BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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4. Gefälligkeiten

a) Grundlagen

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Im täglichen Leben werden oft Gefälligkeiten ohne Entgelt erbracht: Nachbarn gießen Ihren Garten zur Urlaubszeit, Kommilitonen nehmen uns im Auto zur Uni mit, befreundete Architekten können uns bei der Planung unseres Hausbaus unterstützen, wir passen für ein paar Stunden auf den fünfjährigen Sohn unserer Vermieterin auf. Nicht immer führen Abreden über solche Gefälligkeiten zu einem Vertrag. Manchmal wird es den Interessen der Beteiligten eher entsprechen, wenn keine rechtliche Sonderverbindung resultiert. Entscheidend ist dabei in erster Linie, ob mit Blick auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Erklärungen ein Rechtsbindungswille entnommen werden kann.[24] Wenn ein solcher Rechtsbindungswille vorliegt, ist ein Vertrag und damit ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis entstanden.[25]

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Liegt kein Rechtsbindungswille vor, liegt auch kein Schuldverhältnis vor. Dann entstehen auch keine vertraglichen Erfüllungsansprüche. Je nach Einzelfall kann es zu einem deliktischen Schuldverhältnis kommen. So ist der Nachbar, der während des Gießens eine wertvolle Gartenskulptur grob fahrlässig beschädigt, aus § 823 Abs. 1 zum Schadensersatz verpflichtet – unabhängig vom Vorliegen eines vertraglichen Schuldverhältnisses. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind zwar denkbar, allerdings bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens in der Regel abzulehnen, um diese nicht zu stark zu verrechtlichen und Wertungswidersprüche zu vermeiden.[26]

b) Die maßgeblichen Auslegungskriterien

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Um zu ermitteln, ob ein Rechtsbindungswille – und damit ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis – vorliegt, müssen wir die Erklärungen gem. §§ 133, 157 auslegen, uns also fragen, wie sie aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv verstanden werden durften.[27] Aus dem fehlenden Entgelt für Gefälligkeiten allein darf man nicht herleiten, dass kein Rechtsbindungswille besteht.[28] Denn das BGB hat eine ganze Reihe von Vertragstypen eigens geregelt, bei denen Leistungen ohne Entgelt erbracht werden. Dazu zählen die Schenkung (§ 516), die Leihe (§ 598), der Auftrag (§ 662) und die unentgeltliche Verwahrung (§ 690). All diese Verträge begründen ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis, bei ihrem Abschluss lag der Rechtsbindungswille also trotz des fehlenden Entgelts vor.

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Für die Auslegung der Erklärungen sind die Einzelfallumstände und die jeweilige Interessenlage ausschlaggebend.[29] Schön sagt man, dass ein „bunter Strauß an Indizien“ in Betracht kommt: Welcher Natur ist die Gefälligkeit, welchen Zweck verfolgt sie, in welcher Sphäre wird sie erbracht? Im engen Familienbereich oder zwischen engen Freunden wird man höhere Anforderungen an den Rechtsbindungswillen stellen können.[30] Der Rechtsbindungswille liegt andererseits umso näher, je höher die wirtschaftlichen Werte sind, um die es geht.[31] Auch erhebliche Gefahren oder Schäden, die drohen, wenn die Leistung nicht oder fehlerhaft erbracht wird, sprechen eher für einen Rechtsbindungswillen.[32] Andererseits muss das Haftungsrisiko für den Gefälligen auch zumutbar sein. In Prüfungsarbeiten müssen die jeweiligen Sachverhaltsangaben sorgsam berücksichtigt und für die Begründung fruchtbar gemacht werden.[33]

c) Abgrenzung und Folgefragen anhand der Beispielsfälle

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Die Abgrenzung und einige Folgefragen lassen sich anhand von Fall 5 veranschaulichen: Der Regressanspruch der Gebäudeversicherung besteht nur dann, wenn Nachbar N Hauseigentümer E zum Schadensersatz verpflichtet ist. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wäre auf § 280 Abs. 1 zu stützen. Allerdings fehlt es schon an einem Schuldverhältnis (hier wohl denkbar in Form eines Auftrags iSd § 662) zwischen E und N. Ihrer Natur nach entspricht die Gartenbewässerung unter Nachbarn sozial üblichen Gefälligkeiten, bei denen es der Interessenlage am ehesten entspricht, kein umfassendes Pflichtenprogramm iSd § 241 anzunehmen. N haftet allerdings aus § 823 Abs. 1. N hat den Tatbestand des § 823 Abs. 1 erfüllt, insbesondere handelte er fahrlässig. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen (wie in §§ 521, 599 oder 690 normiert) sind auf die deliktische Haftung bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe nicht anwendbar, der BGH lehnt insoweit auch eine Analogie ab.[34] In Betracht kommt ein konkludent vereinbarter bzw im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung konstruierter Haftungsausschluss. Dafür ist die Antwort auf folgende hypothetische Frage entscheidend: Hätte E billigerweise zustimmen müssen, wenn N vorab einen Haftungsverzicht gefordert hätte? Der BGH verneint die Frage: Regelmäßig würde der Geschädigte nicht zustimmen, wenn der Schädiger (also hier N) haftpflichtversichert ist. Denn die Entlastung des Haftpflichtversicherers entspreche in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten. Davon will der BGH auch bei alltäglichen unentgeltlichen Gefälligkeiten unter Nachbarn nicht abrücken.[35]

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Dieselben Abgrenzungsfragen stellen sich in Fall 6. Auch hier ist eine vertragliche Haftung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283[36] nur möglich, wenn C gegenüber A und B eine rechtlich bindende Verpflichtung dahingehend übernommen hat, die Lottoscheine in der verabredeten Weise auszufüllen und bei der Annahmestelle einzureichen. Es könnte ein unentgeltlicher Auftrag iSd § 662[37] vorliegen. Das setzt voraus, dass der Abrede ein Rechtsbindungswille zugrunde liegt. Das ist durch Auslegung analog §§ 133, 157 zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die konkreten Einzelfallumstände, die Natur des Geschäfts, die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit und die Risiken, die mit ihr verbunden sind. Die Gefahr, dass der beauftragte Spieler gegen die Abrede verstößt, ist hoch: Man kann das Ausfüllen der Lottoscheine wegen anderweitiger Verpflichtungen vergessen oder versehentlich falsche Zahlen ankreuzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dadurch zu einem erheblichen Schaden kommt, ist allerdings statistisch gering, weil nur wenige Lottoscheine gewinnen. Wenn jedoch ein solcher Schaden tatsächlich eintritt, kann die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch sein und die wirtschaftliche Existenz des beauftragten Spielers gefährden.[38] Deshalb ist mit dem BGH kein Rechtsbindungswille anzunehmen. Es liegt eine bloße Gefälligkeit vor. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheidet mangels Schuldverhältnis aus. Auch deliktische Schadensersatzansprüche sind nicht gegeben, weil ein von § 823 Abs. 1 nicht erfasster reiner Vermögensschaden vorliegt. Die Voraussetzungen des § 826 liegen ebenso wenig vor wie die Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 823 Abs. 2.

Freilich kann man mit entsprechender Argumentation auch annehmen, dass der Rechtsbindungswille vorliegt. Hierfür wird teilweise angeführt, dass bei einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des C, bei Verlust oder Nichtabgabe des Lottoscheins keinesfalls haften zu wollen, A und B ihm den Lottoschein nicht anvertraut hätten. Zudem nimmt ein Lottospieler gerade um der Chance auf den Gewinn willen am Spiel teil.[39] Bejaht man den Rechtsbindungswillen, stellt sich anschließend wiederum die Frage nach dem Haftungsmaßstab. Wie in Fall 5 erläutert, lehnen Rechtsprechung und hM eine Analogie der gesetzlichen Haftungserleichterungen im Falle eines unentgeltlichen Auftrags ab. In Betracht kommt jedoch ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluss, der insbesondere auf Grund der geschilderten erhöhten Gefahren des abredewidrigen Verhaltens sowie der drohenden Schadenshöhe naheliegend ist.[40]

d) Schuldverhältnisse ohne Leistungspflicht iSd § 241 Abs. 1

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Denkbar ist auch, dass bei Gefälligkeiten ein Schuldverhältnis entsteht, bei dem nur Nebenpflichten iSd § 241 Abs. 2 bestehen, nicht aber auch Leistungspflichten iSd § 241 Abs. 1. Solche Schuldverhältnisse werden auch als „Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht“[41] bzw als „rechtsgeschäftliches Gefälligkeitsverhältnis“[42] bezeichnet. Teilweise werden diese Schuldverhältnisse als eigenständige Kategorie angesehen.[43] Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich insoweit noch nicht entwickelt;[44] im Wesentlichen handelt es sich dabei freilich um eine rein terminologische Frage. In der Praxis des Rechts lassen sich ebenso wie in Klausuren über die Auslegung (§§ 133, 157 analog) und die Anwendung des § 311 Abs. 2 Nr 3 interessengerechte Lösungen erzielen.

 

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Ein solches Schuldverhältnis mit bloßen Nebenpflichten iSd § 241 Abs. 2 kann sich in Ausnahmefällen aus der Auslegung (§§ 133, 157 analog) ergeben.[45] Entscheidend ist, ob ein Rechtsbindungswille der Parteien ermittelt werden kann, der auf die Etablierung von Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2) gerichtet ist – ohne zugleich auf Leistungspflichten iSd § 241 Abs. 1 gerichtet zu sein.[46] Dafür gelten die oben genannten Kriterien.

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Möglich ist auch, dass aus einem geschäftlichen Kontakt iSd § 311 Abs. 2 Nr 3 ein Schuldverhältnis mit Nebenpflichten iSd § 241 Abs. 2 ohne Leistungspflicht iSd § 241 Abs. 1 entsteht. Allerdings muss der geschäftliche Kontakt in gewisser Nähe zur Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr 2) oder zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr 1) stehen, wie sich aus Wortlaut („ähnlich“) und Systematik ergibt. Insoweit scheiden beispielsweise Gefälligkeiten unter Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern aus.[47] Allerdings lässt sich über § 311 Abs. 2 Nr 3 etwa die vertragliche Haftung einer Bank begründen, deren Mitarbeiter außerhalb eines Auskunftsvertrags falsche Informationen liefert.[48]

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Bei Schuldverhältnissen ohne Leistungspflicht iSd § 241 Abs. 1 steht immer auch eine deliktische Haftung (nach §§ 823 ff) im Raum. Die Begründung eines Schuldverhältnisses ohne Leistungspflicht iSd § 241 Abs. 1 hat aber drei entscheidende Vorzüge für den Geschädigten: Erstens ist § 278 anwendbar, die Nachteile des § 831 werden ausgeschaltet. Zweitens kann der Geschädigte für reine Vermögensschäden deutlich leichter Ersatz erlangen als über das Deliktsrecht.[49] Drittens hat der Geschädigte Vorteile bei der Beweislast: Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 wird vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

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Ein Beispiel bietet die Entscheidung des BGH in NJW 1956, 1313: Ein Spediteur hatte eine Fuhrunternehmerin mit der Versendung von Gütern beauftragt. Der Ehemann der Fuhrunternehmerin verunglückte beim Zusammenkuppeln von Motorwagen und Anhänger tödlich. Daraufhin besorgten Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft für das Straßenverkehrsgewerbe in Vertretung der Fuhrunternehmerin einen Ersatzfahrer. Den Ersatzfahrer stellte eine Schwesterfirma des Spediteurs, der den ursprünglichen Versendungsauftrag erteilt hatte. Der LKW der Fuhrunternehmerin erlitt einen Motorschaden. Die Fuhrunternehmerin nahm die Schwesterfirma auf Schadensersatz in Anspruch, da sie der Ansicht war, dass der Ersatzfahrer den Motorschaden schuldhaft verursacht habe. Der BGH nahm an, dass sich die Schwesterfirma zwar nicht zur Stellung des Ersatzfahrers verpflichtet hatte, sondern den Ersatzfahrer gefälligkeitshalber stellte. Der BGH verneinte also eine Verpflichtung zur Leistung (heute: iSd § 241 Abs. 1). Er sah die Schwesterfirma aber dazu verpflichtet, einen zuverlässigen Fahrer abzuordnen, wenn sie einen Fahrer – aus Gefälligkeit – stellt: Die Gefälligkeit betreffe die wirtschaftliche und geschäftliche Betätigung beider Teile. Der Gewinn aus dem Frachtgeschäft stand auf dem Spiel, wobei die Durchführung des Geschäfts mit einem unzuverlässigen Fahrer mit hohen Risiken verbunden ist. Auch sei der Lastzug ein ganz erhebliches Wertobjekt und eine bedeutende Einnahmequelle für die Fuhrunternehmerin. So bejahte der BGH einen Rechtsbindungswillen der – im Sinne der heutigen Schuldrechtsnormen – auf die Begründung einer Schutzpflicht iSd § 241 Abs. 2 gerichtet war.

5. Zielschuldverhältnis und Dauerschuldverhältnis

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Schuldverhältnisse lassen sich auch in Zielschuldverhältnisse und Dauerschuldverhältnisse unterteilen. Die Begriffe sind im BGB nicht definiert. Allerdings gibt es eine Reihe von Sonderbestimmungen für Dauerschuldverhältnisse, beispielsweise §§ 308 Nr 3, 309 Nr 1 und 9 oder § 314.

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Zielschuldverhältnisse sind auf einen regelmäßig von Anfang an bekannten konkreten Leistungsaustausch ausgerichtet, etwa von Ware und Geld beim Kaufvertrag (§ 433). Wenn die Kaufsache bezahlt und die Sache (mangelfrei) übergeben und übereignet wurde, erlöschen die Primärleistungspflichten (§ 362 Abs. 1). Fortwirkende Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 bestehen zwar, machen aber nicht das Wesen des Zielschuldverhältnisses aus.

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Dauerschuldverhältnisse sind dagegen auf ein Bündel von Rechten und Pflichten ausgerichtet, die über einen längeren Zeitraum fortdauern bzw ständig neu entstehen. Sie erschöpfen sich nicht in einem einzelnen Leistungsaustausch, sondern führen zu langfristigen Bindungen mit immer wieder neu konkretisierten Rechten und Pflichten zwischen den Vertragsparteien. Typische Beispiele sind Mietverträge, Arbeitsverträge oder auch Darlehensverträge. Bei Dauerschuldverhältnissen kennen die Parteien den konkret geschuldeten Leistungsumfang regelmäßig nicht von Anfang an, auch besteht oft ein größeres Näheverhältnis zwischen den Vertragsparteien.[50] Daher können bei Dauerschuldverhältnissen beispielsweise weitergehende und umfangreichere Nebenpflichten iSd § 241 Abs. 2 bestehen als bei Zielschuldverhältnissen.[51]

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Auch Rahmenverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Sie bestimmen gewisse Grundlagen und Modalitäten innerhalb derer dann fortlaufend neue Verträge – beispielsweise über die Lieferung von Waren – geschlossen werden. Auf die Beendigung des Rahmenvertrags ist § 314 anwendbar.[52] Der Rahmenvertrag ist von den einzelnen Austauschverträgen zu unterscheiden. Wenn bei einer einzelnen Lieferung etwas „schief läuft“ – also etwa der Verkäufer mangelhafte Ware liefert, ist der einzelne Kaufvertrag der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Käuferrechte.[53] Der Käufer kann dann etwa wegen mangelhafter Leistung gem. §§ 437 Nr 1, 439 Nacherfüllung vom Verkäufer verlangen.

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Bei Sukzessivlieferungsverträgen zieht sich die Lieferung über längere Zeit hinweg. Möglich ist zum einen, dass die Lieferung ratenweise durch Teilleistungen erbracht wird.[54] So liegt es beispielsweise bei einem Kaufvertrag über 60 Weinkisten, von denen 20 am 1.1., 20 am 1.3. und weitere 20 am 1.5. geliefert werden sollen. Solche Verträge nennt man auch Ratenlieferungsverträge. Zum anderen liegt ein Sukzessivlieferungsvertrag vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass einzelne Lieferungen je nach Bedarf auf Abruf bis zu einer bestimmten Höchstmenge erfolgen sollen. § 266 ist bei ihnen ausdrücklich oder konkludent abbedungen, so dass der Schuldner ausnahmsweise zu Teilleistungen berechtigt (und sogar verpflichtet!) ist. Sukzessivlieferungsverträge sind nach hM keine Dauerschuldverhältnisse iSd § 314.[55]

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Bei Bezugsverträgen vereinbaren die Parteien, dass die konkrete Liefermenge erst später bestimmt wird. Dazu gehören Versorgungsverträge über Energie oder Wasser. Auch in der Gastronomie sind solche Bezugsverträge etwa bei Bier üblich (Bierlieferungsvertrag):[56] Die Wirtin ist zum Bezug des Biers bei einer bestimmten Brauerei (die oft den Betrieb der Gaststätte durch Darlehen oder Sachleistungen mitfinanziert) verpflichtet; die konkrete Abnahmemenge steht aber noch nicht fest, vielmehr ruft die Wirtin die jeweils benötigte Menge Bier nach Bedarf ab. Bezugsverträge werden nach hM als Dauerschuldverhältnisse von § 314 erfasst.[57] Das lässt sich damit begründen, dass im Gegensatz zu Ratenlieferungsverträgen bei Bezugsverträgen der konkrete Leistungsumfang noch nicht von Anfang an feststeht.[58]

Anmerkungen

[1]

Als „Schuldner“ und „Gläubiger“ bezeichne ich im Folgenden stets alle Geschlechtsidentitäten.

[2]

Näher zu den Hintergründen und zur Entstehung der Norm MünchKomm/Bachmann, BGB8, § 241 Rn 1.

[3]

Hohfeld, Fundamental Legal Conceptions as Applied in Judicial Reasoning and other Legal Essays (1923), S. 38.

[4]

Näher dazu oben Rn 49 ff.

[5]

Dazu oben Rn 51 ff.

[6]

MünchKomm/Bachmann, BGB8, § 241 Rn 4; krit. zum Begriff des Schuldverhältnisses i.e.S. PWW/Schmidt-Kessel/Kramme, BGB13, § 241 Rn 4.

[7]

Näher zur Pflicht, Ersatzteile vorzuhalten, etwa MünchKomm/Ernst, BGB8, § 280 Rn 118; BeckOK/Sutschet, BGB51, § 241 Rn 102; Hk/Saenger, BGB10, § 433 Rn 11; Nietsch JZ 2014, 229.

[8]

Vgl MünchKomm/Ernst, BGB8, § 280 Rn 118; BeckOK/Sutschet, BGB51, § 241 Rn 102; zum Rückruf bereits vermarkteter Produkte MünchKomm/Wagner, BGB7, § 823 Rn 846 ff.

[9]

 

Vgl etwa BGHZ 80, 186, 191 = NJW 1981, 1603 (Derosal); BGHZ 80, 199, 202 = NJW 1981, 1606 (Benomyl).

[10]

Näher dazu Droste CCZ 2015, 105; aus der Rechtsprechung vgl etwa BGHZ 99, 167 (Honda).

[11]

Dazu oben Rn 59 f.

[12]

Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 7-11.

[13]

Einzelheiten zum Schadensrecht werden in den §§ 13 und 14 behandelt.

[14]

Dazu näher unten Rn 836.

[15]

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138).

[16]

Einzelheiten der culpa in contrahendo werden in § 11 behandelt.

[17]

Staudinger/Olzen, BGB (2015), Einl vor § 241 Rn 12 ff; Lieder JuS 2011, 874, 875; Gernhuber, Das Schuldverhältnis (1989), § 1 I 4 (S. 3); beispielsweise ist der Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 nach der Rechtsprechung des BGH auf den Herausgabeanspruch des § 985 anwendbar, vgl BGH NJW 2016, 3235.

[18]

MünchKomm/Bachmann, BGB8, § 241 Rn 6; Medicus/Lorenz, SR AT21, Rn 6; Picker, FG 50 Jahre BGH (2000) 693, 718 ff.

[19]

Eingehend Riehm, Der Grundsatz der Naturalerfüllung (2015), S. 404 ff.

[20]

Riehm, Der Grundsatz der Naturalerfüllung (2015), S. 405.

[21]

BGH NJW 2016, 3235.

[22]

Kaiser NJW 2016, 3239.

[23]

Zu diesen Ansprüchen unten Rn 82 f.

[24]

BGH NJW 1956, 1313, 1313; Daßbach JA 2018, 575, 575; Paulus JuS 2015, 496, 497.

[25]

BGH BeckRS 2012, 14989 Rn 13 ff; MünchKomm/Bachmann, BGB8, § 241 Rn 165.

[26]

BGH NJW 2015, 2880, 2880; Daßbach JA 2018, 575, 578 f; vgl auch BGH NJW 1974, 1705, 1706.

[27]

BGH NJW 1956, 1313, 1313; BGH NJW 2009, 1141, 1142; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1109, 1110; Staudinger/Olzen, BGB (2015), § 241 Rn 81; Paulus JuS 2015, 496, 497.

[28]

BGH NJW 1956, 1313, 1313.

[29]

BGH NJW 1956, 1313, 1313 f; BGH NJW 2009, 1141, 1142; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1109, 1110; Erman/Westermann, BGB15, Einl vor § 241 Rn 14.

[30]

Vgl MünchKomm/Bachmann, BGB8, § 241 Rn 171.

[31]

BGH NJW 1974, 1705, 1706; BGH, NJW 2015, 2880, 2880; dazu Mäsch JuS 2016, 70, 71.

[32]

BGH NJW 1956, 1313, 1313; OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 622, 623; Staudinger/Olzen, BGB (2015), § 241 Rn 85.

[33]

Für Beispiele aus der Rechtsprechung s. Palandt/Grüneberg, BGB78, Einl vor § 241 Rn 9; Staudinger/Olzen, BGB (2015), § 241 Rn 87.

[34]

BGH NJW-RR 2017, 272, 273; s. auch LG Mainz, NJW 1988, 2116, 2117.

[35]

BGH NJW-RR 2017, 272, 273 f.

[36]

Der „verlorene“ Lottogewinn tritt an die Stelle der zu erbringenden Leistung, so dass es um Schadensersatz statt der Leistung (hier: §§ 280 Abs. 3, 283) geht. Zur Abgrenzung der Schadensarten näher unten Rn 408 ff.

[37]

Denkbar ist auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

[38]

BGH NJW 1974, 1705, 1706.

[39]

So Säcker NJW 2017, 3080, 3081.

[40]

Zur Frage, ob dieser auch die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten umfasst Säcker NJW 2017, 3080, 3081.

[41]

S. Erman/Westermann, BGB15, Einl vor § 241 Rn 8; s. auch Staudinger/Olzen, BGB (2015), § 241 Rn 73; Brox/Walker, SR AT43, § 2 Rn 14, 30.

[42]

So die Terminologie etwa bei OLG Hamm NJW-RR 1987, 1109, 1110.

[43]

Canaris JZ 2001, 499, 502; Erman/Westermann, BGB15, Einl vor § 241 Rn 8; Staudinger/Olzen, BGB (2015), § 241 Rn 401 ff; BeckOGK/Riesenhuber, BGB (15.10.2019), § 662 Rn 56.4; aA MünchKomm/Bachmann, BGB8, § 241 Rn 180 f; Staudinger/Illmer, BGB (2018), Vorb zu § 598 Rn 11; BeckOGK/Riehm, BGB (1.7.2019), § 280 Rn 50; vgl auch OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1109, 1109 f.

[44]

BGH NJW 2010, 3087 Rn 15; aA unter Verweis auf BGH NJW 1956, 1313 BeckOGK/Riesenhuber, BGB (15.10.2019), § 662 Rn 56.4.

[45]

Staudinger/Illmer, BGB (2018), Vorb zu § 598 Rn 12.

[46]

OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1109, 1110; Soergel/Wolf, BGB13, Vor § 145 Rn 97; Faust, BGB AT6, § 2 Rn 14.

[47]

MünchKomm/Bachmann, BGB8, § 241 Rn 180.

[48]

BeckOGK/Riehm, BGB (1.7.2019), § 280 Rn 50, vgl etwa BGH NJW-RR 1998, 1343, wobei der BGH hier einen Auskunftsvertrag annahm.

[49]

MünchKomm/Bachmann, BGB8, § 241 Rn 177.

[50]

MünchKomm/Gaier, BGB8, § 314 BGB Rn 6.

[51]

Vgl etwa Hk/Schulze, BGB10, § 241 Rn 5.

[52]

Vgl BGH NJW-RR 2000, 1560, 1562; Erman/Böttcher, BGB15, § 314 Rn 3c.

[53]

Vgl BeckOGK/Martens, BGB (1.9.2019), § 314 Rn 22.

[54]

BGH NJW 1977, 35.

[55]

Vgl BGH BeckRS 1979, 31120715; BGH NJW 1981, 679, 680; MünchKomm/Gaier, BGB8, § 314 Rn 12; Erman/Böttcher, BGB15, § 314 Rn 3c.

[56]

BGH BeckRS 1976, 31122246.

[57]

Vgl BGH BeckRS 1976, 31122246; BGH NJW 1981, 679, 680; BeckOK/Lorenz, BGB51, § 314 Rn 6; MünchKomm/Gaier, BGB8, § 314 Rn 12; Erman/Böttcher, BGB15, § 314 Rn 3c.

[58]

BeckOGK/Martens, BGB (1.9.2019), § 314 Rn 18; BeckOK/Lorenz, BGB51, § 314 Rn 6.

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