Steuerstrafrecht

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(6) Konkurrenzen

95

Es gelten die allg. Regeln (am Bsp. von § 370 s. § 370 Rn. 432 ff.); insb. zur Wahlfeststellung s. § 370 Rn. 447.

(7) Verjährung

96

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung stellt nach allg. Meinung ein Verfahrenshindernis dar, das regelmäßig die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat.[157]

97

Wie üblich sind Dauer und Beginn der Verjährung für jedes Strafgesetz und damit auch für jedes Steuerstrafgesetz gesondert zu bestimmen.[158] Bei der Steuerhinterziehung gem. § 370 beträgt die (strafrechtliche) Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).[159] Eine steuerstrafrechtliche Besonderheit stellt dagegen die 10jährige Verjährungsfrist für besonders schwere Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 dar (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 376 Abs. 1, s. auch Rn. 118).

98

Komplexe Anwendungsfragen ergeben sich dabei insb. bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns des Laufs der Verjährung (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 78a StGB), der sich nach der Beendigung der Tat (Rn. 64 ff.) richtet und für jede Steuerart (Veranlagungssteuern, Anmeldungssteuern) und jede Art der Deliktsbegehung (Tun, Unterlassen) gesondert zu bestimmen ist (Details s. § 376 Rn. 35).[160]

cc) Rechtsfolgenseite

(1) Haupt- und Nebenstrafen

99

Im Mittelpunkt der Strafzumessung bei Haupt- und Nebenstrafen steht die individuelle Schuld des Täters (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Für die gerichtliche Strafzumessung im Steuerstrafrecht gelten die allg. Regeln (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 46 StGB) (s. etwa § 370 Rn. 352 ff.).[161] Besonderheiten ergeben sich zum Teil in der von der Rspr. des BGH geprägten Sanktionspraxis der (Steuer-)Strafgerichte (Rn. 106 ff.).

100

(a) Strafzumessungsrelevante Umstände: Bezugspunkt der Strafzumessung ist häufig der Steuerschaden[162], den die höchstrichterliche Rspr. durch Grenzbeträge besser handhabbar zu machen versucht (s. sogleich Rn. 106 ff.).[163] Überschreitungen diese Grenzbeträge können sich strafschärfend auswirken, Unterschreitungen umgekehrt strafmildernd;[164] entscheidend ist aber stets die Gesamtwürdigung aller Umstände.

101

Ein wichtiger strafmildernder Umstand i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB ist die Wiedergutmachung durch Nachzahlung,[165] wobei unter Umständen auch schon das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, ausreichend sein kann (vgl. § 46 Abs. 2 StGB am Ende).[166] Die Wiedergutmachung des Schadens hat auch Bedeutung für die Erreichung einer Bewährungsstrafe, soweit die Freiheitstrafe zwei Jahre nicht übersteigt (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 StGB).

102

Die Anwendung des (zu einer fakultativen Strafmilderung oder einem Absehen von Strafe führenden) Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a Nr. 1 StGB auf Steuerdelikte wird von der Rspr.[167] abgelehnt: bei Steuerdelikten, die allein der „Sicherung des staatlichen Steueranspruchs“ dienten, komme ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer über den Ausgleich auch der immateriellen Folgen der Straftat nicht in Betracht.

103

Umstritten ist dagegen die Anwendung der Schadenswiedergutmachung nach § 46a Nr. 2 StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2),[168] die vom Täter neben der rechnerischen Kompensation einen Beitrag verlangt, der Ausdruck der „Übernahme von Verantwortung“ gegenüber dem Opfer ist.[169] Da bei Steuerdelikten in erster Linie die Allgemeinheit, also die Gemeinschaft der Steuerzahler, Opfer ist, wird sie nur in „ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen“[170] für anwendbar gehalten. Nicht ausreichend ist nach der Rspr. jedenfalls die Inaussichtstellung einer bloßen (lediglich) teilweisen Steuernachzahlung[171] oder das Bemühen, mithaftende (Gesamt-)Schuldner zur Zahlung zu veranlassen.[172]

104

Die Verschärfungen der Anforderungen an einer wirksame Selbstanzeige gem. § 371 (Details s. dort) stellen zunehmend die Frage in den Mittelpunkt, ob und inwiefern einer missglückten Selbstanzeige, die etwa wegen Unvollständigkeit oder Nichteinhaltung von Fristen keine Rechtswirkungen entfaltet, eine strafmildernde Wirkung i.S.v. § 46 StGB beigemessen werden kann. Dies ist richtigerweise zu bejahen, soweit die Selbstanzeige von dem Willen des StPfl. getragen ist, vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren.[173]

105

Der Rspr. des Großen Senats des BGH folgend kann sich auch eine (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung[174] zu Gunsten des Täters auswirken, indem ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt erklärt wird (sog. Vollstreckungslösung).[175]

106

(b) Sanktionspraxis: Im Steuerstrafrecht ist seit einigen Jahren eine verschärfte Sanktionspraxis zu beobachten.[176] Wegweisend war die Grundsatzentscheidung des damals für Steuerstrafsachen neu zuständig gewordenen 1. Strafsenats des BGH von 2008,[177] wonach bei einer Steuerhinterziehung in sechsstelliger Höhe die Verhängung einer Geldstrafe[178] und die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe[179] nur noch bei Vorliegen „gewichtiger“ bzw. „besonders gewichtiger Milderungsgründe“ angebracht sei.[180]

107

Weitere Diskussionen ergaben sich um die Wertgrenze einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1. Nach der neuen Entscheidung des BGH v. 27.10.2015[181] soll eine solche schon bei jeder Steuerhinterziehung über 50 000 Euro vorliegen können und auch unabhängig davon, ob es nur um bloße Gefährdungen oder eingetretene Schäden geht.[182] Allerdings soll, so der BGH, dem Tatgericht im konkreten Fall „ausreichend Spielraum“ bleiben, „um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen“,[183] die unter Umständen zu einer Entkräftung der Indizwirkung der überschrittenen Wertgrenze führen können (Details s. § 370 Rn. 309 ff.).

108

Die Verschärfung der Sanktionspraxis hat nicht nur Wirkung für die „oberen Zehntausend“ mit Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe. Nach einer Entscheidung des BGH v. 26.11.2015 soll auch bei einem einkommens- und vermögenslosen Täter, der sich „durch die Tat bereichert“ hat „oder zu bereichern versucht“ hat, die kumulative Verhängung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe möglich sein (§ 41 StGB).[184]

109

In der Praxis haben sich für die Verhängung von Geldstrafen im Strafbefehlsverfahren (§ 400) und Geldbußen im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren (§ 377 Abs. 2 i.V.m. § 17 OWiG) Kataloge von Strafrahmensätzen entwickelt (sog. Strafmaßtabellen), die nach den Bezirken der Oberfinanzdirektionen variieren.[185] Die mit der neuen Rspr. zur Strafzumessung bei Steuerstraftaten (Rn. 106 ff.) verbundene Hoffnung, dass den verwaltungsinternen Strafmaßtabellen ein Ende bereitet werde,[186] hat sich bislang nicht erfüllt. Auch die vom 1. Senat des BGH bei einer anderen Gelegenheit geäußerte Skepsis gegenüber einer „‚Mathematisierung‚ der Strafzumessung“ hat bislang noch keine Früchte im Steuerstrafrecht getragen.[187]

110

Seit 2017 ist das Fahrverbot gem. § 44 StGB als Nebenstrafe ausgestaltet, deren Verhängung nicht mehr auf den Zusammenhang mit Delikten aus dem Straßenverkehr beschränkt ist.[188]

(2) Strafrechtliche Nebenfolgen

111

Als Nebenfolge einer Steuerstraftat kommt der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit gem. § 45 Abs. 2 StGB in Betracht (§ 375 Abs. 1; Details s. § 375 Rn. 19 ff., 31 ff.; s. auch § 370 Rn. 367 ff.).[189]

 

(3) Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

112

Das 2017 neu gefasste Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) findet Anwendung auf das Steuerstrafrecht.[190] So kann bspw., unbeschadet etwaiger Ansprüche des Steuerfiskus, bei einer Steuerhinterziehung gem. § 370 ein Betrag in Höhe der verkürzten Steuern als „erlangtes etwas“ gem. § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden, da sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart hat.

113

Zusätzliche Einziehungsmöglichkeiten bietet § 375 Abs. 2 S. 1: Nach Nr. 1 können Waren eingezogen werden, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, nach Nr. 2 zudem Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (für Details s. § 375 Rn. 34 ff.).

b) Besonderheiten des Steuerstrafrechts (Abs. 2 Hs. 2)

114

Die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts finden keine Anwendung, wenn und insoweit die Strafvorschriften der Steuergesetze (etwa der §§ 369 ff.) etwas anderes bestimmen.[191]

aa) Anwendbarkeit auf reine Auslandstaten, § 370 Abs. 7

115

Eine Abweichung von den üblichen Regeln des Strafanwendungsrechts (§§ 3 ff. StGB) ergibt sich aus der vereinzelten Geltung des Steuerstrafrechts auch für reine Auslandstaten (§ 370 Abs. 7,[192] s. auch § 35 MOG[193]), auch hins. ausländischer Steuern (§ 370 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6[194]).

bb) Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371

116

Eine Abweichung von § 24 StGB bildet bei § 370 das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371, die auch noch nach Vollendung und Beendigung der Tat (Rn. 57 ff., 64 ff.) Straffreiheit ermöglicht (persönlicher Strafaufhebungsgrund; Details s. § 371 Rn. 1 ff.).[195] § 24 StGB wird gleichwohl nicht verdrängt, sondern bleibt nach allg. Meinung bei Vorliegen seiner Voraussetzungen parallel anwendbar.[196]

cc) Absehen von Strafverfolgung gegen Steuernachzahlung, § 398a

117

Eine 2011 durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeführte Sonderregelung enthält § 398a, der bei Fällen, in denen die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 wegen Überschreitung der Wertgrenze von 50 000 EUR ausgeschlossen ist, gleichwohl ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglicht, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern samt eines „Strafzuschlags“ in Höhe von 5 % nachzahlt.[197]

dd) Strafrechtliche Verjährung, §§ 367, 396 Abs. 3

118

Einige Abweichungen ergeben sich bei der strafrechtlichen Verjährung. Abweichend von § 78 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 4 StGB ist gem. § 376 Abs. 1 bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 eine Verjährung von zehn Jahren statt der Regelstrafandrohung von fünf Jahren vorgesehen.[198]

119

Eine Abweichung von § 78c StGB stellt die Regelung der Unterbrechung der Verjährung gem. § 376 Abs. 2 dar, nach der die Verfolgungsverjährung auch dann unterbrochen wird, wenn dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird (Details s. § 376 Rn. 110 ff.).

120

Anders als im Strafverfahren ruht die Verjährung bei Aussetzung des steuerstrafrechtlichen Verfahrens (§ 396 Abs. 3) (Details s. § 396 Rn. 71 ff.).[199]

Anmerkungen

[1]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 9; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 3; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 5. – Zur Entstehungsgeschichte der Norm s. Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 1.

[2]

Zu den FinB gehören gem. § 386 Abs. 1 S. 2 vor allem das FA und das HZA, in bestimmten Fällen (§ 5 Abs. 5 FVG, FinVerwGesetz) auch das Bundeszentralamt für Steuern. Zur Ermittlungszuständigkeit beim Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt s. Sediqi wistra 2017, 259.

[3]

§ 32 ZollVG ermöglicht die Nichtverfolgung von nicht-gewerblich begangenen Steuerstraftaten (und Steuerordnungswidrigkeiten) im grenzüberschreitenden Reiseverkehr bis zu einer Abgabenverkürzung in Höhe von 250 Euro (sog. Schmuggelprivileg). Die Norm wurde 2017 neu gefasst (BGBl. I 2017, S. 425) und hat durch den Wegfall des Erfordernisses des privaten Verbrauchs und die Erhöhung der Bagatellgrenze von 130 auf 250 Euro eine Ausweitung erfahren (dazu Ebner GedS Joecks, S. 401). Zum Bedeutungsgehalt der Norm s. Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 30 ff.; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 1.

[4]

Die Vorschrift ist, so scheint es, notorisch unbekannt (Tipke/Kruse-Brandis § 116 Rn. 1; zu den Gründen Löwe-Krahl Praxis Steuerstrafrecht 2005, 235). Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterlassener Anzeigen s. Bülte NStZ 2009, 57.

[5]

Die verfahrensrechtliche Bedeutung betonen auch: Mösbauer wistra 1996, 252; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 2, 29; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 1. Zu den Ermittlungsbefugnissen der FinB im Ermittlungsverfahren (insb. die Beamten der Steuer- und Zollfahndung [§ 208] und der Bußgeld- und Strafsachenstellen bzw. Strafsachen- und Bußgeldstelle [kurz: BuStra oder Strabu]) s. sowie Flore/Tsambikakis-Webel § 399 Rn. 17 ff. Zum Steuerstrafverfahrensrecht s. auch die Übersicht bei Gaede JA 2008, 88, 92 ff.

[6]

Die Vorschrift war ursprünglich in der RAO geregelt (§ 376 RAO 1919) und wurde 1975 ins StGB übernommen (EGStGB, BGBl. I 1974, S. 469 [Art. 19 Rn. 201], in Kraft getreten 1975; zur Entstehungsgeschichte s. NK-StGB-Kuhlen § 355 StGB Rn. 1). Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist verschwindend gering (MK-StGB-Schmitz § 355 StGB Rn. 9: „symbolisch[e] Gesetzgebung“; lakonisch NK-StGB-Kuhlen § 355 StGB Rn. 3, demzufolge dies nicht „ohne Weiteres“ bedeute, „dass das Steuergeheimnis in Deutschland vorbildlich respektiert würde“). Für einen Überblick s. Müller Der AO-Steuer-Berater 2014, 21.

[7]

Der Tatbestand der Abgabenüberhebung/Leistungskürzung soll den Bürger vor rechtswidriger Erhebung oder Entlastung von Steuern und Abgaben für eine öffentliche Kasse schützen. Er ist ein privilegierender Spezialfall des Betrugs, aber praktisch wenig bedeutsam und nach allg. Ansicht auch veraltet (NK-StGB-Kuhlen § 352 StGB Rn. 19).

[8]

Keine strafbare Vereitelungshandlung stellt die Veranlassung einer Selbstanzeige gem. § 371 dar (Ransiek wistra 1999, 401, 402). Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Sache unmittelbare befassten Finanzbeamten (§ 386 Abs. 1 S. 1) wegen §§ 258, 258a StGB s. Dusch/Rommel NStZ 2014, 188, 189; abl. dagegen für andere Finanzbeamte). Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Amtsträgern außerhalb der FinVerw wegen §§ 258, 258a StGB bei Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 116 Abs. 1 S. 1 s. Bülte NStZ 2009, 57, 59 ff.

[9]

Zur geschichtlichen Entwicklung des Steuerstrafrechts s. ausf. Joecks/Jäger/Randt-Joecks Einl. Rn. 38 ff.

[10]

Graf/Jäger/Wittig-Allgayer § 369 AO Rn. 14.

[11]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 15: „Nennung überflüssig“; s. auch MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 2.

[12]

Zollkodex der Europäischen Union, kurz Unionszollkodex, VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 S. 1. Der Unionszollkodex ist unmittelbar geltendes Unionsrecht (Art. 288 Abs. 2 AEUV), das im Rang unter dem Verfassungsrecht steht (BVerfGE 31, 145 [173 f.] – Milchpulver).

[13]

Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 8.

[14]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 17 ff.; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 6 ff.

[15]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 23; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 7.

[16]

Trotz dieser Anwendbarkeit kann die AO durch EU-Recht verdrängt werden (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2). Dies hat insb. Bedeutung für das stark europarechtlich geprägte Zollrecht (Graf/Jäger/Wittig-Heine § 369 AO Rn. 62; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 9). Zum Verhältnis von Europarecht und Steuerstrafrecht s. Graf/Jäger/Wittig-Heine § 369 AO Rn. 47 ff.

[17]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 23.

[18]

MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 55.

[19]

Eine Betrugsstrafbarkeit wird grundsätzlich für möglich gehalten von: BGH NStZ 2009, 157, 159 (ob. dict.); Rönnau wistra 1995, 47, 49; Matt/Renzikowski-Saliger § 263 StGB Rn. 337; krit. und eine Betrugsstrafbarkeit abl.: Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 25; AnwK-StGB-Gaede § 263 StGB Rn. 200; diff. nach dem Umfang der landesrechtlichen Regelung: MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 57; Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 382; s. auch § 370 Rn. 158.

[20]

 

MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 56 Das ist auch verfassungsrechtlich abgesichert durch die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV).

[21]

MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 57; Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 382.

[22]

So etwa für Hessen (§ 15 Abs. 2 HessKiStG) oder Ba-Wü (§ 21 Abs. 3 Ba-WüKiStG), anders Sachsen (§ 12 Abs. 1 SächsKiStG); weitere Nachw. bei MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 56; Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 26.

[23]

Rönnau wistra 1995, 47, 49; BeckOK-OWiG-Meyberg Art. 4 EGStGB Rn. 2; s. auch BGH NStZ 2009, 157, 159 (ob. dict.); anders wegen abschließenden und das allg. Strafrecht ausschließenden landesgesetzgeberischen Verzichts etwa Joecks/Jäger/Randt-Randt § 386 Rn. 31: kraft Annex-Kompetenz zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder; ähnl. auch MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 57; Kohlmann-Ransiek Rn. 382; Kohlmann-Hilgers-Klautzsch § 386 Rn. 79 f.

[24]

Graf/Jäger/Wittig-Allgayer § 369 Rn. 5; ähnl. Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 20: „Begründung oder Verwirklichung von Steueransprüchen i.S.v. § 3 Abs. 1“; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 6; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 6.

[25]

Überblick bei Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 20 f.

[26]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 21; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 8.

[27]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 21; Graf/Jäger/Wittig-Allgayer § 369 AO Rn. 7; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 8. Eingeführt 2002 zur Bekämpfung insb. sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäfte (BGBl. I 2001, 3922; BStBl. I 2002, 32). Für Details zu dieser Vorschrift s. Flore/Tsambikakis-Gaede § 26c UstG.

[28]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 8; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 11 mit Zweifeln hins. der Bestimmtheit von § 23 RennwettLottG, der nur von „Hinterziehung“ spreche (a.a.O.). Für Einzelheiten zu dieser Vorschrift s. Flore/Tsambikakis-Ebner § 23 RennwettLottG.

[29]

Hierzu Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 24 ff.; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 22 mit wichtigem Hinw. auf die Erfordernis der genauen Prüfung des Verweisungsumfangs (a.a.O., Rn. 25).

[30]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 22.

[31]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 22; Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 25.

[32]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 22; Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 25.

[33]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 22; zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs. 1 MOG s. BVerfG wistra 2010, 396 (Nichtannahmebeschl.).

[34]

BGH NJW 2007, 2864, 2867: die Verweisung in § 15 Abs. 1 EigZulG sei „keine materiell-rechtliche Qualifizierung der Zuwendungen als Steuervorteile“; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 23.

[35]

BGHSt 58, 1, wistra 2013, 27.

[36]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 23.

[37]

Vgl. § 15 InvZulG 2010. Der gegenüber § 263 StGB vorrangige Spezialtatbestand des Subventionsbetruges gem. § 264 StGB wurde 1976 eingeführt (BGBl. I 1976, S. 2034). Seine Bedeutung liegt insb. darin, dass er durch seinen Charakter als abstraktes Gefährdungsdelikt, das zudem auch leichtfertig begangen werden kann (Abs. 4), die für § 263 StGB typischen Nachweisprobleme hins. Schaden und subjektiver Voraussetzungen umgeht (hierzu nur NK-StGB-Hellmann § 264 Rn. 5).

[38]

Zur prozessualen Einbindung der FinB in das strafgerichtliche Verfahren s. §§ 403, 407.

[39]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 26.

[40]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 27.

[41]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 27.

[42]

Überblick bei Seer Steuer & Studium 2009, 117.

[43]

Mösbauer wistra 1996, 252, 253.

[44]

Zuletzt 2003 durch Abschaffung des Einfuhrmonopols der Bundesmonopolverwaltung, BGBl. I 2003, S. 2924.

[45]

Für eine Übersicht s. MK-StGB-Wegner § 372 Rn. 44 ff.

[46]

MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 14; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 14 mit Bsp. der verbotswidrigen Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Tieren nach dem BNatSchG); Klein-Jäger § 369 Rn. 5; Graf/Jäger/Wittig-Allgayer § 369 AO Rn. 10; Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 31.

[47]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 14 mit Hinw. auf das KWKG.

[48]

Zur Gesetzgebungsgeschichte s. nur Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 36 m. Fn. 1.

[49]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 37; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 15; zum Tabaksteuerstrafrecht s. den Überblick bei Weidemann wistra 2012, 1 ff., 49 ff. Nicht erfasst sind landesrechtliche Steuerzeichen wie etwa die Hundesteuermarke auf Grundlage kommunaler Hundesteuersatzungen (sie unterfällt aber gleichwohl dem Strafrechtsschutz des § 148 StGB). Die Zulassungsplakette am Kfz ist kein Steuerzeichen für die Kfz-Steuer des Bundes; ihre Manipulation unterfällt § 267 StGB. Zu früheren Steuerzeichen s. Franzen/Gast/Samson-Samson 2. Aufl. 1978, § 369 Rn. 134.

[50]

Näher zur Begünstigung bei Steuerstraftaten s. Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis-Rübenstahl § 369 Rn. 13 ff.; Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 53 ff.; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 182 ff.; s. auch Ziff. 18 AStBV (St).

[51]

BGH NStZ-RR 1999, 184, 185; Klein-Jäger § 369 Rn. 7; Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 52.

[52]

Krit. Kratzsch NJW 1975, 199, 200: „Gesetzgebungs‚panne‚“.

[53]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 52; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 21. Krit. Wulf wistra 2008, 321, 327 ff.

[54]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 80 ff.; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 22 ff.; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 17 ff.; Klein-Jäger § 369 Rn. 10 ff.; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 13 ff.

[55]

Graf/Jäger/Wittig-Allgayer § 369 AO Rn. 16.

[56]

Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis-Rübenstahl § 369 Rn. 32; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 149 ff. Als Steuerstraftat jugendlicher oder heranwachsender Täter kommt z.B. die Hinterziehung von Einfuhrabgaben für Mitbringsel aus Einkaufsparadiesen außerhalb der EU in Betracht.

[57]

Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 154; Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis-Rübenstahl § 369 Rn. 33. Steuerstraftaten von Bundeswehrsoldaten und ihren Vorgesetzten können insb. in Zusammenhang mit der Rückkehr von Auslandseinsätzen entstehen (z.B. gem. § 370 Abs. 1 hins. Einfuhrabgaben oder wegen Bannbruchs gem. § 372).

[58]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 37; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 22.

[59]

Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 152 ff.

[60]

Zur „Dynamik“ der Strafrechtsdogmatik und des Wechselverhältnisses von Strafrecht und Steuerrecht s. Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 157 ff.

[61]

Von einer „Klugheitsregel“ spricht in diesem Zusammenhang Radtke FS BFH, 569, 570.

[62]

Bis 2008 war der 5. Strafsenat des BGH zuständig.

[63]

Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 22 ff.

[64]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 61.

[65]

§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 StGB. So für § 8 MinöStG etwa BGHSt 20, 177 ff.; Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 71 ff.; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 136 ff.; s. auch NK-StGB-Hassemer/Kargl § 2 Rn. 46 ff.

[66]

NK-StGB-Hassemer/Kargl § 2 Rn. 25.

[67]

Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 64.

[68]

So noch RGSt 61, 130, 134.

[69]

BGHSt 20, 177, 181; MK-StGB-Schmitz § 2 StGB Rn. 54.

[70]

BGH NJW 2003, 3068, 3069; ausf. Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 65 ff.; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 120 ff.; s. auch NK-StGB-Hassemer/Kargl § 2 Rn. 24 ff.

[71]

BGH NJW 1965, 1723, 1723; Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 123.

[72]

BGHSt 20, 177 ff.; s. auch BGH NJW 2002, 762, 764; BVerfG NJW 1995, 315, 316 (Nichtannahmebeschl.); zust. i. Erg. auch Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 70.

[73]

BGHSt 20, 177 ff.; die Meistbegünstigung schied aber ohnehin in casu aus, da nach Ansicht des BGH § 8 MinöStG Zeitgesetz war (§ 2 Abs. 3 StGB a.F., heute Abs. 4, BGHSt 20, 177, 182 f.).

[74]

BGHSt 20, 177, 181.

[75]

Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 33 ff.

[76]

BGHSt 58, 218, NJW 2013, 2449, 2451; s. auch allg. BeckOK-StGB-Kudlich § 25 Rn. 14 m.w.N.

[77]

BGH NJW 2003, 2924, 2924. – Zur steuerstrafrechtlichen Verantwortung des Beraters s. Weckerle in: Mellinghoff (Hrsg.), Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht, 2015, S. 171.

[78]

Hieran fehlt es bspw. bei der bloßen Mitunterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung von Ehegatten (BGH wistra 2008, 310, 313; ebenso Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 115.2); s. auch § 370 Rn. 40.

[79]

BGHSt 58, 218, NJW 2013, 2449, 2451; BGH NJW 2003, 2924, 2924; Reichling/Lange NStZ 2014, 311, 313.

[80]

Klein-Jäger § 370 Rn. 61b; § 370 Rn. 109.

[81]

Ausf. § 370 Rn. 126 ff. Die Anzeige- und Berichtigungspflicht trifft auch gesetzliche Vertreter (§ 34), Verfügungsberechtigte (§ 35) und Gesamtrechtsnachfolger des StPfl. (Klein-Rätke § 153 Rn. 5). Nicht berichtigungspflichtig sind hingegen Dritte wie Steuerberater oder Rechtsanwälte hins. ihrer Mandantschaft (Klein-Rätke § 153 Rn. 6; NStZ 1996, 563, 565; § 370 Rn. 42, 137). Zur Konkretisierung der Pflichten nach § 153 durch das BMF-Schreiben v. 23.5.2016 (BStBl. I 2016, 490) zum AO-Anwendungserlass und dessen Folgen für das Strafrecht s. Wulf wistra 2016, 337.

[82]

BGHSt 58, 218, NJW 2013, 2449, 2453 f. mit krit. Anm. Rübenstahl; s. auch § 370 Rn. 30. Der strafrechtliche „faktische Geschäftsführer“ ist neben § 35 nicht anwendbar (MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 355).

[83]

Abl. Reichling/Lange NStZ 2014, 311, 313: Sperrwirkung des Steuerrechts gegenüber § 13 StGB; Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 221 ff.; MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 358; s. auch § 370 Rn. 109. Anders, wenn auch mit Hinw. auf „eine untergeordnete Rolle“: BGHSt 58, 218, NJW 2013, 2449, 2452 f. mit krit. Anm. Rübenstahl; Brenner BB 1987, 1856 (am Bsp. des Steuerberaters).

[84]

Abl. MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 338, 359; anders Tipke/Kruse-Seer § 153 Rn 4a. Abl. auch für den neuerdings (BGHSt 54, 44, NJW 2009, 3173, ob. dict.) für die Verhinderung von Straftaten von Unternehmensangehörigen in die Pflicht genommenen Compliance-Officer eines Unternehmens s. § 370 Rn. 110.

[85]

MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 358; Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 221 ff.; Reichling/Lange NStZ 2014, 311, 313.

[86]

Für § 370 s. Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 511 ff.

[87]

BGH NStZ 2016, 39, 40 (für ein Mitglied eines Ust-Karussells hins. anderer Mitglieder der Lieferkette).

[88]

BGH NStZ 2016, 39, 40.

[89]

BVerfG NJW 1994, 2079 (Nichtannahmebeschl.). Zum Leitentscheidungscharakter dieser Entscheidung s. Taschke NZWiSt 2012, 41, 43 f.

[90]

Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge-Graßhof § 93a BVerfGG Rn. 48.

[91]

Zur faktischen Vorgabewirkung ausf. begründeter Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG, die von der Autorität des Gerichts getragen werden, s. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge-Graßhof § 93a BVerfGG Rn. 49.

[92]

BVerfG NJW 1994, 2079, 2079 f. (Nichtannahmebeschl.).

[93]

BGHSt 46, 107, NJW 2000, 3010, 3011 (Unterstützung bei Geldtransfers ins Ausland); BGH NStZ 2018, 328, 329 m.Anm. Kudlich (Verkauf einer Maschine zur illegalen Herstellung von Zigaretten); für den steuerlichen Berater s. zudem BGH NZWiSt 2017, 362, 365 f.

[94]

Der 2001 eingeführte und schon im Folgejahr novellierte Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung § 370a sorgte wegen seiner Unbestimmtheit für viel Kritik (Gaede HRRS 2004, 318) und wurde schon nach wenigen Jahren wieder gestrichen (Gesetz v. 21.12.2007, BGBl. I, 3198). Teile des Reglungsgehalts finden sich jetzt im besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 Nr. 5, der aber Vergehen ist (arg. § 12 Abs. 3 StGB); Details s. § 370 Rn. 340 ff.

[95]

Allg. M.; Fischer § 24 StGB Rn. 2.

[96]

BGH BeckRS 2016, 02156.

[97]

BGH wistra 1991, 300, 301; § 370 Rn. 289.

[98]

BGHSt 37, 340, NJW 1991, 2844, 2846; s. auch § 370 Rn. 290.

[99]

Für Einzelheiten s. etwa § 370 Rn. 185 ff.

[100]

Erfolgt kein Schätzungsbescheid, entscheidet der Zeitpunkt, zu dem der unterlassende StPfl. bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens veranlagt worden wäre, was nach der Rspr. regelmäßig der Abschluss der Veranlagungsarbeiten der FinB ist. Hierzu § 370 Rn. 187, 191.

[101]

BGH NJW 2009, 1979, 1982; für Details am Bsp. von § 370 s. § 370 Rn. 194 ff.

[102]

Überblick bei Bülte NZWiSt 2016, S. 1 ff., 53 ff.

[103]