Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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Anmerkungen

[1]

BVerwGE 115, 58 (juris Rn. 30) sowie RP OVG NVwZ-RR 1996, 51 (52) und RP OVG 30.10.2002 – 2 B 11557/02 –, abgedr. bei Schütz/Maiwald ES/ A II 1.4 Nr. 95. Zur Ausschreibung siehe Anhang 1 Rn. 3.

[2]

Siehe dazu auch Anhang 1 Rn. 24 ff., 57 ff.

[3]

Vgl. BVerwG PersV 1967, 275 (juris Rn. 25 ff.); ferner Altvater/Baden § 76 Rn. 25 sowie Anhang 7 Rn. 7.

[4]

Vgl. Rn. 10.

[5]

BVerwGE 147, 20 (juris Rn. 13).

[6]

Siehe BVerwG NVwZ 2009, 787 (juris Rn. 20); ferner NRW OVG ZBR 2010, 133 (juris Rn. 41) und RiA 2014, 35.

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › D. Konkurrenzen um Beförderungsdienstposten › II. Konkurrentenrechtsschutz

II. Konkurrentenrechtsschutz

1. Vorläufiger Rechtsschutz

35

Bis zur Abkehr des Bundesverwaltungsgerichts von seiner früheren ständigen Rechtsprechung[1] lag der Schwerpunkt auch – und gerade – bei Konkurrenzen um die Vergabe von Beförderungsdienstposten in der verwaltungsgerichtlichen Praxis beim vorläufigen Rechtsschutz in Gestalt einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit dem Ziel, den umstrittenen Beförderungsdienstposten vorläufig freizuhalten; dass sich die Umsetzung des ausgewählten Bewerbers aus sachlichen Gründen wieder rückgängig machen lasse und dass mithin keine „vollendeten Tatsachen“ geschaffen würden, ist nicht als beachtlicher Einwand gegenüber der Annahme eines Anordnungsgrundes angesehen worden. Dieser basierte auf der Vorstellung, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Beförderungsdienstposten – nicht zuletzt in Würdigung der üblichen Dauern verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren und des dadurch bedingten Zeitablaufs[2] – einen Erfahrungsvorsprung erlangen könne, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre.[3] Was den Anordnungsanspruch anging, so war es unstreitig, dass Maßstab, Umfang und Tiefe der gerichtlichen Prüfung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinter den Standards eines Hauptsacheverfahrens zurückbleiben[4] und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs dabei nicht überspannt werden dürften.[5] Die Rechtsprechung hat die Übertragung des Beförderungsdienstpostens an den ausgewählten Bewerber jeweils untersagt, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen jedenfalls möglich erschien.[6] Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO), mit der dem Dienstherrn eine vorläufige Rückumsetzung des erfolgreichen Mitbewerbers auf seinen bisherigen Dienstposten aufgegeben worden wäre, hätte sich unter Umständen aufgedrängt, wenn sich der Dienstherr über eine einstweilige gerichtliche Untersagungsanordnung hinweggesetzt hätte – dies freilich wohl nur unter der Prämisse, dass nur so ein bei Zugrundelegung der vormaligen Rechtsprechung unerwünschter Erfahrungsvorsprung des erfolgreichen Bewerbers zu Lasten des übergangenen Antragsstellers zu vermeiden gewesen wäre.

36

Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung[7] ist der Dienstherr (nunmehr) befugt, den Beförderungsdienstposten schon während des Laufes von beamtenrechtlichen Konkurrenzverfahren zu vergeben und zu besetzen, um die andernfalls drohende „Stellenblockade“ während der gerichtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden. Seine Auswahlentscheidung muss er aber ggf. nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahren als rechtswidrig erweist. Konsequenterweise besteht für eine einstweilige Anordnung hiernach kein Anordnungsgrund[8], weil der übergangene Bewerber zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist. Denn wenn er in dem die Vergabe des Beförderungsdienstpostens betreffenden Hauptsacheverfahren obsiegt, dürfen ihm gegenüber die von dem ausgewählten Mitbewerber auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen dem Bundesverwaltungsgericht zufolge bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht in Ansatz gebracht werden.

37

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht[9] seine geänderte Rechtsprechung nachträglich dahin erläutert, dass der Dienstherr „(um) die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden“, „allgemein durch Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der …Stellenausschreibung“ oder „konkret durch Zusage gegenüber dem Antragsteller (als übergangenem Bewerber) im anhängigen Verfahren“ sicherstellen könne, „dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen (als erfolgreichem Konkurrenten) im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamtes durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe“. Mache der Dienstherr von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so habe der Antragsteller – nicht anders als der früheren Rechtsprechung zufolge – nach wie vor für sein Sicherungsbegehren den notwendigen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).[10]

38

Seit kurzem kennzeichnet das Bundesverwaltungsgericht die „Figur“ des „Ausblendens“ als eine „Option des Dienstherrn, der die damit verbundenen Vor- und Nachteile für die dienstlichen Interessen, aber auch für den ausgewählten Bewerber abzuwägen hat“. Sie scheide aus, „wenn der zu besetzende Dienstposten andersartig ist und kein Urteil über die Leistungen des Beamten auf einem seinem bisherigen Statusamt entsprechenden Dienstposten mehr zulässt“.[11]

39

Auch vor der Beförderung eines Beamten, der erst geraume Zeit nach der Übertragung des Beförderungsdienstpostens – ohne den dann an sich notwendigen erneuten (förmlichen) Leistungsvergleich (!)[12] – auf dem entsprechenden Dienstposten befördert werden soll, muss der Dienstherr – ungeachtet des Umbruchs in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – in jedem Falle weitere Beförderungsbewerber rechtzeitig von seiner Beförderungsabsicht in Kenntnis setzen.[13] Diese können in einem solchen Fall gegen die beabsichtigte Beförderung unter Umständen auch noch Einwendungen geltend machen, die die Mängel des Auswahlverfahrens betreffen, welches seinerzeit der Übertragung des Beförderungsdienstpostens vorausgegangen ist, es sei denn, dem steht der Einwand der Verwirkung entgegen.[14]

40

Anders steht es, wenn die Beförderung, wie geplant, unmittelbar nach der Übertragung des Beförderungsdienstpostens erfolgt, ohne dass es einer erneuten Bewerberauswahl bedürfte, sodass die erst kürzlich bei der Konkurrenz um den Beförderungsdienstposten erfolglos Gebliebenen auch keine (neuerlichen) „Konkurrentenmitteilungen“ vor der Ernennung des Dienstposteninhabers erwarten können,[15] wenn man nicht – angelehnt an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn – gar die recht gewagte These vertreten will, dass dieser Personenkreis überhaupt über wesentliche Entwicklungen in Ansehung des Verfahrens laufend zu unterrichten sei.

2. Klage in der Hauptsache

41

Erreicht es der übergangene Bewerber in einem Bundesland, dessen Obergericht sich („derzeit“ noch) nicht auf der Linie der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewegt, sondern (vorerst noch) dem bewährten überkommenen Modell folgt, dass das Verwaltungsgericht die Besetzung eines umstrittenen Beförderungsdienstpostens mit einem Konkurrenten untersagt, so fragt es sich für ihn, für welches Petitum er sich im Verfahren zur Hauptsache entscheiden soll, nachdem er – wie hier zu unterstellen – soweit erforderlich, im Ergebnis erfolglos Widerspruch (vgl. § 54 Abs. 2 BeamtStG) eingelegt hat.[16] Lässt man einmal die – später zu erörternden[17] Fälle außer Betracht, in denen ein Beamter eine Versetzung mit der Absicht anstrebt, dass ihm bei der aufnehmenden Behörde ein Beförderungsdienstposten übertragen werde, so kann nur eine Klage auf (Neu-)Bescheidung seines Begehrens, ihn auf den streitigen Beförderungsdienstposten umzusetzen, in Betracht kommen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), wenn er nicht gar meint, einen (mit der allgemeinen Leistungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, geltend zu machenden) Umsetzungsanspruch zu haben, weil er „der Beste“ der Bewerber sei (und der Dienstherr den Beförderungsdienstposten ersichtlich nach wie vor besetzen wolle).[18] Nichts anderes gilt im Ergebnis für die übergangenen Bewerber im Rechtsprechungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der ihm folgenden Obergerichte, in denen eine „Stellenblockade“ qua einstweiliger Sicherungsanordnung nun nicht mehr erwägenswert ist.

42

Eine „Erledigung“ zu Lasten eines Mitbewerbers tritt ein, wenn der erfolgreiche Konkurrent auf dem Beförderungsdienstposten (durch Ernennung) befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden ist; der Beförderungsdienstposten ist dann „nicht mehr frei“, weil der Ernannte einen Rechtsanspruch auf statusgerechte Verwendung hat.[19] Bis dahin kann die Besetzung des Beförderungsdienstpostens, falls sie sich aus veränderter Sicht des Dienstherrn (oder – je nach Bundesland – auch auf gerichtliche Initiative hin) inzwischen als rechtswidrig erwiesen hat, „rückgängig gemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden“. Wird der zwischenzeitlich beförderte Beamte im Nachhinein etwa versetzt oder umgesetzt „und der (Beförderungs-)Dienstposten damit wieder frei“, so geht es sodann um eine „neue“ Dienstpostenbesetzung.[20]

 

3. Beiladung

43

Der Streit um die Auswahl, sei es in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sei es in einem (anschließenden) Klageverfahren, betrifft den oder die ausgewählten Mitbewerber in seinen bzw. ihren Rechten, sodass dessen bzw. deren Beiladung geboten ist (§ 63 Nr. 3, § 65 Abs. 2 VwGO). Sofern der (erfolgversprechende oder angesichts der Umorientierung eines Teiles der Rechtsprechung eines Anordnungsgrundes ermangelnde) Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung auf die „Freihaltung“ mehrerer Stellen zielt, sind alle für diese Stellen Ausgewählten umgehend beizuladen.[21]

4. Streitwerte

44

Da die Sicherung des status quo in Bezug auf die Übertragung eines streitigen Beförderungsdienstpostens – soweit sie als Zwischenschritt noch in Betracht zu ziehen ist – den Erfolgsaussichten nach tatsächlich und rechtlich vergleichsweise weit von der typischerweise letztlich erstrebten statusverändernden Beförderung entfernt ist, dürfte auch hier noch die Hälfte des Auffangstreitwertes (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen sein[22], es sei denn, man hält es für geboten oder zumindest für vertretbar, die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG



45

Als Streitwert für ein Hauptsacheverfahren sollte (gleichgültig, ob sich der Kläger für ein Bescheidungsbegehren oder für eine Leistungsklage mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Übertragung des Beförderungsdienstpostens zu verurteilen) der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde gelegt werden, wenn man nicht schon auf § 52 Abs. 6 GKG rekurieren will.[25]

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu Rn. 10 ff.

[2]

Beachte auch den Hinweis in RP OVG v. 11.6.2014 – 2 B 10430/14 – juris Rn. 8 f. auf die Notwendigkeit eines dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorausgehenden Widerspruchsverfahrens.

[3]

Vgl. dazu BVerwG Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 sowie ZBR 2009,411 (juris Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht (ZBR 2008, 164, 165 und ZBR 2008, 162) hatte die Frage nach einer späteren Berücksichtigung bzw. einer „Ausblendung“ der auf dem umstrittenen Beförderungsdienstposten erbrachten Leistungen offen gelassen.

[4]

Vgl. BVerwGE 147, 20 (juris Rn. 16) und BVerwG NVwZ-RR 2012, 241 (juris Rn. 12).

[5]

Vgl. BVerfG NVwZ 2003, 200 (juris Rn. 11 ff.) sowie BVerwG Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 (juris Rn. 8) und NVwZ-RR 2012, 241 (juris Rn. 12) m.w.N.

[6]

Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2012, 241 (juris Rn. 12) m.w.N.

[7]

Siehe Rn. 10 ff., 15.

[8]

Vgl. z.B. BW VGH NVwZ-RR 2017, 247 (juris Rn. 9 ff.).

[9]

BVerwGE 157, 168 (juris Rn. 11 ff., 14).

[10]

Siehe dazu Rn. 35.

[11]

BVerwG v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – IÖD 2018,74, juris Rn. 21, 28).

[12]

Siehe dazu das Rn. 34.

[13]

BVerwG NVwZ 2009, 787 (juris Rn. 20).

[14]

Vgl. ThürOVG ThürVGRspr 2009, 45 (juris 43 ff.).

[15]

NRW OVG v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 81.

[16]

Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 70.

[17]

Siehe dazu 7. Kap. Rn. 1 ff.

[18]

Vgl. dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 72.

[19]

BVerwGE 115, 58 (juris Rn. 27) sowie BVerwG ZBR 1989, 281 (juris Rn. 16).

[20]

BVerwGE 115, 58 (juris Rn. 27) sowie BVerwG ZBR 1989, 281 (juris Rn. 16).

[21]

Vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2001, 694.

[22]

Siehe schon Rn. 24, 29.

[23]

Siehe insoweit 6. Kap. Rn. 42, 58.

[24]

So auch NRW OVG v. 13.1.2015 – 6 E 1170/14 – IÖD 2015, 58 (juris Rn. 4, 9) m.w.N. für den Fall, dass der streitbefangene Beförderungsdienstposten nach dem Grundsatz der Bestenauslese besetzt werden sollte, ohne dass beabsichtigt war, die auf die Stelle bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach diesem Grundsatz zu treffen.

[25]

Siehe schon Rn. 44.

6. Kapitel Vergabe von Beförderungsämtern bei der Beschäftigungsbehörde

Inhaltsverzeichnis

A. Grundlagen

B. Konkurrentenrechtsschutz

6. Kapitel Vergabe von Beförderungsämtern bei der Beschäftigungsbehörde › A. Grundlagen

A. Grundlagen

6. Kapitel Vergabe von Beförderungsämtern bei der Beschäftigungsbehörde › A. Grundlagen › I. Das Bestenausleseprinzip

I. Das Bestenausleseprinzip

1

Art. 33 Abs. 2 GG und das einfache Recht, nämlich § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 BBG sowie – allgemein in Bezug auf sämtliche Ernennungen – § 9 BeamtStG, geben das Bestenausleseprinzip als verbindliche Richtschnur für Auswahlentscheidungen vor. Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG bezeichnen darüber hinaus eine Reihe von Benachteiligungs- und Bevorzugungsverboten, die in den genannten einfachrechtlichen Vorschriften in Gestalt nicht berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkte aufgeführt sind. In § 9 Satz 2 BBG sind die Aspekte der Frauenförderung und der Schwerbehinderung – die nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nur als sog. Hilfskriterien in Betracht kommen[1] – als der Bestenauslese „nicht entgegenstehend“ ausgewiesen.[2] Laufbahnrechtliche Wartefristen dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um – in Abhängigkeit vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn – die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung des Leistungsvermögens und für eine fundierte Prognose über eine künftige Bewährung zu schaffen; der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird gewöhnlich die Obergrenze darstellen.[3]

Anmerkungen

[1]

Schnellenbach /Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 63 ff. m.w.N.

[2]

Vgl. 1. Kap. Rn. 18 ff.

[3]

BVerwGE 122, 147 (juris Rn. 16 ff.); 151, 333 (juris Rn. 17); weitere Nachweise bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 79 mit Fn. 7.

6. Kapitel Vergabe von Beförderungsämtern bei der Beschäftigungsbehörde › A. Grundlagen › II. Die Rechtsnatur der Beförderung

II. Die Rechtsnatur der Beförderung

2

Wird einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen, so stellt dies eine Beförderung dar, die einer Ernennung bedarf (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG, § 2 Abs. 8 BLV, ferner § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG). Anders als die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens, bei der es sich um eine – für den Fall ihrer Rechtswidrigkeit rücknehmbare – innerbehördliche Maßnahme ohne Regelungscharakter handelt[1], ist die Beförderung ein Verwaltungsakt, der nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[2] „Drittwirkung“ zu Lasten des jeweils unterlegenen Mitbewerbers (bzw. der jeweils unterlegenen Mitbewerber) zeitigt. Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an einen erfolgreichen Bewerber wird die Auswahlentscheidung dieser Judikatur zufolge „rechtsverbindlich umgesetzt“.[3] Der Mitbewerber kann mit einer Anfechtungsklage gegen die Ernennung nur Erfolg haben, „wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen“.

3

Zu einem Verstoß (lediglich) gegen Art. 33 Abs. 2 GG bemerkt das Bundesverwaltungsgericht[4]:

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine (Bewerbungsverfahrens-)Ansprüche … erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den (im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangenen) Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften.

 

4

Mit der Besetzung der Beförderungsplanstelle erlischt ein etwaiger Erfüllungsanspruch; ist diesem schuldhaft nicht entsprochen worden, so kann er sich in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Inhalts wandeln, dass der zu Unrecht übergangene Bewerber so zu stellen ist, als ob er statt des erfolgreichen Konkurrenten befördert worden wäre.[5]

5

Wer keinen Dienst leistet, kann auch nicht dienstlich beurteilt werden.[6] Er ist deswegen jedoch nicht gehindert, sich an Beförderungskonkurrenzen, insbesondere an solchen bei der Behörde zu beteiligen, bei der er vor der Freistellung oder Beurlaubung Dienst getan hat. An die Stelle der dienstlichen Beurteilung tritt die (fiktive) Laufbahnnachzeichnung als „Beurteilungssurrogat“.[7],[8] Für die Konkurrenz selbst gilt das Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot.[9] Soweit Verwaltungsvorschriften die Teilnahme an einem Regelbeurteilungsdurchgang bei einem Überschreiten einer Lebensaltersgrenze von einem Antrag abhängig machen[10] oder dem Beamten in einem solchen Fall die Möglichkeit eines Verzichts einräumen, so ist es dem Dienstherrn versagt, jemanden, der einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt oder einen entsprechenden Verzicht erklärt hat, allein deswegen bei künftigen Bewerbungen um ein Beförderungsamt mit der Begründung unberücksichtigt zu lassen, dass es an einer hinlänglich aktuellen (Regel-)Beurteilung fehle.[11]

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu 5. Kap. Rn. 35.

[2]

BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 14 ff.); dazu Anhang 3 Rn. 9 ff.

[3]

Vgl. schon 1. Kap. Rn. 14.

[4]

BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 33); zu der einschlägigen obergerichtlichen Judikatur siehe BW VGH ZBR 2012, 93 (juris Rn. 1) m. abl. Anm. Kühnbach, MV OVG NordÖR 2012, 159, NdsOVG NVwZ 2011, 891 (juris Rn. 12), NRW OVG v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – IÖD 2011, 203 (LS) = juris Rn. 73 (Langtext), SächsOVG DÖD 2011, 267 (juris Rn. 7) und LSA OVG LKV 2011, 517 (juris Rn. 3).

[5]

Dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 74 ff. sowie im Einzelnen Anhang 8.

[6]

Siehe dazu § 33 Abs. 3 BLV sowie § 17a (Bay)LlbG.

[7]

Dazu im Einzelnen Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 222a ff. m.w.N. Eine „Fortschreibung“ vergangener Beurteilungen eines vom Dienst freigestellten Bewerbers – unter Anlehnung an den aus den (Gesamturteilen der) dienstlichen Beurteilungen ersichtlichen beruflichen Werdegang einer Referenzgruppe „vergleichbarer Kollegen“ – ist „sachgerecht und nicht ermessensmissbräuchlich“ (BVerwGE 93, 188, juris Rn. 12; siehe ferner BVerwGE 126, 333, juris Rn. 18), und zwar auch dann, wenn sich das Beurteilungssystem zwischenzeitlich geändert hat (vgl. auch VG Stuttgart DÖD 2009,78, 80). An der nötigen belastbaren Tatsachengrundlage kann es freilich fehlen, wenn seit der letzten für den Beamten erstellten Beurteilung ein sehr langer Zeitraum vergangen ist (in diesem Sinne BVerwG NVwZ-RR 2011, 571, juris Rn. 8 ff. für einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren und BayVGH v. 28.7.2014 – 3 ZB 13.1642 – ZfPR 2015, 4, juris Rn. 11, m. Anm. Ilbertz für einen solchen von mehr als 25 Jahren). Notfalls kann in derartigen Fällen bei einer überschaubaren Bewerberzahl ersatzweise auf das Mittel strukturierter Auswahlgespräche zurückgegriffen werden (BayVGH a.a.O., juris Rn. 18; vgl. auch VG Potsdam v. 1.3.2016 – 2 L 2001/15 – juris Rn. 22).

[8]

Zur Nachzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG a.F. siehe OVG NRW ZBR 2011, 170 (juris Rn. 24).

[9]

Siehe dazu etwa §§ 8, 107 BPersVG. und § 4 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG n.F.: „Eine Beurlaubung (von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt sind) steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen.“

[10]

Siehe z.B. Nr. 3.2 (6. Spiegelstrich) IN NRW BeurtR, abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 60.

[11]

Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 196a, 241.

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