Kosmetika

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KOSMETIKA

Inhaltsstoffe und Rezepturen

von Angelika Glauninger

Text Copyright © 2015 Mag. Angelika Glauninger

Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht der Übersetzung, des Vortrags, der Reproduktion und Vervielfältigung.

E-Mail: a.glauninger@hotmail.com

Cover Copyright © 2015 Christine Glauninger

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Die Erkenntnisse über die einzelnen Rohstoffe wurden genauestens recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben. Auch die Rezepte sind sorgfältig zusammengestellt und erprobt. Trotzdem kann die Autorin keinerlei Haftung für Fehler oder Schäden aus der Nutzung übernehmen oder irgendwelche Garantien abgeben.

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Die Rezepte dürfen nur im privaten Bereich verwendet werden. Eine kommerzielle Nutzung durch Verkauf der hergestellten Kosmetika ist nicht erlaubt.

Angelika Glauninger, Jahrgang 1965, Studium der Germanistik und Medienkunde, beschäftigt sich seit den 80er-Jahren mit den Inhaltsstoffen und der Herstellung von Kosmetika. Im Laufe der Jahre hat sie sich durch das Studium von Fachliteratur ein entsprechendes Wissen erarbeitet.

Vorwort

Dieses Buch wendet sich an KonsumentInnen, die sich für die Inhaltsstoffe von Kosmetika interessieren und das eine oder andere Mittel auf einfachem Wege selbst herstellen wollen.

Im ersten Teil des Buches werden die einzelnen kosmetischen Rohstoffe in Verwendungsgruppen zusammengefasst und ihre Herkunft, Wirkung, Verwendungsmöglichkeiten sowie Vor- und Nachteile erläutert. Weiters werden die entsprechenden INCI-Bezeichnungen angeführt.

Im zweiten Teil des Buches finden sich Rezeptvorschläge für die einfache Selbstherstellung von kosmetischen Mitteln. Dabei werden so viele natürliche Rohstoffe wie möglich und so wenige (halb)synthetische Substanzen wie nötig verwendet. Obwohl der Trend bei selbst gemachter Kosmetik in Richtung halbsynthetische Rohstoffe - wie sie auch die industrielle Naturkosmetik verwendet - geht, sollte der Vorteil von selbst gemachter Kosmetik doch gerade die Verwendung frischer, natürlicher Stoffe aus Küche und Garten sein. So bestehen z. B. die Gesichtsmasken und Haarpackungen im Grunde mehr oder minder aus Lebensmitteln und die Emulsionen beinhalten natürliches Wollwachs („Lanolin“) als Emulgator. Nur für Haut- und Haarreinigungsprodukte finden sich neben klassischer Seife auch synthetische Tenside. Daraus ergibt sich, dass die verwendeten Rohstoffe - mit Ausnahme der Tenside und Pigmente - einfach in Apotheken und Reformläden erhältlich sind.

Bei den Rezepten handelt es sich um Basisrezepte. Die Auswahl der Öle und der Wirkstoffe bleibt dem/der LeserIn überlassen und er/sie wird somit eingeladen, ganz persönliche, auf den individuellen Hautzustand konzipierte Mittel zu schaffen.

Das Ziel des Buches ist somit, es dem/r LeserIn zu ermöglichen, Fertigkosmetika kritisch auszuwählen bzw. diverse Produkte einfach selbst herzustellen.

Die EU-Kosmetik-Verordnung

Die Europäische Union hatte bereits mit ihrer Kosmetik-Richtlinie (76/768/EWG) vom 27. Juli 1976 und den nachfolgenden Ergänzungen auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für die Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung von kosmetischen Mitteln festgelegt. In den folgenden Jahren wurde sie vielfach ergänzt und verändert, sodass ein zerstückelter Text entstanden war.

Mit der neuen Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 vom 30. November 2009 wurde die Kosmetik-Richtlinie neu geordnet und aktualisiert und ist EU-weit seit Juli 2013 anzuwenden. Bisher mussten die Regelungen der Kosmetik-Richtlinie erst in die nationalen Rechte umgesetzt werden - die Kosmetik-Verordnung gilt nun unmittelbar.

Gemäß Kosmetik-Verordnung sind kosmetische Mittel „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.“

Die Kosmetik-Verordnung ist folgendermaßen aufgebaut:

Kapitel I: Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Kapitel II: Sicherheit, Verantwortung, freier Warenverkehr

Kapitel III: Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, Notifizierung

Kapitel IV: Einschränkungen für bestimmte Stoffe

Kapitel V: Tierversuche

Kapitel VI: Informationen für die Verbraucher

Kapitel VII: Marktüberwachung

Kapitel VIII: Nichteinhaltung, Schutzklausel

Kapitel IX: Zusammenarbeit der Verwaltungen

Kapitel X: Durchführungsmaßnahmen, Schlussbestimmungen

ANHANG I: Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel

ANHANG II: Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind

ANHANG III: Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen

ANHANG IV: Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Farbstoffe

ANHANG V: Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe

ANHANG VI: Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter

ANHANG VII: Auf Verpackungen/Behältern verwendete Symbole

ANHANG VIII: Verzeichnis der validierten Alternativmethoden zu Tierversuchen

ANHANG IX: Aufgehobene Richtlinie und ihre späteren Änderungen, Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und die Anwendung

ANHANG X: Entsprechungstabelle

Deklarationspflicht nach INCI

In den Staaten der Europäischen Union dürfen seit 1997 keine kosmetischen Produkte ohne Deklaration ihrer Bestandteile im Umlauf sein. Die Inhaltsstoffe müssen nach dem INCI (International Nomenclature Cosmetic Ingredients)-System gekennzeichnet sein.

Im Jahr 1996 hat die Europäische Union diese europäische Bestandsliste und Nomenklatur möglicher kosmetischer Rohstoffe veröffentlicht, die laufend aktualisiert wird. Das einige tausend Rohstoffe enthaltende Werk weist jeder Substanz eine Bezeichnung zu, die weltweit akzeptiert wird. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, kann die chemische Bezeichnung, die Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, der von der Weltgesundheitsorganisation WHO empfohlene, nicht geschützte Name (INN) oder eine sonstige Bezeichnung zur Identität der Substanz verwendet werden. Die Liste ist als CosIng (Cosmetic Ingredients and Substances)-Datenbank auf http://ec.europa.eu/consumers/cosmetics/cosing/ zugänglich.

Neue INCI-Bezeichnungen werden kostenpflichtig beim Personal Care Products Council PCPC (vormals CTFA), dem US-amerikanischen Fachverband der Kosmetikindustrie registriert.

Wenn ein Kosmetikhersteller eine Substanz geheim halten möchte, kann er dafür einen siebenstelligen Code beantragen.

Sollten die Angaben gemäß INCI-System auf der Ware bzw. deren Verpackung nicht möglich sein, so müssen sie auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Kosmetikproduktes im Geschäft angebracht werden.

Bei Gehalten der Inhaltsstoffe von mehr als 1 % im Fertigerzeugnis hat die Deklaration in mengenmäßig absteigender Reihenfolge zu erfolgen. Anschließend sind die Inhaltsstoffe, die zu weniger als 1 % vorhanden sind, in ungeordneter Reihenfolge anzuführen.

Am Schluss werden die Farbstoffe angefügt. Bei Schminkpräparaten, die in einer Palette von verschiedenen Farben verkauft werden, dürfen alle in der Palette eingesetzten Farben auf dem einzelnen Produkt angeführt werden, sofern die Worte "kann ... enthalten" oder das Symbol "+/-" hinzugefügt werden.

Als Bestandteile gelten nicht Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen sowie technische Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet wurden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind und Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösemittel verwendet werden.

Somit wurde ein EU-weit einheitliches System geschaffen, jedoch sind nur Fachkundige imstande zu erkennen, welche Stoffe sich hinter den Bezeichnungen verbergen, denn INCI ist eine Mischung aus Englisch und Latein.

Im Beschluss der Kommission 96/335/EG (geändert durch 2006/257/EG) haben die Mitgliedsstaaten die Konventionen zur Nomenklatur nach INCI festgelegt:

Chemische Bezeichnungen werden in englischer Sprache angeführt (z. B. SODIUM CHLORIDE = Natriumchlorid = Kochsalz).

Einige Stoffbezeichnungen aus dem Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur.) werden in lateinischer Sprache deklariert (z. B. CERA ALBA = Bienenwachs).

Auch pflanzliche Inhaltsstoffe werden in lateinischer Sprache nach Carl von Linné angegeben (z. B. BETULA ALBA = Birke), gegebenenfalls gefolgt vom verwendeten Pflanzenteil sowie der Art der Zubereitung – dies jedoch in englischer Sprache (z. B. Weizenkeimöl = TRITICUM VULGARE GERM OIL). Wird aber ein Stoff pflanzlicher Herkunft chemisch weiterverarbeitet, findet sich in der INCI-Bezeichnung die englische Bezeichnung der Pflanze (z. B. hydriertes Weizenkeimöl = HYDROGENATED WHEAT GERM OIL).

 

Farbstoffe werden als CI (Color-Index)-Nummer angegeben (z. B. CI 75130 = Carotin) und auch Parfüm- und Aromastoffe werden verschleiert, indem man sie pauschal als solche deklariert (PARFUM, AROMA); lediglich 26, häufig allergieauslösende Duftstoffe müssen einzeln angeführt werden.

Ein Nachteil für den Verbraucher ist, dass bei Verwendung von vorkonservierten Rohstoffen die dabei verwendeten Konservierungsmittel am Endprodukt nicht angeführt werden müssen.

Auszug aus dem Beschluss der Kommission 2006/257/EG:

10. Eine Mehrfachsubstitution wird normalerweise mit dem geeigneten Präfix beschrieben, wie etwa ‚di-‘, ‚tri-‘ oder ‚tetra-‘, z.B. Glyceryl distearate.

15. Verzweigtkettige Alkylgruppen werden normalerweise mit dem Präfix ‚iso‘, gefolgt von dem gemeinsamen Stammnamen der vergleichbaren geradkettigen Gruppe (z.B. Isostearyl alcohol, Isocetyl alcohol) beschrieben — siehe auch Regel 17. Die große Ausnahme zu dieser Regel ist die Nomenklatur für die 2-Alkyl- oder Guerbet-Alkohole. Diese Materialien werden nach allgemeinen chemischen Regeln benannt (z.B. Ethylhexanol, Octyldodecanol, Decyltetradecanol). Derivate werden in Anlehnung daran benannt (z. B. Ethylhexyl myristate, Cetyl ethylhexanoate, Diethylhexylamine, Triethylhexanoin, Butyloctanoic acid).

17. Die nachstehende Tabelle beschreibt die Nomenklatur, die auf unverzweigte Säuren und Alkohole angewandt wird. Verzweigtkettige Säuren und Alkohole verwenden die in dieser Tabelle aufgelisteten Namen mit der Vorsilbe ‚iso‘ (z. B. Isostearic acid). Guerbet-Alkohole werden allerdings mit besonderen Namen bezeichnet (z. B. Octyldodecanol). (Siehe auch Regel 15).

Kettenlänge - Acid (Säure) - Alcohol (Alkohol)

Gesättigt:

C6 - Caproic - Hexyl

C7 - Heptanoic - Heptyl

C8 - Caprylic - Caprylyl

C9 - Pelargonic - Nonyl

C10 - Capric - Decyl

C11 - Undecanoic - Undecyl

C12 - Lauric - Lauryl

C13 - Tridecanoic - Tridecyl

C14 - Myristic - Myristyl

C15 - Pentadecanoic - Pentadecyl

C16 - Palmitic - Cetyl

C17 - Margaric - Heptadecyl

C18 - Stearic - Stearyl

C20 - Arachidic - Arachidyl

C22 - Behenic - Behenyl

Ungesättigt:

C11 - Undecylenic - Undecylenyl

C16 - Palmitoleic - Palmitoleyl

C18 - Oleic - Oleyl

C18 - Linoleic - Linoleyl

C18 - Linolenic - Linolenyl

C20 - Arachidonic - Arachidonyl

C22 - Cetoleic - Cetoleyl

C22 - Erucic – Erucyl

18. Die Nomenklatur für Inhaltsstoffe, die aus Mischungen ähnlicher Materialien (z. B. Fettsäuren, Fettalkohole) bestehen, wird auf der Grundlage der chemischen Identität des Ausgangsmaterials, bezogen auf den Kaufzustand, festgelegt. Mischungen, welche die ursprüngliche Verteilung von Komponenten aufgrund ihrer natürlichen Quelle (z. B. Kokosnuss) widerspiegeln, werden unter Verwendung des Quellenstamms benannt (z. B. coconut alcohol). Wenn die ursprüngliche natürliche Verteilung beträchtlich beschnitten oder angereichert worden ist, wird die Mischung auf der Grundlage der dominierenden Komponente benannt.

20. Alkanolamide werden aufgrund der weit verbreiteten Verwendung dieser Bezeichnungen mit dem Stamm- Alkylamid und der entsprechenden Abkürzung des Amins bezeichnet, z. B. Cocamide MEA.

21. Der Begriff Dimethyl wird weggelassen und in allen Alkyl-Dimethyl-Aminoxid-Namen angenommen (z. B. Stearamine oxide). Tertiäre Aminoxide mit unterschiedlichen Substituentengruppen werden vollständig benannt (z. B. Dihydroxyethyl stearamine oxide).

25. Begriffe mit gemeinsamem Fettstamm werden verwendet, um den Alkylanteil der Alkyl-Imidazolin-Verbindungen anzugeben (z. B. Lauryl Hydroxyethyl Imidazoline), selbst wenn ein Kohlenstoffatom des Fettradikals während der Herstellung der Materialien Glied des heterozyklischen Rings wird.

Chemische Grundbegriffe

Zum Verständnis der INCI-Bezeichnungen ist ein Grundwissen in Chemie von Vorteil:

Die einfachsten organischen Verbindungen sind Alkane. Sie enthalten nur Kohlenstoff und Wasserstoff und sind Bestandteile des Erdgases bzw. Erdöls. Dazu zählen z. B. Methan, Ethan, Propan, Butan, die in Kosmetika zum Teil als Treibgase Verwendung finden.

Wenn die Kohlenstoff-Atome ringförmig verbunden sind, werden sie als Cycloalkane (z. B. Cyclohexan) bezeichnet.

Alkanreste in Verbindungen werden als Alkyle bezeichnet wie z. B. METHYL-, ETHYL-, PROPYL-, BUTYL-, PENTYL-, HEXYL-, HEPTYL-, OCTYL-, NONYL-, DECYL-, UNDECYL- , DODECYL- usw., die zusätzlich Sauerstoff enthalten können wie z. B. METHOXY-, ETHOXY- etc.

Alkene (Olefine) sind Kohlenwasserstoffe mit Doppelbindung. Alkene wie z. B. Ethen (Ethylen), Propen (Propylen) sind Ausgangsstoffe für die Herstellung von z. B. Alkoholen, Ketonen und Kunststoffen.

Alkine sind Kohlenwasserstoffe mit Dreifachbindung. Das wichtigste Alkin, das Ethin (Acetylen) ist Ausgangsstoff zur Herstellung von Kunststoffen.

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK, PAH) wie Benz(a)pyren, Naphthalin, Anthracen und Pyren entstehen bei der unvollständigen Verbrennung von organischem Material (Verbrennen fossiler Brennstoffe, Autoabgase, gegrillte und geräucherte Nahrungsmittel). Daher finden sie sich auch in Kokosöl, das über offenem Feuer getrocknet wurde. Einige PAK sind krebserregend, andere gelten als fruchtschädigend und das Immunsystem und die Fortpflanzung beeinträchtigend. PAK entfetten und reizen außerdem Haut und Schleimhäute.

Aryl-Reste sind aromatische Kohlenwasserstoffe, denen ein Wasserstoffatom entzogen wurde wie z. B. PHENYL-, NAPHTHYL-. Sind zwei Arylgruppen miteinander verknüpft, handelt es sich um Biaryle wie z. B. BIPHENYL-.

Alkohole (Alkanole) sind Alkane, in denen ein, zwei oder drei Wasserstoffatome durch eine Sauerstoff-Wasserstoff-Gruppe ersetzt werden, danach unterscheidet man ein- und mehrwertige Alkohole. Die mehrwertigen Alkohole bezeichnet man auch als Polyalkohole. Die Namen der Alkohole werden durch das Anhängen der Bezeichnung "alkohol" an den Namen des Alkyls gebildet (z. B. Ethylalkohol) oder durch Anhängen der Endung -ol an den Namen des Alkans (z. B. Ethanol). Die zweiwertigen Alkohole erhalten die Endung -diol (z. B. Hexandiol), die dreiwertigen die Endung -triol (z. B. Hexantriol).

Die einwertigen Alkohole ab 6 Kohlenstoff-Atomen werden als Fett- bzw. Wachsalkohole bezeichnet. Ihre Bezeichnung leitet sich von der entsprechenden Fettsäure ab (z. B. Stearylalkohol von Stearinsäure).

Eine besondere Gruppe sind die Alkenole wie Ethenol (Vinylalkohol) und Propenol (Allylalkohol), die aus Alkenen entstehen.

Durch Zufügen von Sauerstoff an Alkane entstehen Aldehyde (Alkanale) und Ketone (Alkanone), wie z. B. Formaldehyd (Methanal), Citral, Aceton, Campher und organische Säuren (Carbonsäuren) wie z. B. Ameisensäure (Methansäure). Dabei werden die Säuren ab vier Kohlenstoff-Atomen als Fettsäuren bezeichnet wie z. B. Buttersäure (Butansäure).

Acyle entstehen, wenn bei Carbonsäuren, Aldehyden oder Carbonsäurechloriden eine Sauerstoff-Wasserstoff-Gruppe, ein Wasserstoff-Atom oder Chlorid durch einen Rest ersetzt wird wie z. B. ACETYL- (Acyl-Rest der Essigsäure).

Carbonsäurechloride entstehen, wenn die Sauerstoff-Wasserstoff-Gruppe einer Carbonsäure durch Chlor ersetzt wird wie z. B. Laurinsäurechlorid (LAUROYL).

Alkohole oder Phenole und Säuren bilden unter Wasserabspaltung Ester, bei Ethern ist ein Sauerstoff-Atom mit zwei organischen Resten verbunden.

Salze sind Verbindungen aus Säuren mit Metallen. Zu den Metallen zählen z. B. Magnesium (MAGNESIUM), Strontium (STRONTIUM), Barium (BARIUM), Lithium (LITHIUM), Aluminium (ALUMINIUM), Ammonium (AMMONIUM), Calcium (CALCIUM), Kalium (POTASSIUM) und Natrium (SODIUM).

Die INCI-Bezeichnung von Salzen setzt sich daher folgendermaßen zusammen: Metall + Stamm der Säure mit Endung -ATE wie z. B. das Natriumsalz der Benzoesäure (BENZOIC ACID) = Natriumbenzoat = SODIUM BENZOATE.

Bedenkliche Stoffe in Kosmetika

Im Blut und in der Muttermilch eines Europäers finden sich zahlreiche Chemikalien, die zum Teil aus Kosmetika stammen wie z. B. Phthalate oder Moschus-Duftstoffe. Die Gefährlichkeit vieler dieser Substanzen und ihr Zusammenspiel mit anderen Stoffen sind noch nicht eindeutig erforscht. Die meisten dieser Chemikalien lagern sich außerdem in der Umwelt und somit in der Nahrungskette ab.

Eines der Ziele des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung (August/September 2002) ist eine Minimierung der negativen Wirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt bis zum Jahr 2020.

Im Jahr 2007 hat die Europäische Union die neue REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 verabschiedet. Sie regelt "Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals". Alle Unternehmen, die Chemikalien in einer Menge von über einer Tonne pro Jahr herstellen oder vertreiben, müssen abhängig von der Menge des zu registrierenden Stoffes Daten zu diesen Substanzen erfassen, Sicherheitsinformationen für Abnehmer und Anwender bereitstellen und die Stoffe bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe ECHA registrieren. Ziel ist es, gefährliche Substanzen zu verbieten und durch umwelt- und gesundheitsverträglichere Stoffe zu ersetzen.

Nachgestellte Anwender (z. B. Kosmetikhersteller) müssen entweder der Industrie Daten über die Verwendung der Substanz liefern, die diese in ihrem Bericht miteinbezieht oder müssen selbst einen Stoffsicherheitsbericht erstellen.

REACH betrifft chemische Elemente und deren Verbindungen (einschließlich beigefügter Zusatzstoffe und Verunreinigungen) sowie Naturstoffe, wenn sie gemäß Verordnung (EG) 1272/2008 gefährlich sind (z. B. explosiv, gesundheits- oder umweltgefährdend) oder chemisch verändert wurden. Medizinische Substanzen und Pflanzenschutzmittel sind u. a. von der REACH-Verordnung ausgenommen. Auf Tierversuche soll nach Möglichkeit verzichtet werden.

Immer wieder wurden Substanzen, die jahrelang in Kosmetika eingesetzt wurden, im Nachhinein als gesundheitsgefährdend eingestuft und verboten (z. B. Hexachlorophen, Oxidationshaarfarben) oder in ihrer Einsatzmenge begrenzt (z. B. Formaldehyd). Doch immer wieder erscheinen einzelne Stoffe in der öffentlichen Diskussion.

Gemäß Kosmetik-Verordnung müssen die auf dem Markt befindlichen kosmetischen Mittel „bei normalem oder vernünftigerweise voraussehbarem Gebrauch sicher sein“. Daher muss vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Produkts eine Sicherheitsbewertung durch autorisierte Personen durchgeführt werden. Diese muss in einer Produktinformationsdatei bis 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge aufbewahrt werden, die den Behörden und Giftnotrufzentralen zugänglich ist. Die Eingabe der Daten erfolgt auf elektronischem Wege in das CPNP (Cosmetic Products Notification Portal).

Das Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS, vormals SCCP, SCCNFP) ist das wissenschaftliche Beraterkomitee der EU-Kommission, das für Fragen zu Kosmetika und deren Bestandteilen zuständig ist. Anstöße für einen Vorschlag des SCCS an die EU-Kommission können neben der Anpassung an den aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung auch Studien, Medienberichte oder Anfragen sein. Die Stellungnahmen sind auf http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/opinions/index_en.htm einsehbar. Sie sind nicht rechtsverbindlich, stellen lediglich eine Entscheidungsgrundlage für die Europäische Kommission dar und können nach Vorlage anderer Daten revidiert werden.

Die Kosmetik-Verordnung sieht auch vor, dass die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels sowie vorhandene Daten über unerwünschte Wirkungen der Öffentlichkeit „leicht zugänglich“ gemacht werden. Die öffentlich zugänglich zu machenden quantitativen Angaben beschränken sich jedoch auf gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) 1272/2008, d. h. auf giftige Substanzen, physikalisch gefährliche Stoffe (z. B. explosive, leicht entzündliche) sowie umweltgefährdende Substanzen. Die Kontaktaufnahme mit der Herstellerfirma kann auf http://www.european-cosmetics.info/en/ erfolgen.