Mit Erfolg promovieren in den Life Sciences

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Weiterführende Literatur

Beisiegel, U. (2009): Promovieren in der Medizin – die Position des Wissenschaftsrates. www.academics.de/wissenschaft/promovieren_in_der_medizin_-_die_position_des_wissenschaftsrates_36382.html.

Blecher, J. (2006): Vom Promotionsprivileg zum Promotionsrecht. Das Leipziger Promotionsrecht zwischen 1409 und 1945 als konstitutives und prägendes Element der akademischen Selbstverwaltung. Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophie (Dr. phil.) vorgelegt der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg, Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften. urn:nbn:de:gbv:3-000009944; http://sundoc.bibliothek.uni-

halle.de/diss-online/06/06H046/prom.pdf.

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (2008): Bundesbericht zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses, BuWiN.

Enders, J. (2005): Promovieren als Prozess – Die Förderung von Promovierenden durch die Hans-Böckler Stiftung. Edition der Hans-Böckler-Stiftung 160.

Hauss, K., M. Kaulisch, M. Zinnbauer, J. Tesch, A. Fräßdorf, S. Hinze und S. Hornborstel (2012): Promovierende im Profil: Wege, Strukturen und Rahmenbedingungen von Promotionen in Deutschland. IfQ Working Paper 13.

Heineck, G. und B. Matthes (2012): Zahlt sich der Doktortitel aus? Eine Analyse zu monetären und nicht-monetären Renditen der Promotion. In: Huber N., A. Schelling und S. Hornbostel (Hrsg.): Der Doktortitel zwischen Status und Qualifikation. IfQ-Working Paper No. 12.

Statistisches Bundesamt – Publikationen im Bereich Hochschulen: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/BildungForschungKultur/Hochschulen/PruefungenHochschulen.html;

Stand: 26.02.2014.

Stienen, S. (2011): Mythos Dr. Arbeitslos. Arbeitsmarkt Umweltschutz und Naturwissenschaften, 40, IV–VI.

Universitá di Bologna: http://www.eng.unibo.it; Stand: 06.02.2014.

Weber, B. und E. Weber (2013): Bildung ist der beste Schutz vor Arbeitslosigkeit. IAB Kurzbericht 4/2013.

Wissenschaftsrat (2004): Empfehlungen zu forschungs- und lehrförderlichen Strukturen in der Universitätsmedizin (Drs. 5913/04).

Wollgast, S. (2001): Zur Geschichte des Promotionswesens in Deutschland. Dr. Frank Grätz Verlag, Bergisch Gladbach.

2Rechtlicher Rahmen der Promotion

„Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben.“

– Bertrand Russell

Inhalt

Nicht alle Hochschultypen in Deutschland besitzen das Promotionsrecht, also das Recht zur Vergabe eines Doktorgrades. Hochschulen müssen klar definierte strukturelle Voraussetzungen und Leistungskriterien erfüllen, um dieses Recht von den Landesregierungen zu erhalten. In den Hochschulen ist die Durchführung der Promotionsverfahren an die Fakultäten und ggfs. an die fakultätsübergreifenden Graduiertenschulen delegiert. Das Verfahren selbst ist in den Promotionsordnungen der Fakultäten geregelt. Dabei kommt dem Promotionsausschuss eine besondere Bedeutung zu, da dieser für die korrekte Durchführung des Promotionsverfahrens verantwortlich ist.

2.1Das Promotionsrecht

Eine Promotion erfolgt in einem rechtlichen Rahmen, der hier am Beispiel deutscher Universitäten beschrieben ist, aber auch auf andere Universitäten im deutschsprachigen Raum übertragen werden kann. In Deutschland besitzen Universitäten das Promotionsrecht, welches ihnen qua Gesetz vom Gesetzgeber zugestanden wurde. Das Promotionsrecht ist in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen (LHG) geregelt. Im LHG des Landes Baden-Württemberg heißt es z. B. in der aktuellen Fassung vom 23. Mai 2014 in § 38, Absatz 1: „Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus.“ Im Zentrum der Promotion steht immer eine wissenschaftliche Arbeit, die auf einen Erkenntnisgewinn ausgerichtet ist. Daraus leitet sich ab, welche Struktur- und Leistungskriterien eine Institution erfüllen muss, um das Promotionsrecht zu erhalten. Die wichtigsten Strukturkriterien sind dabei, wie vom Wissenschaftsrat in seiner Empfehlung zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen (2009) dargestellt:

 eine den disziplinären Erfordernissen entsprechende technische, räumliche, bibliothekarische und personelle Infrastruktur

 eine (grundständige) Lehre, die den Promovenden zur eigenständigen Forschung befähigt, und eine enge Verknüpfung zwischen Forschung und Lehre ermöglicht

 eine hinreichende Qualifikation des die Promotionen betreuenden Personals

 ausreichende organisatorische und finanzielle Ressourcen und

 eine ausreichende fachliche Breite und Interdisziplinarität

Wie wird allerdings festgestellt, ob eine Hochschule diese Kriterien erfüllt? Die zu erbringenden Leistungskriterien entsprechen den für die Forschung quantitativ und qualitativ anerkannten nationalen und internationalen Standards. Leicht messbare Indikatoren sind dabei, zumindest in den Lebenswissenschaften, die Anzahl und die Qualität von Publikationen, die Anzahl der Zitationen, die diese Publikationen erzielen, die Höhe der eingeworbenen Drittmittel, die Anzahl und Sichtbarkeit strategischer Forschungskooperationen mit nicht-universitären (= außeruniversitären) Forschungseinrichtungen oder anderen Hochschulen im In- und Ausland, die Anzahl der erfolgreichen Patentanmeldungen, die Beteiligung an und die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen, die Anzahl gewählter Fachgutachter der Einrichtung in Gremien der forschungsfördernden Institutionen oder die Anzahl von renommierten Forschungspreisen, die an einer Hochschule gewonnen wurden. Wohlgemerkt: Es handelt sich bei dieser Aufzählung um Leistungen, die auf der Organisationsebene der Universität zu erbringen sind.

In Deutschland erfüllen alle staatlich geförderten Universitäten diese Kriterien. Im Moment wird nicht nur in einigen Bundesländern, sondern auch in der Öffentlichkeit die Frage diskutiert, ob auch Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften das Promotionsrecht erhalten sollen. So lautet die sogenannte Weiterentwicklungsklausel oder „Experimentierklausel“ des oben genannten neuen baden-württembergischen LHGs (§ 76, Absatz 2): „Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.“

Diese Neuregelung wird jedoch außerordentlich kontrovers diskutiert. So schreibt Marion Schmidt in der online Ausgabe der Zeit (http://www.zeit.de/2014/10/fachhochschulen-­pro­mo­tionsrecht-doktoranden; Stand: 10.03.2014): „Wir brauchen in Deutschland nicht mehr Doktoranden – wir brauchen weniger. Wir haben kein Mengenproblem, wir haben ein Qualitätsproblem.“ Hintergründe dieser Aussage sind einerseits der befürchtete Qualitätsverlust von Promotionen, die ausschließlich an Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden, und andererseits eine Promovendenschwemme mit negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, da angemessene Stellen für alle Promovierten nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen würden. Im Zentrum der Diskussion steht dabei im Wesentlichen die Frage, inwieweit anwendungsorientierte Forschung der Grundlagenforschung gleichzustellen ist. Wie sich diese Diskussion fortsetzt und ob die genannten Befürchtungen zutreffend sind, bleibt abzuwarten. Allerdings ist es heute in der Regel noch so, dass Promovenden, die an einer Fachhochschule tätig sind, sich einen Partner an einer Universität suchen müssen, der die Arbeit begleitet.


Abb. 2 Schema zur Vergabe des Promotionsrechts durch die Landesregierung und Verteilung der Verantwortlichkeiten in den Universitäten.

Gestrichelte Pfeile bedeuten, dass in einigen Bundesländern das Promotionsrecht unter Auflage vergeben werde kann. Prom.-Ausschuss = Promotionsausschuss.

Die Durchführung der Promotion an der Universität ist wiederum an die einzelnen Fakultäten oder ggfs. an (fakultätsübergreifende) Graduiertenschulen delegiert, die das Promotionsverfahren im Rahmen von Promotionsordnungen geregelt haben. Dieser Promotionsordnung wurde im Vorfeld von den beteiligten Fakultäten (Fakultätsrat) und der Universität, in der Regel in Form des Senats und des Präsidiums, zugestimmt. In einigen Bundesländern muss die Promotionsordnung darüber hinaus auch vom Wissenschaftsministerium bestätigt werden. Die Promotionsordnung als solches regelt die verschiedenen Schritte der Promotion, wie beispielsweise die Voraussetzungen zur Promotion, die ein Kandidat erfüllen muss, die Anmeldung zur Promotion, die Zulassung zum Promotionsverfahren, die Abgabe der Arbeit, die Form der schriftlichen Arbeit, die Anzahl der abzugebenden Pflichtexemplare und den Vorgang der Verleihung des Doktorgrades. Auf diese soll hier im Detail weiter eingegangen werden. Promotionen, die im Rahmen eines Promotionsstudienganges geregelt sind, haben darüber hinaus noch eine Studienordnung und ein Curriculum, in der die Anforderungen an die Promovierenden im Rahmen des Promotionsstudiums genau geregelt sind.

 

Der Promotionsstudiengang

Promotionsstudiengänge sind Studiengänge nach deren erfolgreichem Abschluss ein Doktorgrad (z. B. PhD) vergeben wird. Sie stellen stark strukturierte Promotionen dar, mit definiertem Anfang und Ende und stehen somit im Gegensatz zu den klassischen Einzelpromotionen, die nicht so stark organisierten Vorgaben, Leistungsnachweisen und Strukturen unterliegen.

Rechtlich betrachtet, unterliegen Einzelpromotionen ausschließlich den Vorgaben der Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät. Promotionsstudiengänge unterliegen dagegen zwei Ordnungen: (1) der Studienordnung und (2) der Promotionsordnung, die aufeinander abgestimmt sind. Vergleichbar einem Bachelor- oder Masterstudiengang regelt die Studienordnung die zu erbringenden Leistungen (Leistungsnachweise von Lehrveranstaltungen, Zwischenprüfungen etc.), den dafür zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen und die maximale Studiendauer (hier: Promotionszeit). Durch sie werden auch der Beginn und das Ende einer Promotion exakt definiert. Darauf aufbauend regelt die Promotionsordnung die verschiedenen Schritte der Promotion, wie beispielsweise die Voraussetzungen, die ein Kandidat erfüllen muss, die Anmeldung zur Promotion, die Zulassung zum Promotionsverfahren, die Abgabe der Arbeit, die Form der schriftlichen Arbeit, die Anzahl der abzugebenden Pflichtexemplare und den Vorgang der Verleihung des Grades.

Während ein Promovend in der Einzelpromotion häufig größere Freiheiten bzgl. der Promotionsdauer und der für die Promotion zu erbringenden Leistungen bei gleichzeitiger größerer Abhängigkeit vom Doktorvater genießt, garantieren Promotionsstudiengänge eine straffere und zielgerichtetere Organisation und damit in der Regel kürzere Promotionsdauer bei gleichzeitig – im Idealfall – geringerer Abhängigkeit (ideell und finanziell) vom Doktorvater.

2.2Beteiligte universitäre Gremien und ­Personen

Ein Promotionsverfahren ist ein komplexer Vorgang, in den unterschiedliche Gremien und Personen der Universität involviert sind. Zu diesen Personen und Gremien gehören:

2.2.1.1Die Gutachter

Sie bewerten die Arbeit und geben einen Notenvorschlag. Die Gutachter werden vom Promotionsausschuss bestimmt, häufig auf Vorschlag des Promovenden oder des Erstbetreuers. Die Anzahl der Gutachter wird durch die Promotionsordnung festgelegt. In vielen Promotionsordnungen sind bereits externe, z. T. ausländische Gutachter vorgeschrieben, um eine unabhängige Bewertung und international gültige Standards der Arbeit zu gewährleisten.

2.2.1.2Der Promotionsausschuss

Besondere Bedeutung für die Promotionsverfahren kommt dem Promotionsausschuss und dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu. Der Promotionsausschuss ist für die korrekte Durchführung des Promotionsverfahrens verantwortlich und trifft normalerweise mehrheitlich die dazu notwendigen Entscheidungen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden für eine befristete Zeit von der Fakultät bestellt und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. In vielen Programmen sind die Studierenden durch einen oder mehrere Studentensprecher in diesem Gremium vertreten. Meist beträgt die Amtszeit mehrere Jahre. Bei fakultätsübergreifenden Promotionsordnungen oder fakultätsübergreifenden Graduiertenschulen mit eigenen Promotionsordnungen erfolgt die Bestellung entweder gemeinschaftlich durch die beteiligten Fakultäten oder direkt durch das Präsidium/Rektorat der Universität. Bei den Entscheidungen, die durch den Promotionsausschuss getroffen werden, handelt es sich beispielsweise um die Zulassung zur Promotion, die Bestellung von Gutachtern für die schriftliche Arbeit, die Annahme (oder Ablehnung) von Gutachten, die Bestellung von Prüfern und letztlich die Bewertung der Promotion.

2.2.1.3Das Promotionssekretariat

Dies ist die administrative Anlaufstelle für alle Promovenden. Das Promotionssekretariat ist der Mittler zwischen dem Promovenden und dem Promotionsausschuss. Es regelt alle administrativen Fragen wie die Anmeldung zur Promotion oder Kontrolle der Einhaltung der formalen Kriterien für die Promotionsschrift. Das Promotionssekretariat hat keine eigenständige Entscheidungsbefugnis.

2.2.1.4Die Prüfer

Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind mehrere Prüfer involviert, die teilweise mit den Gutachtern identisch sein können. Zum Teil handelt es sich auch um externe Prüfer.

2.2.1.5Der Prüfungsausschuss

Er ist nur bei Promotionsstudiengängen relevant und regelt alle Belange des Promotionsstudiums einschließlich der Aktualisierung der Studienordnung und des Curriculums. Aus praktischen Erwägungen ist der Prüfungsausschuss häufig identisch mit dem Promotionsausschuss.

2.2.1.6Rektor der Universität, Dekan der entsprechenden Fakultät und Leiter des Promotionsprogramms

Sie tragen die übergeordnete Verantwortung für das Promotionsverfahren und den Promotionsstudiengang und unterzeichnen abschließend die Promotionsurkunde.

2.2.1.7Das Studiensekretariat

Falls es sich um einen Promotionsstudiengang handelt, regelt das Studiensekretariat die Zulassung, Einschreibung sowie Kontrolle der Studienleistungen und stellt das Abschlusszeugnis aus.

2.2.1.8Die Universitätsbibliothek

Sie bestätigt die Abgabe der Pflichtexemplare der Schrift, was die Voraussetzung für den Abschluss des Verfahrens ist.

Das Zulassungsverfahren zur Promotion und handelnde Personen in aller Kürze

 Kritische Selbstreflexion, ob eine Promotion angestrebt wird

(aktiv durch Promovenden)

 Überprüfung, ob die formellen Voraussetzungen (z. B. Einstiegsnote) erfüllt sind

(aktiv durch Promovenden, ggfs. auch durch Promotionssekretariat)

 Identifikation eines geeigneten Promotionsthemas und Betreuers (Recherche von entsprechenden Ausschreibungen) (Printmedien, World-Wide-Web)

(aktiv durch Promovenden)

 Bewerbung

(aktiv durch Promovenden)

 Durchlaufen des Bewerbungsverfahrens (schriftliche Bewerbung, Vortrag, Interviews) (aktiv auf Einladung)

 Empfehlung zur Zulassung zur Promotion (mögliche Beteiligte: Promotionsausschuss, Graduiertenprogramm, Betreuer)

 Zulassung zum Promotionsstudium (mögliche Beteiligte: Studiensekretariat, Rektorat)

 Einschreibung als Promotionsstudierender bzw. Anmeldung der Promotion

(aktiv durch Promovenden)

2.3Zulassung zur Promotion

Die meisten Promotionsordnungen schränken den Personenkreis, der zur Durchführung einer Promotion berechtigt ist, durch Zugangskriterien und -leistungen ein. Dabei werden in der Regel primär das zuletzt abgeschlossene Studienfach und die dort erbrachten Leistungen der Bewerber betrachtet. Meist handelt es sich hierbei um Masterstudiengänge, die mit einer vorher definierten Note erfolgreich abgeschlossen worden sein müssen, um zur Promotion zugelassen werden zu können. Bei vielen Promotionsstudiengängen bzw. -programmen schließt sich noch ein Auswahlverfahren an. Die genannten Mindestleistungen im Masterstudiengang stellen zunächst nur die Vorbedingungen dar, um nachfolgend am Auswahlverfahren teilnehmen zu können.

Da ausländische Universitäten andere Benotungssysteme haben, werden die Abschlüsse dieser Kandidaten häufig aufgrund der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004) nach der sogenannten modifizierten Bayerischen Formel in deutsche Notenäquivalente umgerechnet. Diese Formel besagt:


X = gesuchte Note

Nmax = oberer Eckwert (bestmögliche Punktezahl/Note)

Nmin = Unterer Eckwert (schlechtest mögliche Note zum Bestehen)

In Zweifelsfällen kann die Zentrale Stelle für Ausländische Bildungsabschlüsse (ZAB) um Rat gefragt werden (www.kmk.org/zab.html; Stand: 06.02.2014). Häufig sind im Rahmen der Promotionsordnung auch die thematischen Ausrichtungen der anzuerkennenden Masterstudiengänge weiter eingeschränkt. Darüber hinaus enthalten Promotionsordnungen Regelungen, wie mit Kandidaten zu verfahren ist, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen. Während manche Promotionsordnungen keinerlei Ausnahmen zulassen, enthalten andere Promotionsordnungen Regelungen, wie in Zweifelsfällen zu verfahren ist. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Promotionsausschuss zu, der in diesen Fällen das Entscheidungsgremium hat. Wesentliches Element solcher Ausnahmeregelungen ist eine Promotionseignungsprüfung, im Rahmen derer die Befähigung eines zukünftigen Promovenden zur Durchführung der Promotion festgestellt werden soll. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn beispielsweise Anlass besteht, zu glauben, dass die Abschlussnote im Masterstudiengang nicht den aktuellen Wissens- und Kenntnisstand des Promovenden widerspiegelt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kandidat nach dem Studienabschluss bereits mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt hat, beispielsweise in der industriellen Forschung, und nunmehr an der Universität die Promotion durchführen möchte. Die Abschlussnote im Master- (oder Diplom-)Studiengang sagt dann meist relativ wenig über den aktuellen Wissensstand aus. In solchen Fällen kann der Promotionsausschuss Auflagen machen und beschließen, in welchem Umfang der Kandidat Studienleistungen nachzuholen hat, bevor er zur Promotion zugelassen wird. Einige Promotionsordnungen enthalten zudem besondere Regelungen, ob und wenn ja, wie Bachelor-Kandidaten ohne ein nachfolgendes Masterstudium in eine Promotion aufgenommen werden können. Diese Regelungen gehen im Prinzip auf das angelsächsische Promotionswesen in England und den USA zurück, wo unmittelbar nach einem vierjährigen Bachelorstudium mit der Promotion begonnen werden kann. Allerdings sind die Promotionszeiten aufgrund anders strukturierter Programme in diesen Ländern häufig signifikant länger.

Während in der Vergangenheit die Zulassung zur Promotion häufig erst kurz vor oder mit Abgabe der Dissertation erfolgte, gab es in den letzten Jahren verstärkt die Tendenz und die Bestrebungen, dass Promovenden bereits zu Beginn der Arbeit einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren zu stellen haben und dann unmittelbar zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Hintergrund ist u. a., die Promovenden zu erfassen, eine Höchstdauer für das Promotionsvorhaben festzulegen und somit Doktoranden vor zu langen und ungerechtfertigten Promotionszeiten zu schützen. Im eigenen Interesse empfiehlt es sich daher für alle Promovenden, die Promotionsordnung in Hinblick auf Zulassungskriterien vor (!) Beginn einer Arbeit genau zu prüfen, um nicht Gefahr zu laufen, am Ende der Promotionszeit möglicherweise gar nicht zugelassen zu werden. Solche Probleme lassen sich vermeiden. Insbesondere in strukturierten Promotionsprogrammen ist die Registrierung zu Beginn der Promotionsphase verpflichtend, so dass dieses Problem gar nicht erst gegeben ist.

Von der Zulassung zur Promotion, die bereits zu Beginn der Promotion erfolgen kann/muss, ist die Eröffnung des eigentlichen Promotionsverfahrens abzugrenzen, die erst mit der Abgabe der Dissertation erfolgt und die Begutachtung der Schrift und die mündliche Prüfung umfasst. Diese Eröffnung des Promotionsverfahrens wird ebenfalls durch die Promotionsordnung geregelt und erfolgt in der Regel durch den Promotionsausschussvorsitzenden oder den Dekan der zuständigen Fakultät.