Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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[162]

Bode, in: Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 7, Rn. 3; Reich, BayHSchG, Art. 55, Rn. 1; ähnlich Epping, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 7 Rn. 15.

[163]

Schnellenbach, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 1. Aufl. 2004, Kap. VIII, Rn. 18.

[164]

Ähnlich Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 329; Reich, BayHSchG, Art. 55 Rn. 1.

[165]

Schnellenbach, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 1. Aufl. 2004, Kap. VIII, Rn. 19.

[166]

Dazu Hufen/Geis, in: Becker u.a. (Hrsg.), Festschrift Thieme, S. 621 ff.

[167]

Früher bestand eine Trimestereinteilung an der Universität Augsburg, vgl. Reich, BayHSchG, Art. 54 Rn. 2.

[168]

Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern vom 8.3.2000 (GVBl. 2000, S. 155) – UniVorlZV; Verordnung über die Vorlesungs-, Prüfungs- und Ferienzeit an den Fachhochschulen in Bayern vom 10.10.1983 (GVBl. 1983, S. 797) – FHVorlZV.

[169]

§ 2 UniVorlZV, §§ 1 II, III, 2 II, III FHVorlZV.

[170]

Letzteres ist in der FHVorlZV zwar nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit findet jedoch die normhierarchisch höherrangige Regelung des Bayerischen Feiertagsgesetzes Anwendung.

[171]

Nach § 2 Abs. 4 UniVorlZV legen etwa die Universitäten nach Abstimmung innerhalb der Bayerischen Rektorenkonferenz das Datum von Anfang und Ende der Vorlesungszeit fest.

[172]

So i.E. auch die Definition des BayVGH, WissR 18 (1985), 175; ähnlich Epping, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 10 Rn. 3; zur Bedeutung des Studiengangsbegriffs vgl. auch Karpen, in: Flämig (Hrsg.), HdbWissR, Bd. 1, S. 657 (665).

[173]

Allgemein zur Studienorganisation als Hochschulaufgabe Lindner, in: Hartmer/Detmer (Hrsg.), Kap. 11 Rn. 207 ff.

[174]

So auch Epping, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 10 Rn. 9.

[175]

So i.E. auch Reich, BayHSchG, Art. 56 Rn. 1.

[176]

A.A. wohl Reich, BayHSchG, Art. 56 Rn. 5.

[177]

Näher zu den einzelnen Formen postgradualer Studiengänge Epping, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 12 Rn. 9 ff.

[178]

Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drs. 16/6016, S. 15.

[179]

Nach Art. 64 Abs. 2 BayHSchG soll die Hochschule (de facto die Universität, da nur sie de lege lata ein Promotionsrecht hat) solche Studiengänge sowie Graduiertenkollegs auch hochschulübergreifend zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses einrichten. Das Ausbildungsziel solcher Studiengänge und Kollegs ist nicht die spätere Berufspraxis, sondern die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung. Allg. zur Diskussion um ein Promotionsrecht für Fachhochschulen Hufen/Geis, in: Becker u.a. (Hrsg.), Festschrift Thieme, S. 621 ff.

[180]

Vgl. LT-Drs. 16/6026, S. 15.

[181]

Aus dem Einvernehmenserfordernis folgt zugleich, dass der Staat über die Aufhebung eines Studiengangs nicht allein entscheiden kann. Er kann allerdings u.U. die ganze Hochschule auflösen; so auch Epping, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 10 Rn. 7.

[182]

Näher zum Verhältnis zwischen Staat und Hochschule bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen: Epping, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 10 Rn. 7; allgemein zu Zielvereinbarungen vgl. etwa Kracht, Steuerungsmodell, S. 138 ff.

[183]

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ v. 15.2.2005 (GV.NRW, S. 45).

[184]

Ausf. zur Entstehung und Konstruktion des Akkreditierungswesens in Deutschland Rüping, NdsHG, Kommentar 2016, § 6 Rn. 27 ff.

[185]

Dafür Immer, Rechtsprobleme der Akkreditierung von Studiengängen, 2013, S. 163 ff; Lege, JZ 2005, 698 (702); Heitsch, DÖV 2007, 770 (778); Martini, WissR 41 (2008), 232 (244 f.); Rüping, NdsHG, § 6 Rn. 40; Der neue § 72a HGNRW regelt nunmehr dezidiert die Beleihungslösung.

[186]

Erichsen, Institutionelle Verankerung und Rechtsrahmen der Akkreditierung, in: Bretschneider/Wildt Handbuch Akkreditierung von Studiengängen, 2005, S. 1123 (118); Pautsch, WissR 38 (2005), 200 (215); Grünewald, NWVBl. 2011, 132 ff. Allg. zum Konzept der „regulierten Selbstregulierung“ siehe Schmidt Preuß/Di Fabio, VVDStRL 56 (1997); S. 160 ff., S. 335 ff.; w. Nw. bei Geis, Das Bundesverfassungsgericht zur Akkreditierung, OdW 2016, 193 (197).

[187]

BVerfG, NVwZ 2016, 675 Rn. 77, 88; ausführliche Analysen bei Geis, OdW 2016, 193 ff., und bei Herrmann, Ja, aber …– Klarstellungen aus Karlsruhe zur Akkreditierung von Studiengängen, WissR 49 (2016), 3 ff.

[188]

Entschließung der Mitgliederversammlung der HRK am 8.11.2016 in Mainz „Neuordnung des Akkreditierungssystems“ (herunterladbar unter www.hrk.de/positionen).

[189]

Wissenschaftsrat, Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen (Drs. 4395-15 vom 30.1.2015, insb. S. 10 f.

[190]

Zur Verfassungsmäßigkeit derartiger Regelungen vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1990, 79f.; BayVGH, DVBl. 1989, 105 ff.

[191]

§ 15 Abs. 1 S. 2 HRG, der in den Landeshochschulgesetzen umgesetzt worden ist, bestimmte, dass in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren eine Zwischenprüfung stattzufinden habe. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 HRG seien in geeigneten Studiengängen für innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfungen Freiversuche vorzusehen. Außerdem bestimmte § 16 S. 2 HRG, dass Prüfungsanforderungen und Verfahren so zu gestalten sind, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.

[192]

So statt vieler auch Bode, in: Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 10 Rn. 8.

[193]

Näher hierzu Epping, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 10 Rn. 13. Keine Anrechnung finden entsprechend Tätigkeiten i.S.d. Art. 56 Abs. 1 S. 3 BayHSchG; so zutreffend Reich, BayHSchG, Art. 57 Rn. 2.

[194]

Kritisch hierzu Epping, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 10 Rn. 31.

[195]

So auch Reich, BayHSchG, Art. 57 Rn. 6. Die Festlegung von Mindestregelstudienzeiten soll der Qualitätssicherung dienen (vgl. BT-Drs. 13/8796, S. 21, der auf die Art. 57 BayHSchG entsprechende Regelung des § 19 HRG Bezug nimmt).

[196]

Vgl. hierzu etwa L. Gieseke, WissR 38 (2005), 55 ff.

[197]

So auch Reich, BayHSchG, Art. 57 Rn. 16.

[198]

Die Regelung ist – ähnlich wie die Parallelvorschrift in § 11 S. 2 HRG – restriktiv auszulegen (bezogen auf § 11 S. 2 HRG auch Epping, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 11 Rn. 10).

[199]

So auch Reich, BayHSchG, Art. 57 Rn. 9.

[200]

In Bayern näher geregelt in der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (Praxissemesterverordnung – PrSV) vom 16.10.2002, GVBl. 2002, 589.

 

[201]

Näher Reich, BayHSchG, Art. 56 Rn. 3.

[202]

Insofern sind die Überlegungen des NC-Urteils (BVerfGE 33, 303 (332 f.)), „herunterzubrechen“. Zum mit der Immatrikulation erworbenen Anspruch auf ein volles Studium BayVGH, WissR 6 (1973), 170 ff.

[203]

So auch Reich, BayHSchG, Art. 59 Rn. 1, 5.

[204]

So auch BVerwGE 61, 169 (175).

[205]

VGH Kassel KMK-HSchR 1980, 41f.

[206]

Vgl. VG Ansbach, KMK-HSchR 1981, 137; VG Gießen, KMK-HSchR 1989, 292.

[207]

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung durch den Präsidenten statt – wie bisher – durch das Staatsministerium soll einen weiteren Schritt zur Autonomie der Hochschule darstellen; verwaltungsrechtsdogmatisch ist die Konstruktion freilich verfehlt, weil Rechtsaufsicht ein Hierarchieverhältnis zweier Behörden voraussetzt, Präsident und Senat indes zwei gleichrangige Organe ein und derselben Körperschaft darstellen. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen finden aber nicht gegenüber Organen, sondern gegenüber der juristischen Person des öffentlichen Rechts statt, die der Präsident gerade vertritt. Der vergleichbare Fall des Art. 59 Abs. 2 BayGO zeigt, dass es sich genau genommen um ein Beanstandungs- bzw. – dogmatisch sinnvoller – um ein Vetorecht handelt, da Träger der Rechtsaufsicht nach wie vor das Staatsministerium ist (Art. 74 Abs. 1 BayHSchG).

[208]

Geis, in: ders. (Hrsg.), HRG, § 58 Rn. 54.

[209]

S. oben 2. Kapitel I.1. (Rn. 1 ff.)

[210]

Die Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen resultiert aus dessen demokratischer Repräsentationsfunktion, wohingegen Personalkörperschaften nur ihre Mitglieder repräsentieren bzw. das Prinzip der Partizipation kraft Sachkunde vertreten; vgl. Geis, Kommunalrecht, § 11 Rn. 125.

[211]

Hierzu ausf. Lindner (unten Rn. 145 2. Kapitel II.).

[212]

BVerwG NVwZ 1991, 1982; Ziekow, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), NK-VwGO, § 47 Rn. 116 f. m.w.N.; außerdem besteht die Möglichkeit einer Inzidentprüfung Karpen, in: Flämig (Hrsg.), HdbWissR, S. 723 f., 747 f.

[213]

I.d.F. v. 13.10.2003 (GVBl. 758).

[214]

Vom 13.3.2008 (GVBl. 2008, S. 180).

[215]

Zu möglichen Inhalten der Studienberatung vgl. Karpen, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 14 Rn. 6 ff.

[216]

Vgl. Reich, BayHSchG, Art. 60 Rn. 3.

[217]

Vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11.4.1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. 2007 II, S. 712 ff.

[218]

Vgl. LT-Drs. 16/6026, S. 16.

[219]

European Credit Transfer and Accumulation System; vgl. hierzu die Erläuterungen der EG-Kommission http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc/ectskey_de.pdf.

[220]

Vgl. Aulehner, in: BeckOK HochschulR Bayern, BayHSchG, Art. 63 Rn. 54

[221]

So wurde etwa im Wintersemester 2008/09 an der Universität Bayreuth die Vorlesung „International Environmental Law“ angeboten.

[222]

So etwa die Kooperationen im Fach Rechtswissenschaften zwischen der FAU Erlangen-Nürnberg und der Université de Rennes I sowie der LMU München und der Université Paris II im Rahmen der Deutsch-französischen Hochschule, die zum Erwerb des deutschen Staatsexamens und der französischen Maîtrise (Master) de Droit führen; dazu www.dfh-ufa.org.

[223]

Völkerrechtlich handelt es sich um soft law (so auch U. Mager, VVDStRL 65 (2006), 274 (307 m.w.N.)).

[224]

Zusammenfassend hierzu etwa Blanke, in: ders. (Hrsg.), Bildung und Wissenschaft als Standortfaktoren, 2007, S. 1 (6 ff.); Reich, BayHSchG, Art. 57 Rn. 6, 19; kritisch etwa Schultheis/Cousin/Roca i Escoda, Humboldts Albtraum – Der Bologna-Prozess und seine Folgen, 2008; zur Umsetzung in Deutschland Hartmer, in: Blanke (Hrsg.), Bildung und Wissenschaft als Standortfaktoren, 2007, S. 161 ff.

[225]

Beschluss der KMK v. 5.3.1999; Beschluss der KMK v. 12.6.2003; Beschluss der KMK v.10.10.2003 i.d.F. v. 4.2.2010.

[226]

Beschlüsse der IMK v. 6.6.2002 und 7.12.2007/Beschlüsse der KMK vom 24.5.2002 und 20.9.2007

[227]

BayVGH, Beschl. v. 3.2.2014 – 7 CE 13.2131 – juris.

[228]

Vgl. statt vieler HRK/BMBF (Hrsg.), Mobilität im Studium, in: Statistiken zur Hochschulpolitik 2/2008, m.w.N.

[229]

Beispiele entsprechender Studienangebote bei Karpen, in: Geis (Hrsg.), HRG, § 13 Rn. 12 ff.

[230]

Nähere Informationen auf www.vhb.org.

[231]

In Baden-Württemberg bezeichnet der Begriff eine spezielle Form des Gasthörerstudiums (vgl. LT-Drs. 12/368, und dazu Utz, in: Haug (Hrsg.), Hochschulrecht BW, Rn. 695 ff.

[232]

GVBl. 2007, S. 767, zuletzt geändert durch VO vom 22.7.2014 (GVBl. S. 286).

[233]

Auf die seinerzeitige Diskussion grundrechtlicher Teilhaberechte kann hier nur hingewiesen werden; vgl. stv. Martens/Häberle, VVDStRL 30 (1971), 29 ff., 43 ff., Grabitz, Freiheit und Verfassungsrecht, § 4, S. 37 ff.; Geis, WissR Beiheft 18 (2007), S. 9 ff.

[234]

Art. 1 Nr. 3 des 6. HRGÄndG vom 8.8.2002 (BGBl. I. 3138), signifikanter weise war sogar die abgabenrechtliche Terminologie verfehlt, da es sich eben nicht um „Gebühren“, sondern um „Beiträge“ handelt, die für die Möglichkeit, Studienangebote in Anspruch nehmen zu können, erhoben werden können.

[235]

BVerfGE 112, 226 (234).

[236]

Für die damalige Rechtslage in Baden-Württemberg vgl. etwa Faisst, in Haug (Hrsg.), Hochschulrecht BW, S. 435 ff.

[237]

Vgl. VGH B.-W., Urt. v. 16.2.2009 – 2 S 1855/07, 2S 2554/07, 2 S 2833/07; 2 S 1527/08. Zum Streitstand in weiteren Bundesländern Löwer/v. Weschpfennig, WissR 41 (2008), S. 3 ff.

[238]

H.M., OVG Münster, Urt. v. 9.10.2007, 15 A 1596/07 juris; BayVGH, Beschl. v. 24.4.2008, 7 ZB 07.1068 BeckRS 2008, 38037; VG Minden Urt. v. 26.3.2007, 9 K 3614/06 juris; VG Freiburg, Urt. v. 20.6.2007, 1 K 2274/06 juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.7.2007, 7 K 444/07 juris; VG München, Urt. v. 6.5.2008, M 3 K 0.283 juris, VG Ansbach, Urt. v. 7.8.2008, AN 2 K 07-00603, juris; m.w. Nw.

[239]

Diese Möglichkeit ist jedoch nicht zwingend. So hat die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg im Einvernehmen mit den Studierenden auf die Beitragsbefreiung der Studiengangsbesten verzichtet und finanziert statt dessen das „Leonardo-Kolleg“ als Elite-Fortbildungseinrichtung für diesen Personenkreis.

[240]

Vgl. LT-Drs. 16/15921.

2. Kapitel Hochschulaufgaben › II. Prüfungen und Akademische Grade

Josef Franz Lindner

II. Prüfungen und Akademische Grade

2. Kapitel Hochschulaufgaben › II. Prüfungen und Akademische Grade › 1. Prüfungen

1. Prüfungen

a) Die Bedeutung des Prüfungsrechts

135

Prüfungen dienen der Feststellung, ob und mit welchem Erfolg der Studierende das Ziel des Studiums erreicht hat. Verlauf und Ergebnisse von Prüfungen entscheiden über die Realisierbarkeit von Lebensentwürfen: Prüfungen können Chancen der Verwirklichung individueller Präferenzen in persönlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eröffnen, sie aber auch ganz oder teilweise verschließen. Eine endgültig nicht bestandene Hochschulabschlussprüfung, ein trotz Wiederholung nicht bestandenes Staatsexamen bedeuten die Nichtrealisierbarkeit des gewünschten Berufs, wenn zu dessen Ergreifung und Ausübung ein erfolgreicher Abschluss rechtlich erforderlich ist oder in der Praxis als unabdingbar erwartet wird. Mit dieser praktisch-persönlichen Bedeutung von Prüfungen korreliert deren rechtliche Dimension. Im Hinblick auf seine Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen hat das Prüfungsrecht einen gewichtigen verfassungsrechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Bezug. Es weist eine hohe Regelungsdichte auf und ist geprägt durch eine intensive Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte insbesondere zu Fehlern im Prüfungsverfahren und deren gerichtlicher Überprüfbarkeit.[1] Die Regelungsdichte im Prüfungsrecht ist nicht nur der praktischen Bedeutung von Prüfungen geschuldet, sondern auch der spezifischen Besonderheit, dass die Bewertung individueller Prüfungsleistungen auf persönlichen Einschätzungen und Wertungen des Prüfenden beruht, die sich der materiellen Normierung weitgehend entziehen. Der Kompensation dieser offenen materiellen Flanke soll ein differenziertes, dichtes und im Regelungsumfang aufwendiges Prüfungsverfahrensrecht und in der Konsequenz die besondere Relevanz von Verfahrensmängeln im Prüfungsrecht dienen.[2]

b) Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Prüfungsrechts

136

 

Die skizzierte Bedeutung von Prüfungen impliziert vor allem eine besondere grundrechtliche Dimension des Prüfungsrechts, ohne deren Berücksichtigung dieses nicht sinnvoll gesetzt, interpretiert und fortentwickelt werden kann. Das Prüfungsrecht steht auf drei[3] grundrechtlichen Säulen:[4] dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und der Rechtswegegarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)[5].

aa) Berufsfreiheit

137

Der Bezug berufsbezogener Prüfungen zum Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG[6]) ist evident. In seiner grundlegenden Entscheidung zum Prüfungsrecht vom 17.4.1991 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diesen Bezug deutlich herausgestellt: Nach Art. 12 Abs. 1 GG müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird.[7] Die Bewertung von Leistungen in einer Berufszugangsprüfung sei eine rechtliche gebundene Entscheidung der Prüfer, die als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nur auf Grund eines Gesetzes und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig sei.[8] Der Gesetzgeber selbst muss – freilich typisierend – regeln und im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit rechtfertigen, welchen Beruf er von welchen in Prüfungen nachzuweisenden Anforderungen – als subjektive Zulassungsvoraussetzung – abhängig macht. Die vom Gesetzgeber festgelegten Kenntnisse und Fähigkeiten für die Zulassung zu einem bestimmten Beruf dürfen nicht außer Verhältnis zu der beabsichtigten Tätigkeit stehen, wobei ein „gewisser Überschuss an Ausbildungsanforderungen“ zulässig sein soll.[9] Die Ausgestaltung von Prüfungsstoff und Prüfungsverfahren kann auf dem Verordnungsweg oder auch durch Satzung, zumal durch Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen erfolgen.[10] Der Prüfungsstoff und die Prüfungsfragen haben.[11]sich materiell-inhaltlich an den Anforderungen für das jeweilige Berufsbild zu orientieren, das Prüfungsverfahren ist so zu gestalten, dass der vor Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigte Prüfungszweck in objektivierbarer Weise erreicht wird.[12] Das gesamte materielle und formelle Prüfungsrecht ist mithin vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG zu interpretieren und zu legitimieren.[13]

bb) Chancengleichheit

138

Hinzu kommt der Grundsatz der Chancengleichheit.[14] Dieser ist zum einen aus Art. 12 Abs. 1 GG selbst ableitbar: soweit das Ergreifen und die Ausübung eines Berufes das Bestehen einer bestimmten Hochschul- oder Staatsprüfung voraussetzen, muss jeder aus Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. Art. 2 Abs. 1 GG) Grundrechtsberechtigte die gleichen – rechtlichen – Chancen zum Erreichen dieser Voraussetzungen besitzen.[15] Staat und Hochschulen müssen dem einzelnen von Rechts wegen die gleiche Chance einräumen, seine freiheitsrechtlich geschützten beruflichen Interessen nach Maßgabe der jeweils vor Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigenden Anforderungen durch die Teilnahme an der Prüfung (Zulassung) und deren Bestehen realisieren zu können. Die zweite verfassungsrechtliche Wurzel der Chancengleichheit, auf die sich überwiegend die Rechtsprechung stützt,[16] ist der durch Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV verbürgte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Das BVerfG bezeichnet die Chancengleichheit als den das Prüfungsrecht „beherrschenden Grundsatz“.[17] Der Grundsatz der Chancengleichheit entfaltet seine prüfungsrechtliche Bedeutung in erster Linie als formeller Grundsatz in verfahrensrechtlicher Dimension. Für vergleichbare Prüflinge müssten – so das BVerfG – soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen[18] und Bewertungskriterien gelten.[19] Es sei zu fordern, dass „die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen Bedingungen erbringen können“.[20] Die Chancengleichheit stellt im Sinne der Normtheorie ein Prinzip, ein Optimierungsgebot dar.[21] Es fordert vom prüfungsrechtlichen Normsetzer, von den mit dem Vollzug des Prüfungsrechts Betrauten, den prüfenden Personen selbst sowie von den Verwaltungsgerichten, der Chancengleichheit in möglichst hohem Maße zur Wirksamkeit zu verhelfen, insbesondere ihre offenen Flanken[22] in Grenzen zu halten. Der Optimierungscharakter der Chancengleichheit führt dazu, dass ihr eine Multifunktionalität für die Gestaltung des Prüfungsrechts zukommt. Sie beeinflusst und prägt maßgeblich die rechtlichen Anforderungen an die äußere Gestaltung des Prüfungsverfahrens (s. unten Rn. 154–160), den Prüfungsinhalt (Rn. 161–162), die Transparenz der Bewertung einer Prüfungsleistung und der Prüfungsentscheidung (Rn. 163–168), die Wiederholbarkeit der Prüfung (Rn. 169) sowie die verwaltungsinterne sowie verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Prüfung (Rn. 170–172). Jede Prüfung muss streng egalitär sein. Jede Vorschrift des Prüfungsrechts ist im Lichte der Optimierung der Chancengleichheit anzuwenden und gegebenenfalls insoweit teleologisch zu erweitern oder zu reduzieren. Chancengleichheit bedeutet allerdings nicht tatsächliche Realisierungsgleichheit. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch darauf, dass jeder Prüfungsteilnehmer die Prüfung mit dem von ihm gewünschten Erfolg bestehen müsste. Es existiert kein rechtlich gesicherter Erfolgsanspruch,[23] wohl aber ein Recht auf eine faire Chance, seine Fähigkeiten in der Prüfung unter Beweis zu stellen.[24]

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