Handbuch Ius Publicum Europaeum

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[93]

Kamerstukken II 1983/1984, 17 980, A-B, Punkt 3 und Kamerstukken II 1999/2000, 26 800 VI, A, S. 3.

[94]

Fleuren (Fn. 34), S. 65.

[95]

Es wurde nur drei (Fleuren [Fn. 34], S. 51) oder vier Mal (Kamerstukken I 2002/2003, 27 484 [R 1669], Nr. 289, S. 4) angewandt, je nachdem wie man zählt. Das Verfahren wurde zur Annahme des Vertrages zur Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft angewandt (Stb. 1954, 25), bei der Vereinbarung mit Indonesien betreffend die Übergabe von Neu-Guinea (Stb. 1962, 363) und dem Römischen Statut zur Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (Stb. 2001, 343). Für weitere Informationen bezüglich der Annahme des Statuts siehe Kamerstukken II 2000/2001, 27 484. Das Verfahren wurde auch von der Ersten Kammer des niederländischen Parlaments angewandt bei der Annahme des Vertrages über Lockerbie, da die Kammer wie der Staatsrat im Gegensatz zu der Regierung und der Zweiten Kammer die Auffassung vertrat, dass dieser Vertrag von Bestimmungen der Verfassung abweicht bzw. solche Abweichungen erforderlich macht. Aus diesem Grund stimmte die Erste Kammer mit der gemäß Art. 91 Abs. 3 Grondwet erforderlichen Zweidrittelmehrheit zu. Für weitere Informationen zu diesem Verfahren sowie zu der Debatte zu diesem Thema siehe Handelingen, 1998/1999, Nr. 6, 10.11.1998, S. 96ff.

[96]

Siehe Kamerstukken II 1999/2000, 26 800 VI, A, S. 6, und Kamerstukken I 2002/2003, 27 484 (R 1669), Nr. 289, S. 26.

[97]

Kamerstukken I 2002/2003, 27 484 (R 1669), Nr. 289, S. 27.

[98]

Kamerstukken II 1999/2000, 26 800 VI, A, Punkt 3c.

[99]

Siehe Fleuren (Fn. 34), S. 71f.; Duynstee (Fn. 33), ad Art. 63, S. 44ff.

[100]

Kamerstukken I 2002/2003, 27 484 (R 1669), Nr. 289, S. 12.

[101]

Ebd., S. 7f.

[102]

Siehe den Bericht von Besselink u.a. in: Kamerstukken I 2002/2003, 27 484 (R 1669), Nr. 289, S. 21f.

[103]

Der Staatsrat ist jedoch nicht immer streng, was seine Vorschläge angeht. Siehe Kamerstukken I 2002/2003, 27 484 (R1669), Nr. 289, S. 21, mit Bezug auf Kamerstukken II 1999/2000, 26 800 VI, A, S. 6.

[104]

Ebd., S. 3.

[105]

Kamerstukken II 2003/2004, 29 695, Nr. 1, S. 5.

[106]

Siehe beispielsweise Kortmann (Fn. 37), S. 80, und Abgeordneter Jurgens, Kamerstukken I Handelingen, 2000/2001, Nr. 40, S. 1701ff., Kamerstukken I Handelingen, 2001/2002, Nr. 14, S. 698, 704.

[107]

Dies war beispielsweise bei der Zustimmung zum Römischen Statut zur Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs der Fall, welches gegen die Verfassungsbestimmungen bezüglich der Immunität des Königs wie der Parlamentsabgeordneten verstieß. Siehe Kamerstukken I 2000/2001, 27 484 (R1669), Nr. 237c, S. 1, und Kamerstukken I Handelingen, 2000/2001, Nr. 40, S. 1697ff. Siehe auch Duynstee (Fn. 33), ad Art. 63, S. 26f.

[108]

Fleuren (Fn. 34), S. 50. Derzeit wird dies gemäß Art. 91 Abs. 3 bzw. Art. 91 Abs. 1 Grondwet vorausgesetzt. Siehe dazu auch Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 6 des Gesetzes über die Zustimmung zu und Bekanntmachung von Verträgen. Vor der Verfassungsänderung aus dem Jahr 1953 konnten Verträge mit einer einfachen Mehrheit abgelehnt werden (Art. 63 j und Art. 64 Abs. 2 Grondwet), siehe Duynstee (Fn. 33), ad Art. 64, S. 46, und Kamerstukken II Handelingen, 1951/1952, S. 1895, 1911.

[109]

Kein Vertrag ist bislang ohne die ausdrückliche Erklärung angenommen worden, dass Zweifel an der Übereinstimmung mit Art. 91 Abs. 3 Grondwet bestehen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (Stb. 1954, 25), die Vereinbarung mit Indonesien bezüglich der Übergabe von Neu-Guinea (Stb. 1962, 363) und das Römische Statut zur Gründung des Internationalen Strafgerichtshofes (Stb. 2001, 343) wurden alle mit der im Zweifelsfall erforderlichen Erklärung angenommen.

[110]

Siehe beispielsweise P. P. T. Bovend’eert/H. R. B. M. Kummeling, Van Raalte’s Het Nederlands Parlement, 2004.

[111]

Die Interdepartementale Werkgroep Beoordeling Nieuwe Commissievoorstellen (BNC; Interministerielle Arbeitsgruppe für die Bewertung neuer Kommissionsvorschläge).

[112]

Siehe Besselink u.a. (Fn. 102), S. 69.

[113]

De Staat van de Europese Unie. Die Berichte sind auf der Seite des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten in englischer Sprache abrufbar: www.minbuza.nl/default.asp?CMS–ITEM=E500062 A46104826857444A5732C623DX1X54873X45 (12.6.2006).

[114]

Zur letztmaligen Anwendung dieses Verfahrens siehe das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Nizza, Art. 3 und 4.

[115]

In I. 3. des Protokolls ist Folgendes vorgesehen: „Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag für eine Maßnahme nach Titel VII des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der Kommission unterbreitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zur Beschlussfassung entweder zur Annahme als Rechtsakt oder zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts nach Art. 251 oder Art. 252 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Tagesordnung des Rates gesetzt wird, liegt ein Zeitraum von sechs Wochen, außer in dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder gemeinsamen Standpunkt zu begründen sind.“

[116]

Zu diesem Thema siehe I. F. Dekker/R. A. Wessel, Governance by International Organisations: Rethinking the Source and Normative Force of International Decisions, in: Dekker/Werner (Hg.), Governance and International Legal Theory, 2004, S. 215ff.

[117]

Siehe Stb. 1957, Nr. 493-494.

[118]

Zur damaligen Debatte siehe D. H. M. Meuwissen, De Europese Conventie en het Nederlands recht (Die Europäische Konvention und niederländisches Recht), Diss. Leiden, 1968; Y. S. Klerk/L. van Poelgeest, Ratificatie à contre-coeur: de reserves van de Nederlandse regering jegens het Europees Verdrag voor de Rechten van de Mens en het individueel klachtrecht (Ratifizierung à contre-coeur: Die Vorbehalte der niederländischen Regierung zur Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Recht auf Individualbeschwerde), Rechtsgeleerd Magazijn Themis 1991, S. 220.

[119]

Siehe beispielsweise D. H. M. Meuwissen, Enkele Opmerkingen naar aanleiding van het Preadvies van E. A. Alkema (Einige Bemerkungen zum vorläufigen Bericht von E. A. Alkema), in: Alkema (Hg.), 40 Jaar Europese Conventie voor de Rechten van de Mens en de Nederlandse Rechtsorde (40 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention und die niederländische Rechtsordnung), 1991, S. 37; P. van Dijk/G. J. H. van Hoof, De Europese Conventie in Theorie en Praktijk (Die Europäische Konvention in Theorie und Praxis), 1990, S. 14f.

[120]

EGMR, Nr. 5310/71, Urteil vom 18.1.1978, Serie A, Nr. 25, Rn. 239 – Irland//Großbritannien.

[121]

Siehe Klerk/van Poelgeest (Fn. 118).

[122]

Siehe P. J. Slot/R. Barents/R. A. Lawson, Inleiding Europees recht (Einführung in das Europarecht), 2005, Kapitel 8.

[123]

Siehe beispielsweise E. A. Alkema, Foreign Relations in the Netherlands Constitution of 1983, Netherlands International Law Review 1984, S. 307.

[124]

Siehe z.B. J. G. C. Schokkenbroek, Toetsing aan de Vrijheidsrechten van het Europees Verdrag tot Bescherming van de Rechten van de Mens (Prüfung anhand der Freiheitsrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention), 1996, S. 296.

 

[125]

Diese Ansicht wird durch die gefestigte Rechtsprechung des niederländischen Verfassungsgerichts offensichtlich bestätigt. In einem Fall vertrat es die Auffassung, dass Art. 8 der Konvention neu ausgelegt werden müsse. HR, 10.11.1989, NJ 1990, S. 450.

[126]

Siehe Klerk/Van Poelgeest (Fn. 118), S. 236ff.

[127]

Zu dieser Diskussion siehe Schokkenbroek (Fn. 124), S. 313f.

[128]

EGMR, Nr. 15318/89, Urteil vom 23.3.1995, Serie A, Nr. 310, Rn. 75 – Loizidou/Türkei.

[129]

EGMR, Nr. 8848/80, Urteil vom 23.10.1985, Serie A, Nr. 97 – Benthem/Niederlande, auch veröffentlicht in EHRR 8 (1986), S. 1.

[130]

EGMR, Nr. 39343/98, Urteil vom 6.5.2003, Rep. 2003-VI – Kleyn/Niederlande.

[131]

Zu dieser Auffassung siehe I. Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60 (2001), S. 148, 163ff.

[132]

EGMR, Nr. 11454/85, Urteil vom 20.11.1989, Serie A, Nr. 166 – Kostovski/Niederlande.

[133]

Der offizielle Bericht des Kiesraad findet sich unter http://www.kiesraad.nl/contents/pages/42997/procesverbaal.pdf (12.6.2006).

[134]

Siehe hierzu Brief der Regierung an das Parlament in Bezug auf eine umfassende Untersuchung des Volksentscheids vom 4.7.2005, Dokumente des Außenministeriums DIE 239/2005. Allgemein zu den Gründen für die Ablehnung des Europäischen Verfassungsvertrages Aarts/van der Kolk (Hg.), Nederlanders en Europa: het referendum over de Europese Grondwet (Niederländer und Europa: Das Referendum über die Europäische Verfassung), 2005.

Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 20 Offene Staatlichkeit: Österreich

Christoph Grabenwarter

§ 20 Offene Staatlichkeit: Österreich

I.Die europäische Frage im Kontext der Verfassunggebung1 – 9

1.Die Bewältigung der Folgen des Ersten Weltkrieges1

2.Das Verhältnis zu Deutschland2 – 9

II.Die Mitgliedschaft in der EU10 – 58

1.Entwicklung der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung um die notwendigen verfassungsrechtlichen Grundlagen der Mitgliedschaft10 – 22

a)Die Debatte um die Vereinbarkeit mit der dauernden Neutralität10 – 13

b)Die Debatte um eine Gesamtänderung der Verfassung und Volksabstimmung14 – 18

c)Die Debatte um das Verfahren des Abschlusses des Beitrittsvertrages19 – 22

2.Nationale Interessen im Kontext der Ratifikationsdebatte23 – 29

3.Die dogmatischen Grundlagen30 – 35

a)Art. 9 Abs. 2 B-VG als Grundlage für die Übertragung von (einzelnen) Hoheitsrechten30

b)Die spezielle verfassungsrechtliche Grundlage des Beitritts-Bundesverfassungsgesetzes31, 32

c)Konsequenzen für Integrationsschranken?33 – 35

4.Konfliktlinien hinsichtlich der EU-Mitgliedschaft36 – 54

a)GASP und dauernde Neutralität37 – 42

b)Kompetenzordnung43 – 47

c)Demokratie48, 49

d)Rechtsstaatlichkeit50 – 54

5.Verfassungsrechtliche Grenzen der Integration55 – 58

a)Grundprinzipien (Baugesetze)55

b)Bedeutung der Grundprinzipien (Baugesetze) im Kontext der Ratifikation des VVE56 – 58

III.Verfassungsrecht und EMRK59 – 68

1.Die EMRK als Teil des formellen Verfassungsrechts59

2.Die Integration der EMRK in das Verfassungsrecht60 – 63

a)Die Ratifikation der EMRK und ihre Hebung in den Verfassungsrang60

b)Die Rechtsprechung des VfGH61 – 63

3.Bedeutung der EMRK und des EGMR für das nationale Verfassungsrecht64 – 68

a)Die EMRK als Surrogat für einen innerstaatlichen Grundrechtskatalog64, 65

b)Die Bindungswirkung der Entscheidungen des EGMR66, 67

c)Vollständige verfassungsrechtliche Verarbeitung im bestehenden Theorie- und Begriffsgebäude68

IV.Verfassungsrechtliche Konzeptionen der europäisch integrierten nationalen Verfassung69 – 76

Bibliographie

Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 20 Offene Staatlichkeit: Österreich › I. Die europäische Frage im Kontext der Verfassunggebung

I. Die europäische Frage im Kontext der Verfassunggebung

Vgl. die einführenden Erläuterungen in dem Beitrag von Ewald Wiederin, § 7 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Österreich.

1. Die Bewältigung der Folgen des Ersten Weltkrieges

1

Im Rahmen der Verselbständigungstendenzen der Völker des ehemaligen Vielvölkerstaates Österreich nach dem Ersten Weltkrieg (1914–1918) konstituierten sich auch die politischen Kräfte der deutschsprachigen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie. Am 21.10.1918 wurde die „provisorische Nationalversammlung des selbständigen Staates Deutschösterreich“ gebildet.[1] Sie erließ am 30.10.1918 den „Staatsgründungsbeschluss“,[2] mit dem der neue Staat „Deutschösterreich“ originär gebildet wurde.[3] Mit dem Gesetz über die Staats- und Regierungsform vom 12.11.1918[4] der Provisorischen Nationalversammlung wurde die Staatsform Deutschösterreichs als Republik festgelegt. Am 18.12.1918 erfolgte die Wahl einer „konstituierenden Nationalversammlung“,[5] deren prioritäre Aufgabe in der Ausarbeitung einer definitiven Verfassung lag. Am 1.10.1920 wurde die Verfassung vom Plenum des Parlaments angenommen.[6] Sie galt zunächst bis zum 1.7.1934 und wurde nach 1945 wieder in Geltung gesetzt.[7]

2. Das Verhältnis zu Deutschland

2

Im europäischen Kontext spielte nach dem Ersten Weltkrieg das Verhältnis zu Deutschland eine entscheidende Rolle. Bereits im Gesetz über die Staats- und Regierungsform[8] war „Deutschösterreich“ als ein „Bestandteil der Deutschen Republik“ bezeichnet worden. Dies wurde von der Konstituierenden Nationalversammlung unter Bezugnahme auf das Deutsche Reich „bestätigt und bekräftigt“.[9] Damit wurde der politische Wunsch, ein Teil des Deutschen Reiches zu werden, im Rahmen eines Verfassungsgesetzes offen gelegt.[10] In der fortgesetzten Verfolgung des Anschlussgedankens manifestierte sich eine gewisse großdeutsche bzw. mitteleuropäische Tendenz.[11] Vorbereitungen für den Anschluss wurden auch sofort vorgenommen.12

3

Mit den Anschlussverboten des Staatsvertrages (StV) von St. Germain (Art. 88) und des Vertrages von Versailles (Art. 80) mussten diese Bestrebungen jedoch wieder aufgegeben werden. [12][13] Österreich hat die auf den Anschluss abzielenden Verfassungsbestimmungen noch im Jahre 1919 aufgehoben,[14] „Deutschösterreich“ musste in „Österreich“ umbenannt werden.[15]

4

Trotzdem blieb der Gedanke einer engen Verbindung mit dem Deutschen Reich bestehen.[16] Er fand in Volksabstimmungen auf Ebene einiger Bundesländer oder in Bestrebungen zur Rechtsangleichung zwischen den beiden Staaten Ausdruck. Vor dem Hintergrund der schlechten ökonomischen Lage Österreichs wurden im Jahre 1931 Pläne für eine Zollunion mit dem Deutschen Reich veröffentlicht.[17] Diese wurden zwar mit dem Anschlussverbot nach Art. 88 des StV von St. Germain als vereinbar angesehen; sie widersprachen jedoch – laut einem Urteil des Haager Gerichtshofes – dem Genfer Protokoll aus dem Jahre 1922, in dem die Unabhängigkeitsverpflichtung unter Bezugnahme auf Art. 88 StV von St. Germain noch einmal betont und durch die Verpflichtung, „sich jeder Verhandlung und jeder wirtschaftlichen oder finanziellen Bindung zu enthalten, welche geeignet wäre, diese Unabhängigkeit [...] zu beeinträchtigen“, konkretisiert worden war. Das Genfer Protokoll von 1922 stellte die Grundlage für die Garantie von „Völkerbundanleihen“ für Österreich dar, die ihm gerade wegen der Unabhängigkeitsverpflichtung gewährt worden waren.

5

Als Ausgleich für das Scheitern der Zollunionspläne musste Österreich durch einen weiteren Anleihevertrag – den Genfer Anleihevertrag von 1932 – wirtschaftliche Hilfe erhalten. Dieser Vertrag erwies sich insbesondere zur Überwindung der Wirtschaftskrise als notwendig.[18] Die Anschlussbestrebungen wurden dadurch zwar in den Hintergrund gedrängt. Österreich und Deutschland hielten aber dennoch an Plänen für eine enge Zusammenarbeit vor allem in wirtschafts-, sozial- und kulturpolitischen Fragen fest.[19] Nach der Überwindung der Wirtschaftskrise und nach Beendigung der Völkerbundkontrolle wurde die Suche nach einer „europäische[n], mitteleuropäische[n] oder deutsche[n] Lösung“ wieder in stärkerem Maße aufgenommen.[20]

 

6

Intentionen, sich zu einer größeren europäischen Vereinigung zusammenzuschließen, waren auch im nichtstaatlichen Bereich vorhanden.[21] Als einer der herausragendsten Vertreter entsprechender Ideen setzte sich der altösterreichische Graf Richard Nikolaus Coudenhove-Kalergi für die Realisierung seines „Paneuropa“-Projekts ein.[22] Danach sollten sich alle damals 26 europäischen Staaten politisch zu einem „Europäischen Staatenbund“[23] zusammenschließen, was in weiterer Folge durch wirtschaftliche und kulturelle Verbindungen in die Herausbildung der „Vereinigten Staaten von Europa“ münden sollte.[24] Zur Veröffentlichung bzw. Durchsetzung seiner Ideen gründete Coudenhove-Kalergi im Jahre 1923 in Wien seine „Paneuropäische Bewegung“. Dadurch gelang es ihm zwar, auch auf internationaler Ebene ein Bewusstsein für die Notwendigkeit eines geeinten Europas herzustellen. Er konnte seine Ideen allerdings den breiteren Bevölkerungsschichten nicht vermitteln.[25] Durch die Weltwirtschaftskrise im Jahre 1929 und das Aufkommen des Nationalsozialismus war „Paneuropa“ letztlich zum Scheitern verurteilt.[26]

7

Eine grundlegende Änderung erfuhr das Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland im Jahre 1933 mit der Ausrufung des berufsständisch gegliederten, autoritären Staates Österreich.[27] Das „neue Österreich“ ließ den Anschlussgedanken zwar fallen, bezeichnete sich in seiner ständisch-autoritären Verfassung von 1934 jedoch als „deutscher Bundesstaat“.[28] Österreich versuchte – letztlich ohne Erfolg – seine These vom „zweiten deutschen Staat“ gegenüber dem seit 1933 nationalsozialistisch gelenkten Deutschen Reich durchzusetzen.[29] Am 13.3.1938 erfolgte der Anschluss an das Deutsche Reich und damit der Untergang des Staates bis 1945.[30]

8

Erst mit der Unabhängigkeitserklärung am 27.4.1945[31] nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges setzte wieder eine eigenständige Entwicklung – freilich unter alliierter Kontrolle – ein. Der Anschluss an Deutschland wurde als „null und nichtig“ erklärt, eine provisorische Staatsregierung gebildet. Diese setzte eine Vorläufige Verfassung[32] ein und das B-VG[33] einschließlich aller Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen nach dem Stand vom 5.3.1933 wieder in Kraft.[34]

9

Die alliierte Kontrolle endete erst im Jahre 1955 mit dem StV von Wien. Österreich wurde als prinzipiell vollsouveräner Staat in den Grenzen vom 1.1.1938 – also jenen nach dem StV von St. Germain – anerkannt. Die Souveränität blieb aber insofern eingeschränkt, als Art. 4 StV von Wien das Verbot einer „politische[n] oder wirtschaftliche[n] Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland“ normierte. Außerdem musste sich Österreich zu „dauernder Neutralität“ verpflichten. Im Rahmen des „Moskauer Memorandums“ vom 15.4.1955 sagte es zu, im internationalen Rahmen „immerwährend eine Neutralität der Art zu üben, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird“. Erst diese Erklärung ermöglichte die Zustimmung der Sowjetunion zum Abschluss des StV und damit die Wiedererlangung der Unabhängigkeit und Souveränität Österreichs. Die Verpflichtungen aus dem StV sowie jene zur Neutralität begründeten in einem hohen Ausmaß die integrationspolitische Sonderstellung Österreichs,[35] die eine Beteiligung am westeuropäischen Integrationsprozess lange unmöglich erscheinen ließ.[36]

Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 20 Offene Staatlichkeit: Österreich › II. Die Mitgliedschaft in der EU

II. Die Mitgliedschaft in der EU
1. Entwicklung der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung um die notwendigen verfassungsrechtlichen Grundlagen der Mitgliedschaft