Antikorruptions-Compliance

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XV. Internationale Embargos

62

Dass das jahrzehntelang von den Verbänden propagierte Credo, Sport und Politik müsse man trennen, spätestens seit den dargestellten Vergabeentscheidungen (s.o. Rn. 28 ff.) überholt ist, auch weil es moralisch fragwürdig ist, dürfte nicht mehr ernsthaft bestritten werden.[107] Augenfällig wird dies, wenn Außenpolitik in Rechtsform gegossen wird und in den Regelungen für den Sport keine Ausnahmen gemacht werden, sprich: soweit Embargorecht gilt.[108]

63

Juristisch geht es bei Embargos unter dem Dach des EU-Rechts (oder synonym: Sanktionen) um eine Maßnahme der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), namentlich einen verbindlichen Beschluss des Rates gem. Art. 29 EUV, der dann als Verordnung umgesetzt wird. Häufig steht am Anfang eine Resolution des UN-Sicherheitsrats zu gewaltlosen Sanktionen, Art. 41 UN-Charta.[109]

64

Für sportliche Kollisionsfälle stellt u.a. die FIFA WM 2018 in Russland ein Beispiel dar. Insbesondere galt es die Bereitstellung von Finanzmitteln an sanktionierte Personen zu verhindern. Solche Personen fanden sich unter den Großprofiteuren der Infrastrukturbauten, im Ausschuss der russischen Staatsduma für Leibeserziehung, Sport und Jugend oder etwa innerhalb der Medienlandschaft und Banken. Auch die im Iran ausgetragene Schach-Weltmeisterschaft der Frauen 2017 stellt ein weiteres Beispiel aus dem Sport dar.[110]

65

Die für den Sport daraus erwachsenden Konsequenzen richten sich danach, welche Bereiche von dem Embargo umfasst sind (personenbezogene Finanzsanktionen, kapitalmarktbezogene Sanktionen, güterbezogene Sanktionen).[111] Vom Compliance-Standpunkt aus betrachtet können sie die im Sport Beteiligten kaum kalt lassen: Fahrlässige Verstöße gegen das insoweit anzuwendende AWG sind mit Bußgeldern bis zu 500 000 EUR bewehrt, die sich auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen richten können, etwa über §§ 130, 30 OWiG im Falle von Aufsichtspflichtverletzungen mangels etablierter außenwirtschaftsrechtlicher Compliance-Vorgaben. Vorsätzliche Verstöße können nach § 18 AWG strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.[112]

66

Aus der Warte des Sports scheinen in erster Linie Verstöße gegen personenbezogene Finanzsanktionen und Kapitalmarktbeschränkungen möglich zu. Hier sind das nationale Recht, EU-Recht aber auch US-Recht zu berücksichtigen. Auch diese Aspekte sollten in einem CMS aufgehen.[113]

C. Sonderfall Doping

67

Doping ist die Geißel des Sports.[114] Es ist allerdings kein neues Phänomen.[115] Bereits in der Antike sollen die Wettkämpfer Stierblut getrunken, nach dem Sieg die Gehirne ihrer Gegner verspeist, halluzinogene Pilze gegessen oder Blätter berauschender Pflanzen gekaut haben – alles, um die eigene zukünftige Leistung zu steigern.[116] Doping stellt sich heute als eines der größten Probleme im internationalen und nationalen Sportbetrieb dar. Das „Gewinnenwollen“, das Streben um die beste Leistung und immer größere Rekorde, hat dazu geführt, dass „Betrügen“ und „Schummeln“ zur Verbesserung der eigenen Leistungen einen festen Platz im Sport eingenommen hat. Gerade in den Zeiten der nahezu unbegrenzten Kommerzialisierung des Sports verführen große pekuniäre Exspektanzen die Athleten zur Anwendung unlautererer Methoden.[117] Dass dem so ist, wird gleichsam tagtäglich durch mediale Berichterstattung über einen weiteren spektakulären Doping-Fall dokumentiert.

68

Doping im Sport verdient eine herausgehobene Behandlung nicht nur wegen seiner essentiell sportschädlichen Wirkung: Es ist mit dem Gedanken an sportliche Werte und insbesondere Fair Play nicht in Einklang zu bringen. Unter Compliance-Gesichtspunkten muss es im Sportbetrieb schon deswegen im Fokus steht. Nähert man sich dem Thema rechtlich und betriebswirtschaftlich, wird dieser Befund nur noch schärfer konturiert. Doping-Verstöße im Sport bedeuten für alle Beteiligten strafrechtliche, sport(verbands)rechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen, letztere insbesondere im Hinblick auf Sponsoringvereinbarungen.

69

Nach dem AntiDopG[118] sind nunmehr – in Folge wachsender Bemühungen des Gesetzgebers den Sportbereich explizit spezialgesetzlich zu regeln – zahlreiche Dopingaktivitäten mit staatlicher Kriminalstrafe bedroht: Eigendoping (Sportler als Täter, Fremddoping (Person aus dem Umfeld des Sportlers als Täter) und diverse Handlung zur Ermöglichung des Dopings (Herstellen, Handeltreiben pp.).[119] Die Strafvorschriften finden sich jedenfalls nominell alle in § 4 AntiDopG. Die gewählte Gesetzessystematik macht das Erfassen der konkreten Tatbestände nicht unbedingt einfach.[120] Daneben spielen durch Doping auch weitere Straftatbestände wie Betrug (etwa zum Nachteil eines Wettbewerbsveranstalters, Zuschauers, Sponsors usw.), Urkundenfälschung (Fälschen von Dopingformularen) und natürlich die Körperverletzungsdelikte eine Rolle.[121]

70

Noch wesentlicher strenger – was nicht überraschen kann – sind Dopingstraftatbestände im Verbandsrecht geregelt. Im Anti-Doping-Code (WADC) der World Anti Doping Agency (WADA), der durch Transformierung in den nationalen Anti-Doping-Code (NADC) der Nationalen Anti Doping Agentur für Deutschland (NADA) in deutsches Verbandsrecht übernommen wurde, finden sich Regelungen von zT überraschender Eingriffsintensität und Reichweite, so dass sich jeder, der mit Complianceaufgaben im Sport betraut ist, hierüber ins Bild setzen sollte. Selbstverständlich gibt es die erwarteten Straftatbestände („Vorhandensein einer Verbotenen Substanz [. . .]“ in Art. 2.1 NADC oder „Gebrauch einer Verbotenen Methode [. . .]“ in Art. 2.2 NADC). Auch die „Umgehung der Probenahme“ (Art. 2.3 NADC) ist ebenso strafbar wie „Meldepflichtverstöße“ (Art. 2.4 NADC) und die „Unzulässige Einflussnahme [. . .]“ (Art. 2.5 NADC) auf „irgendeinen Teil“ des Dopingkontrollverfahrens. Folgerichtig ist dann auch der Besitz, das Inverkehrbringen und die Verabreichung (Art. 2.6 bis 2.8 NADC) einer Verbotenen Substanz und Verbotenen Methode strafbar. Außerdem wird in Art. 2.9 NADC auch jegliche Form einer Tatbeteiligung ausdrücklich und selbstständig unter Strafe gestellt. Schließlich gibt es in Art. 2.10 NADC ein umfassendes Kontaktverbot für Athleten mit Personen, die wegen Verstößen gegen Anti-Dopingbestimmungen vorbelastet sind oder auch nur Stroh- oder Mittelsmänner sind.[122]

71

Dopingverurteilungen auch schon nach Verbandsrecht bringen für die Beteiligten Sportler erheblichen Sperren (und weitere Folgen) mit sich, die es zu vermeiden gilt. Wegen des Verstoßes gegen sportliche Grundwerte bringen Dopingverdachtslagen und -verurteilungen für alle Beteiligten die große Gefahr einer erheblichen Rufschädigung mit sich, so dass möglicherweise Sponsoringvereinbarungen nicht nur die Geschäftsgrundlage entzogen wird, sondern diese sogar ins Gegenteil umschlagen können. Reagiert ein Sponsor nicht angemessen auf Dopingvorwürfe gegen einen von ihm gesponserten Sportler, kann es sein, dass das Vergehen auf seinen Ruf und seine Marken übertragen wird, was unbedingt zu vermeiden ist.

72

Anhand des vorgenannten Beispiels ist bereits klar, dass Dopingverstöße auch immer erhebliche zivilrechtliche Folgen auslösen können. Im Sponsoring geht es etwa um Schadenersatz- oder Rückzahlungsansprüche. Auch Konkurrenten können u.U. Schadenersatzansprüche geltend machen. Pfister gibt hier einen exzellenten Überblick, was sich zivilrechtlich durch das Inkrafttreten des AntiDopG geändert hat.[123] Im Übrigen geltend die bekannten Haftungsregime.[124]

73

Zum Compliance Management im Dopingbereich gehören neben zahlreichen Informations- und Aufklärungsveranstaltungen im eigenen Unternehmen/Verband/Verein/Club selbstverständlich auch Dopingkontrollen. Sponsoren und Investoren sind gehalten, sich Sportlern gegenüber für den Fall von Dopingvergehen vertraglich ausdrücklich und eindeutig abzusichern.

D. Fazit und Ausblick

74

Prävention von Korruption und Manipulation im Sport tut dringend Not.[125] Dies ergibt sich schon aus der oben zusammengestellten Phänomenologie. Daher dürften in den Unternehmen, Vereinen und Verbänden, die sich im Sport tummeln, die entsprechenden Content Management System einzurichten sein.[126] Dies ist natürlich in den Unternehmen und großen Verbänden, die mit dem Sport Millionenumsätze verbuchen, von wesentlicher Bedeutung. Bei kleineren Verbänden können gewisse Abstriche gemacht werden; jedenfalls sind die Anforderungen hier geringer.[127]

75

Unter Beachtung – der gerade auch vorstehend beschriebenen Spezifika des Sports – sollte daher ein CMS mit den üblichen Inhalten (Risikoanalyse, Vorbeugung, Überwachung und Verbesserungsprozess) aufgestellt werden.[128] Dass zumindest die großen Verbände und Unternehmen mit Sportbetrieb oder -bezug hierzu zur Vermeidung einer Haftung, etwa auch aus §§ 130, 30 OWiG, verpflichtet sind, steht außer Frage.[129]

76

Im Hinblick auf die „Vorbilder“ aus dem internationalen Sportbetrieb, aufschreckende Beispiele auch aus dem deutschen Verbandswesen und einem gewissen „Grundton der kameradschaftlichen Kumpanei“ im deutschen Sport kann die Bedeutung eines vernünftigen, glasklaren, ehrlichen und konsequenten Tone From The Top[130] hierbei nicht deutlich genug hervorgehoben werden.

 

Anmerkungen

[1]

Verf. ist Vorsitzender Richter am Landgericht in Köln, Geschäftsführer der Forschungsstelle Sportrecht der Universität zu Köln sowie Mitherausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt).

[2]

Vgl. hierzu und zum Sportbegriff: Fritzweiler in PHB-Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Einf. Rn. 1 ff.; Rössner/Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger (Hrsg.). Sportrecht in der Praxis, Rn. 1, 4 ff.

[3]

Der Deutsche Fußball-Bund e.V. mit Sitz in Frankfurt.

[4]

Die Fédération Internationale de Football Association, ein gemeinnütziger Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich/Schweiz.

[5]

Die Union des Associations Européennes de Football, ebenfalls ein gemeinnütziger Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Nyon/Schweiz.

[6]

Das International Olympic Committee, auch ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Lausanne/Schweiz.

[7]

„Kicken“ im Park, Joggen, Beachvolleyball mit Freunde usw.

[8]

Nach dem Sportentwicklungsbericht 2005/2006 des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Bundesinstituts für Sportwissenschaften werden nur von den Funktionsträgern in den Sportvereinen Deutschlands etwa 557 Millionen unbezahlte Arbeitsstunden pro Jahr erbracht. Der jährliche Beitrag zur volkswirtschaftlichen Wertschöpfung liegt damit bei ca. 8,5 Milliarden Euro (a.a.O., S. 21).

[9]

Duden Synonymwörterbuch (Online-Datenbankabfrage, abgerufen am 21.3.2020).

[10]

Duden Fremdwörterbuch (Online-Datenbankabfrage, abgerufen am 21.3.2020).

[11]

Www.transparency.de/ueber-uns/was-ist-korruption/ (abgerufen am 21.3.2020).

[12]

Vgl. zu den Gründen für die Sitzwahl in der Schweiz vieler internationaler Verbände Orth NJW-aktuell, Heft 22/2014, 14.

[13]

Rotsch in Rotsch, Criminal Compliance, § 1 Rn. 4 ff.

[14]

Rotsch in Rotsch, Criminal Compliance, § 1 Rn. 7.

[15]

Rotsch in Rotsch, Criminal Compliance, § 1 Rn. 8.

[16]

Vgl. ausführlich zu den Inhalten von Compliance-Management-Systemen im Sport Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 51, und zu typischen Compliance-Risiken im Sport Schumacher/Schumacher, SpuRt 2018, 99.

[17]

Rotsch in: Rotsch, Criminal Compliance, § 1 Rn. 9, 10.

[18]

Vgl. Orth in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 3 Rn. 165 ff.

[19]

Spindler in Württembergischer Fußballverband (Hrsg.) Integrität und Compliance im Sport 47.

[20]

Momsen in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 149 (152 ff.); Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 262.

[21]

Momsen in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 149 (157); vertiefend: Grützner/Momsen CCZ 2017, 155.

[22]

Momsen in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 149 (153).

[23]

Momsen in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 149 (154).

[24]

Momsen in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 149 (155).

[25]

Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 264 m.w.N.

[26]

Momsen in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 149 (157).

[27]

Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 262.

[28]

Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 267.

[29]

Einen guten Überblick gibt der Leitfaden der Sponsorenvereinigung S20 „Hospitality und Strafrecht“, der in Zusammenarbeit mit dem DOSB und dem Bundesministerien des Inneren und der Justiz herausgegeben worden ist – https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm-dosb/downloads/recht/Hospitality-und-Strafrecht-ein-Leitfaden_2017.pdf (abgerufen am 18.4.2020).

[30]

BGH 14.10.2008 – 1 StR 260/08, NJW 2008, 3580.

[31]

LG Karlsruhe NStZ 2008, 407; verkürzte Sachverhaltsdarstellung nach JuS 2009, 176 (mit Anm. Jahn).

[32]

Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 272.

[33]

Fischer StGB § 331 Rn. 6 ff.

[34]

Fischer StGB § 331 Rn. 21.

[35]

LG Karlsruhe NStZ 2008, 407 Rn. 12

[36]

BGH NJW 2008, 3580 Rn. 48.

[37]

Fischer StGB § 331 Rn. 23, 24.

[38]

Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 269; Fischer StGB § 331 Rn. 24.

[39]

Https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm-dosb/downloads/recht/Hospitality-und-Strafrecht-ein-Leitfaden_2017.pdf (abgerufen am 18.4.2020).

[40]

Peters ZWH 2012, 262.

[41]

Fischer StGB § 229 Rn. 22; Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 264.

[42]

Peters ZWH 2012, 262 (268).

[43]

Schröder-Frerkes in FS Wessing, Unternehmensstrafrecht, 295 (309 f.).

[44]

Ausführlich zum Transparenzkriterium Momsen in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 149.

[45]

Https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm-dosb/downloads/recht/Hospitality-und-Strafrecht-ein-Leitfaden_2017.pdf (abgerufen am 18.4.2020).

[46]

Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 273.

[47]

Seit Jahren wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Führung großer Vereine und Verbände angesichts der wachsenden Verrechtlichung und verschiedener rechtlicher, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Haftungsrisiken im Prinzip nur noch von Juristen, Volks- bzw. Betriebswirten und ähnlich qualifiziertem Personal übernommen werden kann, soweit dem jeweiligen Vorstand nicht ein hauptamtlicher und entsprechend qualifizierter Verwaltungsunterbau zur Verfügung steht – was allein aus Kostengründen regelmäßig nicht der Fall ist.

[48]

So steht erhalten etwa die vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder des DFB einen Dienstwagen und eine monatliche Aufwandsentschädigung in vierstelliger Höhe. Die jährliche Aufwandsentschädigung von Mitgliedern der UEFA-, FIFA- oder Exekutivorgane liegt deutlich im sechsstelligen Bereich.

[49]

Www.deutschlandfunk.de/klub-wm-fussballzwerge-nicken-ab-was-sich-ihr-praesident.1346.de.html?dram:article_id=443842 (abgerufen am 18.4.2020) mit einem Beispiel zur Club-WM.

[50]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[51]

Hoven/Kubiciel/Waßmer NZWiSt 2016, 121.

[52]

OLG Frankfurt SpuRt 2019, 272

[53]

Www.sueddeutsche.de/sport/fussball-sommermaerchen-prozess-in-der-schweiz-vor-dem-aus-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200318-99-373794 (abgerufen am 18.4.2020).

[54]

Www.sueddeutsche.de/sport/fifa-infantino-lauber-prozess-bundesanwaltschaft-1.4880320 (abgerufen am 18.4.2020).

[55]

Https://11freunde.de/artikel/das-perverse-turnier/388209 (abgerufen am 18.4.2020).

[56]

Www.zeit.de/sport/2019-09/fussball-wm-2022-katar-menschenrechtsorganisation-amnesty-vorwuerfe (abgerufen am 18.4.2020).

[57]

 

Www.sportschau.de/fussball/allgemein/corona-wm-baustellen-katar-100.html (abgerufen am 18.4.2020).

[58]

Www.faz.net/aktuell/sport/fussball/vorwuerfe-in-us-prozess-zu-wm-vergaben-an-russland-und-qatar-16715755.html (abgerufen am 18.4.2020).

[59]

Rönnau in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 11; Pieth in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 29; Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 241 ff.

[60]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[61]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[62]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[63]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[64]

Www.faz.net/aktuell/sport/fussball/bundesliga/corona-krise-und-tv-sky-sucht-loesungen-fuer-die-bundesliga-16716175.html (abgerufen am 8.4.2020).

[65]

Diese Besonderheiten können hier nicht skizziert werden. Vgl. statt aller ausführlich und instruktiv Summerer in PHB-Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Kap. 5 passim Rn. 117 ff., 130 ff.

[66]

Www.nzz.ch/zuerich/aktuell/zuercher-polizei-im-einsatz-gegen-fifa-funktionaere-1.18549652 (abgerufen am 8.4.2020).

[67]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[68]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[69]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[70]

Www.faz.net/aktuell/sport/fussball/bayer-leverkusen-polizei-ermittelt-gegen-reiner-calmund-1302561.html (abgerufen am 8.4.2020).

[71]

Www.aachener-zeitung.de/kultur/calmund-affaere-verfahren-gegen-spielervermittler-graul-eingestellt_aid-27802125 (abgerufen am 8.4.2020).

[72]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[73]

Stopper/Holzhäuser SpuRt 2011, 13.

[74]

Nücken SpuRt 2017, 19; BFH SpuRt 2017, 267; SpuRt 2019, 76 (mit Anm. Nücken); BFH SpuRt 2019, 281 (mit Anm. Nücken).

[75]

Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 256.

[76]

BGHSt 52, 323 (Fall Siemens-KWU).

[77]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[78]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[79]

Vgl. statt aller hier nur die Recherchen um die sog. Panama Papers: https://panamapapers.sueddeutsche.de (abgerufen am 9.4.2020).

[80]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[81]

Www.handelsregister.de/ (abgerufen am 9.4.2020).

[82]

Www.bundesanzeiger.de/ (abgerufen am 9.4.2020).

[83]

Www.insolvenzbekanntmachungen.de (abgerufen am 9.4.2020).

[84]

Www.vollstreckungsportal.de/ (abgerufen am 9.4.2020).

[85]

Vgl. etwa die Auflistung des Branchenverbands auf www.handelsauskunfteien.de (abgerufen am 9.4.2020).

[86]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[87]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[88]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[89]

Summerer in PHB-Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 11.

[90]

Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 3 Rn. 62 ff.

[91]

Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 3 Rn. 71.

[92]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101).

[93]

Www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht/2019/B2-26-17.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen am 18.4.2020, Rz. 58).

[94]

Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 2 Rn. 110.

[95]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 99 (101); Summerer in PHB-Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 11.

[96]

Statt aller: Einführend Deutscher SpuRt 2009, 97.

[97]

Grundlegend: RGZ 133, 170 (174 f.); BGHZ 45, 395 (397 f.); nun großzügiger (Beachtung des gemeinnützigen Zwecks) BGHZ 215, 69 („Kindertagesstätte“).

[98]

Ausführlich zum gemeinnützigen Sportverein und Tax Compliance: Knittel SpuRt 2019, 71.

[99]

Www.morgenpost.de/sport/article212304921/DFB-verliert-Gemeinnuetzigkeit.html (abgerufen am 18.4.2020).

[100]

Momsen in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 4 Rn. 170 ff.; Kubiciel in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 61 passim.

[101]

Tsambikakis in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport, 37.

[102]

LG Osnabrück 19.2.2019 – 7 Ns 188/18 (unveröffentlicht); Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 3 Rn. 163.

[103]

Tsambikakis in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport, 37.

[104]

Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 3 Rn. 163.

[105]

Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 3 Rn. 164 m.w.N.

[106]

Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 3 Rn. 161; Momsen in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 4 Rn. 170.

[107]

Im Ausgangspunkt ebenso Schäffer SpuRt 2019, 62.

[108]

Schäffer SpuRt 2019, 62.

[109]

Schäffer SpuRt 2019, 62.

[110]

Schäffer SpuRt 2019, 62.

[111]

Schäffer SpuRt 2019, 62.

[112]

Schäffer SpuRt 2019, 62 (65).

[113]

Schäffer SpuRt 2019, 62 (66 f.)

[114]

Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 3 Rn. 14.

[115]

Jakob in Thorhauer/Kexel Compliance im Sport 33 (37); Koch in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport, 167.

[116]

Jakob in Thorhauer/Kexel Compliance im Sport 33 (37).

[117]

Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 3 Rn. 13, 14.

[118]

Einführend: Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 6 ff.

[119]

Vgl. Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 13 ff.

[120]

Orth in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 125 (129 f.).

[121]

Vaudlet in Cherkeh/Momsen/Orth SportstrafR-HdB Kap. 4 Rn. 124 ff.

[122]

Orth in Cherkeh/Momsen/Orth Sportstrafrecht Kap. 3 Rn. 17.

[123]

Pfister in Pfister Anti-Doping-Gesetz 61.

[124]

Einführend: Walther SpuRt 1995, 8; Schroeder/Bedau NJW 1999, 3361. Vertiefend: Brugger Haftung im Spitzensport und AntiDopG, 2019.

[125]

Koch in Hoven/Kubiciel Korruption im Sport 167 passim.

[126]

Summerer in PHB-Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 10.

[127]

Summerer in PHB-Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 12.

[128]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 51 (53).

[129]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 51; Summerer in PHB-Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 10.

[130]

Schumacher/Schumacher SpuRt 2018, 51 (53).