Hochschulrecht im Freistaat Bayern

Tekst
Loe katkendit
Märgi loetuks
Kuidas lugeda raamatut pärast ostmist
Šrift:Väiksem АаSuurem Aa

(4) Regelstudienzeit, Studiengangsstruktur

99

Nach Art. 57 Abs. 1 S. 1 BayHSchG sind in den Prüfungsordnungen der Hochschule (näher zu diesen das nachfolgende Kapitel 2 II von Lindner) Regelstudienzeiten vorzusehen, d.h. Studienzeiten, in denen ein Hochschulabschluss regelmäßig und realistisch erworben werden kann.[190] Diese Regelstudienzeiten sind nach Art. 57 Abs. 1 S. 3 BayHSchG maßgeblich für die Gestaltung der Studienordnungen, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens.[191] Ferner sind sie Grundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten nach § 29 Abs. 1 HRG und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulentwicklungsplanung i.S.d. Art. 14 BayHSchG. Die Studienzeiten binden somit in erster Linie die Hochschulen. Für die Studierenden handelt es sich grundsätzlich um „Soll-Zeiten“,[192] d.h. die individuelle Studienzeit kann von der Regelstudienzeit abweichen. Es ist allerdings zulässig, an eine erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit Folgen für die Studierenden (z.B. Langzeitstudiengebühren; „Zwangsanmeldung“ zur Abschlussprüfung) zu knüpfen.

100

Regelstudienzeiten umfassen nach Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayHSchG nicht nur die eigentliche Studienzeit an der Hochschule, sondern auch eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit,[193] praktische Studiensemester sowie Prüfungszeiten.[194] Nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden nach der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehene Semester für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen. Die Länge der Regelstudienzeit ist im Übrigen gemäß Art. 57 Abs. 2 BayHSchG, der die Vorgaben des § 11 HRG umsetzt, abhängig von der Art des Studiengangs (grundständig oder postgradual), von der Hochschulart sowie von der Struktur des Studiengangs:

101

Bei grundständigen Studiengängen, die mit dem Bachelor abschließen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens drei und höchstens vier Jahre. Die Mindestdauer der Regelstudienzeit dürfen die Hochschulen nicht unterschreiten,[195] dem einzelnen Studierenden ist eine Unterschreitung selbstverständlich nicht verboten. Die Obergrenze von vier Jahren gilt auch für grundständige Fachhochschulstudiengänge, deren Ziel ein anderer Hochschulabschluss als der Bachelor ist. Maximale Regelstudienzeit für universitäre grundständige Studiengänge, die nicht mit dem Bachelor, sondern z.B. mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, sind viereinhalb Jahre. Für postgraduale Studiengänge, die zum Master führen, ist die Regelstudienzeit mindestens ein, höchstens zwei Jahre. Auch hier ist die Mindestregelstudienzeit nur für die Hochschule verpflichtend. Sonstige postgraduale Studiengänge (an Universitäten und Fachhochschulen) haben in der Regel eine Regelstudienzeit von höchstens zwei, Promotionsstudiengänge von höchstens bis zu drei Jahren.

102

Die Studiengangstruktur, deren Festlegung nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG die Hochschule als staatliche Angelegenheit erledigt, beeinflusst die Länge der Regelstudienzeit ebenfalls: So beträgt gemäß Art. 57 Abs. 2 S. 3 BayHSchG bei gestuften Studiengängen,[196] die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Ferner dürfen nach Art. 57 Abs. 2 S. 4 BayHSchG für besondere Studienformen, insbesondere Teilzeitstudien (d.s. Studiengänge mit erheblich weniger als zwanzig Semesterwochenstunden)[197] aber z.B. auch Fernstudiengänge, in besonders begründeten Fällen höhere Regelstudienzeiten festgesetzt werden. Für Modulstudien beträgt nach Art. 57 Abs. 2 S. 6 BayHSchG die Regelstudienzeit ein Semester, wenn sich das belegte Modul über mehrere Semester erstreckt entsprechend länger.

103

Die Flexibilität der Hochschulen bei der Festlegung der Regelstudienzeiten ist – abgesehen von Art. 57 Abs. 2 S. 4 BayHSchG, der die Festsetzung höherer Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen ermöglicht[198] – bei sonstigen postgradualen Studiengängen höher als bei Bachelor- und Masterstudiengängen, da für sonstige postgraduale Studiengänge (insbesondere Promotionsstudiengänge) nach Art. 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 BayHSchG die gesetzlich festgesetzten Regelstudienzeiten nur im Regelfall gelten.

104

Zur Studiengangsstruktur macht das BayHSchG in Art. 57 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 4 und 56 Abs. 1 S. 3 Vorgaben: Nach 57 Abs. 2 Halbsatz 2 BayHSchG enthalten Fachhochschulstudiengänge in der Regel ein oder zwei praktische (nicht notwendig berufspraktische)[199] Studiensemester.[200] Soweit das jeweilige Studienziel (wie im Regelfall bei Studien an Fachhochschulen, aber auch manche Universitätsstudien wie z.B. Medizin) eine berufs- und ausbildungsbezogene Tätigkeit erfordert, ist diese mit den übrigen Teilen des Studiums zeitlich und inhaltlich abzustimmen und möglichst in den Studiengang einzuordnen.[201] Spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 soll ferner die Aufnahme des Studiums in Bachelorstudiengängen die Regel sein, sofern der Studiengang nicht ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung (Jura, Medizin, pädagogische Fächer) oder einer kirchlichen Prüfung (Theologie) abgeschlossen wird.

(5) Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl

105

Art. 59 BayHSchG ermächtigt die Hochschulen zu „studienleitenden“ Maßnahmen. Hierbei handelt es sich um Regelungen in Hochschulsatzungen (zuständig ist nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchG der Senat), die dazu dienen, den Zustrom von Studierenden zu bestimmten Lehrveranstaltungen oder zu Teilstudiengängen, Studienrichtungen, Studienschwerpunkten und Wahlfächern, deren Besuch für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlich ist, im Interesse eines geordneten Lehrbetriebs zu begrenzen.

Begrenzungen für Lehrveranstaltungen sind nach Art. 59 Abs. 1 BayHSchG zulässig, wenn sie in formell ordnungsgemäß erlassenen Hochschulsatzungen vorgesehen sind, einzelne Veranstaltungen mit begrenzter Aufnahmekapazität (wenn z.B. nur eine bestimmte Zahl an (Labor-)arbeitsplätzen vorhanden ist) betreffen und durch die Begrenzung der Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit nicht ausgeschlossen wird.

106

Die grundrechtlichen Vorgaben aus der Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG (Berufsausbildungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG/118 Abs. 1 BV (Gleichheit) fordern, das die begrenzten Plätze auch in der Lehrveranstaltung nach objektiven und transparenten – und somit gerichtlich nachprüfbaren – Aufnahmekriterien vergeben werden, da sich hierin das Teilhaberecht konkretisiert.[202] Als vorrangiges Auswahlkriterium erwähnt Art. 59 Abs. 1 S. 3 HRG den Studienfortschritt (dies bezieht sich sowohl auf die erbrachten Studienleistungen als auch auf die Studiendauer), bei Lehrveranstaltungen gleichen Inhalts an verschiedenen Orten soll hingegen die Auswahl vorrangig nach sozialen (z.B. Schwerbehinderteneigenschaft), insbesondere familiären (z.B. Hauptwohnsitz des/der Studierenden mit seiner/ihrer Familie) und wirtschaftlichen Gründen erfolgen. Generell unproblematisch ist es, Gaststudierende oder Studierende fremder Studiengänge auszuschließen, sobald die Grenze der Aufnahmekapazität für die Studierenden des betreffenden Studiengangs erreicht ist.[203]

107

Wird der Zugang zu Teilstudiengängen, Studienrichtungen, Studienschwerpunkten und Wahlfächern begrenzt, ist nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 BayHSchG zusätzliche Voraussetzung, dass die Ausbildungskapazität der jeweiligen Hochschule erschöpfend genutzt wird. Die Auswahl unter den Studierenden soll bei derartigen Begrenzungen gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 2 BayHSchG nach Möglichkeit aufgrund von im Laufe des Studiums (innerhalb desselben Studiengangs, nicht notwendig an der gleichen Hochschule) erbrachten Leistungsnachweisen erfolgen.

(6) Studienordnungen

108

Die Studierfreiheit des Art. 3 Abs. 4 BayHSchG ist nur im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen gewährleistet.[204] Sie können die Zulassung zu einzelnen Studienveranstaltungen vom Nachweis erbrachter Studienleistungen zum Zweck einer ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums abhängig machen. Insbesondere können in Studienordnungen Regelstudienzeiten und Festlegungen über Inhalt und Aufbau des Studiums getroffen werden (vgl. schon §§ 10, 11, 16 HRG)[205]. Auch das Erfordernis von Zwischenprüfungsleistungen, die bis zu einem bestimmten Semester erbracht sein müssen, ist als Maßnahme zur Straffung des Studiums und zur individuellen Eignungsprüfung zulässig. Innerhalb des Rahmens von Studien- und Prüfungsordnungen obliegt es dem Hochschullehrer, die für die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen erforderlichen Anforderungen festzulegen (Umfang von schriftlichen Arbeiten, Voraussetzungen zum Erwerb eines Seminarscheins etc.).

109

Wenn eine Erhöhung der Ausbildungskapazität objektiv unmöglich ist, hat das grundgesetzlich garantierte Recht auf Ausbildung als derivatives Teilhaberecht natürliche Grenzen. Allerdings sind die Hochschulen in besonderem Maße verpflichtet, zur Milderung und Beseitigung von Engpässen alle verfügbaren Kräfte anzuspannen. Von dieser allgemein anerkannten Verpflichtung gehe auch der bayerische Gesetzgeber aus, wenn er – konkreter als seine Vorgänger – die Fakultät verpflichtet, das Lehrangebot sicher zu stellen, das zur Einhaltung der Prüfungs- und Studienordnungen erforderlich ist“ (Art. 27 Abs. 1 S. 3 BayHSchG). Bei der Beantwortung der Frage, ob die Hochschule die ihr möglichen und zumutbaren organisatorischen Anstrengungen unternommen habe, ist ein strenger Maßstab anzulegen.[206]

 

110

Studienordnungen sind Satzungen der Hochschule als Körperschaft; sie unterliegen nicht mehr der Genehmigungspflicht durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und auch nicht des Präsidenten (Art. 13 Abs. 2 S. 1, 2, Art. 58 Abs. 1 BayHSchG)[207]. Sie sind dem sog. Kooperationsbereich zwischen Hochschule und Staat[208] zuzurechnen und unterliegen einerseits den Bindungen durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)[209] und müssen andererseits als Einschränkung der Ausbildungsfreiheit nach Art. 12 GG durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein.

111

Zuständig für Studienordnungen ist der Senat (Art. 25 Abs. 3 Nr. 1). Das einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus der Grundordnung (Art. 13 BayHSchG); sofern diese keine Bestimmungen enthält, kann partiell analog auf die Art. 45 ff. BayGO als Prototyp für die Normgebung in Selbstverwaltungskörperschaften zurückgegriffen werden. So sind die Vorschriften über die Sitzungsvorbereitung und -leitung (Art. 46 BayGO), über die Ladung und Beschlussfähigkeit (Art. 47 BayGO), über einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 BayGO) und über die Ordnungsgewalt (Art. 53 BayGO) sowie die Niederschrift (Art. 54 BayGO) analog anwendbar, nicht jedoch die Vorschriften über Teilnahmepflicht und Ordnungsgelder (Art. 48 BayGO), über Formen der Beschlussfassung und Wahlen (Art. 51 BayGO) und die Vorschriften über die Öffentlichkeit (Art. 52 BayGO)[210].

112

Für Prüfungsordnungen gilt verfahrensmäßig prinzipiell das Gleiche, allerdings besteht hier das Erfordernis der Genehmigung des Präsidenten, bei Staatsexamensstudiengängen des Staatsministeriums (Art. 61 Abs. 2 S. 1, 2 BayHSchG)[211].

113

Studienordnungen und Prüfungsordnungen können als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angefochten werden.[212] Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) betroffener Studierender ergibt sich regelmäßig aus einer möglichen Verletzung der Ausbildungsfreiheit (Art. 12 GG). Antragsgegner ist die erlassende Hochschule als Rechtsträger (§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO). Zu beachten ist aber die Jahresfrist nach Abs. 2, die einem Antrag häufig entgegenstehen wird.

114

Alternativ können Studienordnungen und Prüfungsordnungen auch inzident im Rahmen der Überprüfung einer Einzelentscheidung geprüft werden; die Jahresfrist ist dann irrelevant, jedoch sind die Monatsfristen nach § 70 und § 74 VwGO einzuhalten. Für personenbezogene Prüfungsentscheidungen ist das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO, Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 BayAGVwGO weiterhin fakultativ statthaft; insbesondere ist insofern die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung eröffnet.

115

Im Bereich von Staatsexamensstudiengängen existieren häufig staatliche Rechtsverordnungen als leges speciales, die den Hochschulsatzungen als „höheres Recht“ vorgehen. Die wichtigsten Beispiele sind die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen“ (JAPO)[213] und die „Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen“ (LPO I)[214].

(7) Studienberatung

116

Nach Art. 60 BayHSchG ist eine weitere Aufgabe der bayerischen Hochschulen die Beratung ihrer Studierenden und von Studienbewerbern/Studienbewerberinnen. Gegenstand dieser Studienberatung sind Informationen über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Formal erfolgt die Studienberatung regelmäßig als für die Studierenden freiwillige, studienbegleitende fachliche Beratung durch wissenschaftliche Mitarbeiter oder Professoren des jeweiligen Fachbereichs. Dem Zweck der Beratung der Studierenden dienen ferner Einführungsveranstaltungen in den einzelnen Studiengängen.

117

Die Studienberatung erfolgt allerdings nicht in jedem Fall allein auf Initiative des/der Studierenden: Nach Art. 60 S. 2 BayHSchG verschafft sich die Hochschule bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums einen Überblick über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Beratung durch.

118

Der früher nach Art. 72 BayHSchG erhobene Verwaltungskostenbeitrag wurde zum Sommersemester 2009 ersatzlos abgeschafft.

119

Organisatorisch ist die Studienberatung an den Hochschulen regelmäßig in zwei Abteilungen untergliedert: eine für die gesamte Hochschule zuständige, zentrale Studienberatung für allgemeine (fachunabhängige) Fragen des Studiums sowie Studienfachberatungen an den einzelnen Fachbereichen, die sich mit fachspezifischen Fragen befassen.[215] Die soziale Betreuung und Beratung der Studierenden (z.B. BAföG-Beratung, psychologische und psychosoziale Beratung) ist nach Art. 88 Abs. 1 BayHSchG Aufgabe der Studentenwerke.[216] Formal abzugrenzen ist die Studienberatung von Beratungseinrichtungen an der Hochschule, deren Tätigkeit mit Studienangelegenheiten nur mittelbar verbunden ist (z.B. Frauenbüro, Familienservice, Behindertenberatung, Erfinderberatung). In der Praxis besteht zwischen diesen Beratungseinrichtungen und der Studienberatung jedoch regelmäßig eine enge Kooperation. Art. 60 S. 3 BayHSchG verlangt von der Studienberatung außerdem ein Zusammenwirken mit den für die Berufsberatung und für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen.

(8) Internationalisierung

120

Im Bereich der Internationalisierung des Studiums ist zwischen dem Studium bayerischer Studierender an ausländischen Hochschulen und dem Studium ausländischer Studierender an bayerischen Hochschulen zu unterscheiden:

Für die erstere Studierendengruppe sieht Art. 63 S. 1 BayHSchG vor, dass an ausländischen Hochschulen erbrachte Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von postgradualen Studien oder der Zulassung zur Promotion an einer bayerischen Hochschule anzurechnen sind, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). Statt der Vergleichbarkeit der Leistungen stellt das BayHSchG nun in Umsetzung der Lissabon-Konvention[217] auf die Vergleichbarkeit der erworbenen Kompetenzen. Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung über die Anrechnung nicht mehr ein unmittelbarer Vergleich konkreter Inhalte oder formaler Elemente (Dauer, Zahl der Leistungspunkte, Art der Lehrveranstaltungen …) erfolgt, sondern es ausschließlich darauf ankommt, dass die erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten sich nicht wesentlich unterscheiden.[218] Anders als bisher kommen daher die erworbenen ECTS Punkte[219] nicht mehr als einziger Vergleichsmaßstab in Betracht.[220] Wird die Anerkennung der Leistungen im Einzelfall versagt, kann der/die Betroffene nach Art. 63 Abs. 3 BayHSchlG die Hochschulleitung einschalten, soweit nicht ein Studiengang betroffen ist, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt.

121

Nach Art. 2 Abs. 4 BayHSchG gehört es zu den Hochschulaufgaben, die Zusammenarbeit und den Austausch mit ausländischen Hochschulen zu fördern und die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender zu berücksichtigen. Ausländischen Studierenden ist ein Studium an bayerischen Hochschulen im Übrigen zu gleichen Voraussetzungen wie deutschen Studierenden möglich. Eine Sonderregelung für ausländische Studierende gilt nach Art. 43 Abs. 8 BayHSchG: Danach ist dieser Studierendengruppe eine Immatrikulation in Vorbereitungsstudiengänge unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Regelmäßig werden an den bayerischen Hochschulen ferner Vorlesungen in Fremdsprachen (insb. auf Englisch) angeboten.[221] Eine Besonderheit sind Studiengänge an zwei Partnerhochschulen, die zum Erwerb der jeweiligen nationalen Abschlüsse und so zu einer attraktiven Doppelqualifikation führen.[222]

122

Teil der Internationalisierung des Studiums ist auch die Umsetzung der Vorgaben des sog. Bolognaprozesses, dessen Ziel es ist, durch freiwilliges Zusammenwirken der europäischen Staaten[223] und ihrer Hochschulen einen europäischen Hochschulraum zu schaffen. Dieses Ziel soll durch die europaweite Vereinheitlichung der konsekutiven Studienabschlüsse „Bachelor“ und „Master“, die Angleichung der Systeme der Qualitätssicherung und das bereits erwähnte einheitliches Bewertungssystem (ECTS) für Studienleistungen erreicht werden.[224] Die Kultusministerkonferenz hat 1999 gemeinsame Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge beschlossen[225] und fortlaufend ergänzt. Zu den wesentlichen international umzusetzenden Eckwerten zählen:


Bachelor- und Masterstudiengänge können an Universitäten, an gleichgestellten Hochschulen und an Fachhochschulen eingerichtet werden.
In einem System konsekutiver Studienabschlüsse ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Abschluss. Das Studium muss wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Er ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss und beinhaltet grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen.
Die Regelstudienzeit im Bachelorstudium beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre, wobei mindestens 180 bzw. 240 ECTS-Punkte nachzuweisen sind (Leistungspunktesystem). Das anschließende Masterstudium ist auf mindestens ein und höchstens zwei Jahre angelegt und erfordert (unter Einbeziehung des vorangegangenen Studiums) insgesamt 300 ECTS-Punkte.
Neben Masterstudiengängen, die inhaltlich auf einen Bachelorstudiengang aufbauen, können nicht-konsekutive Masterstudiengänge an ein Diplom oder ein Staatsexamen anschließen, sowie weiterbildende Masterstudiengänge, die auf einer einschlägigen qualifizierten Berufspraxis beruhen.
Ein „Diploma-supplement“ wird dem Abschlusszeugnis beigefügt und gibt genaue Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium und die erworbene Qualifikation.

123

Ungeachtet der Tatsache, dass die Diplom-Studiengänge auf die konsekutive Struktur umgestellt wurden, zeichnet sich seit geraumer Zeit eine nicht unproblematische Entwicklung ab, weil die sehr starke Diversifikation der geschaffenen Bachelor-Studiengänge einer Anerkennung der Gleichwertigkeit auf europäischer Ebene – anders als von der Politik beabsichtigt – eher entgegenwirkt. Für Einzelheiten in diesem sehr komplexen Gebiet muss auf weiterführende Literatur verwiesen werden.[228]