannover die Umlagesätze gemäß § 15 Abs. 3 NFAG (i.V.m. § 111 Abs. 3 NKomVG) festgesetzt.

6) Hat die Gemeinde nach Maßgabe des Grundsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes eine besondere Hebesatzsatzung erlassen, so ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung hat; dies soll dadurch geschehen, dass das Wort »werden« durch die Worte »sind durch eine besondere Hebesatzsatzung« ersetzt wird.

7) Hier können weitere Vorschriften, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden (§ 112 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).

§ 1 der Haushaltssatzung – Gesamtvolumen – auf den Euro gebracht

Entsprechend der Zweiteilung der Planung in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt enthält der § 1 der Haushaltssatzung die für das Haushaltsjahr relevanten Volumina der Haushalte. Für den Ergebnishaushalt ist die Spaltung der Gesamtbeträge in ein ordentliches und außerordentliches Ergebnis und für den Finanzhaushalt die Dreiteilung in Finanzvorfälle der laufenden, investiven und finanzierenden Tätigkeit auffallend.

§ 2 der Haushaltssatzung – Kreditermächtigung

Wie eine Familie kann auch die Kommune in die Lage kommen, Geldkapital von Dritten aufnehmen zu müssen.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

Nr. 30 Kredit:

das unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als Deckungsmittel;

Das Geldkapital wird dabei z. B. am Kreditmarkt in der Regel als Schuldscheindarlehen bei den Kreditinstituten aufgenommen. Kredite dienen demnach lediglich dazu, die in einem Jahr benötigten, aber nicht vorhandenen Finanzmittel für die investiven Auszahlungen einzunehmen und die Tilgung auf mehrere Jahre zu verteilen. Die Erlaubnis, Kredite als Deckungsmittel aufnehmen zu dürfen, erhält die Verwaltung über die Haushaltssatzung, die von der Vertretung beschlossen wird.

§ 112 II 1 Nr. 1c NKomVG enthält eine Legaldefinition zur Kreditermächtigung:

(2)1Die Haushaltssatzung enthält

1.die Festsetzung des Haushaltsplans …

c) unter Angabe des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie …

Die Kreditermächtigung der jeweiligen Kommune ergibt sich also direkt aus § 2 der örtlichen Haushaltssatzung. Die Ermächtigungen für andere Einzahlungen oder auch Erträge sind dagegen in speziellen Rechtsgrundlagen, außerhalb der Haushaltssatzung enthalten. Hierfür stellt der durch die Haushaltssatzung festgesetzte Haushaltsplan lediglich eine Aufkommensschätzung dar. Die Kommune darf Kredite zur nachhaltigen Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dabei grundsätzlich nur als »letztes Mittel« aufnehmen.

§ 111 VI NKomVG stellt zur Aufnahme der Investitionskredite klar:

(6)Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Kredite sind nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung im Sinne der Kreditsubsidiarität in der Ausführungsphase des Haushaltsplans grundsätzlich nur dann aufzunehmen, wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Gleiches gilt für die Aufstellung des Haushaltsplans, d. h. auch hier sind die Kredite nachrangig zu veranschlagen. Da die Kommune als Schuldnerin für das aufgenommene Kapital auch Zinsen aufbringen muss, ergibt sich diese Nachrangigkeit der Kreditaufnahme schon aufgrund des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 110 II NKomVG. Eine andere Finanzierung über die Inanspruchnahme von eigenen Mitteln könnte wirtschaftlich unzweckmäßig sein, wenn die Verzinsung von Sparguthaben höher ist als z. B. gewährte zinslose oder -begünstigte Kredite.

§ 120 I 1 NKomVG ergänzt zur Aufnahme von Investitionskrediten:

(1)1Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 111 Abs. 6 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen.

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind in § 60 Nr. 22 und Nr. 23 KomHKVO bestimmt. Für diese kann die Kommune Kredite aufnehmen, sich also verschulden. Die Abgrenzung des Begriffs Investition ist folglich von nicht unerheblicher materieller Bedeutung. Kreditwirtschaftliche Einzahlungen »veranschlagen« bedeutet, die Finanzvorfälle im Finanzhaushalt einzuplanen; d. h. sie werden in gesonderten Zeilen abgebildet. Die Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredits durch die Aufnahme eines neuen Kredits, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber. Wesensmerkmal ist auch der Abschluss eines neuen Kreditvertrages. Zweck der Umschuldung ist es grundsätzlich, einen Kredit zu günstigeren Konditionen zu erlangen.

§ 120 I 2 NKomVG verweist auf Richtlinien für Kreditaufnahmen:

(1)2Die Kommune hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.

Die aufzustellenden Richtlinien für die Aufnahme von Krediten sind nach § 58 I Nr. 15 NKomVG ausschließlich von der Vertretung zu beschließen. Zudem gibt es einen Krediterlass über die Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, der weitere Details über Kredite, Liquiditätskredite, kreditähnliche Rechtsgeschäfte etc. beinhaltet.

Kreditwirtschaftliche Finanzvorfälle werden im dritten Teil des Finanzhaushalts unter der Rubrik »Finanzierungstätigkeit« veranschlagt.

§ 3 Nr. 8 und 9 KomHKVO listen den Inhalt des Finanzhaushalts wie folgt:

8.als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a)Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und

b)Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,

9.als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a)Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und

b)Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen

Genauere Einordnungsinformationen sind im verbindlichen Kontenrahmen enthalten. So ist für die Konten (kreditwirtschaftliche Einzahlungen unter der Kontenart 692 mit Bereichsabgrenzung B bis D und Auszahlungen unter der Kontenart 792 mit Bereichsabgrenzung B bis D) neben einer Einteilung nach den Laufzeiten und der Währung auch eine Bereichsabgrenzung vorzunehmen, die z. B. Informationen zu der Herkunft des Kredites (vom Bund, vom Land, von Kreditinstituten etc.) gibt. Kredite stellen nach dem Gesamtdeckungsgrundsatz des § 17 III KomHKVO allgemeine Deckungsmittel dar, die im Rahmen einer zentralen Schuldenwirtschaft im Produktbereich 6 »Zentrale Finanzleistungen« zusammengefasst in der Produktgruppe 612 »Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft« zu veranschlagen sind.

§ 3 der Haushaltssatzung – Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

Aufträge dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h. der Haushaltsplan muss eine entsprechende Ermächtigung in Form eines zahlungswirksamen Aufwendungsansatzes (mit der Aufwendung geht eine Auszahlung der laufenden Verwaltungstätigkeit einher), eines investiven Auszahlungsansatzes oder einer Verpflichtungsermächtigung beinhalten.

§ 112 II 1 Nr. 1d NKomVG enthält eine Legaldefinition zur Verpflichtungsermächtigung:

(2)1Die Haushaltssatzung enthält …

1.die Festsetzung des Haushaltsplans …

d) unter Angabe des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen). …

So erlauben Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr Ausgabeverpflichtungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre einzugehen, d. h. Verträge abzuschließen oder Aufträge zu erteilen, die künftige Jahre mit investiven Auszahlungen belasten. Die Besonderheit liegt hier darin, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, welches Ansprüche und Rechte z. B. durch einen Kaufvertrag begründet und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft, welches das Verpflichtungsgeschäft z. B. durch Übergabe und Übereignung vollzieht, in verschiedenen Jahren stattfinden. Bei der Inanspruchnahme einer veranschlagten Verpflichtungsermächtigung erfolgt das Verpflichtungsgeschäft im Haushaltsjahr, wobei das Verfügungsgeschäft erst in künftigen Haushaltsjahren vollzogen wird. Eine Verpflichtungsermächtigung ist also notwendig, wenn zwischen dem Kaufvertrag und der Übergabe und Übereignung, als Erfüllung der durch den Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen, ein Jahreswechsel liegt. Dabei ist es möglich, dass das Verfügungsgeschäft lediglich im nächsten direkt folgenden Haushaltsjahr oder in den folgenden drei Haushaltsjahren erfolgt.

So können z. B. bei längerfristigen, überjährigen Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahmen schon zu Baubeginn Aufträge für die gesamte Maßnahme erteilt werden. Eine veranschlagte Verpflichtungsermächtigung ermächtigt im Haushaltsjahr sodann (lediglich) zum Eingehen von Verpflichtungen (z. B. Erteilung eines Investitionsauftrages); sie stellt als zukunftsgerichtetes Element also stark vereinfacht einen »verplanten Zahlungsmittelabfluss« dar. Eine im Haushaltsjahr veranschlagte Verpflichtungsermächtigung ermächtigt gleichwohl nicht zur Leistung von Auszahlungen im gleichen Haushaltsjahr. Sie stellt andererseits auch noch nicht die Ermächtigung dar, in dem betreffenden Folgejahr auch die Auszahlungen, zu denen sich die Kommune verpflichtet hat, zu leisten. Diese Ermächtigung resultiert allein aus den in den jeweiligen belasteten, künftigen Haushaltsjahren noch zu veranschlagenden Auszahlungen.

Verpflichtungsermächtigungen für die laufende Verwaltungstätigkeit (wie z. B. im Personalbereich) sind nicht vorgeschrieben. Auf diesem Gebiet können überjährige Rechtsgeschäfte, die Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen in späteren Haushaltsjahren zur Folge haben (z. B. Einstellungen von Beschäftigten, Miet- oder Pachtverträge etc.), auch ohne eine veranschlagte Verpflichtungsermächtigung abgeschlossen werden.

§ 119 I NKomVG ergänzt die Ermächtigungsfunktion der Verpflichtungsermächtigung:

(1)Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

Soll im Haushaltsjahr während der Ausführungsphase eine Verpflichtung eingegangen (z. B. ein Auftrag erteilt, ein Kaufvertrag geschlossen o. ä.) werden, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belastet, muss dafür eine besondere Ermächtigung vorhanden sein. Im Haushaltsplan, d. h. Teilfinanzhaushalt, muss also eine Verpflichtungsermächtigung veranschlagt sein.

§ 113 I 1 NKomVG regelt zum Inhalt des Haushaltsplans:

(1)1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich

1.…,

2.…

3.notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Über dieses Instrument hat die Vertretung die Möglichkeit, schon bei der Planberatung des Haushaltsjahres die voraussehbaren investiven Belastungen der künftigen Haushaltsjahre in ihre Entscheidungen einzubeziehen. Deshalb werden Verpflichtungsermächtigungen oft als »Vorgriff auf die Zukunft« bezeichnet.

§ 11 S. 1 KomHKVO regelt die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des Haushaltsplans:

1Die Verpflichtungsermächtigungen werden in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen veranschlagt.

Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen setzt sich aus der Summe der einzelnen Verpflichtungsermächtigungen in den Teilhaushalten zusammen. Im Haushaltsplan selbst sind die einzelnen Verpflichtungsermächtigungen (lediglich) »in den Teilhaushalten« enthalten, die wiederum Bestandteile des Haushaltsplans sind. Da Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen relevant sind, kommt die maßnahmenbezogene Veranschlagung nur in den Teilfinanzhaushalten in Betracht. Da es für die laufende Verwaltungstätigkeit keine Verpflichtungsermächtigungen gibt, kann es auch in den Teilergebnishaushalten (im Muster 8 B) keine entsprechende Abbildung geben. Entsprechend ist lediglich im Muster 8 C für den Teilfinanzhaushalt neben der Ansatzspalte (Nr. 4) des Haushaltsjahres eine Spalte für die Verpflichtungsermächtigungen (Nr. 5) des Haushaltsjahres enthalten.


Das Muster zeigt, dass die einzelnen Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzhaushalten bei den Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahmen gemeinsam mit den Auszahlungsansätzen veranschlagt sein können. Sie können andererseits auch allein (ohne weiteren Ansatz) veranschlagt sein. Die Verpflichtungen, die im Haushaltsjahr maximal eingegangen werden können, ergeben sich demnach aus einer Addition der in Spalte 4 zuzüglich der in Spalte 5 veranschlagten Beträge. So könnte die Kommune in diesem Beispiel eine Verpflichtung in Höhe von 150.000 Euro für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden eingehen. Der Anteil der Verpflichtungen aufgrund des Ansatzes (100.000 Euro) belastet sodann das Haushaltsjahr (mit kassenwirksamen Auszahlungen) und der Anteil der Verpflichtungen aufgrund der Verpflichtungsermächtigung (50.000 Euro) belastet das Folgejahr bzw. mehrere Folgejahre.

Im Gegensatz dazu enthält der Finanzhaushalt auf der Gesamtebene keine gesonderte Spalte für Verpflichtungsermächtigungen. Nach der Ansatzspalte für das Haushaltsjahr (Spalte 4) folgt sogleich die mittelfristige Planung (Spalten 5ff).

Vereinfachtes Muster 7, Finanzhaushalt


Die aufgrund der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr eingegangenen Verpflichtungen führen dazu, dass die investiven Auszahlungen bei den Etatberatungen künftiger Haushaltsjahre nicht mehr gestrichen werden können. So ist der Dispositionsspielraum der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Teilfinanzhaushalten um die Beträge der Verpflichtungsermächtigungen vorheriger Haushaltsjahre eingeengt.

§ 11 S. 2 KomHKVO regelt erforderliche Angaben bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen:

2Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.

Entsprechend ist die voraussichtliche Vorbelastung künftiger Jahre bereits im Haushaltsjahr aufzuführen, d. h. es ist anzugeben, wann und in welcher Höhe die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung zu kassenwirksamen Auszahlungen führen wird.

Eine Darstellung über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen ist zudem separat in einer Übersicht zusammenzustellen.

Übersicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 KomHKVO (Muster 9)


1)In Spalte 1 sind das Haushaltsjahr und alle früheren Jahre auszuführen, in denen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren, aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden.

2)In Spalte 2 ist das Haushaltsjahr, in den Spalten 3 bis 5 die sich anschließenden Jahre einzusetzen.

3)Werden Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen in Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Finanzplanung noch nicht erstreckt, so sind weitere Kopfspalten in die Übersicht aufzunehmen und die voraussichtlichen Kreditaufnahmen für Investitionstätigkeit in diesen Jahren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz KomHKVO besonders darzustellen.

Aus dieser Pflichtanlage zum Haushaltsplan ist abzulesen, welche finanziellen Belastungen in künftigen Jahren zu erwarten sind, weil Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr ausgenutzt worden sind. Sie ist dem Haushaltsplan beizufügen, um schon vor dem Eingehen der Verpflichtungen zur Leistung von investiven Auszahlungen die finanziellen Risiken aufzudecken. Die Übersicht lässt erkennen, in welcher Höhe aus der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr sodann in den Folgejahren voraussichtlich investive Auszahlungen erwachsen und auf welche Jahre sich diese Auszahlungen verteilen werden.

§ 12 II KomHKVO regelt die notwendigen Unterlagen für die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen für

Baumaßnahmen:

1Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtauszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. 2Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.

Verpflichtungsermächtigungen für die Ausführung eines Neu-, Erweiterungs- oder Umbaus als Baumaßnahmen nach § 60 Nr. 10 KomHKVO dürfen also nur in den Haushalt aufgenommen werden, wenn sie auch plangungsreif sind und die geforderten Unterlagen vorliegen. Erst eine Bedarfsbegründung, eine Risikobetrachtung und eine sachgerechte zukunftsgezogene Kostenermittlung begründen die sachliche »Veranschlagungsreife« von vorgesehenen Baumaßnahmen.

Žanrid ja sildid
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