Datenschutzrecht

Tekst
Loe katkendit
Märgi loetuks
Kuidas lugeda raamatut pärast ostmist
Šrift:Väiksem АаSuurem Aa

Anmerkungen









BVerfG, Beschl. v. 23.2.2007, 1 BvR 2368/06 = BVerfGK 10, 330 = NVwZ 2007, 688 (691); vgl. auch Urt. v. 14.7.1999, 1 BvR 2226/94 u.a. = BVerfGE 100, 313 (376) –

Telekommunikationsüberwachung I

; Urt. v. 12.3.2003, 1 BvR 330/96 u. 1 BvR 348/99 = BVerfGE 107, 299 (318 ff.); Urt. v. 3.3.2004, 1 BvR 2378/98 u. 1 BvR 1084/99 = BVerfGE 109, 279 (353) –

Großer Lauschangriff

; Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02 = BVerfGE 115, 320 = MMR 2006, 531 (Juris-Rn. 94, 117) –

Rasterfahndung

.









BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02 = BVerfGE 115, 320 = MMR 2006, 531 (Juris-Rn. 117) –

Rasterfahndung

; vgl. auch Urt. v. 12.3.2003, 1 BvR 330/96 u. 1 BvR 348/99 = BVerfGE 107, 299 (328).









BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02 = BVerfGE 115, 320 = MMR 2006, 531 (Juris-Rn. 113) –

Rasterfahndung

; vgl. auch Urt. v. 12.3.2003, 1 BvR 330/96 u. 1 BvR 348/99 = BVerfGE 107, 299 (321); Urt. v. 2.3.2006, 2 BvR 2099/04 = BVerfGE 115, 166 = NJW 2006, 976 (981) –

Kommunikationsverbindungsdaten

.









BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a. = BVerfGE 65, 1 (42) –

Volkszählung

; Beschl. v. 12.4.2005, 2 BvR 1027/02 = BVerfGE 113, 29 (46); Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02 = BVerfGE 115, 320 = MMR 2006, 531 (Juris-Rn. 117) –

Rasterfahndung

.









BVerfG, Beschl. v. 10.11.2020, 1 BvR 3214/15 = BeckRS 2020, 34607 –

Antiterrordateigesetz II

.









BVerfG, Beschl. v. 10.11.2020, 1 BvR 3214/15 = BeckRS 2020, 34607, Ls. 2 und 3 –

Antiterrordateigesetz II

.









Hierzu bereits BVerfG, Urt. v. 24.4.2013, 1 BvR 1215/07 = BVerfGE 133, 277, Ls. 2 –

Antiterrordateigesetz I

.









BVerfG, Beschl. v. 10.11.2020, 1 BvR 3214/15 = BeckRS 2020, 34607, Ls. 1 und Rn. 99 –

Antiterrordateigesetz II

; hierzu auch schon BVerfG, Urt. v. 24.4.2013, 1 BvR 1215/07 = BVerfGE 133, 277 (373 ff.), Rn. 225 ff. –

Antiterrordateigesetz I

.









BVerfG, Beschl. v. 27.5.2020, 1 BvR 1873/13 u.a. –

Bestandsdatenauskunft II.









BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02 = BVerfGE 115, 320 = MMR 2006, 531 –

Rasterfahndung

.









BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02 = BVerfGE 115, 320 = MMR 2006, 531 (535) –

Rasterfahndung

.









BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02 = BVerfGE 115, 320 = MMR 2006, 531 (535) –

Rasterfahndung

.









BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, 1 BvR 2074/05 = BVerfGE 120, 378 = EuGRZ 2008, 186 (Juris-Rn. 78 f.) –

Automatisierte Kennzeichenerfassung

.





dd) Bestimmtheit und Normenklarheit



79





Schließlich kommt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit nach der Rechtsprechung des BVerfG eine entscheidende Rolle zu. Im Urteil zur Videoüberwachung öffentlicher Plätze, in dessen Rahmen die fehlende Bestimmtheit der entsprechenden (allgemeinen) Ermächtigungsgrundlage im BayDSG als Legitimation für die beabsichtigte Videoüberwachung festgestellt wurde, hob das Gericht erneut hervor, dass Anlass, Zweck und Grenzen eines Eingriffs in der Ermächtigung

bereichsspezifisch

,

präzise und normenklar

 festgelegt werden müssen. Diese Anforderungen hat das BVerfG später in der Entscheidung zum Abruf der Daten der Kontenevidenzzentrale bestätigt (vgl. oben →

Rn. 72

). Mindestvoraussetzung sei die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Dies ließ sich aus den gesetzlichen Bestimmungen aber nicht erkennen. Auch in der ersten Entscheidung zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen aus dem Jahr 2008 stellte das Gericht fest, dass der Verwendungszweck bei den angegriffenen Normen nicht hinreichend bestimmt sei und sich dies auch nicht durch eine einengende verfassungskonforme Interpretation heilen ließe. Mit dem Fehlen der Zweckbestimmung der automatisierten Kennzeichenerfassung gehe eine grundrechtswidrige Unbestimmtheit auch hinsichtlich der erhebbaren Informationen einher. In der

Bestandsdatenauskunft II

-Entscheidung des BVerfG legte dieses fest, dass bei Übermittlungs- und Abrufregeln die Verwendungszwecke selbst normenklar begrenzt sein müssen (siehe dazu auch →

Rn. 98

,

951

).



80








Aus diesen Anforderungen ergibt sich ein entsprechender Druck auf den Gesetzgeber. Konsequenz ist die Schaffung einer Vielzahl bereichsspezifischer Regelungen und damit ein

Verrechtlichungsschub

, der durchaus auch kritisch zu sehen ist, da er die Komplexität des Datenschutzrechts deutlich steigert. Die daraus resultierende hohe Regelungsdichte führt indessen zu einer gewissen Unübersichtlichkeit für die betroffene Person, womit ein Spannungsverhältnis zum ebenfalls bedeutsamen

Transparenzgebot

 entsteht.




Anmerkungen









BVerfG, Beschl. v. 23.2.2007, 1 BvR 2368/06 = BVerfGK 10, 330 = NVwZ 2007, 688 (690); vgl. auch schon Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvF 3/92 = BVerfGE 110, 33 (52) –

Zollkriminalamt

; Urt. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04 = BVerfGE 113, 348 (375) –

Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

.









BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a. = BVerfGE 118, 168 = DStRE 2007, 1196 (1201) –

Kontostammdaten

.









BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a. = BVerfGE 118, 168 = DStRE 2007, 1196 (1201) –

Kontostammdaten

.









BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, 1 BvR 2074/05 = BVerfGE 120, 378 = EuGRZ 2008, 186 –

Automatisierte Kennzeichenerfassung

.









BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, 1 BvR 2074/05 = BVerfGE 120, 378 = EuGRZ 2008, 186 (Juris-Rn. 153) –

Automatisierte Kennzeichenerfassung

.









BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, 1 BvR 2074/05 = BVerfGE 120, 378 = EuGRZ 2008, 186 (Juris-Rn. 157) –

Automatisierte Kennzeichenerfassung

.









BVerfG, Beschl. v. 27.5.2020, 1 BvR 1873/13 u.a. –

Bestandsdatenauskunft II.









Kingreen/Kühling

, JZ 2015, 213.





c) „Recht auf Vergessen(werden)“



81





Neben der bedeutsamen Neuorientierung im Mehrebenensystem (dazu →

Rn. 66

) gab das BVerfG in der Entscheidung

Recht auf Vergessen I

 dem aus dem Unionsrecht bekannten „Recht auf Vergessenwerden“ (vgl. Art. 17 DS-GVO) auch auf verfassungsrechtlicher Ebene Konturen. Das Recht auf Vergessen(werden) wurde ursprünglich vom EuGH in der

Google Spain

-Entscheidung begründet und später in Art. 17 DS-GVO (dazu →

Rn. 651 ff.

) niedergeschrieben. Im

Google Spain-

Urteil war dieser Anspruch noch auf die Löschung der Verlinkung beim Suchmaschinenbetreiber begrenzt. Dem

Löschbegehren

 der betroffenen Person standen dabei die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers und die Informationsinteressen der Öffentlichkeit entgegen. In seiner heutigen Form stellt das Recht auf Vergessen im Kern einen Löschanspruch von personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen alle Verantwortlichen dar. Das BVerfG versteht darunter einen Schutzanspruch, sich nicht unbegrenzt frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen zu müssen. Mit fortschreitender Zeit nimmt dabei die Gewichtung zugunsten des Löschanspruches zu. Daraus folgt allerdings kein allein von der betroffenen Person beherrschbares Recht. Vielmehr ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person stets in

Abwägung

 mit den kollidierenden Verfassungsinteressen anderer zu stellen. Bemerkenswert ist ferner, dass das BVerfG dieses „Recht auf Vergessen“ nicht aus dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ folgert, sondern auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abstellt. Zwar setzt sich das BVerfG ausführlich mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auseinander. Gleichwohl sei dieses aber nicht einschlägig, da es vorliegend nicht um eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder um eine intransparente Nutzung von Daten, sondern um den Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses gehe.

 



82





Die ausführliche Betrachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wirft die Frage auf, wie das Recht auf Vergessen in das System des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner besonderen Auskopplungen wie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzuordnen ist. Die Entscheidung des BVerfG lässt insoweit nur den sicheren Schluss zu, dass das Recht auf Vergessen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zuzuordnen ist und im zu entscheidenden Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht einschlägig war. Ob das Recht auf Vergessen nun eine eigene Auskopplung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ein Teil von diesem oder zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht, wird nicht abschließend geklärt. Wünschenswert wäre es aber, wenn das Verfassungsgericht mit dem Recht auf Vergessen auf eine weitere Auskopplung und Neuschöpfung verzichtet und weiterhin nur auf das

allgemeine Persönlichkeitsrecht

 abstellt, da ein Mehrwert ohnehin nicht trennscharf zu unterscheidender Untergliederungen nicht erkennbar ist.




Anmerkungen









EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317 –

Google Spain

; kritisch

Kühling

, EuZW 2014, 527 (529 f.).









Stollhoff

, in: Auernhammer (Hrsg.), DS-GVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 17 DS-GVO Rn. 2.









Kühling

, EuZW 2014, 527 (529).









Stollhoff

, in: Auernhammer (Hrsg.), DS-GVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 17 DS-GVO Rn. 3;

Toros/Weiß

, ZJS 2020, 100 (103).









BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 Leitsatz 2 b)

– Recht auf Vergessen I.









Angedeutet in EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317, Rn. 96 –

Google Spain;

 deutlich hingegen BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 (194) Rn. 97 ff. –

Recht auf Vergessen I;


Klass

, ZUM 2020, 265 (270).









BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 (198) Rn. 107

– Recht auf Vergessen I.









Vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 (192) Rn. 85-90

– Recht auf Vergessen I.









BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 (192) Rn. 91 f.

– Recht auf Vergessen I.





d) Abgrenzung zum Recht am eigenen Bild und Recht am eigenen Wort



83





Im Rahmen von Foto- oder Videoaufnahmen kann neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das Recht am eigenen Bild verfassungsrechtlicher Maßstab sein. Das Recht am eigenen Bild ist wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt und normiert ein Verfügungsrecht des Einzelnen

über die bildliche Darstellung als Wesensausdruck

 seiner Person. Daher darf grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder in Teilen öffentlich darstellen dürfen. Verfassungsrechtlich geschützt ist im Gegensatz zu den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 22 ff. KunstUrhG nicht nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung, sondern auch die Anfertigung von Bildnissen. Ein aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hervorgehobener Schutz ist deshalb erforderlich, weil das Erscheinungsbild eines Menschen durch wissenschaftlich-technische Verfahren vereinfacht von diesem ablösbar, datenmäßig fixierbar und für einen unüberschaubaren Personenkreis reproduzierbar ist. Durch diesen Kontextwechsel kann der Sinngehalt der Bilder verändert werden und der Einzelne muss sich unter Umständen verstärkt auf eine andere Öffentlichkeit einstellen.



84





In Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nach einer gegenständlich-funktionalen Anknüpfung immer dann das

Recht am eigenen Bild

 anwendbar, sobald es sich um die Einordnung eines Bildnisses von einer Person handelt. Dabei ist die besondere Stoßrichtung des Schutzgehalts des Rechts am eigenen Bild im Vergleich zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung insofern zu berücksichtigen, als dessen spezifischer Charakter darin besteht, die nach außen gerichtete visuelle Selbstdarstellung der betroffenen Person durch ihre Verfügungsgewalt hierüber zu garantieren. Das heißt, dass nur dann das Recht am eigenen Bild einschlägig ist, wenn die

Visualisierung

 einer Person nicht nur beiläufig erfolgt, sondern

gezielt

 auf die Herstellung eines Abbildes einer Person gerichtet ist und der Aussagegehalt der Aufnahme für einen objektiven Betrachter zentral von der auf der Aufnahme erkennbaren Person geprägt wird.



85








Das

Recht am eigenen Wort

 ist ebenfalls eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt es dem Einzelnen das Recht, selbst zu bestimmen, welchen Personen seine

Äußerungen

 zugänglich gemacht werden und dient der Sicherung des Eigenwerts der Persönlichkeit. Der Schutz gilt universell und ist nicht auf bestimmte Äußerungsinhalte beschränkt. Es ist gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung das speziellere Grundrecht. In Abgrenzung zum Fernmeldegeheimnis wird nicht die Integrität der telekommunikativen Übermittlung geschützt, sondern das Recht, von weiteren Mithörern in Kenntnis gesetzt zu werden. Es greift folglich das Recht am eigenen Wort ein, wenn es bei einem Telefonat an der Gegenstelle weitere Mithörer gibt, von denen der Äußernde nichts weiß, denn die Integrität der Übermittlung wird davon nicht beeinträchtigt.




Anmerkungen









Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, 1 BvR 1602/07 u.a. = BVerfGE 120, 180 (198) –

Caroline von Hannover

; Beschl. v. 14.2.2005, 1 BvR 240/04 = GRUR 2005, 500; Urt. v. 15.12.1999, 1 BvR 653/96 = BVerfGE 101, 361 (381) –

Caroline von Monaco

; Urt. v. 5.6.1973, 1 BvR 536/72 = BVerfGE 35, 202 (220) –

Lebach

; Beschl. v. 31.1.1973, 2 BvR 454/71 = BVerfGE 34, 238 (246) –

Tonband

.









Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, 1 BvR 1602/07 u.a. = BVerfGE 120, 180 (198) –

Caroline von Hannover

; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 620/07 = BVerfGE 119, 309 (323) –

Gerichtsfernsehen

; Urt. v. 15.12.1999, 1 BvR 653/96 = BVerfGE 101, 361 (381 f.) –

Caroline von Monaco II

; nach Urt. v. 17.2.1998, 1 BvF 1/91 = BVerfGE 97, 228 (268) –

Kurzberichterstattung

 hingegen gewährte das Recht am eigenen Bild noch lediglich „die Verfügungsbefugnis darüber, ob und inwieweit das Bild einer Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf“.









Vgl.

Albers

, Informationelle Selbstbestimmung, 2005, S. 260 f.









Vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999, 1 BvR 653/96 u.a. = BVerfGE 101, 361 (381 f.) –

Caroline von Monaco

.









Sehr instruktiv BGH, Urt. v. 18.2.2003, XI ZR 165/02 m.w.N.









BVerfG, Beschl. v. 9.10.2002, 1 BvR 1611/96 = BVerfGE 106, 28 = WM 2002, 2290 (2294) –

Mithörvorrichtung

.









BVerfG, Beschl. v. 7. 12. 2011, 2 BvR 2500/09 u. a. = BVerfGE 130, 1 (27)

– Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

.









BVerfG, Beschl. v. 9.10.2002, 1 BvR 1611/96 u.a. = BVerfGE 106, 28 = BVerfG WM 2002, 2290 (2293) –

Mithörvorrichtung

.




3. Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG)





a) Schutzbereich



86





Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs. Dabei wird der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nicht allein auf den

Kommunikationsvorgang

 und den

Kommunikationsinhalt

, sondern auch auf die

Kommunikationsumstände

 erstreckt. Dazu gehören insbesondere Informationen darüber, „ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist“. Anderenfalls wäre der grundrechtliche Schutz unvollständig. Unter die näheren Umstände der Kommunikation fallen daher vor allem

Verkehrsdaten

. Denn diese haben einen selbständigen Aussagegehalt, da sie im Einzelfall beachtliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten einzelner Kommunikationsteilnehmer ermöglichen können. Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität persönlicher sowie geschäftlicher Beziehungen und lassen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen zu.

Bestandsdaten

 nach § 3 Nr. 3 TKG gehören dagegen grundsätzlich nicht zu den näheren Kommunikationsumständen. Denn diese beziehen sich nicht auf den Kommunikationsvorgang, sondern stellen lediglich die notwendigen Informationen zur Vertragsabwicklung zwischen dem jeweiligen Diensteanbieter und den Kunden dar. Zu den näheren Umständen der Kommunikation gehören also alle Verkehrsdaten und sonstigen Umstände, die den jeweiligen Telekommunikations

vorgang

 individualisierbar und nachverfolgbar machen. In territorialer Hinsicht stellte das BVerfG jüngst klar, dass das Fernmeldegeheimnis nicht nur innerstaatlich Geltung erfahre, sondern es die

deutsche Staatsgewalt auch im Ausland

 zu binden vermag und somit von einer grundsätzlich umfassenden Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt auszugehen sei. Dieses Urteil enthält weitreichende Folgen für die Arbeit der Nachrichtendienste und anderer im Ausland tätiger deutscher Staatsgewalt.




Anmerkungen









Vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1984, 1 BvR 1494/78 = BVerfGE 67, 157 (172) –

G10

; Beschl. v. 9.10.2002, 1 BvR 1611/96 u. 1 BvR 805/98 = BVerfGE 106, 28 (35 f.) –

Mithörvorrichtung

.









BVerfG, Urt. v. 2.3.2006, 2 BvR 2099/04 = BVerfGE 115, 166 = MMR 2006, 217 (219) –

Kommunikationsverbindungsdaten

. Dem Verfahren lag die Verfassungsbeschwerde einer Richterin am Amtsgericht zu Grunde, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen gewendet hat. Die Durchsuchung diente dazu, Kommunikationsverbindungsdaten auf dem PC und dem Mobiltelefon der Richterin zu ermitteln, die einen Nachweis für Kontakte mit einem Reporter hätten ergeben können.









BVerfG, Urt. v. 2.3.2006, 2 BvR 2099/04 = BVerfGE 115, 166 = MMR 2006, 217 (219) –

Kommunikationsverbindungsdaten

; Beschl. v. 4.2.2005, 2 BvR 308/04 = BVerfGK 5, 74 = NJW 2005, 1637 (1639); Urt. v. 12.3.2003, 1 BvR 330/96 u. 1 BvR 348/99 = BVerfGE 107, 299 = NJW 2003, 1787 (1788); vgl. auch Beschl. v. 20.6.1984, 1 BvR 1494/78 = BVerfGE 67, 157 (172) –

G10

; Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 1430/88 = BVerfGE 85, 386 (396) –

Fangschaltungen

.

 









Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Nr. 30 TKG sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Auflistung der Verkehrsdaten findet sich in § 96 Abs. 1 TKG.









Vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 2.3.2006, 2 BvR 2099/04 = BVerfGE 115, 166 = MMR 2006, 217 (219) –

Kommu