Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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Anmerkungen

[1]

Siehe dazu 2. Kap. Rn. 36 ff.

[2]

Siehe dazu 4. Kap. Rn. 11 ff.

[3]

Siehe dazu 4. Kap. Rn. 6 ff.

[4]

Vgl. dazu im Einzelnen Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 6 Rn. 44 ff.

[5]

Zur Mitteilung von Auswahlentscheidungen und zur Wartefrist siehe Anhang 6.

[6]

Zum Anordnungsgrund 2. Kap. Rn. 14 f.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › II. Vorverfahren

II. Vorverfahren

44

Siehe dazu 2. Kap. Rn. 21 ff.

45

Wird einem Bewerber, der – zumindest in erster Linie – um Einstellung als Beamter nachgesucht hatte, als Reaktion auf seinen Antrag lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, so kann darin zugleich die konkludente Ablehnung seines Einstellungsantrags zu erblicken sein, sodass er dagegen Widerspruch einlegen kann. Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont des Bewerbers abzustellen; Zweifel wirken sich zum Nachteil der Verwaltung aus.[1]

Anmerkungen

[1]

Vgl. BVerwGE 41, 305 (juris Rn. 16) und NRW OVG DÖD 1960, 55.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › III. Klage in der Hauptsache

III. Klage in der Hauptsache

46

Da die Beamtenernennung Verwaltungsaktcharakter hat[1], bieten sich als sachdienliche Klagearten Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) an – die Verpflichtungsklage freilich gewöhnlich nur für den Fall, dass das Ermessen, welches dem Dienstherrn grundsätzlich zusteht, nach Ansicht des Bewerbers auf seine Ernennung als einzige rechtlich zulängliche Möglichkeit geschrumpft ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

47

In Fällen einer „Rechtsschutzverhinderung“ wird der Betroffene neben der Aufhebung der Ernennung des/der Mitbewerber/s mit Wirkung für die Zukunft zweckmäßigerweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur (Neu-)Bescheidung seiner Bewerbung bzw. – ausnahmsweise – zu seiner Ernennung zum Probebeamten beantragen (§ 44 VwGO).

48

Wird im Falle der Übertragung eines Führungsamtes durch gesonderten Bescheid die Nichtbewährung festgestellt[2], so kann der Betroffene hiergegen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erheben. Da die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 BBG mit dem Ablauf der Probezeit kraft Gesetzes erfolgt[3], kann er sich dagegen nicht isoliert, sondern nur dadurch zur Wehr setzen, dass er im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) die Umwandlung seines Probebeamtenstatus in denjenigen eines Lebenszeitbeamten begehrt; dies wohl auch im Bund, obwohl hier als mögliche Anspruchsgrundlage nur eine Sollbestimmung infrage kommt[4]. Die Frage der Bewährung unterliegt dann der Inzidentprüfung.

Anmerkungen

[1]

Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 3.

[2]

Siehe Rn. 37 f.

[3]

Siehe Rn. 40.

[4]

Siehe Rn. 39.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › IV. Beiladung

IV. Beiladung

49

Der Streit um die Auswahl, sei es in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sei es in einem (anschließenden) Klageverfahren, betrifft den oder die ausgewählten Mitbewerber in seinen bzw. ihren Rechten, sodass dessen bzw. deren Beiladung geboten ist (§ 63 Nr. 3, § 65 Abs. 2 VwGO). Sofern der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung auf die „Freihaltung“ mehrerer Stellen zielt, sind alle für diese Stellen Ausgewählten umgehend beizuladen.[1]

Anmerkungen

[1]

Vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2001, 694.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › V. Streitwert

V. Streitwert

50

Bei Verpflichtungsklagen, bei denen es nur um die Übertragung des Führungsamtes und noch nicht um die Verleihung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geht, sind die für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG), unter Umständen auch nur deren Hälfte (vgl. insoweit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013)[1], für Sicherungsverfahren i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die (zunächst) nur auf den Erhalt des status quo gerichtet sind[2], ist der Auffangwert, unter Umständen auch nur dessen Hälfte (vgl. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013) maßgeblich.[3]

51

Bei Verpflichtungsklagen auf Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in den Lebenszeitstatus i.S.d. § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG bzw. des entsprechenden Landesrechts ist Streitwert die Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG).[4] Was eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) anlangt, ist wegen der erstrebten Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache keine prozentuale Kürzung des Streitwertes der Hauptsache vorzunehmen.[5]

Anmerkungen

[1]

Siehe NRW OVG v. 31.8.2009 – 6 E 1135/09 – BeckRS 2009, 38597.

[2]

Erstrebt der Antragsteller – abgesehen von Streitigkeiten um ein Führungsamt – die „Blockade“ mehrerer Funktionsstellen, so ist gleichwohl von einer Vervielfältigung des Streitwerts abzusehen, wenn über die Vergabe dieser Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung befunden wird (vgl. BVerwG v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40, BayVGH BayVBl 2013, 609 (juris Rn. 4) und NRW OVG DÖD 2012, 191 (juris Rn. 2, 6); siehe aber auch BW VGH NVwZ-RR 2013, 864 (juris Rn. 5 f.).

[3]

Vgl. dazu im Einzelnen (mit eingehenden Rechtsprechungsnachweisen) Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 487f.

[4]

Siehe dazu auch Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2013.

[5]

Siehe Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; a.A. Bln/BbgOVG v. 6.10.2014 – 4 L 17/14 – juris Rn. 4 (mit Rücksicht auf die „Vorläufigkeit“ der Entscheidung sei der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwertes zu reduzieren).

4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb

Inhaltsverzeichnis

A. Grundlagen

B. Grundfälle

4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › A. Grundlagen

A. Grundlagen

1

 

Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, die – wie die Einstellung – einer Ernennung bedarf (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), führt zu einer Änderung des Grundstatus. In negativer Abgrenzung namentlich zur Einstellung als Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) sind Voraussetzungen der Umwandlung, dass mit der Umgestaltung des Beamtenverhältnisses


kein Dienstherrnwechsel und
keine Unterbrechung

verbunden ist.[1],[2]

2

Abgesehen vom Ehrenbeamtenverhältnis kann jedes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt werden. Insbesondere die Übernahme eines Beamten auf Widerruf (nach Ablegung der Laufbahnprüfung) in das Beamtenverhältnis auf Probe oder diejenige eines Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fallen unter den Begriff der Umwandlung, wenn die Beamtenverhältnisse ohne Dienstherrnwechsel und ohne Unterbrechung ineinander übergehen.

3

Hingegen liegen Einstellungen vor,


wenn derselbe Dienstherr den mit der Ablegung der Laufbahnprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG bzw. gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG (kraft Gesetzes oder kraft Verwaltungsakts) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschiedenen Beamten zum Beamten auf Probe ernennt,
wenn dem Beamten auf Lebenszeit ein (weiteres) Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 24 BBG, § 4 Abs. 3 lit. b BeamtStG) oder

4

Wenn ein Amtsträger bei seinem Dienstherrn bereits als Beamter auf Lebenszeit (etwa als Stadtoberamtmann) eine Funktion innehat, die ihm künftig bei demselben Dienstherrn (etwa als Beigeordnetem) im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden soll, so hat sich dies im Wege der Einstellung, nicht der Umwandlung zu vollziehen, falls der Amtsträger mit der Übertragung des neuen Status aus dem bisherigen Beamtenverhältnis kraft Gesetzes entlassen ist.[5] Weder einer Einstellung noch einer Umwandlung bedarf es, wenn ein Beamter auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit berufen wird.

Anmerkungen

[1]

BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (LS 1).

[2]

Siehe nunmehr auch § 11a BBG, der im Bund das Ableisten eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (nach Ernennung zum Beamten auf Widerruf) unter Fortdauer eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (Abs. 1) und – nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes – die Ernennung zum Beamten auf Probe zulässt, „wenn die bisherige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis (auf Widerruf und demjenigen) auf Probe anordnet (Abs. 2). Vgl. bereits 2. Kap. Rn. 1.

[3]

Zur Terminologie siehe 1. Kap. Rn. 4.

[4]

Siehe dazu NRW OVG v. 7.12.2017 – 6 A 777/17 – juris Rn. 4.

[5]

BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (juris Rn. 35); vgl. auch NRW OVG DÖD 1984, 45.

4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › B. Grundfälle

B. Grundfälle

5

Folgende Grundfälle von Umwandlungen eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art sind unter dem Aspekt dabei möglicherweise auftretender Konkurrenzen zu betrachten:


erstens die Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe sowie

Anmerkungen

[1]

HVGH v. 18.12.2012 – 1 B 1148/12 – juris Rn. 5 verwendet (unter Hinweis auf von Roetteken/(Rothländer Hessisches Bedienstetenrecht Rn. 3 zu § 19a HBG) die anschauliche formelhafte Wendung, dass es sich hier um eine „zeitlich gestreckte Beförderung mit vorausgehender obligatorischer Bewährung“ handle.

4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › B. Grundfälle › I. Umwandlung eines Widerrufs- in ein Probebeamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung

I. Umwandlung eines Widerrufs- in ein Probebeamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung

6

Umwandlungssituationen sind hier gegeben,


wenn einem Beamten auf Widerruf im Bundesdienst das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung durch den Dienstherrn erst am Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe ausgehändigt wird (1),
wenn das Widerrufsbeamtenverhältnis nach dem einschlägigen Landesrecht nicht schon qua gesetzlicher Automatik mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung ausläuft (2) oder
wenn es, abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG, etwa erst zum Ende des Monats der Ablegung der Prüfung kraft Gesetzes zum Abschluss kommt (3).

7

Zu (1): § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG steht der dargestellten Praxis nicht entgegen; dass sich der förmliche Abschluss des Prüfungsverfahrens und damit die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf dadurch unter Umständen über den für die Aushändigung des Prüfungszeugnisses notwendigen Zeitraum hinaus verzögert, ist rechtlich unschädlich.[1] Ein derartiges Procedere kann – außer in dem Bestreben, einen dienstrechtslosen Zwischenzeitraum zu vermeiden – in wettbewerbsbezogenen Erwägungen seinen Grund finden, die auf die Gewährleistung von Chancengleichheit bei der Besetzung freier Stellen für Probebeamte zielen.

8

Zu (2) und (3):[2] Dem Grundsatz der Chancengleichheit kann – ähnlich wie bei (1) – hier Genüge getan werden, indem Zufälligkeiten, die durch unterschiedliche Zeitpunkte der Ablegung von Prüfungen bedingt sind, soweit sie bei der notwendig generalisierenden Betrachtung nach einem Ausgleich verlangen, auf den aufgezeigten Wegen in ihrer Wirkung begrenzt werden.

9

Sofern aufgrund der Bedarfsplanung des Dienstherrn einzelne Stellen oder – zu bestimmten Zeitpunkten – Stellenkontingente zu besetzen sind, gebietet das Bestenausleseprinzip, dass die Auswahl sowohl zwischen den Umwandlungsbewerbern als auch im Verhältnis zu konkurrierenden Einstellungsbewerbern, soweit möglich, unter Eignungsgesichtspunkten getroffen wird. Das Befähigungsprofil der Bewerber kann insofern – mittelbar – als Differenzierungsaspekt ins Spiel kommen, als der Dienstherr die Noten der Laufbahnprüfungen – bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – als (womöglich ausschlaggebendes) Kriterium heranziehen kann.

10

Ob sich der Dienstherr unter legitimer Berufung auf seiner Organisationshoheit dazu entschließen kann, seinen Besetzungsbedarf ausschließlich nach dem Umwandlungsmodell zu decken, oder ob das Bestenausleseprinzip (als mit zu beachtende Maxime[3]) dieser Vorab-Beschränkung zuwiderläuft, indem es zumindest eine gewisse Öffnung gegenüber Einstellungsbewerbern verlangt, ist nicht zweifelsfrei. Von Interesse könnten insofern z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BLV[4] und § 11 Abs. 3 Nr. 1 BW LBG[5] sein. Die erstgenannte Vorschrift verlangt nur bei Einstellungen eine öffentliche Ausschreibung; die angeführte laufbahnrechtliche Bestimmung nimmt darüber hinaus überhaupt alle Stellen von der Ausschreibungspflicht aus, „die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes … besetzt werden“ und knüpft damit offenbar an die unter Rn. 6 (1) und 7 angesprochene Praxis an. Der baden-württembergischen Regelung zufolge gilt die Pflicht zur Ausschreibung schlechthin nicht für die Einstellung von Beamten auf Probe. Obwohl die Ausgangsfrage selbst damit noch nicht beantwortet ist, lassen die in den Blick gefassten Normen immerhin den Schluss zu, dass Einstellungsbewerber aus der Sicht der Normgeber nicht jeweils in einen Wettbewerb einbezogen werden müssen, der jegliche – zumindest verfahrensmäßige – Bevorzugung derjenigen ausschließt, die zeitnah ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und damit ein aktuelles aussagekräftiges Profil aufweisen. Dass das Umwandlungsmodell eine Weichenstellung dergestalt bedeuten kann, dass bereits mit der Auswahl der Laufbahnbewerber für den Vorbereitungsdienst im Bereich des Dienstherrn eine gewisse Vorentscheidung verbunden ist, trifft zwar zu, erscheint aber erträglich, wenn man berücksichtigt, dass die Laufbahnbewerber bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst schon unter Zugrundelegung des Bestenausleseprinzips[6], d.h. unter anderem unabhängig von Wohn-, Studien- und Examensort[7], auszuwählen sind und dass sie mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung in gewissem Sinne ihre vormalige Auswahl nachträglich gerechtfertigt haben.

Anmerkungen

[1]

Vgl. BVerwG ZBR 1979, 331 und BayVGH ZBR 1980, 122.

[2]

Siehe auch § 30 Abs. 4 Satz 2 NBG, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf „frühestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit“ endet, selbst wenn die Prüfung schon vorher mit Erfolg abgelegt worden ist.

[3]

Vgl. dazu grundsätzlich Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 77 ff. m.w.N.

[4]

Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1.

 

[5]

Siehe dazu Anhang 1 Rn. 9.

[6]

Vgl. 2. Kap. Rn. 7.

[7]

Vgl. 2. Kap. Rn. 8.

4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › B. Grundfälle › II. Umwandlung eines Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis

II. Umwandlung eines Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis

1. Unterfall der Ableistung der Probezeit „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“

11

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Damit sind die persönlichen, vom Beamten in seiner Person zu erfüllenden Voraussetzungen gemeint; auf das Vorhandensein einer Planstelle (§ 49 Abs. 1 BHO) kommt es nicht an.[1] Die Umwandlung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass der Beamte auf Probe, der die Probezeit erfolgreich absolviert hat, nur mit seinem Willen und in der Regel nur auf seine Bewerbung hin zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird.[2] Wartet er darüber hinaus mit einer Bewerbung zu, geht er z.B. das Risiko ein, dass er trotz seiner Bewährung in der Probezeit noch wegen eines Dienstvergehens entlassen werden kann (siehe § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).

12

Auf einen allgemein fehlenden Personalbedarf kann sich der Dienstherr nicht berufen.[3] Lehnt der Probeamte freilich ein speziell an ihn gerichtetes Stellenangebot seines Dienstherrn, durch das dieser seiner Pflicht zur Verbeamtung auf Lebenszeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist genügen will, ohne nachvollziehbare Gründe ab, so verändert sich sein (Probebeamten-)Status nicht; § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG will nur verhindern, dass der Beamte auf Probe sinn- und zweckwidrig in der bloßen Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, verschafft ihm indessen keine Rechtsposition dergestalt, dass er sich auf eine bestimmte Verwendung als Lebenszeitbeamter festlegen und dabei beharren könnte.[4] Der Dienstherr sollte sich nicht bereitfinden, einen von dem Probebeamten zu vertretenden Schwebezustand[5]dadurch zu beenden, dass er dessen Verwendungswünschen dem dienstlichen Interesse zuwider und zu Lasten eines Mitbewerbers nachgibt.

13

§ 10 Satz 1 BeamtStG beschränkt sich im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG darauf, die Mindest- und die Höchstdauer der Probezeit festzulegen. Damit fragt es sich, ob ein Beamter, dessen Bewährung am Ende der (regelmäßigen oder verlängerten) Probezeit nicht (mehr) zweifelhaft ist, auch in den Ländern einen Umwandlungsanspruch hat.[6] Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht[7] verweist dazu darauf, dass das jetzige Statusrecht den Ländern insofern die „Kompetenz zu einer eigenen Regelung“ belassen und der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber keine entsprechende Regelung getroffen habe.

14

Der Umwandlungsanspruch besteht unabhängig davon, welches Leistungs- und Befähigungsniveau der – bewährte – Probebeamte am Ende der Probezeit erreicht hat[8], sodass es auch von daher nicht sinnvoll ist, in einer zum Ablauf der Probezeit gefertigten dienstlichen Beurteilung ein abgestuftes Eignungsgesamturteil auszubringen.[9]

15

Mit Recht hat das Bundesverwaltungsgericht[10] betont, dass die (ggf. jeweils turnusmäßig zu fertige(n)[11]) Probezeitbeurteilung(en) – richtig gesehen – „nicht der Bestenauslese“, sondern nur der Feststellung diene(n), ob der Probebeamte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder geeignet sei.[12] Die darüber hinausgehende These, es sei „auch zulässig, die Leistungsbewertung (eines Probebeamten) nach Noten aufzuteilen, um so besondere Leistungsträger hervorzuheben und leistungsschwächeren Bewerbern einen Anreiz zur Leistungssteigerung zu geben“, geht an dieser prägenden Zielsetzung der Probezeitbeurteilung vorbei und spricht ihr zudem einen Motivationszweck zu, der ihr nicht zukommt.[13]

16

Kommt freilich eine Abkürzung der Probezeit wegen (erheblich) über dem Durchschnitt liegender Leistungen des Beamten in Betracht[14], so kann es angezeigt sein, diesen Befund in Beurteilungsform, d.h. in Gestalt einer ad hoch abgegebenen Bedarfsbeurteilung festzuhalten;[15] in dem darin enthaltenen Bewährungsnachweis und der ihm immanenten Feststellung eines gehobenen Leistungsniveaus – sowie in der folgenden frühzeitigen Ernennung zum Lebenszeitbeamten – erschöpft sich jedoch auch die Bedeutung und Relevanz einer solchen Beurteilung.

17

Eine etwaige Abstufung der Eignungsgesamturteile sollte keineswegs dazu herhalten, den Beamtennachwuchs eines Dienstherrn im Zuge von Lebenszeiternennungen auf (besonders) „attraktive“ und weniger „attraktive“ Beschäftigungsorte und/oder -behörden zu verteilen. Zwar kann der Probebeamte, der die Probezeit abgeleistet hat, nicht zur Bewerbung auf eine bestimmte, ihm unerwünscht erscheinende Stelle gezwungen werden;[16] der Umstand, dass er sich – ohne nachvollziehbare, insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe – ersichtlich auf einen Einsatz bei einer bestimmten Behörde oder einen bestimmen Ort – festlegt, kann ihm jedoch in einer Konkurrenz mit einem Bewerber, der sich insofern beweglich zeigt und seine eigenen Interessen mit denen des Dienstherrn wenigstens abzugleichen sucht, durchaus zum Nachteil gereichen, selbst wenn er in einer (hier nur störenden) abgestuften Leistungs- (und Eignungs-)Bewertung am Ende der Probezeit als besser ausgewiesen ist.