Loe raamatut: «Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards», lehekülg 8

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d) Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten

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Die Planbetroffenen können im Rahmen eines versammlungslosen Abstimmungsverfahrens (§§ 17ff. StaRUG) oder einer Versammlung der Betroffenen (§ 20 StaRUG) außergerichtlich über die Annahme des Restrukturierungsplans abstimmen oder im Wege eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens gem. § 23 StaRUG. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Schuldner Streitigkeiten über den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vermeiden will, die zu einer Versagung der Planbestätigung führen können oder Streit über Stimmrechte besteht, welche im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin gem. § 45 Abs. 4 S. 2 StaRUG verbindlich festgelegt werden.20

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Zur Annahme des Plans müssen grundsätzlich alle Gruppen mit mindestens 75 Prozent der Stimmrechte pro Gruppe dem Plan zustimmen. Die Anzahl der Stimmrechte richtet sich gem. § 24 StaRUG nach der wirtschaftlichen Betroffenheit der Planbetroffenen. Das heißt, die Stimmrechte der gesicherten Gläubiger richten sich nach dem Wert ihrer Sicherheiten, die Stimmrechte der ungesicherten Gläubiger nach dem Betrag ihrer Forderung, und die Stimmrechte der Anteilsinhaber nach ihrem nominellen Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners.

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Bei der Abstimmung ist zu beachten, dass alle betroffenen Gläubiger abstimmen müssen und nicht nur, wie bei einem Insolvenzplanverfahren, die anwesenden Gläubiger. Anders als beim Insolvenzplan bedarf es im Rahmen der Abstimmung des Restrukturierungsplans einer qualifizierten 75-Prozent-Summenmehrheit und nicht, wie in § 244 InsO gefordert, sowohl einer Kopf- als auch einer Summenmehrheit. Nicht anwesende und somit nicht abgegebene Stimmen wirken bei der Abstimmung des Restrukturierungsplans damit wie eine Ablehnung des Plans.21

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Im Restrukturierungsverfahren ist folglich die Kommunikation mit allen Planbetroffenen von großer Bedeutung, um eine Einbindung der Gläubiger zu erreichen. Der Restrukturierungsplan wird nur dann die notwendigen Mehrheiten erhalten, wenn er geeignet ist, den Turnaround des Unternehmens herbeizuführen, und dies für die abstimmenden Gläubiger nachvollziehbar ist. Die Begründung der Sanierungsaussicht kann in der Praxis durch die Vorlage eines Sanierungsgutachtens erfolgen.

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Grundsätzlich sollte der Restrukturierungsplan jedoch auch dann verbindlich werden können, wenn nicht alle Gläubigergruppen mehrheitlich für ihn stimmen. Das StaRUG bietet mit den §§ 26ff. StaRUG daher auch die Möglichkeit mittels gruppenübergreifender Mehrheitsentscheidungen, auch bekannt als cross-class cramdown, dissertierende Gläubigergruppen zu überstimmen. Dies unterscheidet das Restrukturierungsverfahren beispielsweise vom Konzept des englischen scheme of arrangement, das ein derartiges Obstruktionsverbot nicht kennt und ohnehin eher auf finanzielle Restrukturierungen mit nur einer Gruppe von Gläubigern ausgelegt zu sein scheint.22

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Dazu müssen durch den Restrukturierungsplan folgende, in § 26 Abs. 1 StaRUG normierte, Voraussetzungen erfüllt werden: Die Planbetroffenen dürfen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden (Nr. 1), sie müssen angemessen am wirtschaftlichen Wert der Restrukturierung beteiligt werden (Nr. 2) und die Mehrheit der Gruppen muss dem Plan zustimmen, wobei in Restrukturierungsverfahren, in denen lediglich zwei Gruppen gebildet wurden, die Zustimmung einer Gruppe ausreichend ist (Nr. 3).

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§ 27 StaRUG konkretisiert, wann die Mitglieder der zu überstimmenden Gruppe als angemessen am Planwert der Restrukturierung beteiligt gelten. Dies ist immer dann gegeben, wenn kein anderer Planbetroffener über den Betrag seines Anspruchs hinaus am Plan beteiligt wird (Nr. 1), weder ein Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren nachrangig wäre, noch der Schuldner selbst oder ein Anteilsinhaber durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert erzielt (Nr. 2) und kein in einem Insolvenzverfahren gleichrangiger Gläubiger bessergestellt wird als die zu überstimmenden Gläubiger (Nr. 3). Die Norm entspricht damit der aus § 245 InsO bekannten absoluten Prioritätsregel.

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Anders als die Insolvenzordnung bietet das StaRUG jedoch mit § 28 StaRUG Möglichkeiten zur Durchbrechung der absoluten Prioritätsregel. Demnach ist entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG eine unterschiedliche Behandlung von Gläubigern, deren Forderungen in einem Insolvenzverfahren gleichrangig wären, möglich, wenn dies nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den Umständen sachgerecht ist (§ 28 Abs. 1 StaRUG). Des Weiteren ist es entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG möglich, Inhabern von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten Werte zuzuweisen, wenn deren Mitwirkung an der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in ihrer Person liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planwert zu verwirklichen und sich der Schuldner oder die an dem Schuldner beteiligte Person im Plan zu der erforderlichen Mitwirkung sowie zur Übertragung der wirtschaftlichen Werte für den Fall verpflichtet, dass seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor dem Ablauf von fünf Jahren endet oder die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger geringfügig sind. Dies ist gem. § 28 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG insbesondere dann gegeben, wenn die Rechte der Gläubiger nicht gekürzt werden und deren Fälligkeiten um nicht mehr als 18 Monate verschoben werden.23

2. Bestätigung und Wirkung des bestätigten Restrukturierungsplans

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Der von den Planbetroffenen angenommene Restrukturierungsplan kann auf Antrag des Schuldners gem. den §§ 60ff. StaRUG durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Der Antrag ist durch den Schuldner selbst und nicht durch einen Restrukturierungsbeauftragten oder einen einzelnen Gläubiger zu stellen. Versagungsgründe für eine gerichtliche Bestätigung sind gem. § 63 Abs. 1 StaRUG eine nicht vorliegende drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Nr. 1), die Nicht-Beachtung der Vorschriften zu den Anforderungen und der Annahme des Plans, ohne dass die vorliegenden Mängel (innerhalb einer angemessenen Frist) behoben werden könnten (Nr. 2) oder die offensichtliche Unerfüllbarkeit der im Plan gestalteten Ansprüche der Planbetroffenen oder der vom Plan nicht berührten Ansprüche der übrigen Gläubiger (Nr. 3). Die gerichtliche Bestätigung ist gem. § 63 Abs. 2 bis 4 StaRUG auch dann zu versagen, wenn im Falle einer neuen Finanzierung das dargestellte Restrukturierungskonzept unschlüssig ist (Absatz 2), wenn im Falle einer außergerichtlichen Planabstimmung Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme des Plans oder Streit über die zugrunde zu legenden Stimmrechte bestehen (Absatz 3) oder die Planannahme unlauter, insbesondere unter Bevorzugung eines einzelnen Planbetroffenen, herbeigeführt wurde (Absatz 4).

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Mit der gerichtlichen Bestätigung des Plans treten gem. § 67 StaRUG die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen des Restrukturierungsplans ein, und zwar auch gegenüber denjenigen Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben, sofern sie ordnungsgemäß am Abstimmungsverfahren beteiligt wurden. Bei einer außergerichtlichen Abstimmung, ohne nachfolgende gerichtliche Bestätigung, entfaltet der Restrukturierungsplan nur seine Wirkung, wenn alle Planbetroffenen dem Plan zugstimmt haben. Gegenüber Gläubigern, die dem Plan nicht zugestimmt haben, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen nicht ein.

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Neben den im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen des Restrukturierungsplans, treten mit der Planbestätigung gem. den §§ 67 Abs. 2 bis 6 und 70f. StaRUG noch zahlreiche weitere Wirkungen des Restrukturierungsplans ein, die sich im Wesentlichen an den Regelungen der §§ 254 bis 257 InsO des Insolvenzplanrechts orientieren. Eine besonders praxisrelevante Folge der Planbestätigung enthält § 90 Abs. 1 StaRUG, wonach die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans sowie alle Rechtshandlungen im Vollzug des Plans der (Insolvenz)Anfechtung unzugänglich sind, sofern die Planbestätigung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhte und der andere Teil davon Kenntnis hatte. Somit sind insbesondere neue Finanzierungen und Sicherheiten, die im Rahmen eines Restrukturierungsplans gewährt werden, grundsätzlich anfechtungssicher, was zu einer erhöhten Rechtssicherheit für Finanzierer in Krisensituationen führt.

1 Frind, Das plötzliche StaRUG Verfahren; ZInsO 1093, 2021. 2 Begründung zu § 70 StaRUG-RegE, BT-Drs. 19/24181, 162. 3 Girotto/Czernay, NZI Beil. 1/202; 66,6 7. 4 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 30. 5 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 6 Rn. 2f., 77f. 6 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 6 Rn. 51. 7 Frind, Das plötzliche StaRUG Verfahren; ZInsO 1097, 2021. 8 Thole, Der Entwurf des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG-RefE), ZIP 2020, 1986, 1989. 9 Girotto/Czernay, NZI Beil. 1/202; 66, 68. 10 Schäfer, ZIP 2020, 2164, 2165. 11 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 6 Rn. 56. 12 Fridgen, in: BeckOK StaRUG, § 7 Rn. 2. 13 Ringelspacher/Nitsche, Das StaRUG im Vergleich mit der Umsetzung der EU-Direktive in Österreich, ZRI 2021, 479. 14 Tashiro, in: Braun StaRUG, § 12 Rn. 7ff. 15 Cranshaw/Portisch, ZInsO 2020, 2617, 2622. 16 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 8. 17 Böhm, in: Braun StaRUG, § 8 Rn. 6ff. 18 Fiebig, in: „StaRUG – Eine Auswertung der ersten praktischen Fälle“, ZRI 2021, 561ff. 19 Vgl. so auch Böhm, in: Braun StaRUG, § 8 Rn. 13f. 20 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 53ff. 21 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 64f. 22 Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan 2020, § 30 Rn. 37. 23 Desch, Das neue Restrukturierungsrecht, 1. Auflage 2021, § 3 Rn. 77ff.

II. Neue Chancen durch den Sanierungsvergleich

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Mit der in den §§ 94ff. StaRUG geregelten Sanierungsmoderation hat der deutsche Gesetzgeber mit Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes ein neues Instrument zur Einigung der beteiligten Parteien in einer Unternehmenskrise geschaffen. Die Sanierungsmoderation kann dabei als erste Eskalationsstufe bezeichnet werden, wenn die Sanierungsbeteiligten im Wege der außergerichtlichen, konsensualen Verhandlungen keine Einigung erzielen können. In der Praxis kommt eine Sanierungsmoderation insbesondere für Kleinst- und kleine Unternehmen in Betracht, für die eine Nutzung des umfassenden Restrukturierungsrahmens aus Gründen der Komplexität, insbesondere hinsichtlich der Erstellung des Restrukturierungsplans, und vor allem aus Kostengründen wohl häufig ausscheiden wird. Voraussetzung für die Nutzung der Sanierungsmoderation im Sinne des StaRUG ist ein Antrag des restrukturierungsfähigen Schuldners beim zuständigen Restrukturierungsgericht.24

1. Grundlagen des Sanierungsvergleichs

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Ziel der Sanierungsmoderation ist die Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes und eines darauf basierenden Vergleichs, der auch durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden kann. Eine Sanierungsmoderation kann maximal für sechs Monate genutzt werden. Wird innerhalb dieser Zeitspanne ein Antrag auf eine gerichtliche Bestätigung des erarbeiteten Vergleiches gestellt, verlängert sich die Sanierungsmoderation bis zur Entscheidung über die Bestätigung (§ 95 Abs. 1 StaRUG).

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Der Sanierungsvergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag und daher grundsätzlich formfrei. Aus Dokumentationsgründen ist jedoch die Textform zweckmäßig. Der Sanierungsvergleich ermöglicht eine freie Wahl der beteiligten Vergleichsparteien. Grundsätzlich können sämtliche Forderungen und Rechte des Schuldners sowie der Gläubiger einbezogen werden. Eingriffe in Gläubigerrechte, die nicht durch eine konsensuale Einigung erzielt werden können, sind hingegen nicht möglich. Eine Beteiligung Dritter, wie zum Beispiel von Gesellschaftern und auch sonstiger Dritter, (§ 97 Abs. 1 S. 1 StaRUG) ist jedoch möglich.25 Der Sanierungsplan sollte Ausführungen zu der Ausgangssituation, den Krisenursachen und den Sanierungsmaßnahmen enthalten und diese mit dem entsprechenden Zahlenmaterial untermauern.26 Bei der Schlüssigkeitsprüfung können die gleichen Grundsätze wie bei einem Sanierungskonzept herangezogen werden.

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Der Vergleich muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt mit der Angabe der einbezogenen Forderungen und deren angedachter Modifizierungen enthalten. Dem Sanierungsmoderator kann die Aufgabe übertragen werden, das Verhandlungsergebnis zu dokumentieren. Dies ist zwar nicht zwingend vorgesehen bzw. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs, in der Praxis ist aber zu empfehlen, dass der Sanierungsmoderator den Sanierungsvergleich ausarbeitet und dokumentiert, um die Bestätigung durch das Gericht sicherzustellen. Nach herrschender Meinung muss der Inhalt des Vergleichs nicht zwingend den Vorgaben des IDW S 6 entsprechen.27

2. Gerichtliche Bestätigung eines Sanierungsvergleichs

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Bei einem positiven Abschluss der Vergleichsgespräche besteht die Möglichkeit, den Sanierungsvergleich gem. § 97 StaRUG gerichtlich bestätigen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht keine rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung des Sanierungsplans vornehmen wird. Die gerichtliche Bestätigung muss durch den Schuldner beantragt werden. Ein Antrag des Sanierungsmoderators oder einzelner Gläubiger ist nicht ausreichend. Der Vorteil einer gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsvergleichs liegt in der dadurch erreichten weitgehenden Insolvenzfestigkeit des Inhaltes des Sanierungsvergleichs. Die Anfechtung eines gerichtlich bestätigten Sanierungsvergleichs ist gem. § 97 Abs. 3 i.V.m. § 90 StaRUG nur noch unter hohen Voraussetzungen möglich.

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Eine Versagung der Bestätigung des Vergleichs durch das Gericht ist gem. § 97 Abs. 1 S. 2 StaRUG nur dann möglich, wenn das dem Vergleich zugrunde liegende Sanierungskonzept nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder, wenn es keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes muss zudem gem. § 97 Abs. 2 StaRUG durch den Sanierungsmoderator gegenüber dem Gericht bestätigt werden. Die gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung des Sanierungsvergleichs ist weder begründungsbedürftig noch mit Rechtsmitteln angreifbar.28

3. Anfechtbarkeit des Sanierungsvergleichs

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Sofern von einer nachhaltigen Restrukturierung auszugehen ist, entfaltet der gerichtlich bestätigte Sanierungsvergleich eine Nichtanfechtbarkeit gem. § 97 Abs. 3 i.V.m. § 90 StaRUG. Aufgrund der Verweisung gelten die Grenzen des Anfechtungsschutzes für Restrukturierungspläne analog. Demnach sind nachrangige Forderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) sowie Sicherheitsleistungen, die der Anfechtung nach § 135 InsO unterliegen, von der anfechtungsrechtlichen Privilegierung ausgenommen (§ 90 Abs. 1 StaRUG). Bei einer vollständigen Vermögensübertragung oder der Übertragung wesentlicher Teile des Vermögens muss die vorrangige Befriedigung der Nichtbeteiligten sichergestellt sein (§ 90 Abs. 2 StaRUG).29

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Die Regelungen des Sanierungsvergleichs sind jedoch immer dann anfechtbar, wenn die gerichtliche Bestätigung des Vergleiches auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhte und dies dem anderen Teil bekannt war. Der andere Teil ist der an der jeweiligen Sanierungshandlung Beteiligte und damit der zur Herausgabe der angefochtenen Leistung Verpflichtete.30

24 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 25 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 26 Blümle/Erbe, in: Braun StaRUG, § 98 Rn. 14ff. 27 BGH NZI 2016, 636ff., Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 28 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 29 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527. 30 Ringelspacher/Heidenfelder, ZRI 2021, 527.

Kapitel 5 Restrukturierungsbeauftragter und Sanierungsmoderator gemäß StaRUG als neue Protagonisten im Restrukturierungsmarkt?

I. Einleitung

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Mit dem Restrukturierungsbeauftragten und dem Sanierungsmoderator hat der Gesetzgeber zwei neue Funktionsträger im Restrukturierungsumfeld geschaffen, die mit dem StaRUG zum 1. Januar 2021 eingeführt wurden. Beide sind neutrale, unabhängige und unparteiische, gerichtlich eingeschaltete Personen, die in erster Linie der Überwachung und zugleich der Unterstützung der bisherigen Verhandlungen zwischen den Parteien dienen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die beiden Rechtsfiguren und ihre Rechtsstellung verschaffen.

II. Der Restrukturierungsbeauftragte

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Das Verfahren nach dem StaRUG führt der Schuldner grundsätzlich eigenständig durch. Eine Einbindung des Restrukturierungsgerichts erfolgt nur, sofern er Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen möchte und hierzu eine Restrukturierungssache anhängig macht. Nur in diesem Fall bestellt das Restrukturierungsgericht unter bestimmten, nachfolgend erläuterten Voraussetzungen einen Restrukturierungsbeauftragten.1

1. Funktionen des Restrukturierungsbeauftragten

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Im Kern besteht die Kompetenz des Restrukturierungsbeauftragten in einer Überwachungsfunktion, die mit den üblichen Auskunfts- und Informationsrechten ausgestaltet wird, während der Schuldner das Geschäft eigenhändig und frei von Weisungen fortführt.2 Im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollfunktion kann ihm die Kontrolle über das Abstimmungsverfahren und die Überwachung des Plans zustehen und er kann durch Anzeigen, Stellungnahmen und Anträge zum Restrukturierungsgericht Einfluss auf das Verfahren nehmen.3 Dabei wurden bei der Einführung seiner Figur drei Ziele verfolgt. Zum einen soll er als Korrektiv dienen für den Fall, dass schutzwürdige Gläubiger vom überwiegend privatautonomen Restrukturierungsprozess betroffen sind. Durch den Restrukturierungsbeauftragten als neutrale und koordinierende Person soll zum anderen die Integrität und Effizienz des Prozesses sichergestellt werden. Zuletzt kommt ihm eine vermittelnde Funktion zu.4 Insgesamt soll eine enge, fördernde, alle Interessen wahrende, neutrale Begleitung des durch den Schuldner selbstbestimmten Restrukturierungsprozess stattfinden.5

2. Abgrenzung zur Rechtsstellung des Sachwalters und Insolvenzverwalters

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Das Restrukturierungsverfahren ist als exklusiv vom Schuldner kontrolliertes Verfahren konzipiert.6 Daraus ergibt sich gerade der Unterschied zwischen einem Restrukturierungsbeauftragten und einem Insolvenzverwalter. Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter ist der Restrukturierungsbeauftragte keine Partei kraft Amtes. Er führt keine Prozesse mit Wirkung für oder gegen das Schuldnervermögen und ist auch nicht Partei eines Forderungsfeststellungsprozesses. Darüber hinaus hat er keine Kontrolle über den täglichen Betrieb des Schuldners. Eine solche wurde ihm nicht einmal für Ausnahmefälle eingeräumt.7

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Die rechtliche Stellung des Restrukturierungsbeauftragten wurde dennoch recht stark an die Position des Insolvenzverwalters und des Sachwalters angenähert. Strukturell entsprechen seine Überwachungs- und Mitwirkungsbefugnisse über das operative Geschäft sowie die Verfahrensführung denen des (vorläufigen) Sachwalters der InsO.8 Daher ist es folgerichtig, dass der Restrukturierungsbeauftragte gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich auch für die Übernahme des Amts des Insolvenzverwalters nach dem Übergang in ein Insolvenzverfahren qualifiziert ist.9 Entsprechend der Regelungen für den Insolvenzverwalter und den Sachwalter in §§ 58 bis 60, 274 Abs. 1 InsO soll der Restrukturierungsbeauftragte unter der Aufsicht des ihn bestellenden Gerichts stehen, von diesem aus wichtigem Grund entlassen werden können und den Betroffenen bei Pflichtverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet sein.10

Tasuta katkend on lõppenud.

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