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Das Nationaltheater des Neuen Deutschlands. Eine Reformschrift

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Nehme Niemand Anstoß an der frivolen Miene, die noch die Bühne unserer Tage zeigt und die sie der Verbindung mit Schule und Kirche unwerth zu machen scheint; ihrer inneren Natur nach ist Schauspielkunst zu hohen Dingen bestimmt, bei allen Völkern war sie die Trägerin des ursprünglichen Gottesdienstes. Auch muß durch diese einzige Maßregel: die Bühne zur Staatsanstalt zu erklären, unausbleiblich ihre ganze Beschaffenheit sich verwandeln.

Soll aber die Grundlage der nothwendigen Theaterreform in Uebertragung der Oberleitung, von der unverantwortlichen Autorität des Hofes auf die, dem Lande verantwortliche, der Regierung, bestehen, so darf dabei doch nicht aus den Augen gelassen werden: was die Hoftheater der Kunst genützt haben, damit diese Vortheile einem neuen Zustande der Dinge möglichst erhalten werden. Allen Glanz, alle Sicherstellung und Würde, alle äußere Vervollkommnung und Achtung verdankt das Theater dem Schutze und der Intimität der Höfe. Ohne das bisherige Verhältniß der Zugehörigkeit würde kein Theater so hoch dotirt, würden die Ansprüche des Publikums daran nie so hoch gesteigert worden sein. Auch hat der gewähltere Geschmack der höheren Gesellschaft allem künstlerischen Streben nach Adel, Feinheit, Grazie und Eleganz, den derberen Forderungen des großen Publikums gegenüber, einen wichtigen Rückenhalt dargeboten. Alles dies darf künftig nicht verloren gehen.

Nicht nur die bisherigen Geldzuschüsse, auch der permanente Antheil des Hofes muß dem Theater erhalten bleiben.

Der hin und wieder laut gewordene Vorschlag: das Theater lediglich zur Landessache zu machen und dem Fürsten anheim zu geben, seine Logen darin zu bezahlen – wie dieß in Frankreich und England üblich – ist unbedingt und aus Staatsprincip zurückzuweisen. In jedem wahrhaften Nationalinstitute muß der Erste der Nation, der Träger der Majestät des Volkes, ohne alle Bedingung zu Haus sein, und sein Interesse an der Kunst zu nähren muß ein Antrieb des Ehrgeizes bleiben.

Allerdings wird es selbst politisch consequent sein, in dieser Zeit, welche die Fürsten von Verantwortung frei zu machen trachtet, den Höfen auch die für das Theater – dessen Oeffentlichkeit unablässige Angriffe jedes Einzelnen herausfordert – abzunehmen; aber damit darf doch, zum Vortheil der Kunst, das Protectorat der Fürsten nicht aufgegeben werden.

Der Landesfürst hat nur die Organe seines Willens zu wechseln, anstatt Hofbeamten, die von seiner Willkür abhängig, die Oberleitung des Theaters Staatsbeamten zu übergeben, die außer ihm auch dem Lande verantwortlich sind.

Der jetzige Moment ist entscheidend. Die Umgestaltung unserer staatlichen und bürgerlichen Verhältnisse muß auch das Theater ergreifen; es kann nicht anders sein, denn das Theater ist zu jeder Zeit das kleine Spiegelbild des großen Außenlebens gewesen. Jetzt kommt es darauf an: was es dem Vaterlande werden soll?

Wie vor hundert Jahren alle Stimmen die Höfe um Schutz für die heimathliche Kunst anriefen, wie es als eine That ruhmwürdigen Patriotismus gepriesen wurde, wenn ein Fürst seinen Mantel über ein Nomadenhäuflein deutscher Comödianten ausbreitete, so blicken die Freunde der Kunst und des Vaterlandes jetzt wieder auf die Fürsten, verhoffend: sie werden die erste Wohlthat durch die zweite, großmüthigere vollenden, sie werden den verweichlichenden Gnadenmantel zurückschlagen und den üppig aufgeschossenen Pflegling ihrer Gunst in die ernste Pflicht: der höheren Wohlfahrt des Volkes dienstbar zu sein, entlassen.

III

Nun aber die praktische Ausführung dieser tiefgreifenden Theaterreform! Was ist zu thun, wenn sie den angekündigten Zwecken entsprechen soll?

Hier meine Vorschläge:

Der Landesfürst überträgt dem Ministerium für Cultus, Wissenschaft u. Kunst, neben der Oberaufsicht über die Institute für Musik und bildende Künste – Conservatorien, Akademien, Museen – auch die über die bisherigen Hoftheater. Er gewährt die Uebertragung der Summen, welche die Hofkasse bisher jährlich zur Erhaltung des Theaters zugeschossen, auf die Staatskasse. Alle Unterstützungen und Vortheile, welche andre Theater des Landes von Staats wegen genießen, so wie die Aufsicht über dieselben, welche bis jetzt meistentheils von dem Ministerium des Innern ausgeübt worden, alles dieß wird ebenfalls in die Hand des Cultusministeriums gelegt, so daß die Staatspflege aller Kunst im ganzen Lande durch eine Abtheilung dieses Ministeriums vollkommen vertreten und ihr organisches Leben gesichert ist.

Der Beamte, dem die Generaldirection der Landesbühnen übertragen wird, braucht keine specielle Kenntniß vom Theaterwesen zu besitzen; – er soll sich in die künstlerische Thätigkeit nicht mischen – ein ästhetisch gebildeter Sinn, das genaue Verständniß dessen, was die Bühne für die höhere Volksbildung zu leisten habe, ein richtiger administrativer Ueberblick werden die Erfordernisse für dieses Amt sein. Eine würdige persönliche Repräsentation wird die Wirksamkeit dieses Beamten wesentlich unterstützen. Erleichtern wird es die Theaterreform, wenn bisherige Hofintendanten von geeigneten Fähigkeiten, in dieses Ministerialamt eintreten. In welcher Weise dasselbe auf die eigentliche Theaterdirection einzuwirken hat, wird sich aus der Organisation derselben ergeben.

Die Residenztheater sind es, welche die nächste und hauptsächlichste Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen; nichts darf versäumt werden, um ihnen eine wahre Mustergültigkeit zu verleihen. Ihre künstlerische Verfassung wird am wesentlichsten dazu wirken.

Die bisherigen Hoftheater erhalten unter dem Namen: Nationaltheater eine von künstlerischen Vorständen gebildete, selbständig abgeschlossene, der Landesregierung verantwortliche Direction.

Dieselbe besteht aus den Vertretern derjenigen Künste, welche den wesentlichen Kern der Dramatik ausmachen: Dichtkunst, Musik und Schauspielkunst; also aus einem Theaterdichter und Schriftführer (dem bisherigen Theatersecretair), einem Kapellmeister und einem darstellenden Künstler.

Diese drei Männer berathen und beschließen – mit Hinzuziehung der weiter unten zu besprechenden Vorstände zweiten Ranges – über alle Angelegenheiten des Theaters; aber Einem unter ihnen steht die endliche Entscheidung in allen Beschlüssen und ihre Ausführung mit vollkommener Gewalt und unter seiner alleinigen Verantwortlichkeit zu.

Weil nun die Schauspielkunst diejenige ist, in welche alle übrigen aufgehen, weil es auf sie ankommt: was die Dicht- und Musikwerke von der Bühne herab wirken, weil sie in letzter Instanz für Alles verantwortlich sein muß, was auf der Bühne geschieht, so wird auch die Direction des Theaters nur dann naturgemäß organisirt sein, wenn ein darstellender Künstler an ihrer Spitze steht.

Man pflegt gegen die Direction eines Schauspielers vielfache Bedenken geltend zu machen. Man sagt: er mißbrauche gewöhnlich seine Macht zur Befriedigung der, dem Schauspieler nahe liegenden Rollensucht, säe dadurch Mißtrauen und Zwietracht im Personal, benachtheilige wohl auch dadurch die Wirkung der Darstellungen.

Wahr ist es, fast alle Schauspielerdirectoren in der ganzen Kunstgeschichte haben diesen Vorwurf verschuldet. Aber da jede Direction ihre Mängel haben wird, so ist dieser, gegen den unermeßlichen Vorzug einer kunstverständigen Leitung, sehr gering anzuschlagen; wird auch zudem, aus Rollensucht der übrigen Schauspieler, gewöhnlich übertrieben angegeben. Den Meistern Eckhof, Schröder, Iffland u. A., obschon sie manche Rolle, die ihnen nicht zukam, sich aneigneten, hat dennoch die deutsche Kunst ihr erstaunlich rasches Wachsthum zu danken. Uebrigens ist in der Organisation des Theaters ein hinlängliches Gegengewicht gegen egoistische Uebergriffe aufzustellen, wie die weitern Vorschläge zeigen werden.

Ferner macht man den Einwand geltend: die erforderliche Bildung und Charakterwürde sei unter den Schauspielern zu selten anzutreffen, um dem Stande die Selbstregierung überall anvertrauen zu können.

Der Vorwurf ist, in seiner Anwendung wenigstens, unbegründet. An jeder irgend bedeutenden Bühne wird ein darstellender Künstler zu finden sein, der hinlänglich befähigt ist, die Direction – wenn auch nicht tadellos – jedenfalls besser zu führen, als sie bisher von Nichtschauspielern geführt worden ist. Ein Fortschritt also wäre der Bühne damit jedenfalls garantirt, selbst bei dem gegenwärtigen Bildungsstande. Dieser aber wird sich durch Einführung künstlerischer Directionen erstaunlich schnell verändern. Die Directionstalente unter den Schauspielern, seit 30 Jahren niedergehalten und vom Steuer entfernt, weil sie der Bureauherrschaft unbequem sein mußten, werden sich wieder erheben, die Bühne, zur Staatsanstalt erklärt, wird immer mehr an Mitgliedern aus den gebildeten Ständen gewinnen, es werden Talente, welche vielleicht, wegen mangelhafter Begabung, auf der Bühne nicht die größten Erfolge zu erlangen vermögen, andere von vorherrschender Verstandesrichtung, sich mehr auf Ausbildung der künstlerischen Einsicht legen, und wenn sie einen Weg praktischer Entwicklung in der Theaterorganisation offen finden, eine Vervollkommnung erlangen, wie wir sie ähnlich in andern Künsten bei Talenten antreffen, die vortrefflich als Lehrer und Directoren, in ihren Werken selbst aber nicht bedeutend sind. Und diese Entwicklung wird man um so geduldiger abwarten können, als bei der vorgeschlagenen Directionseinrichtung von dem Schauspielerdirector nicht aller Verstand und alle Einsicht allein gefordert wird, weil ihm die, in den Berathungen gleichberechtigten musikalischen und literarischen Vorstände zur Seite stehen, hier also der Geist der dramatischen Kunst und die praktische Ausführbarkeit sich lebendig durchdringen können.

Man hat vielfach der Direction eines Dichters vor der eines Schauspielers den Vorzug gegeben um der höhern Bildung willen, welche sein Beruf ihm aneignet, die Directionen von Goethe, Schreyvogel (West), Klingemann und Immermann scheinen diesen Vorzug zu rechtfertigen; und wo es zur Zeit nicht möglich sein sollte, einem Schauspieler das volle Directionsvertrauen zu schenken, dagegen, was selten genug der Fall sein wird, der Theaterdichter besonders vorragendes schauspielerisches und praktisches Talent zeigen sollte, mag man ausnahmsweise den Literaten an die Spitze stellen.

 

Der Natur der Dinge wird es immer widersprechen, und der Mißstand, den dies erzeugt, ist jederzeit, auch bei den besten Literaten-Directionen, hervorgetreten. Wie der Dichter den geistigen Stoff hergiebt in der Dramatik, der Schauspieler aber ihm Gestalt und sinnliches Leben verleiht, so muß auch bei der Leitung der Kunst im Ganzen der Dichter die berathende Stimme haben, die künstlerische Praxis aber das letzte Wort behalten.

Die Frage: wie der künstlerische Vorstand gefunden, wie die bis jetzt unerkannten Directionstalente unter den Schauspielern hervorgezogen werden sollen? muß sich wiederum aus der Natur und dem Wesen der Kunst beantworten.

Das Wesen der Schauspielkunst aber ist vollkommene Vergesellschaftung Aller, mit Erhaltung der Eigenheit des Einzelnen. Sie fordert gänzliche Hingebung an den Gesammtvortheil der Totalwirkungen, fordert Selbstverläugnung in einer Thätigkeit, welche Ehrgeiz und Eitelkeit am gewaltigsten aufregt, fordert, daß der Einzelne die Befriedigung seines eignen Vortheils in der Befriedigung des allgemeinen finde, die Schauspielkunst fordert also republikanische Tugend in höchster Potenz.

Um diese zu wecken und zu pflegen bedarf das Theater folgerichtig auch republikanischer Einrichtungen. Diese Erkenntniß datirt nicht etwa aus den politischen Bewegungen unserer Tage, schon die absolutesten Herrscher haben ihr gemäß gehandelt. Ludwig XIV. gab dem théâtre français die erste Verfassung, die Napoleon späterhin ausbildete. Joseph II. führte eine ähnliche am Wiener Nationaltheater ein. Dalberg in Mannheim, Schröder in Hamburg u. A. m. nahmen ihre Grundsätze auf. Es ist also nichts Neues, wenn das Theater eine künstlerische Selbstregierung durch Vertretung, und aus freiem Vertrauen gewählte Vorstände erhält, es ist eine Nothwendigkeit, die sich aus tausend Hemmungen und Mißhelligkeiten in der Theaterpraxis ergiebt. Denn es sind nicht blos mechanische Verrichtungen, welche von dem Personal – selbst dem untergeordneten – gefordert werden, der gute Wille, der lebendige Antheil an der gemeinsamen Sache, die eifrige Betheiligung müssen überall das Beste thun. Dies Alles aber ist nicht zu erlangen, wenn nicht jeder Einzelne fühlt, daß er wirklichen Theil hat an dem organischen Leben des Institutes, dem er angehört, wenn die Führer nicht Männer des allgemeinen Vertrauens sind.

Darum muß die Gliederung der verschiedenen Körperschaften im Personale festgestellt und der Grundsatz der Wahl von Vertretern und Führern, von unten auf geltend gemacht werden; die Direction wird dadurch erleichtert und vereinfacht.

Die Mitglieder des Orchesters, des Chors und des Balletts wählen sich alljährlich Ausschüsse von drei bis fünf Männern etwa. Bei Chor und Ballett übernehmen diese das bereits eingeführte Geschäft der Inspicienten, handhaben Ordnung in Vorübungen, Proben und Vorstellungen u. s. w.; alle aber vertreten ihre Körperschaft der Direction gegenüber, bei Wahl von Vorständen, bei Verwaltung gemeinsamer Kassen und in Streit- und Beschwerdesachen. Zum Theil besteht diese Einrichtung bereits an einigen Bühnen, sie bedarf aber grundsätzlicher Regelung.

Diese Ausschüsse mit ihren Vorständen – Kapellmeister, Musikdirector und Conzertmeister, Chordirector und Ballettmeister – treten mit sämmtlichen darstellenden Mitgliedern, männlichen und weiblichen, zusammen4 und wählen den Künstler, dem sie die meisten Fähigkeiten zutrauen, die Ehre und Würde des Institutes zu fördern, durch mindestens zwei Drittel Mehrheit der Stimmen, zum Director.

Dem Ministerium steht es zu, die Wahl zu bestätigen.

Man darf sich überzeugt halten, daß der rechte Mann auf diese Weise gefunden wird. Wie gering man auch den allgemeinen Bildungsstand der Theatermitglieder anschlagen mag, was zu ihrem Fache taugt, verstehen sie besser, als irgend sonst Jemand, und wo es sich um Ehre und Gedeihen des Theaters handelt, wird persönliche Parteilichkeit die Freiheit des Urtheils nicht mehr benachtheiligen, als dies bei anderen Wahlen geschieht.

Dem Ministerium sowohl, als den künstlerischen Ausschüssen steht es frei: Wahlcandidaten, auch von andern Bühnen, vorzuschlagen.

Eine Dauer der Amtsführung kann im Voraus nicht vorgeschrieben werden, ein Theaterdirector kann so wenig, als ein Staatsminister, auf Lebenszeit oder auf eine bestimmte Anzahl von Jahren eingesetzt werden. Es muß ihm freistehen, den Posten aufzugeben, wenn er Muth, Kraft und Lust dazu verliert, – was in diesem Amte schneller, als in jedem anderen geschieht, – aber es muß auch möglich sein, ihn des Postens zu entheben, wenn er stumpf wird, ohne es zu merken, oder er dem Vertrauen der Kunstgenossenschaft und der Regierung nicht entspricht.

Diese Enthebung darf aber nur – um Gewaltsamkeit oder Intrigue zu entwaffnen – in derselben Weise, wie die Wahl geschehen, durch Beschluß des Ministeriums und der zwei Drittel Mehrheit der Stimmberechtigten.

Der austretende Director – wenn nicht Straffälligkeit ihn aus der Genossenschaft entfernt – nimmt seine frühere Stellung im Personale, oder diejenige ein, welche auf diesen Fall mit dem Ministerium verabredet worden. Es leuchtet ein, daß das Ministerium überhaupt in jedem einzelnen Falle mit dem gewählten Director über die Bedingungen der Annahme übereinkommen muß. Dazu ist aber die dringende Warnung auszusprechen: den Director der Residenztheater in keiner Weise bei den Einnahmen zu betheiligen. Er darf niemals persönlichen Gewinn, sondern nur die Ehre und Würde des Institutes im Auge haben.

Die Stellung des Directors wird sich erst übersehen lassen, wenn die ganze Organisation des Theatervorstandes klar ist.

Der Kapellmeister in der Direction hat die Verantwortung für das gesammte Musikwesen des Theaters zu übernehmen. Ihm sind die übrigen Orchesterdirigenten, so wie der Chorlehrer untergeben, mit deren Beirath er über Anstellungen, Verabschiedungen und Pensionirungen im Orchester, über Wahl, Reihefolge und Ausführung der Musikwerke Vorschläge zu machen, und sobald diese durch die Direction zum Beschluß erhoben worden, für Betreibung des Studiums und für die Vollkommenheit der Ausführung zu sorgen hat.

Der Kreis dieser Wirksamkeit wird bereits an vielen Bühnen von dem Kapellmeister beherrscht, darum würden die in Amt befindlichen fast überall für die neue Organisation passen. Es gälte nur: den Umfang ihrer Machtvollkommenheit und also ihrer Verantwortlichkeit zweifellos festzustellen und da, wo die musikalischen Angelegenheiten in verschiedenen Händen liegen, sie in einer einzigen zu centralisiren. Wo zwei gleichberechtigte Kapellmeister im Amte sind, müßte der eine dem anderen untergeordnet oder die Directionsgewalt jährlich abwechselnd in ihre Hand gelegt werden, bis ein Personenwechsel über diese Auskunft hinweghilft. Denn unverrückt muß an dem Grundsatze festgehalten werden, daß die Verantwortung überall in eine einzige Person auslaufe, damit die so geregelten einzelnen Kreise schnell und gelenkig für den allgemeinen Zweck bewegt werden können.

Diese Einrichtungen dürfen natürlich nur in Uebereinkunft mit dem Director getroffen werden, weil derselbe sich mit dem musikalischen Mitdirector in grundsätzlicher Uebereinstimmung fühlen muß. Wenn daher die Stelle des Kapellmeisters neu zu besetzen ist, so muß der Director sich mit der Aufstellung der Candidaten, welche das Ministerium oder der musikalische Ausschuß, neben den von ihm selbst vorzuschlagenden, präsentiren will, einverstanden erklären.

Die Ernennung eines neuen Kapellmeisters geschieht durch Wahl der musikalisch Betheiligten mit zwei Drittel Stimmenmehrheit und Bestätigung der Regierung. Stimmberechtigt sind – in Analogie mit der Wahl des Directors – die Sänger und Sängerinnen der Oper, die übrigen musikalischen Vorstände und die Ausschüsse des Orchesters5 und des Chors.

4Obwohl die darstellenden Mitglieder ebenfalls einen vertretenden Ausschuß haben müssen, von dem nachher die Rede sein wird, so betheiligen sie sich doch bei der Wahl des Directors unmittelbar, weil jeder Einzelne in unmittelbarer Beziehung zu diesem steht. Die übrigen Genossenschaften, Orchester, Chor und Ballett, stehen größtentheils nur in ihrer Gesammtheit – da sie in dieser nur wirken – in Bezug zum Director, darum wählen sie nur als Genossenschaft durch Vertretung. Auch würde ihre Stimmenüberzahl ein unrichtiges Betheiligungsverhältniß ergeben.
5Ob man alle Orchestermitglieder für stimmberechtigt erklären will, muß lokalen Bestimmungen überlassen bleiben.