Lizenzgebühren

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15.2 Abrechnungsfrist

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Ist die Zeit, in der Abrechnung zu erteilen ist, nicht vereinbart, so ist in angemessener Frist abzurechnen. Was als angemessene Frist zu gelten hat, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls und von der Übung in der Branche ab. Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch hier genaue Vereinbarungen zu treffen. Hierbei sollte bestimmt werden, wie die Abrechnung inhaltlich zu gestalten, wann sie zu erteilen ist und wann Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Abrechnungsfristen kann z.B. vorgesehen werden, dass monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzurechnen ist und dass der Lizenznehmer spätestens am Ende des Monats zu zahlen hat, in dem die Abrechnung zu erteilen ist. Mit dem Zeitpunkt, in dem Zahlung zu leisten ist, wird der Anspruch fällig.

15.3 Verletzung der Abrechnungspflicht

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Stellt die Pflicht zur Rechnungslegung eine Hauptpflicht dar, so hat der Lizenzgeber das Recht, dem Lizenznehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung verweigere.115

Läuft die Frist fruchtlos ab, so muss man dem Lizenzgeber das Recht einräumen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Abweichung von den Rechtsfolgen (§§ 323, 280, 281, 325, 314 BGB n.F., § 326 BGB a.F.) besteht insoweit, als an die Stelle des Rücktrittsrechts, das sich für den Lizenzvertrag nicht eignet, weil die Rückgängigmachung des Lizenzvertrages nicht möglich ist, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund tritt.116

Ob die Pflicht zur Rechnungslegung eine Hauptpflicht darstellt, hängt nach Meinung des Reichsgerichts vom Parteiwillen ab.117 In dem entschiedenen Fall, der allerdings besonders gelagert war, wurde dies für einen Lizenzvertrag abgelehnt und dementsprechend § 326 BGB a.F. für nicht anwendbar erklärt. In der Regel wird allerdings die Abrechnungspflicht eine Hauptleistung darstellen, weil von ihr die Zahlungspflicht abhängt. Durch Verweigerung der Abrechnung wird das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern schwerwiegend erschüttert. In einer Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung übt Roth Kritik, weil sie die Pflicht zur Rechnungslegung im konkreten Fall als Nebenleistung betrachtet.118

15.4 Besondere Vereinbarungen über die Abrechnung

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Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer Rechnungsduplikate zu übersenden, dem Lizenzgeber über die lizenzpflichtigen Geschäfte Buchauszüge zu erteilen, eigene Bücher zu übermitteln, eigene Bücher zu führen hat oder an den von ihm aufgrund des Vertrags hergestellten Produkten fortlaufend nummerierte Schilder, die ihm vom Lizenzgeber ausgehändigt wurden, anzubringen hat. Alle diese Vereinbarungen sollen eine Überprüfung der Abrechnung erleichtern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vielfach – insbesondere in Großbetrieben – keine eigentlichen Bücher mehr geführt werden, sondern über EDV die Anzahl des hergestellten bzw. verkauften Lizenzgegenstandes und die sonstigen relevanten Angaben registriert werden. Die Einsichtnahme in die vom Computer gespeicherten Angaben ist zwar prinzipiell möglich, setzt aber zumindest ein entsprechendes, auf Lizenzgegenstände bezogenes Programm voraus. Hier können sich im Einzelfall nicht unerhebliche Schwierigkeiten ergeben. Um eine Überprüfungsmöglichkeit sicherzustellen – gerade in Streitfällen wird sich der Lizenznehmer regelmäßig darauf berufen, dass eine Überprüfung aufgrund des von ihm verwendeten EDV-Systems nicht möglich sei –, könnte von vornherein vereinbart werden, dass der Lizenznehmer sicherzustellen hat, dass der Lizenzgeber jedes Jahr einen Auszug aus dem Prüfungsbericht erhält, soweit dieser den Lizenzgegenstand betrifft und bei einer Buchprüfung der (unabhängige) Buchprüfer auch die elektronische Buchführung als Kopie zur Buchprüfung in seine Geschäftsräume mitnehmen kann, um Prüfungskosten zu sparen.

In den letzten Jahren wurden vermehrt Buchprüfungen durchgeführt. Es zeigte sich, dass 80 % der geprüften Lizenznehmer so erheblich zum Nachteil des jeweiligen Lizenzgebers abgerechnet hatten und daher auch die Prüfungskosten zu tragen hatten, die durchschnittlich 9.000 EUR betrugen.

111 RG, 9.7.1921/1922, MuW 1921/1922, 189; RG, 12.2.1930, RGZ 127; Pfaff/Osterrieth, S. 223f., 243; siehe auch Pagenberg/Beier, S. 266f., Rn. 212ff.; Benkard, PatG, Rn. 145f. zu § 15; Henn, S. 136, 140ff.; Bartenbach, Rn. 1842ff. und Götz, Schaden und Bereicherung in der Verletzerkette, GRUR 2001, 295, 300f. und § 286 Abs. 3 BGB n.F. 112 Siehe § 259 BGB; s. z.B. aus jüngerer Zeit BGH, 25.5.1993, GRUR 1993, 897ff.; LG Düsseldorf, 24.11.1994, Mitt. 1996, 243ff.; BGH, 17.5.1994, GRUR 1994, 898ff. – „Copolyester I“; BGH, 20.12.1994, NJW 1995, 1905ff.; OLG Köln, 17.3.1995, GRUR 1995, 676ff. bzgl. Urheberrecht; OLG Karlsruhe, 12.4.1995, GRUR 1995, 772ff. und LG Oldenburg, 31.1.1996, NJW-CoR 1996, 328; OLG München, 17.10.1996, Mitt. 1997, 100ff.; BGH, 13.11.1997, GRUR 1998, 684ff. – „Spulkopf“ = Mitt. 1998, 111ff.; BGH, 13.11.1997, GRUR 1998, 689ff. – „Copolyester II“ = NJW 1998, 3492ff. = Mitt. 1998, 105ff. = CR 1998, 272; vgl. auch Jestaedt, GRUR 1998, 808f. und Bender, Mitt. 1998, 216ff. und Rosenberger, GRUR 2000, 25ff. jeweils zu den vorgenannten drei Urteilen; siehe auch zu § 10a Abs. 6 SortenschutzG BGH, 13.11.2001, Mitt. 2002, 30ff.; LG Düsseldorf, 17.2.1998, Mitt. 1998, 235ff. – „Formpresse“; siehe auch Grabinski, GRUR 2001, 922ff. und Hellebrand, GRUR 2001, 678ff. 113 Vgl. RG, 12.2.1930, RGZ 127, 243 = GRUR 1930, 430 = MuW 1930, 243 = Bl. 193, 157 = JW 1930, 1672 Nr. 2; vgl. zur erweiterten Auskunftspflicht in Form eines Besichtigungsrechts (§ 809 BGB) BGH, 2.5.2002, GRUR 2002, 1046 = Mitt. 2002, 454; BGH, 16.4.2002, WRP 2002, 835ff.; Teplitzky zur jüngsten Rspr. des BGH, GRUR 2003, 272, 276 m.w.N.; König, GRUR 2003, 217f.; ders., Mitt. 2002, 153ff., sowie den Überblick von Jestaedt zu Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen im Arbeitnehmererfinderrecht, GRUR 2003, 41; Besichtigungsanspruch bei Computern: KG Berlin, CR 2001, 80ff.; zur Standortbenennung eines patentverletzenden Geräts: OLG Düsseldorf, GRUR 2003, 1072 = GRUR-RR 2003, 327ff.; Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nach Markenrechtsverletzung OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 23ff.; OLG München, GRUR-RR 2002, 57ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 201; siehe auch die Rechtsprechung des 1. (Urheberrechts-) und 10. (Patentrechts-)Senats des BGH: www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen.php (zuletzt abgerufen am 6.2.2020); siehe auch Obergericht Tokio, GRUR Int. 1998, 432: Auskunft, auch wenn Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Zur Auskunft bei Patentverletzung auch Bodewig, GRUR 2005, 632ff.; KG, 20.9.2005, NJW-RR 2006, 546ff.: Lizenzabrechnung über ausländische Abrechnungsstelle = GRUR-RR 2006, 316; BGH, 14.2.2006, WRP 2006, 607ff. = GRUR 2006, 575ff., BGH, 13.9.2005, WRP 2006, 120ff. und OLG Naumburg, 26.6.2006, GRUR 2007, 584ff. zum Auskunfts- und Rechenlegungsanspruch (Rechnung?) bei Sortenschutzrechten; Dietrich, Rechtsprechungsbericht zur Auskunftspflicht des Access-Providers nach Urheberrechtsverletzungen im Internet, GRUR-RR 2006, 145ff.; OLG Frankfurt a.M., 17.1.2006, NJW-RR 2006, 1344f. – Besichtigungsanspruch von Software = GRUR-RR 2006, 295ff. und dazu Rauschhofer, GRUR-RR 2006, 249ff.; Schmaltz/Kuczera, Patentverletzung und Betrug, GRUR 2006, 97ff.; Auskunft bei Markenverletzung: BGH, 23.2.2006, WRP 2006, 749ff.; BGH, 6.2.2007, GRUR 2007, 532ff. – Umfang des Auskunftsanspruchs für eine Schadensschätzung. BGH, 14.2.2008, Mitt. 2008, 471f. – Hollister, zur verneinten Auskunftspflicht (§ 19 Abs. 1 MarkenG) bzgl. Einkaufs- und Verkaufspreise; BGH, 25.3.2010, GRUR 2010, 1090ff. zur Auskunftspflicht über Werbeerlöse bei unerlaubter Sendung eines Videofilms; Kather/Fitzner, Der Patentinhaber, der Besichtigte, der Gutachter und sein Gutachten, Mitt. 2010, 325ff.; vgl. auch BGH, 17.11.2009, WRP 2010, 547ff. – Türinnenverstärkung = GRUR 2010, 223ff. = Mitt. 2010, 138ff. und dazu Volz, Die Grenzen der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitnehmererfindungen im Lichte des BGH-Urteils „Türinnenverstärkung“; BGH, 16.11.2009, Mitt. 2010, 183ff. – Lichtbogenschnürung (§ 809 BGB) = GRUR 2010, 318ff. = WRP 2010, 541ff.; OLG Düsseldorf, 11.9.2008, Mitt. 2009, 400ff. (§ 140ff. PatG); Kühnen, Update zum Düsseldorfer Besichtigungsverfahren, Mitt. 2009, 211ff. und im Gegensatz zur „Düsseldorfer Praxis“ OLG München, GRUR-RR 2009,191 – Laser-Hybrid-Schweißverfahren, und dazu wiederum Müller-Stoy, Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs, GRUR-RR 2009, 161ff.; ders., Der Besichtigungsanspruch gemäß § 140c PatG in der Praxis, Mitt. 2009, 361ff. und 2010, 267ff.; Trimborn, Aktuelles aus dem Arbeitnehmererfindungsrecht ab 2009, Mitt. 2010, 461ff.; Kather/Fitzner, Der Gutachter steht vor der Tür? Was tun?, VPP-Rundbrief 2009, 58ff.; dies., Der Patentinhaber, der Besichtigte, der Gutachter und sein Gutachten, Mitt. 2010, 325ff.; Zöllner, Der Vorlage- und Besichtigungsanspruch im gewerblichen Rechtsschutz – Ausgewählte Probleme, insbesondere im Eilverfahren, GRUR-Prax 2010, 74. Bartenbach/Jung/Fock, Aktuelles aus dem Wettbewerbsrecht, Mitt. 2010, 373ff. Haag, Umfang und Vollstreckung des Auskunftsanspruchs nach dem Vertrieb schutzrechtsverletzender und nicht-schutzrechtsverletzender Produkte, Mitt. 2011, 159ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2011, GRUR-RR 2012, 406ff. – Nullauskunft; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.6.2012, GRUR-RR 2012, 405f. – GPRS-Zwangslizenz III; BGH, Urt. v. 20.9.2012, CR 2013, 284ff. – Anspruch auf Quellcode-Herausgabe bei Übernahme von Komponenten – UniBasic-IDOS; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.1.2013, Scheibenbremse (Auskunftspflicht auch hinsichtlich Tochtergesellschaften; Thum, „OLG Köln: Auskunftsanspruch bei umfangreicher Auslandsverwertung“ zu OLG Köln, Urt. v. 17.1.2014 – Alarm für Cobra 11; Cepl, BGH: Umfang der Rechnungslegungspflicht beim Restschadensersatzanspruch, GRUR-Prax 2019, 214. Diese Urteile und diese Literatur sind auch geeignet, um Buchprüfungsklauseln bei Lizenzverträgen zu begründen und zu gestalten; siehe ergänzend Rn. 119. 114 Siehe Fn. 113. 115 §§ 247, 288; 280ff., 311a, 323 bzw. 314, 325, 326 BGB. 116 Vgl. Groß, Rn. 91, § 314 BGB. 117 Vgl. RG, 9.9.1936, GRUR 1937, 1003 = JW 1936, 3449; Benkard, PatG, Rn. 145f. zu § 15; Bartenbach, Rn. 1848. 118 Vgl. JW 1936, 3450.

 

16. Mitteilungspflicht über Umstände, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr von Bedeutung sind

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Wird die Lizenzgebühr nach dem Entgelt berechnet, so empfiehlt es sich auch, den Lizenznehmer zu verpflichten, dass er Mitteilung über alle Umstände macht, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sind. Es kommen hierbei insbesondere Auskünfte über die mit den Kunden vereinbarte Zahlungsweise in Betracht, über die Ausführung des Geschäfts durch den Lizenznehmer oder durch dessen Kunden, bei Nichtausführung über deren Grund sowie Auskünfte über Nebenkosten, Rabatte und dergleichen.

17. Einsicht in die Geschäftsbücher, eidesstattliche Versicherung

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Der Lizenzgeber hat aufgrund des Gesetzes keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher des Lizenznehmers, auch dann nicht, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen. § 259 BGB sieht ein solches Recht nicht vor. Es wird jedoch meist vertraglich vereinbart. Will der Lizenznehmer aus Konkurrenzgründen dem Lizenzgeber keine Einsicht gewähren, so empfiehlt sich eine Vereinbarung, aufgrund derer der Lizenzgeber einen Buchprüfer bestimmen kann, der Einsicht in die Bücher nimmt bzw. sichergestellt wird, dass die entsprechenden Daten in der Datenverarbeitungsanlage systemmäßig verfügbar sind und abgerufen werden können. Es ist dabei zweckmäßig, das Recht für alle Fälle auszubedingen und nicht nur für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.

Das Recht zur Einsichtnahme besteht, auch wenn es vereinbar ist, nur insoweit, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung erforderlich ist.

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Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Lizenzgeber gem. § 259 Abs. 2 BGB vom Lizenznehmer die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Abrechnung erteilten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch abwenden, dass er sich auf das Zeugnis seiner Angestellten über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Buchauszüge beruft.119

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Auch die elektronische Buchführung des Lizenznehmers ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

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Ist nichts über die Kostentragung der Buchprüfung vereinbart, so trifft dies den Lizenzgeber, und zwar auch dann, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.120

119 Vgl. RG, 6.4.1927, MuW 1926, 392; Benkard, PatG, Rn. 85 zu § 15 m.w.N.; Henn, S. 170f.; vgl. auch zur Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, die darin liegt, dass die Auskunftspflichtige wiederholt unrichtige, unvollständige oder ungenaue Auskünfte gibt, LG Düsseldorf, 24.7.2998, GRUR-RR 2009, 195f. 120 Lüdecke, NJW 1969, 1358ff.; a.A. Rasch, S. 47; Reimer, PatG, Rn. 56 zu § 9. Siehe auch Rn. 48 und die deshalb notwendige Regelung der Kostenübernahme bei Abweichungen, die nicht mehr als 3 % betragen sollten, da anderenfalls eine Einladung zur fehlerhaften Abrechnung erfolgt.

18. Verjährung der Lizenzgebühr

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Die bis 31.12.2001 geltende kurze zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. fand auf Lizenzverträge keine Anwendung,121 da bei Lizenzverträgen ein individuelles Geschäft eigener Art vorliegt, das nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens gerechnet werden kann, die von der Vorschrift des § 196 BGB a.F. erfasst wurden.

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Wird zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, wie dies häufig in den Verträgen anzutreffen ist, eine regelmäßig wiederkehrende Abrechnungsperiode vereinbart, z.B. halb- oder vierteljährliche Abrechnung, lag eine sog. wiederkehrende Leistung gem. § 197 BGB a.F. vor. Der Anspruch des Lizenzgebers auf die Lizenzgebühr verjährte dann in vier Jahren, vom Ende des Kalenderjahres an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist.122 Dabei setzt der Begriff der wiederkehrenden Leistung im Übrigen keine Beträge in gleicher Höhe voraus. Vielmehr fallen auch der Höhe nach unterschiedliche Zahlungen unter den Begriff, vorausgesetzt, sie sind zu einem bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Termin zu erbringen.123 Ab 1.1.2002 gilt auch bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (und der Lizenzgeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Lizenznehmers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; §§ 195, 199 BGB n.F.).

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Anders ist die Situation auch nicht, wenn z.B. lediglich eine Pauschallizenz oder eine Stücklizenz vereinbart wurde, deren Abrechnung ohne fest bestimmten Abrechnungszeitpunkt nur an die Ausübung der Lizenz geknüpft ist. Hier wurde keine von vornherein zu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringende Leistung vereinbart. Nach bisherigem Recht (bis 31.12.2001: § 195 BGB a.F.) betrug die insoweit geltende regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre.124 Für die Verjährung von Verzugszinsen, § 288 BGB n.F., gilt ebenfalls die Dreijahresfrist, § 280 Abs. 2 i.V.m. §§ 286–288, 247 i.V.m. § 217 BGB.125

121 BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800; vgl. auch zur gleichgelagerten Problematik bei Arbeitnehmererfindungen BGH, 23.6.1977, GRUR 1977, 784; BGH, 19.12.2000, GRUR 2001, 323ff.; Henn, S. 142; Pagenberg/Geissler, S. 136ff., Rn. 203f. 122 BGH, 23.9.1959, GRUR 1959, 125; BGH, 29.4.1997, BB 1997, 1555f.; Bartenbach, Rn. 1850; Lüdecke/Fischer, F 41, S. 554; Pagenberg/Geissler, S. 136ff. Rn. 203f.; Henn, S. 142. 123 BGH, 23.9.1958, GRUR 1959, 125. 124 BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800 mit Anmerkungen von Klaka/Nieder, 804; vgl. auch BGH, 23.9.1958, GRUR 1959, 125; Pagenberg/Beier, S. 256; Henn, S. 142. So wurde auch in der Entscheidung BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800, die dreißigjährige Verjährungsfrist angewandt; Henn, S. 142; zur Verwirkung des Anspruchs von Lizenzgebühren s. BGH, 17.3.1994, GRUR 1994, 597ff. – „Zerlegevorrichtung für Baumstämme“ = NJW-RR 1995, 106 = BGHZ 125, 303ff., BGH, 18.10.2001, GRUR 2002, 280ff. und Bartenbach, Rn. 1853; vgl. auch BGH, 29.4.1997, BB 1997, 1555f. – „Kunststoffaufbereitung“: Die Kenntnis des Lizenznehmers setzt den Lauf der Verjährungsfrist zulasten des Lizenzgebers nur dann in Gang, wenn der Lizenzgeber den Lizenznehmer mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt hat; LG Düsseldorf, 23.5.2000, Mitt. 2000, 458ff.; Eidenmüller, NJW 2002, 1625ff., zur Verjährung beim Rechtskauf. Mark Schweizer, Verwirkung patentrechtlicher Ansprüche (nach schweizer Recht), www.decisions.ch/publikationen/verwirkung_patentrecht.html.9. (zuletzt abgerufen am 6.2.2020). BGH,15.1.2015, CR 2015, 678ff.; AG Düsseldorf, 13.1.2015 – Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Lizenzanalogie, GRUR-RR 2015, 281; BGH, 16.6.2016, GRUR 2016, 1291ff.; BGH, 26.3.2019, Spannungsversorgungseinrichtung, Mitt. 2019, 227ff. Zur Verwirkung in Deutschland: OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 25260 (Verwirkung bejaht: sechs Jahre Kenntnis des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung einer jüngeren Marke, Inhaber jüngerer Marke hatte sich schutzwürdigen Besitzstand bzgl. Benutzung der Marke aufgebaut); OLG Frankfurt a.M., MMR 2010, 831 (Verwirkung verneint: Mit Verletzer sei konkludenter Gestattungsvertrag durch Übertragung von Domains zu Stande gekommen. Während eines solchen Vertrags beginne eine etwaige Verwirkungsfrist nicht zu laufen); Kodek, Die Verwirkung im Markenrecht, MarkenR 2011, 502ff.; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.3.2013, GRUR-RR 2013, 433 – Vertragshändler, zur Verwirkung von markenrechtlichen Schadensersatzansprüchen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2012, GRUR-RR 2013, 21ff. – Charité, keine Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bei Nutzung durch Vorratsgesellschaft, die 10 Jahre im Handelsregister eingetragen war; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.8.2012, GRUR-RR 2013, 1ff. – Haubenstretchautomat, Verwirkung verschiedener Ansprüche aus demselben Patent (Geltendmachung eines Vorrichtungsanspruchs neben einem Verfahrensanspruch in einem Patentverletzungsverfahren nach 12 Jahren: Keine hohen Anforderungen an Verwirkung, Umstandsmoment liegt schon dann vor, wenn Patentinhaber sich während des Zeitraums Geltendmachung der Vorrichtungsansprüche nicht vorbehält), BGH, 6.2.2014, MarkenR 2014, 269ff. und dazu Ludwig/Schwalb, Peter Fechter – Das Ende der Verwirkung im Immaterialgüterrecht, WRP 2014, 669ff.; Goldmann, BGH: Verwirkung gem. § 242 BGB bei Unternehmenskennzeichen, GRUR-Prax 2016, 260; ders., Zur Verwirkung nach § 242 BGB beim Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und im Lauterkeitsrecht, GRUR 2017, 657ff.; US Court of Appeals fort he Federal Circuit, 16.2.2016 – Lismont v. Binzel, GRUR Int. 2016, 1034ff.; U.S. Supreme Court, 22.2.2017 – SCA Hygiene Aktiebolag et al. v. First Quality Baby Products, LLC, et al., Ausschluss des Einwands der Verwirkung bei nicht verjährtem patentrechtlichem Schadensersatzanspruch; BGH, 26.3.2019, GRUR Int. 2019, 799ff. – Spannungsversorgungseinrichtung (Herausgabe des Patentverletzergewinns auch nach Verjährung). 125 Palandt/Heinrichs, § 195 Rn. 4, 15; Schmidt-Räntsch, §§ 195, 217.