Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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d) Lehrfreiheit und Lehrevaluation

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Eine neuere Erscheinung im Hochschulrecht ist das Institut der Lehrevaluation mit dem die Qualität der Lehre sowohl im institutionellen Rahmen einer Fakultät/eines Fachbereichs als auch in Hinsicht auf die einzelnen Lehrpersonen überprüft und gewährleistet werden soll.[63] Angestoßen wurde diese (früher durch das Anreizsystem der Kolleggelder intendierte) Entwicklung einmal durch den immer noch subsidiär geltenden § 6 HRG, dessen Regelung indes in alle Landeshochschulgesetze eingegangen ist (so auch in Art. 10 Abs. 3 BayHSchG). Sie wurde auf mehreren Ebenen verstärkt: einmal, um ganz allgemein den Stellenwert der Lehre im Verhältnis zur Forschung zu stärken (was sich etwa in der Kreation von Landeslehrpreisen, „Best-practice-Awards“ etc. dokumentiert); zum anderen im Zuge des Bologna-Prozesses, insbesondere – in nicht abschließender Aufzählung – in der Empfehlung des Rates zur Entwicklung transparenter Qualitätsbewertungssysteme im Hochschulbereich,[64] in der „Gemeinsamen Erklärung der Bildungsminister Europas“ vom 19.6.1999“ („Bologna-Deklaration“)[65] und überfachlich zuletzt (2008) in den „Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung von Studium und Lehre“ des Wissenschaftsrats.[66] Danach sollen die Hochschulen auf der Basis von umfassenden Qualitätsanalysen und -bewertungen eine gezielte Binnensteuerung und Leistungskontrolle sowie eine Verbesserung der Studienergebnisse vornehmen können. Dabei ist es unabdingbar, eine Vielzahl unterschiedlicher Ansätze systematisch zu verknüpfen: Resultate von Studenten- und Absolventenbefragungen, Tätigkeitsberichte von Lehrenden, Dokumentationen zur Lehr- und Prüfungstätigkeit, Beratung und Betreuung, Aufstellungen zu den lehrbezogenen Publikationen (Lehrbücher, Skripten); Ergebnisse aus internen und externen Evaluationen sowie Akkreditierungsverfahren, Daten zur (durchschnittlichen) Studiendauer und zu Schwundquoten (WR, a.a.O., B III.1, S. 78). Zentral ist dabei die Feststellung, dass eine einzelne dieser Informationsquellen niemals allein ein tauglicher Qualitätsindikator sein kann, da bis heute kein methodisch überzeugendes Verfahren entwickelt werden konnte,[67] um die große Varianz und Ergebnisabhängigkeit von subjektiven Einflüssen und Wertungen, Verfälschungen, Verzerrungen und schlicht zufälligen Beteiligungsquoten frei zu halten (WR, a.a.O., B III, S. 79–81). Belastbare Aussagen ergeben sich nur durch eine umfassende systematische Analyse, die wissenschaftsadäquat nur durch ein internes oder externes Peer-review-Verfahren[68] geleistet werden kann.

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Die Regelungen des BayHSchG zur Lehrevaluation decken insoweit nur einen punktuellen Bereich ab. Danach dürfen die Studierenden als Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragt werden und die gewonnenen Daten verarbeitet werden, wobei eine Auskunftspflicht nicht besteht (Art. 10 Abs. 3 S. 1 BayHSchG). Probleme ergeben sich dabei, als die gewonnenen Ergebnisse „für die Bewertung der Lehre“ (mit-)verwendet werden dürfen. Einerseits ist es sicherlich begrüßenswert, wenn Ergebnisse als „Stimmungsbild“ bzw. „Mittel der Autoreflexion“ fungieren.[69] Rechtlich ist es auch noch hinnehmbar, wenn solche Evaluationsergebnisse neben anderen Faktoren in die Berechnung einer leistungsorientierten Mittelverteilung einfließen.[70] Dagegen wirft die gesetzgeberische Konstruktion, das Ergebnis von Lehrevaluationen mit zur normativen Grundlage von Leistungszulagen im Rahmen der W-Besoldung, in concreto nach § 33 Abs. 1 Zf. 2 BBesG i.V.m. den hierzu erlassenen Hochschulsatzungen zu machen, im Hinblick auf das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation, erhebliche Probleme auf.[71] Da weder eine Befragungspflicht die quantitative Repräsentativität der Erhebung sichert, noch die qualitative Aussagekraft der Bewertung durch wissenschaftsadäquate Instrumente gesichert ist, ist es mehr als bedenklich, an Umfrageergebnisse rechtliche Folgen bei Besoldung oder Mittelverteilung zu knüpfen, da sich der Aussagewert anonymisierter Erhebungen in Grenzen hält und sich die hinter den Antworten stehenden Motive oft nicht erkennen lassen. Es dürfte zweifelhaft sein, ob damit die vom BVerfG geforderte „wissenschaftsadäquate Bewertung“ gewährleistet ist.[72] Der besoldungsrechtliche, zum Schutz der Neutralitätspflicht des Beamten geschaffene, Grundsatz, dass die Besoldung (auch der Höhe nach) „durch Gesetz“ geregelt wird (§ 2 Abs. 1 BBesG), der bereits durch leistungsbezogene Bestandteile – wenn auch noch zulässig – relativiert worden ist, erlebt durch die Relevanz gesellschaftlicher Meinungen eine verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Paralyse. So könnten Lehrevaluationen als Druckmittel missbraucht werden, um auf die Gestaltung von Inhalten und Methoden der Wissensvermittlung in einseitiger Weise Einfluss zu nehmen. Besonders sensibel ist dabei das (alte) Spannungsverhältnis zwischen der konkreten Prüfungsrelevanz des vermittelten Stoffes (aus der Erwartungshaltung der Studierenden) und der Vermittlung von Grundlagenwissen (die von der Lehrfreiheit des Dozenten umfasst wird) zu behandeln, das freilich gerade an den Universitäten für die Aufrechterhaltung einer wissenschaftlichen Lehre von erheblicher Relevanz ist. Insgesamt zeigt sich hier das politisch oft propagierte ökonomische Leitbild von Lehre und Studium als (kundenorientierter) Dienstleistung mit dem Prinzip der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft nur bedingt kompatibel.[73] Dass den Gesetzgeber hier eine „Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht“ trifft, falls die Wissenschaftsfreiheit bedroht ist, hat das BVerfG bereits im Jahr 2004 hervorgehoben.[74]

2. Kapitel Hochschulaufgaben › I. Lehre und Studium › 2. Studium

2. Studium
a) Rechtliche Grundlagen des Studiums

aa) Die Studierfreiheit

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Das wissenschaftliche Studium ist als Teil der Ausbildungsfreiheit („Lernfreiheit“) durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (in Bayern durch Art. 103 BV geschützt).[75] Früher (ideologisch) umstritten,[76] wird dagegen die Verortung in Art. 108 BV, Art. 5 Abs. 3 GG heute ganz überwiegend verneint.[77] Der Anspruch auf eine freie wissenschaftliche Berufsausbildung bedingt einerseits, dass die Studierenden nicht bloße Rezipienten der Wissensvermittlung, sondern Dialogpartner als unverzichtbarer Bestandteil der wissenschaftlichen Kommunikationsbeziehung sind.[78] Andererseits folgt aus der Lernfreiheit kein Mitentscheidungsrecht der Studierenden über Gegenstand, Form, Methode und Inhalt der Lehrveranstaltung.[79]

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Die Freiheit der Aufnahme eines Studiums unterliegt damit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 GG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Verbindung mit der „Drei-Stufen-Theorie“[80]. Begrenzungen der Studienzeiten für das Grundstudium/Erststudium in Studien- und Prüfungsordnungen sind zulässig, da ihnen sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zugrunde liegen: Denn damit wird ein Ausgleich geschaffen zwischen dem Interesse des einzelnen Studenten, sein Studium eigenverantwortlich zu gestalten, und dem Interesse der Gemeinschaft, das Hochschulwesen nicht durch eine unangemessen lange Studiendauer zu belasten. Da Universitäten neben der Wissenschaft auch der akademischen Berufsausbildung dienen,[81] wird bei einer Begrenzung der Studiendauer implizit die Ausbildungskapazität der Hochschulen gesichert bzw. erhöht. Deshalb folgt aus der Studierfreiheit – insbesondere bei ständig und politisch gewollt steigenden Studentenzahlen – kein Anspruch auf beliebig lange Studiendauer.

bb) Umfang der Freiheit des Studiums

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Die Studierfreiheit ist als Bestandteil akademischer Freiheit ein traditionelles Merkmal des Hochschulwesens in Deutschland.[82] Art. 3 Abs. 4 BayHSchG, der dem vormaligen § 4 Abs. 4 HRG nachgebildet ist,[83] nennt als Elemente die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, freilich nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen, in denen Belegungs- und Anwesenheitspflichten aus sachlichen Gründen (z.B. zur effektiven Ressourcenausnützung in einem Curriculum oder wegen der didaktischen Bedeutung von Laborpraktika) angeordnet werden können. Grundsätzlich fällt auch die freie Wahl des Studienorts unter die Studierfreiheit, bei Kapazitätsengpässen ist jedoch die Zuweisung des Studienorts durch die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH, frühere ZVS) bzw. durch ein lokales Auswahlverfahren zulässig. Aus der Studierfreiheit folgt auch kein Anspruch auf Kapazitätsüberprüfung bei beabsichtigtem Hochschulwechsel. Bei Wiederholung von Praktika besteht kein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von Praktikumsplätzen.[84] Die Studierfreiheit umfasst auch – ebenfalls nach Maßgabe der Kapazitätsgrenzen – den Besuch fachfremder, aller an der Hochschule angebotenen Lehrveranstaltungen.[85] Hochschulen können daher fachfremde, aber immatrikulierte Studierende nicht generell von Lehrveranstaltungen ausschließen; diese Nutzungsoption ist von etwaigen Studienbeiträgen mitumfasst.[86] Allerdings besteht kein Anspruch darauf, an Prüfungen in einem Fach teilnehmen zu können, für das man nicht eingeschrieben ist (darauf aufbauende sog. Park-Studien sind nicht generell unzulässig und in Verbindung mit einem Fachrichtungswechsel nach § 7 BAFöG unter bestimmten Umständen weiter förderungsfähig).[87] Sachgerecht ist es aber, die in einem Studiengang formell eingeschriebenen Studierenden vorrangig an den verfügbaren Ressourcen teilhaben zu lassen.[88]

 

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Das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, gilt ebenfalls nur im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. Art. 3 Abs. 4 S. 1, 2. Alt. BayHSchG) und schließt daher eine weitgehende Festlegung der zu erwerbenden Fachkenntnisse nicht aus. Die Problematik der Schwerpunktbestimmung liegt in dem Umfang des hierfür erforderlichen Lehrangebots. Schwerpunktsetzung setzt eine Vielfalt von Lehrveranstaltungen innerhalb eines Studienganges voraus. Kontraproduktiv wirkt es freilich, dass die Verwaltungsgerichte, die bei der Kapazitätsbemessung immer noch einen Minimalstandard des Lehrangebots zu Grunde legen und darüber hinaus gehende Vorlesungen nicht als kapazitätsrelevant anerkennen („Verbot der Niveaupflege“ (!))[89], [90].

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Auch das Recht zur Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen (Art. 3 Abs. 4 S. 1, 3. Alt. BayHSchG) stellt als Heranführung an den wissenschaftlichen Diskurs einen unabdingbaren Bestandteil jeder wissenschaftlichen Berufsausbildung dar. Der Studierende ist berechtigt, anhand eigener Gedanken zu den Inhalten wissenschaftlich begründete Kritik an den vorgetragenen Lehrmeinungen zu üben.[91] Dies schließt ein Fragerecht ein, das von der Lehrperson nicht willkürlich unterdrückt werden darf, aber freilich seine Grenzen im thematischen Bezug zum Stoff und in der Einhaltung des Zeitbudgets findet;[92] hierbei hat der Lehrende einen Beurteilungsspielraum. Entsprechend kann eine Auffassung nicht schon dann als fehlerhaft bewertet werden, wenn sie von der der Lehrperson abweicht, solange sie wissenschaftlich begründet und beweisbar bzw. vertretbar ist; dies gilt auch für Prüfungen.[93] Die ursprünglichen Streitfragen um die Unterbindung politischer Auffassungen[94] sind auch heute noch aktuell.[95]

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Wird die nach Abs. 4 gewährleistete Freiheit des Studiums durch Dritte beeinträchtigt, so besteht ein Schutzanspruch gegenüber der Hochschule[96] aus dem Recht auf ungestörte Berufsausbildung (Art. 12 GG). Dieser umfasst sowohl den ungestörten Zugang zu den Veranstaltungsorten als auch Maßnahmen gegen Dritte, seien es andere („streikende“) Studierende, seien es externe Störer.

cc) Adressaten der Studierfreiheit

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Umstritten ist, wem gegenüber der Anspruch auf eine wissenschaftliche Berufsausbildung besteht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das studentische Teilhaberecht nur gegenüber der Hochschule, nicht aber unmittelbar gegenüber den einzelnen Hochschullehrern oder dem Fachbereich geltend gemacht werden kann.[97] Das gilt allgemein für die in Art. 3 Abs. 4 BayHSchG geregelte Freiheit des Studiums. Ansprüche aus der Verletzung einer Dienstpflicht des Lehrenden gegenüber Dritten sind stets gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen, soweit es sich – wie hier – um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt.

b) Hochschulzugang

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Für die Aufnahme eines Hochschulstudiums müssen mit dem Hochschulzugang und der Hochschulzulassung zwei Hürden genommen werden. Der Hochschulzugang betrifft die notwendige Qualifikation des Studierenden. Die Hochschulzulassung betrifft die Auswahlentscheidung der Universität bei beschränkter Aufnahmekapazität.[98]

aa) Qualifikationsgrundsatz

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Die Aufnahme eines Hochschulstudiums setzt, wie der dem § 27 Abs. 1 S. 1 HRG nachgebildete Art. 42 Abs. 1 S. 1 BayHSchG festlegt, stets voraus, dass der Studienbewerber die für die Zulassung erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt. Diese, sowie das Verfahren der Hochschulzulassung sind in Art. 43, 44 BayHSchG, im Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG)[99] sowie in der Hochschulzulassungsverordnung (BayHZV)[100] näher geregelt und differieren je nach Hochschulart und Studiengang. Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, hat er einen subjektiven Anspruch auf Immatrikulation. Diese kann nur verweigert werden, wenn die in Art. 46 BayHSchG normierten Immatrikulationshindernisse vorliegen, insbesondere, wenn in dem entsprechenden Studiengang Zulassungszahlen (rechtmäßig) festgesetzt sind („Numerus clausus“) und der Bewerber deshalb keinen Studienplatz erhält (Art. 46 Nr. 4 BayHSchG).

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Im Lichte der Berufsausbildungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sind die entsprechenden Beschränkungen für Studienbewerber eng auszulegen. Außerdem sind EU-Bürger, wie sich letztlich schon aus den für Studierende einschlägigen Grundfreiheiten des EG-Vertrages (insbesondere Art. 45 AEUV über die Arbeitnehmerfreizügigkeit),[101] dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV und der Unionsbürgerschaft (Art. 20, 21 AEUV)[102] ergibt, hinsichtlich der – regelmäßig in ihren Herkunftsstaaten erworbenen – Qualifikationsvoraussetzungen Deutschen gleichzustellen, sofern sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen (vgl. den von § 27 Abs. 1 S. 2 HRG abgeleiteten Art. 42 Abs. 1 2. Hs. BayHSchG).[103] Der Nachweis der Sprachkenntnisse stellt eine europarechtlich gerechtfertigte Einschränkung dar, da in verhältnismäßiger Weise zwingenden Allgemeininteressen (Qualität der Hochschullehre, Eigeninteresse der Studierenden) dient.[104]

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Eine Gleichstellung von Deutschen und EU-Ausländern für die Hochschulzulassung nimmt ebenso Art. 1 Abs. 2 S. 3 BayHZG vor. Ausländische Studierende können sich außerdem in erleichterter Weise für ein Vorbereitungsstudium (Propädeutikum) an den bayerischen Hochschulen bzw. an deren Studienkollegien immatrikulieren (Art. 43 Abs. 8 BayHSchG).

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Der Anspruch auf Zugang zur Hochschule wird anderen ausländischen Studienbewerbern über Art. 2 I GG in gleicher Art und Weise wie Deutschen über Art. 12 I GG gewährleistet,[105] wenn sie die notwendige Hochschulzugangsberechtigung und entsprechende Sprachkenntnisse besitzen.

bb) Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen

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Die zu erfüllenden Qualifikationsvoraussetzungen können in allgemeine (für alle Studiengänge und Hochschularten geltende) und besondere (nur für bestimmte Studiengänge und/oder Hochschularten geltende) eingeteilt werden. Gemeinsam ist ihnen, dass der Bewerber für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung nachweisen muss (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 HRG).[106] Ein Studium in einem grundständigen Studiengang an einer Universität setzt nach Art. 43 Abs. 1 BayHSchG den Nachweis der Hochschulreife (im Zweifel also des Abiturs)[107] voraus. Für ein Studium an der Fachhochschule oder eines Studiums in einem Fachhochschulstudiengang an einer anderen Hochschule ist die Fachhochschulreife notwendig (Art. 43 Abs. 2 BayHSchG). Wie der erforderliche Schulabschluss zu erreichen ist, ist keine hochschulrechtliche, sondern eine schulrechtliche (also rein länderrechtliche) Frage.[108]

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Ein Übergang von der Fachhochschule auf die Universität ist für Bewerber, denen die (allgemeine) Hochschulreife fehlt, in zwei Fällen möglich: Haben sie in einem Fachhochschulstudiengang die Vorprüfung oder eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt, erwerben sie damit zugleich die sog. fachgebundene Hochschulreife und qualifizieren sich so für einen „eng verwandten“ Studiengang[109] an der Universität (Art. 43 Abs. 3 S. 1 BayHSchG). Mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs wird gemäß Art. 43 Abs. 3 S. 2 BayHSchG zugleich die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen, so dass der Bewerber nunmehr prinzipiell ohne Bindung an sein bisheriges Studienfach an der Universität studieren kann.

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Hinsichtlich der weiteren Qualifikationsvoraussetzungen überlässt das BayHSchG die nähere Ausgestaltung im Wesentlichen den Hochschulen (Art. 43 Abs. 3 bis 6 BayHSchG). Gesetzlich festgelegt ist nur, dass der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt (Art. 43 Abs. 5 S. 1 BayHSchG). Der Zugang zu einem weiterbildenden Masterstudiengang setzt neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus (Art. 43 Abs. 5 S. 4 BayHSchG). Zu weiterbildenden Studien, die nicht mit einem akademischen Grad abschließen, haben auch diejenigen Bewerber mit Berufserfahrung Zugang, die die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben.

cc) Besondere Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Eignungsprüfung

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Für bestimmte Hochschulen oder Studiengänge (Kunst, Musik, Architektur, Innenarchitektur, Sport, Fachhochschulstudiengänge in Gestaltung, Architektur und Innenarchitektur) ist die Begabung und Eignung in einer Eignungsprüfung nachzuweisen (Art. 44 Abs. 1-3 BayHSchG). Die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen sind nach Art. 106 Abs. 1 S. 1 BayHSchG in §§ 12–19, 27 der QualV geregelt.[110] Darin kann auch festgelegt werden, dass die Hochschulen die erforderlichen Regelungen ganz oder teilweise durch Satzung selber treffen (Art. 44 Abs. 4 S. 5 BayHSchG). So können für die Eignungsprüfung des Kunsthochschulstudiums entsprechende im Vorfeld angefertigte künstlerische Arbeiten (die „Bewerbungsmappe“) verlangt werden. In Sportstudiengängen sind Tauglichkeits- und Vorbildungsnachweise oder auch Gesundheitsatteste einschlägig. Die für künstlerische Studiengängen vorgesehene Möglichkeit, Mindest- und Höchstaltersbegrenzungen durch Rechtsverordnung festzulegen (Art. 44 Abs. 2 S. 2 BayHSchG), wurde vom bayerischen Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt.[111]

(2) Eignungsfeststellungsverfahren

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Im Zuge der intendierten Stärkung der Autonomie der Hochschulen soll es den Hochschulen ermöglicht werden, ihre Studenten teilweise selbst auszuwählen[112] oder zumindest eigene Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen,[113] letzteres nicht zuletzt weil die Vergleichbarkeit der Abiture in den verschiedenen Bundesländern zunehmend in Zweifel gezogen wurde.[114] Nach Art. 44 Abs. 4 BayHSchG kann die Hochschule neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 45 BayHSchG für einzelne Studiengänge den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Diese Sonderregelung des Hochschulzugangs betrifft Studiengänge, an die besondere qualitative Anforderungen geknüpft sind, die von der Hochschule zu begründen sind.[115] Da es sich hierbei um ein besonderes Verfahren handelt, sind die Auswahlkriterien der Hochschulen gegenüber der Eignungsprüfung erweitert.[116] Dieses Eignungsfeststellungsverfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn der betreffende Studiengang in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) einbezogen ist (Art. 44 Abs. 4 S. 2, 1. Alt. BayHSchG). Ebenso entfällt für den Zeitraum eines örtlichen Auswahlverfahrens (Art. 5 BayHZG) in einem Studiengang die Berechtigung zur Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens (Art. 44 Abs. 4 S. 2, 2. Alt. BayHSchG). Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass durch das Eignungsfeststellungsverfahren die gesetzlichen Verfahren ausgehebelt werden. Eine ähnliche Vorschrift findet sich daher auch für die Hochschulzulassung, bei der das hochschuleigene (ergänzende) Auswahlverfahren nachrangig zur Studienplatzvergabe nach Wartezeit und Bestnoten Anwendung findet.

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Der Katalog möglicher Auswahlkriterien in Art. 44 Abs. 4 BayHSchG ist abschließend:


1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
2. fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
3. ein Auswahlgespräch
4.
5. eine einschlägige Berufsausbildung oder andere berufspraktische Tätigkeiten.

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Die Option eines Auswahlgesprächs (Art. 44 Abs. 4 S. 3 Nr. 3 BayHSchG), das eine Aussage über Motivation und Identifikation des Bewerbers hinsichtlich des Studiengangs trifft,[118] ist dabei die individuellste, aber wohl auch zeitaufwändigste Variante. Die Entscheidung anhand dieses Kriteriums unterliegt einem Beurteilungsspielraum, während das Vorliegen der anderen Kriterien gerichtlich voll überprüfbar ist.

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Mit dem Kriterium nach Nr. 1 muss gemäß Art. 44 Abs. 4 S. 4 BayHSchG mindestens eines der vier anderen Kriterien kombiniert werden. Die in Nr. 2–5 genannten Kriterien dürfen dabei vor dem in Nr. 1 genannten keinen Vorrang haben. Diese Regelung verhindert es den grundsätzlichen Zugangsanspruch nach Art. 12 GG aufzuweichen.