Loe raamatut: «Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik», lehekülg 4

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5. Übung Charakteristika der deutschen Rechtssprache II

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a) Lesen Sie folgenden Text zu den sprachlichen Besonderheiten der deutschen Rechtssprache und unterstreichen Sie alle genannten sprachlichen Eigenschaften der deutschen Rechtssprache.

Sprachliche Besonderheiten der deutschen Rechtssprache

Die deutsche Rechtssprache ist schwierig und für Laien kaum verständlich. Die Verständigungsprobleme können dadurch entstehen, dass fachspezifische Wörter aus der Allgemeinsprache übernommen und präzisiert werden. Somit haben viele Fachausdrücke allgemeinsprachliche Synonyme, doch diese bedeuten häufig in der deutschen Rechtssprache etwas anderes. Beispielsweise ist der Begriff Besitz in der Rechtssprache nicht wie in der Allgemeinsprache ein Synonym für Eigentum. Rechtlich gesehen bezeichnet Besitz nämlich die tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum die rechtliche. Ursache für diese Mischung in der Allgemeinsprache könnte sein, dass es nur das Verb besitzen im Deutschen gibt, aber keines, das sich vom Nomen Eigentum ableiten lässt.

Schwierigkeiten tauchen ferner bei Übersetzungen auf, wenn es für einen Begriff in der Zielsprache kein Äquivalent bzw. mehrere Synonyme gibt oder wenn sich die juristische Terminologie in den unterschiedlichen Rechtssystemen unterscheidet.

Problematisch ist außerdem, dass die deutsche Rechtssprache sehr verdichtet und kompakt ist, was zu zahlreichen abstrakten Formulierungen führt. Diese sind vielseitig interpretierbar, was nicht nur den Laien verunsichern kann. Verstärkt wird dies durch lange, verschachtelte Sätze, den Nominalstil und komplexe Komposita. Der zumeist unpersönliche Stil wird durch die Benutzung des Passivs und des Gerundivums verstärkt. Oft trifft man auch auf Partizipialkonstruktionen als Satzklammer, unnatürliche, übertriebene Präpositionalgefüge und eine Vorliebe für Genitivattribute, manchmal mehrere hintereinander. Um Verbote, Verpflichtungen und Unzulässigkeiten auszudrücken, werden wiederholt Modalverben verwendet. Ein weiteres Kriterium der deutschen Rechtssprache sind formelhafte Wendungen, die unter Umständen altmodisch, aber immer noch sehr gebräuchlich sind. Es finden sich kaum Fremdwörter in der deutschen Rechtssprache und es gibt fast durchgängig nur das generische Maskulinum, was bedeutet, dass in der Regel in Gesetzestexten mit grammatikalisch männlichen Bezeichnungen auch Frauen mit gemeint sind.

b) Ordnen Sie jedem Beispiel in der Tabelle die zugehörige sprachliche Eigenschaft aus dem Text zu. Dabei passt manchmal eine Eigenschaft mehrmals.


Beispiele Sprachliche Eigenschaft
Bsp. in Ermangelung an (statt ohne) übertriebenes Präpositionalgefüge
(1) Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil (. . .)
(2) die Einwilligung – die Zustimmung – die Genehmigung
(3) das Mehrwertsteuergesetz
(4) grundsätzlich
(5) etwas zur Kenntnis nehmen
(6) zu unterschreibende Verträge
(7) Der Unternehmer wird zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet.
(8) die Leihe – die Miete
(9) Der Gläubiger kann statt der Herstellung den Geldbetrag verlangen.
(10) (. . .) durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung (. . .)
(11) der Antragsteller
(12) (. . .) trotz der eingereichten Klage des Besitzers des gestohlenen Laptops (. . .)
(13) der Rechtsanwalt
(14) Die Tatsache, dass der Beklagte nicht zu erkennen gab, dass die Uhr, welche er vor sich auf dem Tisch abgelegt hatte, nur eine billige Kopie und kein Original war, kann hier nicht von Bedeutung sein.
(15) Der Auszubildende schloss einen Kaufvertrag über ein neues Computersystem ab.
(16) unverzüglich

6. Übung Die deutsche Rechtssprache in der Praxis

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Welche Wörter würden Sie wählen, wenn Sie sich in richtigem Rechtsdeutsch ausdrücken müssten? Markieren Sie sie und begründen Sie kurz.


Variante 1 Variante 2 Begründung
Bsp. annehmen akzeptieren keine Fremdwörter, akzeptieren ist ein Fremdwort
(1) einen Anspruch haben auf (+ Akk.) etwas beanspruchen
(2) finanzielle Mittel (Pl.) die Kohle
(3) differenzieren unterscheiden
(4) der Freund der Partner
(5) müssen die Pflicht haben
(6) die Übergabe der Sache die Sache übergeben
(7) etwas kriegen etwas erlangen
(8) die Konsumentin der Verbraucher

1 › A › III. Das BGB

III. Das BGB

7. Übung Das BGB

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a) Lesen Sie folgenden Text zum BGB.

Das BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist die grundlegende Kodifikation des deutschen Privatrechts. Das BGB trat am 1.1.1900 in Kraft. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und beruht im Wesentlichen auf dem Prinzip der Privatautonomie, d.h. dass die Personen, die am Rechtsverkehr teilnehmen, gleichrangig sind und frei handeln können sollen. Sie können sich ihre jeweiligen Vertragspartner und auch den Vertragsinhalt aussuchen.

Das BGB besteht aus fünf Büchern. Diese heißen Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Der Allgemeine Teil enthält alle allgemeinen Regeln, die für das gesamte BGB relevant sind. Hierzu zählen vor allem Vorschriften über Personen, die am Rechtsverkehr teilnehmen und über Rechtsgeschäfte, die diese Personen tätigen können. Das Schuldrecht weist allgemeine und besondere Regeln über vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse auf. Das sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen Personen. Das Sachenrecht umfasst Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen. Vor allem gehören hierzu das Eigentum und der Besitz einer Person an einer Sache. Das Familienrecht enthält Vorschriften über die Ehe und das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern. Das Erbrecht regelt, auf wen das Vermögen einer Person nach ihrem Tod übergeht.

Das Recht des BGB kann gerichtlich durchgesetzt werden. Zuständig ist die sogenannte ordentliche Gerichtsbarkeit. Die Rechtsprechung erfolgt durch die Amtsgerichte (AG), die Landgerichte (LG), die Oberlandesgerichte (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH).

b) Sind folgende Aussagen richtig oder falsch?


Aussage richtig falsch
Bsp. Die Rechtsprechung zum BGB erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht. x
(1) Die Normen des Allgemeinen Teils gelten für das gesamte BGB.
(2) Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Bürger.
(3) Das erste Buch des BGB enthält die Grundrechte.
(4) Die Rechtsgeschäftslehre befindet sich im BGB AT.
(5) Das Sachenrecht regelt Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen.
(6) Das Recht, das auf die Ehe Anwendung findet, ist nicht im BGB enthalten.
(7) Das BGB gilt seit mehr als 100 Jahren.

8. Übung Orientierung im BGB

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a) Schauen Sie im BGB nach und schreiben Sie in die Tabelle, welche Paragrafen zu welchem Buch gehören.


1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch
Allgemeiner Teil Recht der Schuldverhältnisse Sachenrecht Familienrecht Erbrecht
. . . . .(1) §§ 241 bis 853 BGB . . . . .(2) . . . . .(3) . . . . .(4)

b) Orientieren Sie sich im BGB. Jede der folgenden Fragen wird durch einen der jeweils angegebenen Paragrafen (§) des BGB geregelt. Bestimmen Sie, welche Paragrafen die Fragen beantworten. Hierfür ist es nicht nötig, die einzelnen Paragrafen zu kennen. Es genügt zu wissen, in welchem Buch des BGB sie stehen.

(1) Ist eine Person Eigentümer einer Sache geworden?


(a) § 130 BGB. (b) § 929 BGB. (c) § 433 BGB.

(2) Können die Eltern Entscheidungen für ihr Kind treffen?


(a) § 104 BGB. (b) § 823 BGB. (c) § 1629 BGB.

(3) Unter welchen Voraussetzungen kann eine Person eine andere Person vertreten, also für diese handeln?


(a) § 164 BGB. (b) § 1629 BGB. (c) § 611 BGB.

(4) Wie kann eine Person bestimmen, dass eine andere Person ihr Vermögen erbt?


(a) § 1937 BGB. (b) § 1 BGB. (c) § 812 BGB.

(5) Welche Pflichten ergeben sich aus einem Kaufvertrag?


(a) § 985 BGB. (b) § 433 BGB. (c) § 1922 BGB.

1 › A › IV. Zitieren von Normen

IV. Zitieren von Normen

9. Übung Zitieren

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a) Lesen Sie, wie man zitiert.

Das richtige Zitieren

Die Regeln des BGB sind in Paragrafen niedergelegt. Ein Paragraf kann aus mehreren Absätzen bestehen. Ein Absatz wiederum kann aus mehreren Sätzen bestehen und manchmal hat ein Satz mehrere Halbsätze oder auch Alternativen. Bei der Arbeit mit dem BGB werden die Vorschriften immer genau zitiert, d.h. man sagt exakt, welchen Paragrafen, Absatz, Satz, Halbsatz, welche Alternative und welche Nummer man meint. Das Wort Absatz wird durch Abs. oder durch römische Nummerierung (I.), das Wort Satz durch S. oder durch eine arabische Nummerierung (1.) dargestellt. Das Wort Halbsatz kürzt man mit Hs. ab, das Wort Alternative mit Alt. und das Wort Nummer mit Nr. Es wird als Synonym zu Fall oder Variante (Var.) verwendet. So kann man entweder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder § 812 I 1 Alt. 1 BGB schreiben. Beides spricht man folgendermaßen: Paragraf achthundertzwölf, Absatz eins, Satz eins, Alternative eins BGB.

Hinweis

In Lehr- und Lernbüchern und auch in der Praxis wird häufig die lange Zitierweise verwendet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). An der Universität finden Sie meist die kurze Zitierweise, die Sie aus Zeitgründen auch in Ihrer Klausur anwenden sollten (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB).

In der Klausur schreiben Sie beim Zitieren der ersten Norm das BGB dazu und fügen den Hinweis an: „Alle weiteren §§ ohne Benennung sind solche des BGB.“ Im Folgenden müssen Sie das BGB dann nicht mehr hinter jeden Paragrafen schreiben.

b) Markieren Sie die Passage in der Norm in Ihrem BGB, die durch die Zitierung ausgedrückt wird.

Beispiel

§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB

§ 823

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) § 14 Abs. 1 BGB

(2) § 90a S. 3 BGB

(3) § 433 Abs. 2 BGB

(4) § 488 Abs. 1 S. 1 BGB

(5) § 631 Abs. 1, 2. Hs. BGB

(6) § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB

c) Zitieren Sie die kursiv dargestellte Passage in folgenden Normen.

Beispiel

§ 823

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Zitierweise: § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 I BGB

§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§ 90a Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.