Handbuch IT-Outsourcing

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ee) SAN

700

Eine Unterform des LAN ist das sog. Storage Area Network bzw. Speichernetzwerk.[276] Storage Area Network (SAN) bezeichnet ein LAN zur Anbindung von Festplattensubsystemen (Disk-Array) und Tape-Libraries an Server-Systeme. Storage Area Networks sind für serielle, kontinuierliche Hochgeschwindigkeitsübertragungen großer Datenmengen konzipiert worden.[277] Strukturell ist ein SAN analog aufgebaut wie ein Local Area Network (LAN): So gibt es Hubs, Switches und Router,[278] daher stellen sich hier die gleichen rechtlichen Fragen wie bei einem LAN.

ff) Voice over IP

701

Mit Voice over IP (VoIP) kann der Provider dem Kunden erhebliche Kosteneinsparungspotenziale (sog. Cost-Savings) aufzeigen. Zum einem die Senkung der hohen Telefonkosten (insbesondere Ferngespräche) und zum anderen die Verringerung der Wartungskosten für die bisherige TK-Anlage des Kunden. Denn beim Voice over IP wird die gleiche Leitung und das gleiche Protokoll (IP = Internet Protocol) für Daten wie auch für Stimme (Voice) verwendet. So gibt z.B. der Aufzugbauer Schindler an, durch die Umrüstung der Fernstrecken auf gemeinsamen Sprach-/Datenverkehr 6 Mio. EUR pro Jahr sparen zu können.[279] Die IP-Telefonie differenziert sich dabei erheblich von der traditionellen Telefonwelt, die auf einer streng hierarchischen, zentral gesteuerten und vermittelten Übertragung von Daten mittels einer fest zugeordneten Verbindung basiert.[280] Dabei verfügt jedes Endgerät über eine IP-Adresse, an die sich der Call richtet. Bei VoIP wird die Sprache in elektrische Signale umgewandelt. Diese Signale werden mittels eines Analog-Digital-Wandlers und mittels eines Codecs[281] in einen digitalen Datenstrom umgewandelt, anschließend aufgeteilt und dann in IP-Datenpakete verpackt, die über ein Netzwerk mit IP-Protokoll (oder auch TCI/IP) übertragen werden. Die ankommenden Pakete werden zu einem digitalen Datenstrom zusammengefasst, mittels Codec und Digital-Analog-Wandler wieder in ein analoges Signal überführt und von einem Lautsprecher in Sprache umgewandelt.[282]

702

Richtig durchsetzen konnte sich aber VoIP erst, seitdem sich die großen Hersteller wie Cisco, Luccent und Siemens auf das H.323-Standard-Protokoll für Echtzeit-Konferenzen für paketvermittelte Netze geeinigt haben.[283] Eine Weiterentwicklung stellt das Video over IP da, das neben Sprache auch Videosignale in Echtzeit überträgt und mittels geringem Aufwand (Webcam und Microsoft Netmeeting) Videokonferenzen ermöglicht.

gg) Rechtliche Betrachtung

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Bei der rechtliche Betrachtung des Local Area Network (LAN) stellt sich zunächst die Frage, ob der Provider das entsprechende LAN inkl. aller aktiven und passiven Komponenten und der Netzwerkmanagement-Software im Rahmen eines Asset Deals (Kauf der Hardware nach §§ 433, 931 BGB) übernimmt und dem Kunden in Rahmen des Outsourcing-Projekts wieder zur Verfügung stellt. Die Fragen der Assetübernahme (Asset Deal) werden im 3. Kap. erläutert.

(1) Miete eines Local Area Networks

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Übernimmt der Provider das LAN-Asset des Kunden und stellt gleichzeitig neue LAN-Infrastruktur (aktive und passive Komponenten) zur Verfügung, so könnte dies im Rahmen von Mietverträgen geschehen. Die alte Netzwerk-Infrastruktur könnte der Provider oder eine Leasinggesellschaft auch im Rahmen einer Sales- and Lease Back oder Sales- and Mietback Transaktion erwerben und dem Kunden wieder zur Verfügung stellen. Der Provider schuldet als Vermieter die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung des vertragsgegenständlichen Systems (LAN-Infrastruktur) und der mietende Kunde die Zahlung der regelmäßig fälligen Nutzungsvergütung, vgl. § 535 Abs. 1 BGB).[284] Die wesentlichen Merkmale des Mietvertrages sind insbesondere:[285]


Fortbestehen des Eigentumsrechts des Vermieters an der Mietsache, Pflicht zum Tragen der auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB/§ 546 BGB a.F.), z.B. aus Versicherungen,
Pflicht zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs während der gesamten Vertragslaufzeit (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB), verbunden mit entsprechender Erhaltungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB/§ 536 BGB a.F.),
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche, d.h. bei Überlassung vorhandene Mängel der Mietsache (§ 536a Abs. 2 1. Alt. BGB/§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB a.F.), verschuldensabhängige Haftung für später entstehende Mängel bei Vertretenmüssen seitens des Vermieters (§ 536a Abs. 1 2. Alt. BGB/§ 538 Abs. 1 2. Alt. BGB a.F.), gesetzliche Mietzinsminderung bei Mangel der Mietsache (§ 536a Abs. 1/§ 537 Abs. l BGB a.F.).

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Für Hardware wie Switch, Hub, Kabel, etc. aus dem Bereich der LAN-Infrastruktur ist die Anwendbarkeit von Mietrecht grundsätzlich unproblematisch, da es sich hierbei um bewegliche Sachen i.S.d. § 90 BGB handelt. Auch Software (z.B. Netzwerkmanagement-Software wie HP Service Activator (HPSA); HPSA hieß vor 2008 HP Openview) kann Gegenstand eines Mietvertrages sein, da Mietrecht zumindest entsprechend anwendbar ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Provider gem. § 69c Nr. 3 UrhG ggf. auch das Mietrecht benötigt.

706

Leistungen, wie Installationen und Schulungen gehen i.d.R. über reine Mietleistungen hinaus und gelten als Nebenleistungen. Sie können ggf. als Werk- oder Dienstleistungen klassifiziert werden.[286]

707

Bei der Miete gehört eine Dokumentation zum notwendigen Leistungsumfang. Wird sie nicht mitgeliefert und kann deshalb die Hard- oder Software (LAN-Infrastruktur) nicht genutzt werden, ist der Provider mit der Hauptleistung im Verzug.[287] Ist dem Lieferanten bekannt, dass das Computersystem von Nichtfachleuten benutzt werden soll, muss das Benutzerhandbuch entsprechend ausgestaltet sein.[288]

708

Der Provider ist als Vermieter verpflichtet, dem Mieter für die im Vertrag bezeichnete Dauer ein bestimmtes System zum Gebrauch zu überlassen und gebrauchsfähig zu erhalten, vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Unter „Überlassen“ i.S.d. Mietvertragsrechts ist das Einräumen des Besitzes,[289] zumindest aber wohl das Schaffen des Zugangs zu verstehen.[290] Eine weite Auslegung des Begriffs „Überlassung“ geht dahin, dass der Mieter in die Lage versetzt werden müsse, die Sache vertragsgemäß zu gebrauchen.[291] Dies umfasst aber grundsätzlich nur die Einräumung des unmittelbaren Besitzes und der Nutzungsmöglichkeiten (etwa durch Vergabe eines Passworts an den Systemoperator des Mieters), nicht aber Einweisungsleistungen in die inhaltliche Nutzung.[292]

(2) Wartung eines Local Area Networks

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Übernimmt der Provider lediglich die Wartung der LAN-Hardware und die Pflege der Netzwerk-Software, ohne Asset-Übernahme, so liegt i.d.R. ein werkvertraglicher Charakter vor. Insbesondere dann, wenn der Provider in einem Service-Level Agreement eine bestimmte Verfügbarkeit des LANs zusichert. Unterstützt der Provider den Kunden nur mit einer entsprechenden technischen Beratung ohne Erfolgsversprechen, so liegt dabei ein Dienstvertrag vor.

(3) Rechtliche Besonderheiten des VoIP

710

I.d.R. wird der Provider im Rahmen eines Betreibervertrages für das LAN des Kunden auch entsprechende VoIP-Dienste zur Verfügung stellen. Es stellt sich die rechtliche Frage, ob die Regelungen der Telekommunikationsgesetze insbesondere auf diese Form des VoIP anzuwenden sind.

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Der Begriff der Telekommunikation ist in § 3 Nr. 22 TKG legal definiert. Danach beschreibt der Begriff der Telekommunikation den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangs von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen, wobei es weder auf den Zweck der Telekommunikation noch auf ihren Inhalt ankommt.[293] Dies ist auch bei der IP-Telefonie der Fall.[294] Da die notwendige IT-Infrastruktur wie die Router, die Gateway-Rechner und die sonstigen Endgeräte als technische Einrichtungen oder Systeme gem. § 3 Nr. 23 TKG als Telekommunikationsanlagen zu qualifizieren sind, sind somit die Regulierungsmaßnahmen grundsätzlich an dem Gesetzeszweck des § 1 TKG sowie an den Regulierungszielen nach § 2 TKG zu messen.

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Gemäß § 3 Nr. 24 TKG können Telekommunkationsdienste für die Öffentlichkeit oder für eine geschlossene Benutzergruppe erbracht werden. Ein Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit liegt vor, wenn dieser für beliebige natürliche oder juristische Personen und nicht lediglich für Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen angeboten wird.[295] Da i.d.R. der Provider seine VoIP-Leistungen nicht einem unbestimmten Teilnehmerkreis anbieten wird, finden die Regelungen für Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit wie z.B. in § 6 Abs. 1 TKG keine Anwendung.

 

713

Nichtöffentliche Telekommunikationsdienste, die lediglich einen bestimmten Nutzerkreis betreffen und damit die Belange der Allgemeinheit unberührt lassen,[296] unterliegen zunächst dem Fermeldegeheimnis nach § 88 TKG.[297] In die Kategorie der nichtöffentlichen Telekommunikationsdienste fallen nur IP-Sprachdienste, die das interne Telefonieren über ein LAN oder WAN ermöglichen. Hierbei müssen die Rufnummern durch den Provider (Anbieter des VoIP) vergeben werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Provider lediglich IP-Adressen zur jeweiligen Identifizierung eines Anschlusses vergibt, da IP-Adressen schon nicht als Nummern, in keinem Falle aber als Rufnummern i.S.d. TKG gelten. Da diese Dienste geschäftsmäßig erbracht werden, hat der Provider, der sich vertraglich verpflichtet hat, diese VoIP-Dienste zu betreiben, die Daten nach § 111 TKG zu speichern und nach Maßgabe des § 113 TKG (manuelles Auskunftsverfahren) Auskunft gegenüber den Sicherheitsbehörden zu geben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Rufnummern durch den Provider vergeben werden.[298] Die firmeninterne Nutzung eines LANs oder WANs als nichtöffentlicher Kommunikationsdienst ist daher im Wesentlichen mit Verpflichtungen zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes verknüpft. Danach hat auch ein Provider der VoIP nur für die interne Anwendung beim Kunden die Pflicht nach § 109 Abs. 1 TKG, technische Vorkehrungen zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten sowie der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu treffen. Da diese nichtöffentlichen Telekommunikationsdienste i.d.R. geschäftsmäßig erbracht werden, finden auch die §§ 91 ff., 109 Abs. 2, 111 Abs. 1, 113 Abs. 1 TKG Anwendung.[299] Die Maßnahmen zum Schutze der Daten werden ausführlich im Rahmen der Schutzmaßnahmen zu WAN erläutert.

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Die Fragen der Vertragsgestaltung beim Betreiben eines Local Area Network (LAN) werden im 4. Kap. erläutert.

e) Wide Area Network (WAN)

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Die Auslagerung eines Wide Area Networks (WAN) umfasst die Bereitstellung von Datenzugängen über entsprechende Leitungen für ATM, Frame Relay oder ISDN (Management Services) oder von transparenten Datenleitungen (Unmanaged Services), um einerseits verschiedene Standorte des Kunden, die nicht auf einem Campus zusammengefasst sind, miteinander zu verbinden. Im Unterschied zum Internet Service Provider (ISP) bietet ein WAN-Anbieter nicht nur den Zugang zum Internet, sondern z.B. auch Datenleitungen (z.B. Standleitungen) zwischen einzelnen Lokationen des Kunden.

aa) Technische Definition

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Ob es sich bei der Auslagerung des WANs dogmatisch um einen Auslagerungsbereich bzw. ein Outsourcing (Outtasking) handelt, ist fraglich. Tatsächlich werden dem Kunden i.d.R. nur entsprechende Datenleitungen bereitgestellt, über die die Niederlassungen, Außenstellen, externe Rechenzentren (ggf. ausgelagerte Rechenzentren) des Kunden miteinander verbunden werden. Zum Teil kommt es in der Praxis aber auch vor, dass der WAN-Anbieter dem Kunden die notwendige Hardware (Router) innerhalb des Unternehmens des Kunden zur Verfügung stellt. Neben der Verbindung der einzelnen Unternehmensstandorte des Kunden ist Bestandteil der meisten WAN-Verträge (häufig auch als Peering-Verträge bezeichnet) auch die Zurverfügungstellung einer Verbindung mit dem Internet für den Kunden. In der Regel bieten die Provider wie T-Systems, IBM, SBS usw. diese WAN-Leitungen (Telekommunikations-Leitungen) nicht selbst an, sondern bedienen sich entsprechender WAN-Anbieter (Provider). Hierbei treten diese Provider als Subunternehmer des Providers auf oder bieten ihre WAN-Leistungen in Kooperation mit dem Provider an. So treten in der Praxis häufig Provider gemeinsam mit anderen Providern auf:[300]


•IBMAT+T
•T-SystemsDeutsche Telekom
•HP/CompaqVodafone
•SIS/Atos IT Solutions and ServicesDeutsche Telekom
•Compunet

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Die Provider stellen Rechnerzugänge für Modem-, ISDN- oder ADSL-, aber auch für Festverbindungen zur Verfügung. Auf diesem Wege wird dann die Verbindung vom Rechner des Nutzers zum Point of Presence (PoP) hergestellt. Innerhalb des jeweiligen PoPs befinden sich die Anschlusseinrichtungen des Providers, über die die Anbindung an den Backbone realisiert wird. Hinzu kommen bei den nicht ausschließlich als Access-Provider arbeitenden Providern noch andere Dienste wie zum Beispiel E-Mail-Server, FTP und Gopher, aber auch eigene Contents.[302]

718

Bei der Bereitstellung der Datenleitung können unterschiedliche Datenraten vereinbart werden. Durch eine Kanalbündelung der verschiedenen (Telefon-) Leitungen (ISDN + DSL) können auch Leitungen mit großer Bandbreite zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist hierbei, dass sich der Kunde vom WAN-Anbieter die entsprechende Verfügbarkeit der Netze vertraglich (z.B. in SLA) zusichern lässt.

719

Als Grundleitungen sind folgende Varianten möglich:


• UTMS 3G384 kbit/s
• HSPA+21 Mbit/s
• Edge220 kbit/s
• GPRS55 kbit/s
• DSL1000 Mbit/s

720

Hauptleistungspflichten von WAN-Verträgen sind die Bereitstellung eines Backbone mit entsprechenden Bandbreiten. Der Provider sollte bei der Kanalbündelung und bei der Verwendung der einzelnen Leitungen die Möglichkeit haben, die Datenleitung entsprechend den Anforderungen (Echtzeitdaten wie Sprache und Video) des Kunden skalieren zu können. Dies kann der Provider durch Quality of Services (QoS) i.d.R. gewährleisten.[303]

721

Des Weiteren stellt sich bei einem Cross-Border-Outsourcing die Frage, inwieweit diese Leitungen auch über die Landesgrenzen hinaus bereitgestellt werden können, um somit vielleicht ein Global Area Network (GAN) zu ermöglichen. Hierbei sind oftmals rechtliche, kommerzielle und steuerliche Aspekte des jeweiligen Landes zu berücksichtigen, die aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben der verschiedenen Regulierungsbehörden gemacht worden sind. Neben dem Bereitstellen der reinen Datenleitungen müssen von WAN-Anbietern (Providern) auch notwendige Nebenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen unter anderem die:


dynamische Vergabe von IP-Adressen (aus einem IP-Pool des WAN-Anbieters)
Bereitstellung von Firewalls gegen Hacker-Angriffe von außen
Ermöglichung von Remote Access Services (RAS)
Bereitstellung redundanter Datenleitung bzw. Router
Voice over IP (VoIP) z.B. für IP-Telefone
Bereitstellung von Backup-Systemen
Bereitstellung von aktiven Komponenten (Router, Switch und Hub)
Service-Level-Monitoring
Projekt-Management
Problem-Management bei aktiven Komponenten des Kunden

bb) Aufbau eines WAN-Netzes

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Die Abbildung 45 zeigt den Aufbau eines Wide Area Networks (WAN). Hierbei verfügt der Kunden über verschiedene Niederlassungen, einem Rechenzentrum und einer gewissen Anzahl von Homeoffices (Anbindung über ein Remote Access Service). Der Provider stellt dem Kunden hierbei die benötigten Telekommunikations-Leitungen (GSM, ISDN, DSL) zur Verfügung, damit diese Lokationen (mit ihren entsprechenden Clients) miteinander kommunizieren können. Hierbei können die Clients wie auch beim LAN aus folgender Hardware bestehen: PCs, Think-Clients, Notebooks, Netzwerkdrucker, Netzwerkkopierer, IP-Telefone. Diese Clients werden dann mittels eines Routers[305] (inkl. Firewall) über die Telekommunikations-Leitungen des Providers mit dessen Infrastruktur (Backbone) verbunden. Der Backbone besteht in der Regel aus einem flächendeckenden Router-Netzwerk mit festgeschalteten Verbindungen, über die der Datenverkehr geleitet wird.[306] In der Regel bedient sich der Provider hierzu dem TCP/IP-Protokoll, welches zur konkreten Bestimmung Zahlencodes von jeweils 4 Nummern von 0 bis 255 verwendet, die durch einen Punkt getrennt werden (z.B. 255.255.0.0) Die Router des WAN-Anbieters ermöglichen durch das TCP/IP-Protokoll und die damit verbundene Vergabe von IP-Adressen[307] durch DHCP Server den Zugriff auf die anderen Lokationen des Kunden und auf das Internet. Ggf. kann der Kunde somit über die Telekommunikations-Leitungen (WAN-Leitungen) des Providers auf ein ausgelagertes Rechenzentrum eines Providers zugreifen. Über den Backbone des Providers erhält der Kunde somit ein zusammenhängendes Netzwerk mit seinen unterschiedlichen Lokationen. Dabei verfügt das Netzwerk über entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Firewalls), damit nicht in das Netzwerk des Kunden eingebrochen werden kann. Solche gesicherten Netzwerke über den Backbone von Providern werden auch als Virtual Private Networks (VPN) bezeichnet. Die leistungsstarken Netze können in ihrem Kern jede Verbindungsstörung wegen der redundanten, unabhängigen Zweiwegeführung durch mindestens eine alternative Streckenführung kompensieren. Dadurch erreichen die Netze eine sehr hohe Verfügbarkeit. In vielen Fällen werden auch 2-Router-Konzepte beim Kunden eingesetzt. Dabei springt immer ein Router als Ersatz für den anderen Router ein, sofern dieser ausfallen sollte.

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Stellt der Provider auch ein Voice over IP (VoIP)[308] zur Verfügung, können die Mitarbeiter des Kunden über die WAN-Leitungen miteinander telefonieren. Bei der Vertragsgestaltung sollte der Kunde darauf achten, ab welchem Punkt der WAN-Anbieter die Verantwortung für die Datenleitung übernimmt.

Abb. 45:

WAN


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724

In der Regel übernimmt der Provider die Verantwortung (Leistungsübergabe) ab dem ersten Router im Netz des Kunden. Auch ein Provider, der ein Rechenzentrum zur Verfügung stellt, übernimmt in der Regel die Verantwortung (Leistungsübergabe) nur ab dem Ausgang des Routers seines Rechenzentrums, da er keinen Einfluss auf die WAN-Leitungen hat.