Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Anmerkungen

[1]

Zur datenschutzrechtlichen Implikation des Begriffs Auer-Reinsdorff/Conrad/Conrad/Hausen § 36 Rn. 226; zum Urheberrecht Bräutigam/Rücker/Müller-Riemenschneider Kap. C Rn. 10–18.

[2]

Vgl. dazu Kap. 11 Rn. 15.

[3]

Dazu Schwartmann/Hentsch RDV 2015, 221.

[4]

Vgl. dazu unten Rn. 14 ff.

[5]

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Ergänzt wurde die Richtlinie 2009 durch die sog. Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 zur Änderung der RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der RL 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der VO (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz). Diese regelt die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Einwilligung der Nutzer, dass Webseiten Cookies setzen dürfen.

[6]

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der RL 2002/58/EG (Verordnung über Privat-Sphäre und elektronische Kommunikation), COM (2017) 10 final 2017/0003 (COD) vom 10.1.2017.

[7]

Kommission Proposal for an ePrivacy Regulation, zuletzt aktualisiert am 19.1.2017, abrufbar unter https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/proposal-eprivacy-regulation.

[8]

Holznagel S. 349, 353 ff.

[9]

Zum Begriff der Konvergenz s. Paulus/Nölscher ZUM 2017, 179, 182 f.; Kluth/Schulz S. 25.

[10]

Zu diesem Spannungsverhältnis Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann/Schwartmann S. 9 ff.

[11]

Dazu 8. Kap. Rn. 6 ff.

[12]

Dazu Kocks/Sporn Electronic Program Guides – Eine urheberrechtliche Bewertung, 2011.

[13]

Dazu 8. Kap. Rn. 55 ff.

[14]

Hierzu Bräutigam/Rücker/Ziegenhaus 2. Teil Rn. 41–45.

[15]

Bei personalisierter Werbung werden Kunden oftmals nach Verhaltensmustern mittels sog. Predictive Behavioral Targeting identifiziert und direkt angesprochen. Eine andere Form der Direktwerbung erfolgt über sog. Keyword-Advertising.

[16]

Voraussetzung für einen Zugriff auf den Kunden durch das Erstellen von Nutzerprofilen nach IP-Transaktionen ist freilich interaktives Fernsehen.

[17]

Für eine Koordinierungsinstanz für Netz- und Medienpolitik plädiert Kretschmer pro media 7/2013, 10 f; für einen Medienstaatsvertrag, der Netz- und Medienpolitik zusammenführen soll, Scholz pro media 7/2013, 6 f. Auf europäischer Ebene wird an der Überarbeitung der AVMD-RL gearbeitet, wobei genau diese Fragen aufgegriffen werden, s. hierzu 1. Kap. Rn. 30 und 3. Kap. Rn. 18.

[18]

So BVerfGE 90, 60, 87; 119, 181, 215; zuletzt BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9.

[19]

Zur Meinungsrelevanz nicht-linearer Angebote Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 936.

[20]

So zum Verhältnis von Fernsehen und Social Media Hornung/Müller-Terpitz/Beyerbach 9. Kap. Rn. 117.

[21]

Vgl. dazu eingehend unten Rn. 14 ff.

[22]

Vgl. dazu den Schlussbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ (BT-Drucks. 17/12550) sowie den Dreizehnten Zwischenbericht v. 19.2.2013, BT-Drucks. 17/12542, 81, wonach die aktuelle Kompetenzverteilung und -überschneidung zwischen Bund und Ländern dem europarechtlichen Rahmen sowie der Internationalität des Internet als Meta-Medium, in dem sowohl lineare als auch nicht-lineare Inhalte zur Verfügung gestellt werden, nicht mehr gerecht wird.

[23]

Einen internationalen Überblick verschafft Telecoms and Media An overview of regulation in 52 jurisdictions worldwide, 2009; zu der schwierigen Frage, was im konkreten Fall Rundfunk ist, 3. Kap. Rn. 8 ff.

[24]

Dazu 3. Kap. Rn. 6.

[25]

Dazu auch 5. Kap. Rn. 20 ff.

[26]

Einzelheiten finden sich im 5. Kap. Rn. 9 ff.

[27]

Nach § 2 Nr. 14 RStV (Stand 20. RÄStV) ist „Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.“ Seit dem 10. RÄStV ist auch eine inhaltliche Regulierung für Plattformbetreiber vorgesehen. Gem. § 2 Nr. 13 ist „wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet.“ Zudem sieht Abschnitt 5 des RStV eine Plattformregulierung vor, die insbesondere auch deren Belegung betrifft, s. dazu 3. Kap. Rn. 81 und 11 ff., 5. Kap. Rn. 32 ff.

[28]

Eine Ausnahme ist in § 20b RStV für Internethörfunk enthalten.

[29]

Zur öffentlich-rechtlichen Haftung der Landesmedienanstalten im Falle des Widerrufs einer Sendegenehmigung Cornils K&R Beihefter 1/2014 zu Heft 4, 3 ff.

[30]

Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird die Lizenz demgegenüber unmittelbar durch die jeweilige Landesregierung zugewiesen.

[31]

Dazu 6. Kap. Rn. 6 ff.

[32]

Dazu 7. Kap. Rn. 20 ff.

[33]

Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber, den JMStV durch den 14.RÄStV umfassend zu novellieren. Ziel der Novelle war es, in Zeiten der Konvergenz, Online- und Offline-Systeme in Bezug auf den Jugendschutz einander anzunähern. Dazu sollte insbesondere der Anbieterbegriff erweitert und die Altersgrenzen denen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) angeglichen werden. Ferner sollten Regelungen zu Jugendschutzprogrammen und Altersverifikationssystemen (AVS) getroffen und die Instrumente der Selbstregulierung gestärkt werden. Der 14. RÄStV konnte indes nicht ratifiziert werden, da der nordrhein-westfälische Landtag den Änderungsstaatsvertrag im Dezember 2010 endgültig ablehnte. Ein Inkrafttreten des darin enthaltenen Entwurfs für eine Novellierung des JMStV war somit fehlgeschlagen. Erstmalig ist damit ein von allen Ländern unterzeichneter Rundfunkstaatsvertrag gescheitert. Um im Bereich des Jugendmedienschutzes keinen rechtsfreien Raum entstehen zu lassen, galt der JMStV fortan in seiner bisherigen Fassung weiter (dazu Dörr/Schwartmann Rn. 235, 364a und mit näherer Betrachtung der im 14. RÄStV vorgesehenen Änderungen Hopf K&R 2011, 6 ff.). Im Jahr 2016 ist schließlich durch Art. 5 des 19. RÄStV der Weg für eine Novellierung des JMStV geebnet worden, der am 1.10.2016 in Kraft getreten ist. Zu den Inhalten s. 3. Kap. Rn. 84 sowie 7. Kap. Rn. 20 ff.

 

[34]

Ausführlich zu dieser Thematik im 4. Kap Rn. 26 f.

[35]

BGH 16.6.2015, BGHZ 205, 355.

[36]

BGH NZKart 2016, 374.

[37]

Zum Urteil des BGH v. 16.6.2015 vgl. auch Anm. Dörr JuS 2016, 86.

[38]

Diese divergierenden Anforderungen werden zum Problem, wenn es um neue technische Entwicklungen geht, die mehrere unterschiedlich regulierte Verbreitungswege miteinander kombinieren. So stellt sich insbesondere im Hinblick auf das immer populärer werdende sog. „Hybrid-TV“ die Frage der Regulierungsbedürftigkeit. Dabei handelt es sich um Fernsehgeräte, die nicht nur klassische, der Regulierung unterliegende, Rundfunkprogramme zur Verfügung stellen, sondern auch das nahezu regulatorisch unberührte Abrufen von Internetinhalten ermöglichen. Gegen eine medienrechtliche Regulierung hybrider TV-Empfangsgeräte Berger CR 2012, 306 ff. sowie Schütz/Schreiber MMR 2012, 659; für eine Regulierung unter Verweis auf sog. „rundfunkähnliche Angebote“ Terpitz/Rachhaus Passauer Schriften zur interdisziplinären Medienforschung, Band I, 2011, 310 ff. Zu den datenschutzrechtlichen Problemen des „Hybrid-TV“ Keber RDV 2013, 236.

[39]

Unter den Stichworten Plattformen und Übertragungskapazitäten sieht der RStV in §§ 50 ff. eine Regulierung für „Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)“ vor, die auch den Verbreitungsweg über Internet-Protokoll (IP-TV) betrifft. Zusätzlich ist in § 51a RStV die Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten (DVB-T) reguliert. Dazu 3. Kap. Rn. 81, 5. Kap. Rn. 41 ff., zur Plattformregulierung Christmann ZUM 2015, 14.

[40]

Dazu 8. Kap. Rn. 30.

[41]

Dazu 8. Kap. Rn. 33 ff.

[42]

Dazu Schütz Kommunikationsrecht, 2005, Rn. 427 ff. Die der deutschen Hoheitsgewalt unterliegenden DFS-Kopernikus-Satelliten konnten sich wegen ihrer geringen Sendeleistung nicht am Markt behaupten. Zu Einzelheiten der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen 5. Kap. Rn. 20 ff.

[43]

Dazu 1. Kap. Rn. 14, 26 ff.

[44]

Hierzu insgesamt 5. Kap. Rn. 41 ff.

[45]

Geppert/Schütz/Cornils Beckʼscher TKG-Kommentar § 1 Rn. 28.

[46]

Dazu 4. Kap. Rn. 64 ff. Das BVerwG hat am 25.1.2017 entschieden bzw. klargestellt, dass der Rundfunkbeitrag nicht pro Nutzer, sondern pro Wohnung, insbesondere also auch für Zweiwohnungen erhoben wird, BVerwG 25.1.2017 – 6 C 15.16; 6 C 23.16 et al, juris.

[47]

Dazu 27. Kap. Rn. 41 ff.

[48]

Preis ohne Anmietung eines Receivers, die Vermarktung von DVB-T2 HD erfolgt zunächst durch freenet TV.

[49]

Dazu Schwartmann/Sporn Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, 2013.

[50]

Vgl. zu dem Rechtstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und ARD/NDR um die Zulässigkeit der Tagesschau-App 4. Kap. Rn. 32 f.

[51]

Vgl. dazu die Beschreibung von Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2 f.

[52]

Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 514.

[53]

Vgl. dazu 3. Kap. Rn. 34.

[54]

Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 3.

[55]

A.A. Dörr K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9, 11 f., der sich für den Fortbestand der rundfunkrechtlichen Sonderdogmatik ausspricht; vgl. dazu auch 3. Kap. Rn. 34.

[56]

Dazu 3. Kap. Rn. 8.

[57]

Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 7; Schwartmann K&R 5/2013, Editorial.

[58]

Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 514.

[59]

Hierzu auch Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 926.

[60]

Netflix hat in Deutschland einen stetig wachsenden Nutzungsanteil von 5,4 % in 2016 (2,7 % in 2015), Amazon liegt bei 6,7 % (Quelle: Die Medienanstalten, Digitalisierungsbericht 2016, S. 48), in den USA lag der Anteil von Netflix am Peak-Traffic im Jahr 2016 bei 35,2 % (Quelle: statista.com, abrufbar unter www.statista.com/topics/842/netflix/).

[61]

Binder ZUM 2015, 674, 677.

[62]

378 988 Abonnenten, Stand August 2017, abrufbar unter www.youtube.com/url/rocketbeans.tv. Hinzu kommen diejenigen Nutzer, die das Programm ansehen, ohne Abonnent zu sein. Das Portal folgt hierbei teils einem vorher veröffentlichten Sendeplan, www.rocketbeans.tv/wochenplan/.

[63]

Pressemitteilung der ZAK vom 10.1.2017, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-012017-uebertragung-der-handball-wm-im-internet-voraussichtlich-zulassungspfl.html.

[64]

Pressemittelung der ZAK vom 31.1.2017, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-022017-zak-beanstandet-internet-liveuebertragung-der-handball-wm-2017.html.

[65]

Pressemitteilung der ZAK vom 21.3.2017, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-072017-zak-beanstandet-verbreitung-des-lets-play-angebots-pietsmiettv.html.

[66]

Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 525.

[67]

Vgl. dazu Mantz MMR 2015, 8, 9; Bedner Rechtmäßigkeit der Deep Packet Inspection, abrufbar unter http://kobra.bibliothek.uni-kassel.de/bitstream/urn:nbn:de:hebis:34-2009113031192/5/BednerDeepPacketInspection.pdf.

[68]

Dörr K&R 2013, Editorial zu Heft 12; Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 534 ff.; Holznagel MMR 2011, Editorial zu Heft 1; Danckert/Mayer MMR 2010, 219 ff.

[69]

Zur Haftung Googles für persönlichkeitsverletzende Suchergänzungsvorschläge BGH NJW 2013, 2348.

[70]

Vgl. dazu Dörr K&R 2013, Editorial zu Heft 12.

[71]

Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 525; Hain K&R 2012, 98, 103.

[72]

Schwartmann pro media 2017, 12, 13.

[73]

Schwartmann pro media 2017, 12, 13.

[74]

Hierzu Schwartmann FAZ v. 16.1.2017.

[75]

Schwartmann FAZ v. 16.1.2017; vgl dazu 7. Kap. Abschnitt D.

[76]

BT-Drucks. 18/12727 v. 14.6.2017, abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/127/1812727.pdf.

[77]

Vgl. dazu Stellungnahme von Prof. Dr. Rolf Schwartmann, abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/510886/002a8ce4b15005b96318abacee89199d/schwartmann-data.pdf.

 

[78]

Ausführlich zum NetzDG vgl. Schwartmann GRUR-Prax 2017, 317 ff.; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen K&R 2017, 433 ff. sowie krit. Gersdorf MMR 2017, 439 ff.

[79]

Zum Inhalt des NetzDG im Einzelnen und m.w.N. vgl. Schwartmann GRUR-Prax 2017, 317.

[80]

Dörre GRUR-Prax 2014, 281 – Google Spain.

[81]

Schwartmann GRUR-Prax 2017, 318.

[82]

Dazu Schwartmann GRUR-Prax 2017, 318 f. sowie kritisch zum NetzDG Hain/Ferreau/Brings-Wiesen K&R 2017, 433 ff.; Gersdorf MMR 2017, 439, 447.

[83]

Schwartmann GRUR-Prax 2017, S. 319 sowie zustimmend Gersdorf MMR 2017, 439, 447; anderer Auffassung Hain/Ferreau/Brings-Wiesen K&R 2017, 433 ff.

[84]

Zu den damit verbundenen Kollisionslagen Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 526 ff.; speziell zum Jugendschutz Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 8.

[85]

Dazu 26. Kap. ff.

[86]

Dazu das 7. Kap.

[87]

Zur Ungleichbehandlung am Beispiel von Erotikangeboten vgl. Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 3.

[88]

So ist etwa im Jahr 2011 ein Gesetz der Bundesregierung, das die größeren Internetprovider zur Sperrung von kinderpornographischen Inhalten verpflichtete, bereits nach kurzer Zeit an erheblichen Widerständen in Politik und Bevölkerung gescheitert, vgl. dazu eingehend 7. Kap. Rn. 3.

[89]

Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt etwa das Filtersystem britischer Internetanbieter, welches statt der eigentlich beabsichtigten pornographischen Inhalte auch Hilfsangebote für Opfer von sexueller Gewalt sperrte.

[90]

BGH NJW 2016, 794.

[91]

Vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28.9.2017 durch BGBl I vom 12.10.2017, 3530.

[92]

BGH NJW 2016, 794, 803.

[93]

So zum Schutz der Verbraucher durch Regulierungsrecht Hellermann S. 390.

[94]

So Sporn K&R-Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2 ff.; befürwortend auch Hain K&R 2012, 98, 103; a.A. Dörr K&R-Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9 ff. Zu den Anforderungen an ein derartiges Mediengrundrecht Schwartmann K&R 5/2013, Editorial.

[95]

Dazu 3. Kap. Rn. 34 f.

[96]

So Holznagel MMR 1/2011, Editorial; dagegen Hain K&R 2012, 98, 103.

[97]

Vgl. Zypries K&R 6/2010, 1.

[98]

Dazu etwa Schwartmann Was Recht ist muss Recht bleiben, Leben im Schwarm, 2011. Baer Blätter für deutsche und internationale Netzpolitik 2011, 90 ff.; Schwartmann FAZ v. 16.12.2010, S. 8, verfügbar unter www.faz.net.

[99]

Vgl. hierzu die entsprechende Meldung auf heise online v. 31.12.2016: heise.de/newsticker/meldung/Dobrindt-fordert-Schaffung-eines-Bundesdigitalministeriums-3583252.html.

[100]

Ursprünglich sollte die Bezeichnung „Ausschuss für Internet und Digitale Agenda“ (AIDA) lauten. An der inhaltlichen Arbeit ändert die Umbenennung des Gremiums indessen nichts.

[101]

Vorsitzender des Ausschusses ist der brandenburgische CDU-Abgeordnete Jens Koeppen.

[102]

So der Ausschussvorsitzende Koeppen zu den Aufgaben des Ausschusses, vgl. unter www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a23/index.jsp.

[103]

So etwa der CDU-Netzpolitiker Thomas Jarzombek gegenüber heise online, abrufbar unter www.heise.de/newsticker/meldung/Bundestag-Internetausschuss-muss-sich-Bedeutung-erst-erkaempfen-2099816.html.

[104]

Umfassend zu verschiedenen Regulierungsansätzen Kluth/Schulz S. 84 ff.

[105]

Jung pro media 6/2013, 23 f.

[106]

Vgl. etwa www.spiegel.de oder www.ksta.de.

[107]

Dazu 10. Kap. Rn. 40 f.

[108]

BVerfGE 36, 193, 202 f.; 61, 149, 204; 67, 299, 321.

[109]

So Di Fabio FAZ v. 22.9.2007, 14.

[110]

Vgl. dazu jetzt freilich BVerfGE 119, 18, Ziff. 115, vgl. dazu auch Krautscheid/Schwartmann Fesseln für die Vielfalt? Das Medienkonzentrationsrecht auf dem Prüfstand, 2010, S. 11 ff. und mit besonderem Bezug auf die Rundfunklandschaft in NRW: Schwartmann Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk, Rechtsgutachten zur Novellierung des § 33 Abs. 3 LMG NRW, 2010.

[111]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 115 f.; zu den unterschiedlichen Regulierungsanforderungen bei Fernsehen und Radio Bauer pro media 12/2013, 29 f.

[112]

Z.B. Printverlage, aber auch Nicht-Medienunternehmen (www.mercedes-benz.tv).

[113]

Vgl. auch Bullinger JZ 2006, 1137, 1138 ff.

[114]

„Die ARD in der digitalen Medienwelt“ Strategiepapier, verabschiedet in der ARD-Arbeitssitzung am 18.6.2007, abgedr. in epd medien 53/2007, 20 ff.

[115]

Eumann epd medien 8/2007, 8 ff.; Otto Funkkorrespondenz 9/2006, 17 ff.; Stadelmaier Funkkorrespondenz 45/2006, 3 ff.

[116]

Schneider Funkkorrespondenz 45/2006, 11; Benda epd medien 59/2007, 29, 31.

[117]

Dazu Schmid FAZ v. 6.8.2007, 36.

[118]

Dazu 3. Kap. Rn. 81, 5. Kap. Rn. 13 ff.

[119]

Dazu 3. Kap. Rn. 81, 5. Kap. Rn. 13 ff.; zur KEK in der herkömmlichen Form Westphal Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, 2007.

[120]

Dazu Sporn Die Ländermedienanstalt, 2001.

[121]

Leitantrag der SPD zu den Anforderungen an eine neue Medienpolitik, epd medien 68/2007, 19 ff.

[122]

Benda epd medien 59/2007, 29, 30.

[123]

Benda epd medien 59/2007, 29, 30.

[124]

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABlEU Nr. L 95/1.

[125]

Ausführlich hierzu mit aktuellem Stand der Stellungnahmen von KOM, EP und Rat 3. Kap. Rn. 18.

[126]

KOM (2016) 287 final, S. S. 13, zu den Entwürfen und Stellungnahmen von Europäischen Parlament (CULT_PR (2016) 587655) und Rat der Europäischen Union (13624/1/16 REV 1) s. 3. Kap. Rn. 18.

[127]

EP, Dokument A8-0192/2017 v. 10.5.2017.

[128]

Für diesen letzten Weg sehen die Landesmediengesetze sog. Experimentierklauseln und Bereichsausnahmen vor, vgl. § 16 LMedienG BW; § 67a HPRG; § 41 II Nr. 5 ThürLMG: § 30 LMG NRW; § 47 BremLMG; § 53 MStV HSH; Art. 30 BayMG; § 20 MedienG LSA; § 43 RundfG M.-V.; § 52 LMG Rh.-P.; § 26 SächsPRG; § 31 NMedienG; § 68 Saarl. MG; § 45 MStV Berlin-Brandenburg.

[129]

Kluth/Schulz S. 90-92.

[130]

Ähnlich Benda epd medien 59/2007, 29.

[131]

Dazu 23. Kap. Rn. 24 ff.

[132]

Dazu 3. Kap. Rn. 84 und 7. Kap. Rn. 20 ff.

[133]

Hierzu Bornemann/Erdemir/Braml § 19 Rn. 1 ff., s. auch dazu 7. Kap.

[134]

Auch diesbezüglich kommen Anstöße aus dem Europäischen Recht. So hielt die Kommission Beihilfen Italiens für technologieneutrale Digitaldecoder für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie technologieneutral gewährt wurden, um den Übergang zum digitalen Fernsehen zu fördern. (Pressemitteilung der Kommission v. 24.1.2007, IP/07/273). Im Jahr 2005 erging eine Entscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) in Berlin Brandenburg. Die privaten Rundfunkveranstaltern für die Nutzung des DVB-T gewährten Zuschüsse verstießen nach der Entscheidung der Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 EG und waren zurückzuzahlen (Pressemitteilung der Kommission v. 9.11.2005, IP/05/1394). Diesen technologieneutralen Ansatz hat der 10. RÄStV für die Plattformregulierung aufgegriffen, dazu 5. Kap. Rn. 41 ff.

[135]

Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Netzneutralität“ existiert bislang nicht. Eine Orientierung bot § 41a TKG a.F., der die Bundesregierung ermächtigte, in einer Rechtsverordnung die grundsätzlichen Anforderungen an eine „diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern“. § 41a TKG wurde indes mit Wirkung vom 4.7.2017 durch Gesetz vom 27.6.2017 (BGBl I S. 1963 Nr. 32) aufgehoben.

[136]

Im Jahr 2015 lag das Datenvolumen im Mobilfunk in Deutschland bei 591 Mio. (Quelle: Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2015, S. 59). Um der politischen Zielsetzung einer flächendeckenden Breitbandversorgung nachkommen zu können, hat die Bundesnetzagentur 2015 Frequenzen in den Bereichen 700, 900, 1 500 und 1 800 MHz versteigert. Versteigert wurde ein Frequenzpaket von insgesamt 270 MHz. Die Frequenzen wurden technologie- und diensteneutral bereitgestellt, so dass die Frequenzen für sämtliche Techniken, etwa auch für den neuen Standard 5G, verwendet werden können. Insgesamt zahlten die Mobilfunkunternehmen über 5 Mrd. EUR für die Zuschläge, s. Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2015, S. 72 f. Allgemein zur Zuteilung der Rundfunkfrequenzen an den Mobilfunk Kraege pro media 8/2013, 22 f.).

[137]

VO (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der VO (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABlEU Nr. L 310/1.

[138]

Die Berec (Body of European Regulators for Electronic Communications) ist das Gremium der europäischen Regulierungsstellen für den Telekommunikationssektor.

[139]

BEREC Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules, BoR (16) 127.

[140]

Vgl. etwa Spies/Ufer MMR 2015, 91, 92.

[141]

Beispiele für Spezialdienste sind etwa VoLTE (datenbasierte Telefonie über das LTE-Mobilfunknetz), linear ausgelieferte IPTV-Fernsehangebote sowie Gesundheitsdienste in Echtzeit, also zB Operationen aus der Ferne.

[142]

Im September 2016 hat die Europäische Kommission drei strategische Konnektivitätsziele aufgestellt, die bis 2025 erreicht werden sollen. Demnach sollen alle Bereiche mit besonderer sozioökonomischer Bedeutung mit einer Internetanbindung mit Sende- und Empfangsgeschwindigkeiten von 1 Gigabit pro Sekunde ausgestattet werden, Privathaushalte sollen unabhängig davon, ob sie sich auf dem Land oder in der Stadt befinden, einen Internetanschluss mit einer Empfangsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s haben. Alle Stadtgebiete sowie alle wichtigen Straßen- und Bahnverbindungen sollten durchgängig mit einer 5G-Anbindung ausgestattet sein (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 14.9.2016, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3008_de.htm). Sehr ähnliche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Digitalen Agenda 2014-2017 (vgl. www.digitale-agenda.de). Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung bis 2018 mittels eines effizienten Technologiemix eine flächendeckende Breitbandinfrastruktur mit einer Downloadgeschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s zu schaffen.

[143]

Vgl. https://werdrosselt.de/deutsche-telekom/.

[144]

Das LG Köln (MMR 2014, 137) hatte der Deutschen Telekom – auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin – die vorgesehene Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Datenlimits untersagt. Die betreffende Regelung sei nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil das vertragliche Äquivalenzverhältnis aufgrund der erheblichen Verminderung des Leistungsversprechens gestört und der von dem Kunden mit Abschluss des Pauschaltarifs verfolgte Zweck gefährdet sei. Mit dem Begriff „Flatrate“ verbinde der Durchschnittskunde nach wie vor einen Internetzugang zum Festpreis ohne Einschränkung, etwa beim Streaming von Fernseh-Angeboten und Filmen. Die Telekom hat das Urteil akzeptiert und wird keine Berufung einlegen. Die streitigen Volumen-Klauseln sollen aus allen Flatrate-Tarifen ersatzlos gestrichen werden. Zwar sollen Volumentarife auch künftig angeboten, jedoch nicht mehr als Flatrate bezeichnet werden.

[145]

Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, S. 24.

[146]

Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, S. 26.

[147]

Stellungnahme der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten v. 12.7.2013 (abrufbar unter www.die-medienanstalten.de).

[148]

So der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom Obermann in einem Brief an den ehemaligen Wirtschaftsminister Rösler v. 25.4.2013 in Bezug auf die Fernsehplattform „Entertain“; allgemeiner Enßlin pro media 06/2013, 32, 33.

[149]

§ 41a TKG wurde aufgehoben mit Wirkung vom 4.7.2017 durch Gesetz vom 27.6.2017 (BGBl I S. 1963 Nr. 42).

[150]

Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE v. 14.5.2013, BT-Drucks. 17/13466; Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, 45.

[151]

NNVO-E in der überarbeiteten Version v. 31.7.2013.

[152]

Stellungnahme der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten v. 23.8.2013, abrufbar unter www.die-medienastalten.de.

[153]

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 23.8.2013, abrufbar unter www.vzbv.de/12151.htm.

[154]

Stellungnahme des Branchenverbandes BITKOM v. 16.7.2013.

[155]

Vgl. Schlussbericht der Enquente-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ v. 5.4.2013, BT-Drucks. 17/12550 sowie den vierten Zwischenbericht vom 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, 46.

[156]

Http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0343-17.pdf.

[157]

Vgl. neugefasster § 149 Abs. 1a, b und Abs. 2 TKG.