Graf/Jäger/Wittig-
Heine
§ 369 AO Rn. 86.
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
›
Erster Abschnitt Strafvorschriften
› § 369 Steuerstraftaten
§ 369 Steuerstraftaten
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
Kommentierung
I.
Normstruktur
1 – 5
II.Regelungsgehalt6 – 120
1.Abs. 1: Legaldefinition der Steuerstraftaten und Zollstraftaten6 – 21
a)
Straftaten nach den Steuergesetzen (Nr. 1)
6 – 17
aa)
Einführung
7 – 11
bb)
Einzelheiten
12 – 17
b)
Bannbruch (Nr. 2)
18, 19
c)
Wertzeichenfälschung von Steuerzeichen (Nr. 3)
20
d)
Begünstigung einer Steuerstraftat gem. Nr. 1–3 (Nr. 4)
21
2.
Abs. 2: Anwendung der allgemeinen Gesetze über das Strafrecht
22 – 120
a)
Steuerstrafrecht und allgemeines Strafrecht (Abs. 2 Hs. 1)
23 – 113
aa)Geltungsvoraussetzungen27 – 37
(1)
Zeitliche Geltung, § 2 StGB
27 – 33
(2)
Räumliche Geltung, §§ 3 ff. StGB
34 – 37
bb)Tatbestandsvoraussetzungen38 – 98
(1)
Täterschaft und Teilnahme
38 – 48
(2)
Versuch und Rücktritt
49 – 56
(3)
Vollendung und Beendigung der Tat
57 – 66
(4)
Vorsatz und Irrtum
67 – 77
(5)
Rechtswidrigkeit; Schuld
78 – 94
(6)
Konkurrenzen
95
(7)
Verjährung
96 – 98
cc)Rechtsfolgenseite99 – 113
(1)
Haupt- und Nebenstrafen
99 – 110
(2)
Strafrechtliche Nebenfolgen
111
(3)
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung
112, 113
b)
Besonderheiten des Steuerstrafrechts (Abs. 2 Hs. 2)
114 – 120
aa)
Anwendbarkeit auf reine Auslandstaten, § 370 Abs. 7
115
bb)
Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371
116
cc)
Absehen von Strafverfolgung gegen Steuernachzahlung, § 398a
117
dd)
Strafrechtliche Verjährung, §§ 367, 396 Abs. 3
118 – 120
Literatur:
S. Vor § 369.
I. Normstruktur
1
Abs. 1
enthält eine
Legaldefinition von Steuerstraftaten
(
Rn. 6 ff.
) und Zollstraftaten (
Rn. 5
). Die Regelung ist Ausdruck vereinfachender Gesetzestechnik und entfaltet
Definitionswirkung
in zwei Richtungen: zum einen in
materieller Hinsicht
, indem sie die Anwendung der Regeln des allgemeinen Strafrechts regelt (
§ 369 Abs. 2
,
Rn. 23 ff.
), zum anderen in
prozessualer Hinsicht
, indem sie die
Zuständigkeit der FinB für die Verfolgung von Steuer- und Zollstraftaten
eröffnet (
§§ 385 ff.
), sie in Einzelfällen auch ausschließt (§ 32 ZollVG) sowie Gerichten und anderen Behörden eine Meldepflicht auferlegt (§ 116) (
verfahrensrechtliche Bedeutung
).
2
Umgekehrt folgt hieraus die
Zuständigkeit der StA
für die Verfolgung von Straftaten, die trotz steuerrechtlichen Bezugs
keine Steuerstraftaten
im Sinne der Norm sind; hierzu gehören etwa die
Verletzung des Steuergeheimnisses
nach § 355 StGB, die
Abgabenüberhebung
nach § 353 StGB und die durch ggf. einen Steuerstraftäter begünstigende
Strafvereitelung
nach §§ 258, 258a StGB.
3
Abs. 2
enthält einen
Anwendungsverweis für das allg. Strafrecht
, ähnlich
§ 385 Abs. 1
für das Strafverfahrensrecht (s.
§ 385 Rn. 2
). Das allgemeine Strafrecht ist danach kraft gesetzlicher Anweisung
subsidiär
und kommt nur zur Anwendung, „soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen“ (Abs. 2 Hs. 2,
Sperrwirkung des Steuerstrafrechts
). Solche gegenüber dem allgemeinen Strafrecht
vorrangigen steuerstrafrechtsspezifischen Regelungen des Steuerstrafrechts
sind allerdings selten (
Rn. 114 ff.
) und der Verweis im Grunde nur noch zu erklären als das Relikt eines aus dem Steuerrecht hervorgegangenen Steuerstrafrechts.
4
Anders als in früheren Fassungen (§ 356 RAO 1919 a.F.) bezieht sich der Verweis dabei nicht nur auf das
StGB
als strafrechtlicher Kernkodifikation, sondern nimmt auch Regelungen des
allg. Strafrechts aus anderen Gesetzen
in Bezug (etwa für jugendliche und heranwachsende Täter das JGG,
Rn. 23
).
5
Dass auch
Zollstraftaten
erfasst sind, hat lediglich
deklaratorische Bedeutung
, da Zölle – am häufigsten in Gestalt von Einfuhrabgaben – auch zu den Steuern zählen (§ 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Nrn. 20, 21 Unionszollkodex ). Zollstraftaten sind entsprechend Steuerstraften, die es mit Zöllen zu tun haben.
II. Regelungsgehalt
1.
Abs. 1
: Legaldefinition der Steuerstraftaten und Zollstraftaten
a) Straftaten nach den Steuergesetzen (Nr. 1)
6
Nach Nr. 1 gehören zu den Steuerstraftaten nur solche Taten, die nach einem
Steuergesetz strafbar sind
. Die Regelung bietet zuallererst eine
formale Abgrenzungsleistung
, und zwar in dreifacher Hinsicht (
Rn. 7 ff.
).
aa) Einführung
7
Grundlegende Voraussetzung ist zunächst, dass überhaupt der
Anwendungsbereich der AO eröffnet
ist. Dieser wird bestimmt durch § 1 Abs. 1 und 2 und erfasst einerseits
Steuern des Bundes oder der EU
(§ 1 Abs. 1) sowie gem. § 1 Abs. 2 Nr. 7 die von den
Gemeinden verwalteten Realsteuern
(Grundsteuer, Gewerbesteuer, vgl. § 3 Abs. 2).
8
Nicht unmittelbar erfasst sind grundsätzlich Landessteuern
, zu denen etwa die Kirchensteuer gehört (zur Strafbarkeit ihrer Hinterziehung s.
Rn. 9
). Die Landessteuergesetze können die AO aber durch
Verweis für anwendbar
erklären.
9
Ob und wie
Kirchensteuerhinterziehungen
strafrechtlich zu ahnden sind, ist umstritten. Einigkeit herrscht zunächst im Ausgangspunkt darüber, dass die Kirchensteuer als Landessteuer nicht direkt in den Anwendungsbereich der AO und damit der Steuerhinterziehung gem.
§ 370
fällt. Eine etwaige Anwendung kann sich damit nur
kraft Verweises auf die materiellstrafrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung
ergeben, was durch Auslegung des jeweiligen Kirchensteuergesetzes zu ermitteln ist. Die Mehrzahl der Kirchensteuergesetze der Länder schließt eine Anwendung des materiellen Steuerstrafrechts aus, womit auch
§ 370
ausgeschlossen
ist. Damit stellt sich die Frage, ob dies auch zur Folge hat, dass ein Rückgriff auf die allgemeine Norm des § 263 StGB ausgeschlossen sein soll. Dies ist zu verneinen mit Blick auf die Regelung in Art. 4 Abs. 3 EGStGB, die unter anderem anordnet, dass die Verfolgung wegen Betrugs die Landesvorschriften „unberührt“ lasse. Die Kirchensteuerhinterziehung kann daher
gem.
§ 263 StGB
als Betrug strafbar
sein.
10
Weitere Voraussetzung für eine Steuerstraftat im Sinne von
Abs. 1 Nr. 1
ist, dass die strafbare Tat (
Rn. 12
) sich schließlich
aus einem Steuergesetz
ergibt, wozu nur solche Gesetze gehören, die es zumindest
auch mit Steuern im Sinne von
§§ 1
,
3 Abs. 1
zu tun haben
. Hierzu gehört vor allem die
Abgabenordnung
selbst (v.a.
§ 370
, s.
Rn. 13
), aber auch
Einzelsteuergesetze
wie etwa das UStG oder das RennwettLottG (s.
Rn. 13
) sind erfasst.
11
Es muss sich zudem um eine
strafbare Tat
eines Steuergesetzes handeln. Dies hat zur Folge, dass aus dem Kreis der Steuerstraftaten im Sinne der AO solche Taten auszuscheiden sind, die nicht mit Freiheits- oder Geldstrafe (§§ 38 ff. StGB) geahndet werden wie bspw. Steuerordnungswidrigkeiten gem.
§ 377 Abs. 1
(Details s.
§ 377 Rn. 1 ff.
).
bb) Einzelheiten
12
Zu den
Steuerstraftaten
aus der
Abgabenordnung
gehören etwa:
–
die
Steuerhinterziehung
gem.
§ 370
inklusive Versuch (
§ 370 Abs. 2
) und der Qualifikation des Schmuggels (
§ 373
) sowie bezugnehmenden Vorschriften aus anderen Steuergesetzen (
Rn. 14 f.
);
–
der
Bannbruch
gem.
§ 372
(s. auch
§ 369 Abs. 1 Nr. 2
; s. auch
§ 372 Rn. 1 ff.
);
–
die
Steuerhehlerei
gem.
§ 374
(Details s.
§ 374 Rn. 1 ff.
).
13
Zu den
Steuerstraftaten aus anderen Steuergesetzen
gehören z.B.
–
die
gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
(§ 26c UStG);
–
der
Vertrieb unversteuerter ausländischer Lose
im Inland (§ 23 RennwettLottG).
14
Weitere
Steuerstraftaten können sich kraft gesetzlicher Verweisung
ergeben, deren genauer Umfang im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Als Steuerstraftaten
kraft gesetzlicher Verweisung werden etwa anerkannt:
–
das unberechtigte Erlangen von
Altersvorsorgezulagen
(§ 96 Abs. 7 EStG);
–
das unberechtigte Erlangen von
Arbeitnehmersparzulagen
(§ 14 Abs. 3 des 5. VermBG);
–
das unberechtigte Erlangen von
Wohnungsbauprämien
(§ 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz);
–
das unberechtigte Erlangen von
EU-Marktordnungsabgaben
(§ 12 Marktordnungsgesetz).
15
Keine Steuerstraftaten
kraft gesetzlicher Verweisung sind:
–
das unberechtigte Erlangen von
Eigenheimzulagen
(e contr. § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG) (ggf. strafbar gem. § 263 StGB);
–
das unberechtigte Erlangen von
Investitionszulagen
nach dem InvZulG (§ 15 InvZulG 2010) (ggf. strafbar gem. §§ 263, 264 StGB).
16
Trotz sachlicher Nähe zum Steuerrecht
keine Steuerstraftaten
(mit der prozessualen Folge der Zuständigkeit der StA) sind:
–
die
Verletzung des Steuergeheimnisses
(§ 30) gem. § 355 StGB (s. auch
Rn. 2
);
–
die
Verletzung von Privatgeheimnissen
durch Geheimnisträger in Rechts- und Wirtschaftsangelegenheiten gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB;
–
die
Abgabenüberhebung
gem. § 353 StGB;
–
die
Strafvereitelung
gem. §§ 258, 258a StGB, selbst wenn es um die Vereitelung eines Bestrafung wegen
§ 370
geht (s. auch
Rn. 21
);
–
die
Geldwäsche
gem. § 261 StGB, selbst wenn sie taugliche Anschlusstat einer Steuerhinterziehung ist (s. auch
Rn. 21
).
17
Auch
keine Steuerstraftaten
sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden (
Steuerordnungswidrigkeiten
,
§§ 377 ff.
; Details s. dort).
b) Bannbruch (Nr. 2)
18
Nr. 2 verweist auf den Bannbruch (
§ 372
), der als Blankettvorschrift
Verstöße gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote
sanktioniert und damit eigentlich nicht im engeren Sinne mit dem Schutz des Steueraufkommens zu tun hat. So hat sich nach dem Wegfall der Monopolgesetze (Branntwein, Zündhölzer) der Kreis der in Bezug genommenen
Verbringungsverbote aus steuerlichen Normen
verringert. Größere Bedeutung als Quelle für
Verbringungsverbote haben außersteuerliche Normen
: zum einen Gesetze wie z.B. AMG, BtMG, WaffenG, zum anderen auch Verordnungen i.S.v. Art. 80 GG oder Art. 288 Abs. 2 AEUV (Einzelheiten s.
§ 372 Rn. 14 ff
.).
19
Der Bannbruch ist allerdings dann keine Steuerstraftat, wenn er nur mit Geldbuße bedroht ist, also eine
Ordnungswidrigkeit
darstellt und keine Sonderzuständigkeit der FinB in Frage kommt.
c) Wertzeichenfälschung von Steuerzeichen (Nr. 3)
20
Nr. 3 verweist auf die früher in der AO (§ 399 RAO 1969 a.F.) und heute im StGB geregelte Fälschung von
Steuerzeichen und deren Vorbereitung
als Teil der Wertzeichenfälschung
gem.
§§ 148
,
149 StGB
. Praktische Bedeutung erhält die
Steuerzeichenfälschung
insb. für die Einfuhr von Billigzigaretten mit gefälschten Tabaksteuerbanderolen (§ 17 TabStG, § 3 TabStV).
d) Begünstigung einer Steuerstraftat gem. Nr. 1–3 (Nr. 4)
21
Nr. 4 erfasst die Begünstigung nach § 257 StGB, soweit die Vortat eine Steuerstraftat i.S.v.
Abs. 1 Nr. 1–3
ist. Der Begriff der Begünstigung ist heute auf die sachliche
Begünstigung nach
§ 257 StGB
beschränkt
; die von früheren Gesetzesfassungen zusätzlich erfasste persönliche Begünstigung ist seit 1975 als Strafvereitelung tatbestandlich verselbstständigt (§ 258 StGB) und daher nicht mehr umfasst. Ebenfalls nicht erfasst sind sonstige tatbestandlich verselbstständigte Begünstigungshandlungen wie etwa die Geldwäsche § 261 StGB. Sie ist auch dann keine Steuerstraftat, wenn sie Anschlusstat einer gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung ist (§ 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Bst. b StGB).
2.
Abs. 2
: Anwendung der allgemeinen Gesetze über das Strafrecht
22
Nach
Abs. 2
gelten auch im Steuerstrafrecht die
allg. Gesetze über das Strafrecht
(Hs. 1,
Rn. 24 ff.
), solange die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen (Hs. 2, zu den Besonderheiten des Steuerstrafrechts s.
Rn. 114 ff.
). Die Entscheidung hierüber ist eine Frage der
Auslegung durch das Strafgericht
(zur materiellen Entscheidungsverantwortung des Strafgerichts s.
Vor § 369 Rn. 35 ff.
). Zu den aus dem Gesetzlichkeitsprinzip nach § 1 StGB und Art. 103 GG folgenden Prinzipien s.
Vor § 369 Rn. 10 ff
.
a) Steuerstrafrecht und allgemeines Strafrecht (
Abs. 2
Hs. 1)
23
Zu den allgemeinen Strafgesetzen gehört nicht nur das
Strafgesetzbuch
als Kernkodifikation, sondern auch
strafrechtliche Nebengesetze
wie etwa das
JGG
(für jugendliche oder heranwachsende Täter) oder das
Wehrstrafgesetz
(für militärangehörige Täter).
24
Erfasst sind dabei die
Strafgesetze in ihrer Anwendungspraxis
(Rechtsprechung, s. auch
Rn. 26
), ihrer
wissenschaftlichen Doktrin
(Wissenschaft, s. auch
Rn. 25
) und ihrer
Methodenlehre
(zur Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht s.
Vor 369 Rn. 36 ff.
).
25
Da Steuerstrafrecht Strafrecht ist, folgt die
steuerstrafrechtliche Dogmatik
in Begriffs- und Systembildung den Lehren und Postulaten der allg. Strafrechtsdogmatik. Dies hat etwa zur Folge, dass die Zentralnorm des materiellen Steuerstrafrechts, die Steuerhinterziehung gem.
§ 370
, nach dem traditionellen
dreistufigen Deliktsaufbau
zu prüfen ist und entsprechend für eine Strafbarkeit eine tatbestandsgemäße, rechtswidrige und schuldhaft begangene Handlung voraussetzt. Das System der allg. Strafrechtsdogmatik ist freilich nicht statisch, sondern ein bewegliches System, dessen Regeln stetig auf Sachgerechtigkeit überprüft werden müssen und ggf. fortgeschrieben werden müssen. Umgekehrt können auch Entwicklungen im Steuerrecht Auswirkungen auf das Strafrecht haben, wie die Debatte über die Beilhilfestrafbarkeit neutraler Handlungen zeigt (
Rn. 47
).
26
Da Steuerstrafrecht Annex zum Steuerrecht ist, kommt der
Praxis der Steuerrechtsordnung
besondere Bedeutung zu. Die methodengerechte Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht verlangt deshalb vom Rechtsanwender, auch die
Judikate der fachgerichtlichen Rspr. der Finanzgerichtsbarkeit
argumentativ zu berücksichtigen (wenn auch nicht notwendig zu befolgen; zur fehlenden Bindungswirkung von Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit s.
Vor § 369 Rn. 25 ff.
). Aus der höchstrichterlichen Rspr. im Steuerstrafrecht ist zudem die Judikatur des
1. Strafsenats des BGH
zu beachten, der eine Sonderzuständigkeit für Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen hat.
aa) Geltungsvoraussetzungen
(1) Zeitliche Geltung, § 2 StGB
27
Die
zeitliche Geltung der Steuerstrafgesetze
folgt den
allg. Regeln
des § 2 StGB, bemisst sich also nach dem zur
Tatzeit geltenden Gesetz
(
§ 369 Abs. 2
i.V.m. § 2 Abs. 1 StGB,
Rn. 28 f.</