Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

 › C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion





C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion






3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

 ›

C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

 › I. Allgemeines






I. Allgemeines



29





Um – im Nachhinein gewöhnlich nicht mehr korrigierbaren – Fehleinschätzungen namentlich in Richtung auf die Fähigkeit zur

Personalführung

 mit ihren misslichen Folgen möglichst zu entgehen, werden

Führungsämter

 in der öffentlichen Verwaltung, die vormals regelmäßig unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergeben wurden, inzwischen im Bund (vgl. § 24 BBG) wie in den Ländern grundsätzlich nur mehr im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Sie sind dementsprechend für eine unmittelbare Besetzung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesperrt.



30





Verglichen mit Konkurrenzen um die Begründung eines Beamtenverhältnisses „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ ergibt sich ein wesentlicher Unterschied daraus, dass es sich bei den Bewerbern hier zumeist um Beamte auf Lebenszeit handelt, über die dienstliche Beurteilungen erstellt sind oder aus Anlass der Bewerbung gefertigt werden. Die Auswahl kann sich damit auf (aktuelle) differenzierte und nicht selten der Sphäre des Dienstherrn zurechenbare Erkenntnisse zu den im innegehaltenen (Status-)Amt erbrachten Leistungen und den daraus ersichtlichen Befähigungsprofilen der jeweiligen Bewerber stützen. Das Ergebnis einer Laufbahnprüfung mag demgegenüber zwar ein gewisses allgemeines und – mehr oder weniger auch – berufsspezifisches Leistungsniveau bescheinigen; es entspricht jedoch seinem Aussagegehalt und -wert nach – und damit als Prognosefundament – nicht einmal näherungsweise einer dienstlichen Beurteilung, die die dienstlichen Arbeitserfolge eines Beamten auf Lebenszeit und seine daraus sichtbar werdenden leistungsrelevanten Eigenschaften darstellt und würdigt.



31








Nicht anders als bei einer Beförderung beansprucht das

Bestenausleseprinzip

 schon bei der Übertragung eines Führungsamtes gemäß § 24 Abs. 1 BBG bzw. der landesrechtlichen Parallelnorm uneingeschränkte Beachtung: Dass die zunächst lediglich probeweise Wahrnehmung des Amtes eine spätere Korrektur der Eignungsprognose zulässt, mindert nicht die Anforderungen, die schon hier im Auswahlverfahren und bei der Auswahlentscheidung selbst zu stellen sind.





Anmerkungen









Siehe BT-Drs. 13/3994, S. 27, 31, 35 unter A.I.1 sowie B.









Siehe dazu die Nachweise zu Rn. 1. Das Beamtenstatusgesetz enthält keine § 24 BBG entsprechende Bestimmung, weil das Laufbahnrecht der Länder als Ganzes der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen ist (vgl. auch hierzu

Schnellenbach/Bodanowitz

 BeamtR § 1 Rn. 8 und § 2 Rn. 20 ff.).









Die Übertragung eines Amtes mit „leitender Funktion“ ist von der sog. Erprobung vor einer Beförderung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 8 BBG und § 22 Abs. 2 BBG sowie § 32 Nr. 2 BLV) zu unterscheiden, die im „alten“ Statusamt erfolgt. Siehe auch § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG, mit dem eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter (höherwertiger) Funktionen eingeführt worden ist (dazu

OVG Berlin

 NVwZ-RR 2002,593 und

VG Göttingen

 NVwZ-RR 2003,140) sowie § 45 Abs. 1 Satz 2 BBesG, der eine unbefristete Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion zulässt, die gewöhnlich nur befristet wahrgenommen wird.









Lemhöfer

 in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 3 f., 9 f.









Da ein Doppelbeamtenverhältnis zu zwei Dienstherrn grundsätzlich rechtlich ausgeschlossen ist, muss ein Bewerber, der als Lebenszeitbeamter zum Bereich eines anderen Dienstherrn gehört, neben der Übertragung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe die – vorherige oder gleichzeitige – Versetzung als Beamter auf Lebenszeit zu eben dem Dienstherrn betreiben, der das Führungsamt zu vergeben hat.





3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

 ›

C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

 › II. Ämter mit leitender Funktion





II. Ämter mit leitender Funktion






1. Bundesbereich



32





Als Ämter mit leitender Funktion sind (abschließend) ausgewiesen (§ 24 Abs. 5 Satz 1 BBG)








            –





            die Ämter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in den obersten Bundesbehörden und









            –





            die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter der übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit besitzen.










2. Beispiele aus den Bereichen der Länder



33





Übersicht








            –





            Bayern (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBG): Führungsämter sind die mindestens BesGr. A 15 angehörenden Ämter der Behördenleiter und der Leiter von Behördenteilen; sie werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt. Bezüglich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts siehe Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BayBG.









            –





            Hamburg (§ 5 Abs. 2 HmbBG): Der Kreis der Führungsämter umfasst die Ämter der Besoldungsordnung B, die BesGr. A 16 angehörenden Ämter der Behördenleiter und die Ämter der Leiter öffentlicher Schulen (siehe jedoch auch die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 HmbBG).









            –





            Sachsen (§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SächsBG): Als Führungsämter sind die Ämter der Besoldungsordnung B in Landesbehörden, die in BesGr. A 16 eingestuften Ämter der Leiter von Landesbehörden oder Teilen von Landesbehörden und die Ämter von Schulleitern ab BesGr. A 14 deklariert (wegen der Körperschaftsbeamten siehe § 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsBG; beachte auch die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 SächsBG).








34





Soweit die besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter von

Schulleitern

 von der jeweiligen Schülerzahl abhängt, wird man bei einem nachträglichen Absinken der Schülerzahl während der Probezeit, etwa nach einem Schuljahr, im Hinblick auf die einjährige Mindestprobezeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 BBG) als eine Art „Richtwert“ einerseits und mit Rücksicht auf die Anrechnungsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 5 BBG andererseits je nach Lage der Dinge – in Würdigung der bis dahin feststellbaren Leistungen und Befähigung – eine ausreichende Bewährung in der Wahrnehmung der Funktion für akzeptabel halten können; ein Schülerschwund erst am Ende der Probezeit mit der Folge, dass es künftig an einem Statusamt fehlt, wie es das Gesetz voraussetzt, wird dazu führen, dass dem unbedingten Anspruch des erfolgreich erprobten Beamten nur durch eine Versetzung Genüge getan werden kann.





Anmerkungen









Vgl. dazu

BVerwGE

 128, 231 (juris Rn. 10 f.): Indem die Aufzählung („Konstruktion“) in § 24 Abs. 5 BBG einerseits auf Statusämter (m.a.W. auf Ämter einer bestimmten Besoldungsgruppe) abstelle, zugleich aber andererseits auch auf Funktionen, etwa der des Leiters einer Bundesbehörde, hinziele, verdeutliche sie, „dass sich die Erprobung nicht auf das im Beamtenverhältnis auf Probe übertragene Statusamt, sondern auf das Funktionsamt bezieht“ Die Begriffe „erfolgreicher Abschluss der Probezeit“ und „auf Probe übertragenes Führungsamt“ (bzw.„Amt mit leitender Funktion“) seien „grundsätzlich funktional“ zu verstehen. Siehe auch

NRW OVG

 v. 1.12.2016 – 6 A 773/15 – juris Rn. 56 ff.









Beachte auch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 5 Satz 2 BBG.









In diesem Sinne auch

Schrapper/Günther

 § 21 Rn. 8.





3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

 ›

C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

 › III. Rechtsstellung des Beamten während des Probebeamtenverhältnisses, dargestellt anhand der Bundesregelung

 





III. Rechtsstellung des Beamten während des Probebeamtenverhältnisses, dargestellt anhand der Bundesregelung



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Mit dem Tage der Ernennung zum Beamten auf

Probe

 ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im – fortbestehenden – Beamtenverhältnis auf

Lebenszeit

 übertragen worden war; gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBG ausgenommen sind die Pflichten zur Verschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Das – fortbestehende – Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird durch das neue Beamtenverhältnis „überlagert“.



36





Die regelmäßige Probezeit von zwei Jahren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBG) kann nicht verlängert werden, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 BBG) nicht binnen zwei Jahren geleistet werden (§ 24 Abs. 1 Satz 6 BBG); die oberste Dienstbehörde kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung zulassen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BBG), dies allerdings erst, nachdem sich – unter fairen Bedingungen – gezeigt hat, dass der mit der vorgeschalteten Begründung des Probebeamtenverhältnisses verknüpfte Erkenntniszweck (sei es mit positivem, sei es mit negativem Ergebnis) erreicht ist.

,





Anmerkungen









Siehe § 24 Abs. 2 Satz 3 BBG.









Um eine Besserstellung derjenigen, die in ein Probebeamtenverhältnis eingestellt worden sind, ohne Beamte auf Lebenszeit zu sein, gegenüber Lebenszeitbeamten zu vermeiden, schreibt § 24 Abs. 3 Satz 2 BBG für sie eine regelmäßige Probezeit von drei (statt zwei) Jahren und eine Mindestprobezeit von zwei Jahren (statt einem Jahr) vor. Zu Ausnahmen vom Regelerfordernis eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses siehe § 24 Abs. 3 Satz 1 BBG.









Vgl. § 67 BBG.









Vgl. § 71 BBG.









Vgl.

HVGH

 v. 18.12.2012 – 1 B 1148/12 – juris Rn. 5 ff. sowie

Kathke

 in: Schütz/Maiwald Rn. 105 f. zu § 25a NRW LBG. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt aus: Eine Verkürzung (bzw. ein Abbruch) der Probezeit (bei gleichzeitiger Entlassung) aufgrund von Bewährungszweifeln könne jedenfalls so lange nicht erfolgen, „wie noch die Möglichkeit besteht, dass der Beamte innerhalb der ihm verbleibenden Probezeit seine Bewährung unter Beweis stellt“ (juris Rn. 6 f.).









Zur Anrechnung von Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Beamter der Besoldungsordnungen B, W oder R oder der früheren Besoldungsordnung C oder entsprechender Landesbesoldungsordnungen oder als Richter bereits übertragen war, siehe § 24 Abs. 1 Satz 5 BBG, zum Absehen von der Probezeit bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse § 24 Abs. 1 Satz 7 BBG.





3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

 ›

C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

 › IV. Zur Feststellung der Bewährung bzw. Nichtbewährung






IV. Zur Feststellung der Bewährung bzw. Nichtbewährung



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Wie die

Bewährung

 bzw. Nichtbewährung (unverzüglich nach Ablauf der Probezeit) – durch Verwaltungsakt – festgestellt wird, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn anheim gegeben. Es wird nicht unbedingt einer Beurteilung bedürfen, wenn nichts anderes durch Norm oder auch nur durch Verwaltungsvorschrift bestimmt ist. Verfahren und Erkenntnisdichte müssen aber (auch) in diesem Stadium vor dem Bestenausleseprinzip Bestand haben können – insofern nämlich, als es sich fragt, ob die der Ernennung zum Beamten auf Probe immanente

Eignungsprognose

 (vornehmlich im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Betracht kommenden Führungsaufgaben) erhärtet oder widerlegt ist.



38





Wenn der Dienstherr die Bewährung verneint, so hat der Betroffene einen Anspruch auf – schriftliche – Begründung, nicht anders als etwa Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG wegen fehlender Bewährung entlassen werden.





Anmerkungen









Lemhöfer

 in: Plog/WiedowBBG 2009 § 24 Rn. 23.









Der Erfolg der Führungserprobung beurteilt sich nach der Bewährung des Beamten in dem ihm übertragenen Funktionsamt; entspricht dem der Dienstposten nicht, so kann die dauerhafte Übertragung des höherwertigen Status nicht beansprucht werden (

BVerwGE

 128, 231, juris Rn. 10).









Siehe z.B. Art. 13 Abs. 2 (Bay)LlbG („schriftliche Feststellung“).









Siehe z.B. § 2 Abs. 4 SächsBeurtVO.









Siehe z.B. Nr. 3.3 AV BVVD, abgedr. bei

Schnellenbach/Bodanowitz

 Dienstliche Beurteilung Rn. 48.









Vgl.

VG Potsdam

 v. 20.6.2016 – 2 L 535/16 – juris Rn. 3 ff., ferner

Schrapper/Günther

 § 21 Rn. 6: Die oberste Dienstbehörde könne Vorgaben i.S. eines beurteilungsähnlichen Verfahrens regeln.









Siehe schon

Rn. 31

.









Siehe auch

Schnellenbach/Bodanowitz

 Dienstliche Beurteilung Rn. 199 m.w.N.









Ist die Frage der Bewährung umstritten, so kann der Beamte, der sich gegen die Feststellung seiner Nichtbewährung zur Wehr setzt, nicht erzwingen, dass er qua einstweiliger Anordnung (z.B. als kommissarischer Schulleiter) vorläufig in der Führungsfunktion verbleibt (

NRW OVG

 v. 11.8.2011 – 6 B 895/11 – juris Rn. 7 mit der Begründung, dass es zur Sicherung des vermeintlichen „Anspruchs auf Bewährungsfeststellung“ der vorläufigen weiteren Wahrnehmung der Aufgaben des begehrten Dienstpostens nicht bedürfe; ein irreparabler Rechtsverlust drohe allenfalls, wenn eine endgültige Neubesetzung der Stelle vorgenommen werden solle). Vgl. dazu

Rn. 43

 und siehe außerdem

NRWOVG

 v. 10.10.2011 – 6 B 1069/11 – juris Rn. 5).





3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

 ›

C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

 › V. Rechtsstellung des Beamten nach dem Ende der Probezeit






V. Rechtsstellung des Beamten nach dem Ende der Probezeit



39





Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit soll – in den Ländern: muss – dem Beamten das Führungsamt auf Dauer – durch Umwandlung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) – im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden (siehe § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG); er soll – bzw. muss – dann unverzüglich befördert werden. Eine „Ausnahme“ lässt sich nicht mit der (aus der Sicht einer veränderten politischen Spitze) vermeintlich besseren Eignung eines nachträglich in das Blickfeld getretenen oder gerückten anderen Beamten rechtfertigen, wohl aber z.B. damit, dass die

Leitungsfunktion

 (wegen veränderter Umstände) demnächst wegfallen wird oder dass zwischenzeitlich die Voraussetzungen des § 36 BBG eingetreten sind. Eine

Wettbewerbssituation

 kann sich damit in diesem Stadium allenfalls dann entwickeln,








            –





            wenn sich der Bundesbeamte auf Probe gegen eine Entlassung nach § 36 BBG zur Wehr setzt und Verpflichtungsklage auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erhebt und









            –





            wenn der Dienstherr beabsichtigt, das betreffende Führungsamt jemand anderem (zunächst) im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.








40





Haben sich die Leistungserwartungen nicht erfüllt, verbleibt der Beamte in dem Statusamt, das er vor der Ernennung zum Beamten auf Probe innehatte; er ist nunmehr wieder auf einem seinem Status korrespondierenden Dienstposten einzusetzen und führt folglich wieder seine alte Amtsbezeichnung (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 3 BBG). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht (siehe § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 BBG).





Anmerkungen









Lemhöfer

 in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 24.









Vgl.

Bayer

 PersV 1999, 338 (348).









Siehe dazu

Schnellenbach/Bodanowitz

 BeamtR § 5 Rn. 33 ff.









Lemhöfer

 in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 25.









Siehe auch § 30 Abs. 2 BeamtStG.









Siehe dazu ferner

4. Kap. Rn. 18 f.









Vgl.

NRW OVG

 v. 11.8.2011 – 6 B 895/11 –.






3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

 › D. Konkurrentenrechtsschutz





D. Konkurrentenrechtsschutz





Anmerkungen









Zum Verwaltungsrechtsweg und zur örtlichen Zuständigkeit vgl.

2. Kap. Rn. 13

.





3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

 ›

D. Konkurrentenrechtsschutz

 › I. Vorläufiger Rechtsschutz






I. Vorläufiger Rechtsschutz



41





Regelungsanordnungen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) werden hier – anders als in Fällen der Zulassung von Bewerbern zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG – bei allen Konstellationen so gut wie nie erwägenswert sein, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil in der Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe zugleich ein – nur von der Bewährung abhängiger – Anspruch auf eine spätere Umwandlung des Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis angelegt ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG), während ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (abgesehen von der Möglichkeit seiner Umwandlung in ein Probebeamtenverhältnis) grundsätzlich spätestens mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung durch Entlassung kraft Gesetzes oder durch Widerruf endet (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 23 Abs. 4 BeamtStG).

 



42





In Bezug auf einen Antrag des nach Bestehen der Laufbahnprüfung bzw. bei der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion jeweils übergangenen Bewerbers auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit dem Ziel einer zeitweiligen

„Stellenbesetzungsblockade

“ zur Vermeidung „vollendeter Tatsachen“

,

lassen sich je nach den Gegebenheiten folgende Monita als anspruchsbegründend in Betracht ziehen:



43










Übersicht über mögliche Rügen bei erfolglosen Bewerbungen nach Bestehen der Laufbahnprüfung








            –






Ungerechtfertigte Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers wegen (angeblicher) Fristversäumnis

: Siehe dazu

2. Kap. Rn. 17

.









            –






Anfechtbarkeit des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung des Antragstellers:

 Dass die Prüfungsentscheidung angefochten wird, hemmt nicht den Eintritt der in § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehenen, allein an die tatsächliche Ablegung oder das endgültige faktische Misslingen der Prüfung anknüpfenden Rechtswirkung.

*1

 Wird die

Prüfungsentscheidung

 durch die Verwaltungsgerichte nachträglich aufgehoben, so lebt das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht – ex tunc – wieder auf.

*2

 Soweit nach Landesrecht ein Widerruf erforderlich ist, rechtfertigt das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung freilich eine Entlassung so lange nicht, wie die Prüfungsentscheidung nicht unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt ist.

*3

 Ein anderweit im Rechtsschutzwege erhobener Anordnungsanspruch des Inhalts, die Laufbahnprüfung für bestanden zu erklären, wird kaum jemals glaubhaft zu machen sein;

*4

 eine vorläufige gerichtliche Feststellung des Bestehens der Laufbahnprüfung dürfte zumindest nicht zu der

berufsrechtlichen Konsequenz

 veranlassen müssen, den Antragsteller im Zusammenhang mit der Auslese für die Einstellung in das Probeamtenverhältnis in den rechtlich relevanten Bewerberkreis einzubeziehen.









            –






Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses trotz der Beanstandungen durch den Antragsteller:

 Hierzu kann sinngemäß auf den vorstehenden Passus verwiesen werden.

*5










            –






Erfolglosigkeit der Bewerbung wegen Überschreitens einer Höchstaltersgrenze

: Siehe dazu

2. Kap. Rn. 17

*6

 sowie oben unter

Rn. 6

.









            –






Unzutreffende Einschätzung der gesundheitlichen Eignung:

 Siehe oben unter

Rn. 6 f.










            –






Bevorzugung eines Konkurrenten, der die Laufbahnprüfung – anders als der Antragsteller selbst – im Bereich der Einstellungsbehörde abgelegt hatte:

 Siehe dazu oben unter

Rn. 11 f.










            –






Bevorzugung eines Konkurrenten, dessen Widerrufsbeamtenverhältnis aufgrund einer Verwaltungspraxis ohne Wettbewerb kurzerhand in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt worden ist

: Siehe dazu

4. Kap. Rn. 6 ff.










            –






Bevorzugung eines Konkurrenten, dem angeblich eine Einstellungszusage erteilt worden war

: Siehe dazu oben unter

Rn. 14 ff.










            –






Bevorzugung eines Konkurrenten wegen rechtsfehlerhafter Konstruktion und/oder falscher Handhabung einer Warteliste

: Siehe dazu oben unter

Rn. 18

.










Übersicht über mögliche Rügen bei erfolgloser Bewerbung um ein Führungsamt










            –






Inanspruchnahme einer dem Bestenausleseprinzip widerstreitenden unbegrenzten Dispositionsfreiheit durch den Dienstherrn bei der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion zu Lasten des Antragstellers:

 Mit der § 24 BBG und dem korrespondierenden Landesrecht immanenten Zwecksetzung einer Korrekturmöglichkeit bei Fehleinschätzungen ist nicht zugleich eine Erweiterung der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn im Sinne einer mehr oder weniger weitgehenden Freistellung von den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG beabsichtigt.

*7










            –






Einstellung eines (neuen) Probebeamten statt Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses des Antragsstellers bei einem Führungsamt:

 Siehe dazu

Rn. 39

 sowie

4. Kap. Rn. 19

, ferner schon oben Fn. 77.










Anmerkungen:








            *1






BVerwGE

 72, 207 (juris Rn. 14 ff.) und

BVerwG

 ZBR 1986, 295 (juris Rn. 16).













            *2






BVerwG

 DÖV 1974, 598 und ZBR 1986, 295 (juris Rn. 16).













            *3






HVGH

 RiA 1979, 157 und

NRW OVG

 NVwZ-RR 2012,612 (juris Rn. 5).













            *4





            Vgl. dazu

Schnellenbach

 in: Hartmer/Detmer, Kap. 12 Rn. 75 ff. m.w.N.













            *5





            Vgl.

Schnellenbach

 in: Hartmer/Detmer, Kap. 12 Rn. 70 ff. m.w.N.













            *6





            Überschreitet ein Bewerber eine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze und führt er dies auf eine Kinderbetreuung zurück, so liegt die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung grundsätzlich bei dem Bewerber. Der Dienstherr ist aber z.B. beweisbelastet, wenn ungeklärt bleibt, ob ein Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen eines bestimmten – turnusmäßigen – Lehrereinstellungsverfahrens unabhängig von der Kinderbetreuung allein schon wegen eines unzureichenden Ranglistenplatzes nicht eingestellt worden wäre, falls die Ungewissheit darauf beruht, dass die Verwaltung ihre Unterlagen über das damalige (Einstellungs- und Auswahl-)Verfahren vernichtet hat (

BVerwG

 DVBl. 2000, 1129, juris Rn. 16 ff., ZBR 2001, 32, juris Rn. 18 ff. und ZBR 2001, 33, juris Rn. 15 f.).