Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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Anmerkungen

[1]

Vgl. Walz in: Walz/Eichen/Sohm § 3 Rn. 52; siehe auch BT-Drs. 16/1780, S. 27.

[2]

So schon Schnellenbach ZBR 1997, 169 (172) m.w.N.; ferner BVerfG NVwZ 2007, 1178 (juris Rn. 21) sowie BVerfG NVwZ-RR 2008, 433 (juris Rn. 10), wo „der Anspruch (eines Bewerbers) auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung“ hervorgehoben ist. Zu Auswahlgesprächen als Auslesemittel im Einzelnen Anhang 2 Rn. 137 ff.

[3]

NRW OVG RiA 1997, 45 (juris Rn. 15 f.); vgl. aber auch NRW OVG v. 29.9.2005 – 1 A 4240/03 –, abgedr. bei Schütz/Maiwald ES/D I 2 Nr. 75 (= BeckRS 2005, 30614).

[4]

SaarlOVG PersV 2008, 31 m.w.N. (juris Rn. 31 ff.). Zur Unzulässigkeit der Einbeziehung des – einzelne „ausgesuchte“ Bewerber betreffenden – Eignungsvotums eines für die Auswahlentscheidung nicht zuständigen Vorgesetzten in den Kreis wesentlicher Auswahlerwägungen BVerwGE 141, 271 (juris Rn. 39).

[5]

Siehe insbesondere BVerwG NVwZ 2003, 1398 (juris Rn. 18) unter Hinweis auf BVerwGE 47, 330 (337). Beachte aber aus jüngerer Zeit (mit Hinweisen u.a. auf BVerfGE 110, 304, 322 und BVerwGE 147, 244) BVerwGE 151, 333: „Potenzialeinschätzungen“, d.h. nicht auf ein bestimmtes Amt und dessen Anforderungen bezogene Äußerungen zu Befähigungsmerkmalen des Beamten könnten bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden; sie entzögen sich aber einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder Notenvergabe (juris Rn, 41). Das für eine Auswahlentscheidung maßgebliche Gesamturteil der Eignungsprognose müsse auf die Anforderungen des zu vergebenden Amtes bezogen sein (juris Rn. 45).

[6]

Vgl. dazu eingehend Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 215, 256 f., 361, 363 und 472.

[7]

Zum Gesetzesvorbehalt im Recht der dienstlichen Beurteilung BVerwGE 134, 59 (juris Rn. 33 ff.).

[8]

BVerwG Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 26 und RiA 1981, 217 (juris Rn. 19) m.w.N. sowie BVerwGE 68, 109 (juris Rn. 13).

[9]

Siehe hierzu auch Schnellenbach in: Festschrift für Walther Fürst S. 275 (285).

[10]

Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 148 ff. m.w.N.

[11]

BVerfGE 40, 237 (juris Rn. 43 ff.); 78, 214 (juris Rn. 37).

1. Kapitel Einführung › C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst › IV. Interdependenz zwischen Auswahlverfahren, Auswahlakt und gerichtlicher Kontrolldichte

IV. Interdependenz zwischen Auswahlverfahren, Auswahlakt und gerichtlicher Kontrolldichte

26

Das jeweilige Verfahrensmodell muss im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie auch – hauptsächlich bei Beförderungsverfahren – angesichts des Bestenausleseprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) eine Kompensationsfunktion erfüllen. Es sollte so geartet sein, dass es namentlich Einschränkungen bei der gerichtlichen Überprüfung des Auswahlergebnisses, die auf dem Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der daraus resultierenden, recht weittragenden sog. Einschätzungsprärogative des Dienstherrn[1] beruhen, tunlichst ausgleicht oder in ihrer Wirkkraft wenigstens mindert.[2] Keinesfalls darf das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert.[3]

27

Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 11.4.2001 – 3 BS 84/01 – ZBR 2001, 368 (juris Rn. 6)

(Es) muss … bedacht werden, dass die Einräumung eines … Beurteilungsspielraumes und damit einer weitgehenden Freistellung von gerichtlicher Kontrolle in einem System des lückenlosen effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn … das auf die Verwaltungsentscheidung abzielende Verwaltungsverfahren so ausgestaltet ist, dass leistungsverzerrende bzw. leistungsverwischende Personalentscheidungen möglichst vermieden werden. … (Die) grundrechtsgleiche Gewährleistung beansprucht Geltung für die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, dem insofern eine Kompensationsfunktion für die weitgehend fehlende gerichtliche Kontrolle der auf einer Einschätzungsprärogative beruhenden Verwaltungsentscheidung zukommt. … Demgemäß muss das Verwaltungsverfahren so ausgestaltet sein, dass durch darin enthaltene kompensatorische Bestandteile der Komplexität der Verwaltungsentscheidung angemessen Rechnung getragen wird. Des Weiteren darf nicht aus dem Blick geraten, dass der Beurteilungsspielraum nur insoweit anerkannt werden kann, als er sich auf persönlichkeitsbedingte Werturteile bezieht, dagegen nicht, soweit diese Werturteile auf Kriterien beruhen, die ihrerseits einer objektiven Kontrolle zugänglich sind.

28

Bundesverfassungsgericht v. 24.9.2012 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200 (juris Rn. 9 ff.)

… Der Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung) lässt sich … nur vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern. Wird hingegen die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache in Form der Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO versagt (Hinweis auf BVerwGE 80, 122, 129 f. und BVerfG NJW 1990, 501).

… Aufgrund dieser Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im sogenannten beamtenrechtlichen Konkurrentenrechtsstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine wirksame gerichtliche Kontrolle (Hinweis u.a. auf BVerfGE 35, 263, 274; 103, 142, 156; stdRspr) Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen. Hierbei muss das Gericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt (Hinweis auf BVerfGE 79, 69, 75; 97, 298, 315).

(Der angegriffene Beschluss) überspannt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs …, indem er … nicht nur die Glaubhaftmachung einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung fordert, sondern darüber hinaus auch die Glaubhaftmachung der realistischen, nicht nur entfernten Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei Vermeidung des Fehlers einem der ausgewählten Mitbewerber vorgezogen wird …

Anmerkungen

[1]

BVerfG NVwZ 2002, 1368 (juris Rn. 13 ff.); ferner Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 452 ff. m.w.N.

[2]

Vgl. dazu Höfling in: BK Art. 33 Abs. 1–3 Rn. 187.

[3]

Siehe BVerfG NJW 2016, 309 (Orientierungssatz 1a mit Hinweis auf BVerfG v. 23.5.2015 – 2 BvR 161/15 – juris Rn. 38). Vgl. auch die Rechtsprechungszitate unter Rn. 27 und 28.

1. Kapitel Einführung › D. Vorsorglicher Hinweis

D. Vorsorglicher Hinweis

29

Beschwerde und Berufung sowie die Rechtsbehelfe einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sind nur einmal, und zwar auf das Wesentliche hin beschränkt – und damit zugleich stellvertretend für die vergleichbaren Prozesssituationen in den übrigen Kapiteln – im 6. Kap. unter Rn. 34 ff. und 37 sowie Rn. 54 ff. betrachtet; Entsprechendes gilt für die Kostentragung (siehe insofern 6. Kap. unter Rn. 38 ff. und Rn. 57 ff.).

 

2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst

Inhaltsverzeichnis

A. Grundlagen

B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst

C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte

2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › A. Grundlagen

A. Grundlagen

2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › A. Grundlagen › I. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf als rechtlicher Rahmen

I. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf als rechtlicher Rahmen

1

Bewerber, die die Befähigung für eine Laufbahn erlangen wollen, müssen in der Regel einen auf eben diese Laufbahn zugeschnittenen Vorbereitungsdienst ableisten (zum Bundesrecht[1] vgl. § 16 Abs. 2, § 17 BBG, §§ 10 ff. BLV[2]). Dazu bedarf es im Allgemeinen[3] der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf (§ 6 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 4 Abs. 4 lit. a, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).[4] Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, der in der Regel die Dienstbezeichnung „Anwärter“, in den Laufbahnen des höheren Dienstes bzw. in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2[5] die Dienstbezeichnung „Referendar“ – mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz – führt (siehe § 11 Satz 2 BLV sowie z.B. § 15 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW), ist weder ein Amt im statusrechtlichen Sinne noch ein Amt im funktionellen Sinne zugeordnet, weil auch Letzteres dem Ausbildungszweck des Vorbereitungsdienst zuwiderliefe.[6]

Anmerkungen

[1]

Zum Landesrecht siehe Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 2 Rn. 7, 20 ff.

[2]

Zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG siehe § 18 BBG sowie z.B. § 16 Abs. 1 und 4 BW LBG, § 16 HmbBG und § 11 LBG NRW.

[3]

Vgl. BVerfGE 39, 334 (juris Rn. 108 ff.): Das Verfassungsgericht leitet aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Verpflichtung her, für Extremisten die Möglichkeit zu schaffen, eine Monopolausbildung (siehe Rn. 2 f.) ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (NJW 1996, 3199, Nr. 25 ff.) ist der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt keine „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ i.S.d. Art. 39 Abs. 4 EGV/EG (= Art. 45 Abs. 4 AEUV). Ein etwaiger gemeinschaftsrechtlicher Anspruch eines Unionsbürgers auf Einstellung in den öffentlichen Dienst (zum Nachweis von Sprachkenntnissen vgl. EuGH v. 2.5.2015 – C 317/14 –) geht entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschriften vor und kann unmittelbar vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden (BVerwG NVwZ 1993,780). Der juristische Vorbereitungsdienst wird inzwischen nach den Juristenausbildungsgesetzen der Länder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet (dazu auch EuGH NJW 2010, 137).

[4]

Siehe auch § 11a BBG (eingefügt durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v.19.10.2016, BGBl. I S. 2362). Die Vorschrift ermöglicht es im Interesse einer Optimierung der Personalentwicklung, dass ein Beamter auf Lebenszeit zur Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Laufbahn oder für eine andere Laufbahn derselben oder einer höheren Laufbahngruppe zum Beamten auf Widerruf ernannt wird, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet; vgl. ferner 4. Kap. Rn. 1.

[5]

Siehe dazu 10. Kap. Rn. 3.

[6]

Siehe aber auch 1. Kap. Rn. 15 sowie Anhang 3 Rn. 1.

2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › A. Grundlagen › II. Zulassung zum Vorbereitungsdienst

II. Zulassung zum Vorbereitungsdienst

2

Es gelten unterschiedliche Grundsätze, je nachdem, ob der Vorbereitungsdienst (bedarfsorientiert) allein auf die Erlangung der beamtenrechtlichen Laufbahnbefähigung ausgerichtet ist oder ob er sich daneben als Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG darstellt:


Im ersten Fall ist ausschließlich der Regelungsbereich des Art. 33 GG berührt.
Soweit es sich im anderen Fall um Zulassungsbeschränkungen handelt, wird Art. 33 GG durch Art. 12 Abs. 1 GG (in noch näher zu bestimmender Weise) überlagert.

3

Zugleich als Ausbildungsstätte ist ein Vorbereitungsdienst anzusehen, falls er kraft Vorschrift oder Tradition auch von Bewerbern durchlaufen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss, die einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes ergreifen wollen (sog. Monopolausbildungen). Dies hat die Rechtsprechung vornehmlich für den juristischen Vorbereitungsdienst[1], aber auch für eine Reihe pädagogischer Vorbereitungsdienste[2] oder beispielsweise für den Vorbereitungsdienst des höheren Forstdienstes[3] angenommen. Bei Vorbereitungsdiensten für Polizeilaufbahnen oder für den feuerwehrtechnischen Dienst sowie für die Ausbildung zum Steueranwärter[4] hat die Judikatur die genannte Voraussetzung hingegen nicht als gegeben erachtet;[5] sie ist auch bei solchen Vorbereitungsdiensten zu verneinen, die keine oder nur minimale Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnen.[6]

Anmerkungen

[1]

BVerwGE 6, 13 (juris Rn. 37 ff.) sowie BVerwG Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 und DÖD 1982, 29 (juris Rn. 13 ff.).

[2]

BVerwGE 47, 330 (juris Rn. 49 ff.); 47, 365 (juris Rn. 24); 61, 176 (juris Rn. 26); 62, 267 (juris Rn. 22); 64, 153 (juris Rn. 36). Siehe auch BVerwG v. 29.6.2015 – 2 B 53.14 – Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 3 (juris Rn. 9): „Auch Lehrkräfte, die den Beruf nicht im Staatsdienst, sondern an Privatschulen ausüben wollen, müssen angesichts Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG den staatlichen Vorbereitungsdienst durchlaufen. Um Lehrkräften eine Tätigkeit an Schulen außerhalb des staatlichen Bereiches ungeachtet ihres Alters zu ermöglichen, ist dieser Vorbereitungsdienst … nicht an die Einhaltung einer Höchstaltersgrenze gebunden.“

[3]

BVerwGE 16, 241 (juris Rn. 27 ff.).

[4]

VG Hannover v. 28.6.2010 – 2 B 2375/10 – juris Rn. 16.

[5]

NRW OVG v. 28.11.2012 – 1 B 1166/12 – juris Rn. 9; siehe auch LSA OVG NVwZ-RR 2013,524 (juris Rn. 8) sowie schon BVerfG NVwZ 2006, 815 (juris Rn. 7 ff.).

[6]

Siehe auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl Rn. 105 ff. zu § 9 BeamtStG.

2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst

B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst

2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst › I. Ausschreibung

I. Ausschreibung[1]

4

Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BLV bzw. in gleichsinnigen landesrechtlichen Vorschriften[2] (nach „Maßgabe“ gleichstellungsrechtlicher Bestimmungen, siehe z.B. § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG) vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung muss hier normalerweise keine Darstellung des tätigkeitsbezogenen Anforderungsprofils enthalten, weil sich die in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder ohne weiteres aus dem Ausbildungszweck des Vorbereitungsdienstes und dem jeweils einschlägigen Laufbahnrecht ergeben.[3] Gibt der Gesetz- oder Verordnungsgeber für den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn das Erfordernis eines Mindestschulabschlusses vor, so verbietet es sich, in der einschlägigen Stellenausschreibung zum Ausdruck zu bringen, dass die Bewerber keinen höheren Schulabschluss haben dürften, da grundsätzlich nicht zu unterstellen ist, dass die Überqualifikation ein Eignungsdefizit darstellen könnte.[4] Die Stellen können in Amtsblättern der jeweiligen Verwaltung, in Fachzeitschriften oder (auch) in anderen Publikationsorganen, z.B. in Tageszeitungen, in der Internet-Homepage einer Behörde indessen allenfalls in Ergänzung dazu ausgeschrieben werden. In Art. 20 Abs. 1 BayBG und in § 11 SächsBG wird die Pflicht zur Ausschreibung bzw. zur öffentlichen Ausschreibung jeweils von einem „besonderen dienstlichen Interesse“ abhängig gemacht.[5]

Anmerkungen

[1]

Die Stellen für Beamte auf Widerruf werden gewöhnlich in den Erläuterungen zum Haushaltsplan ausgewiesen (vgl. § 17 Abs. 6 BHO).

[2]

Siehe dazu im Einzelnen Anhang 1 Rn. 1, 9.

[3]

Siehe jedoch § 10a Abs. 2 Satz 1 BLV, ferner Rn. 7 mit den Ausführungen in Fn. 28.

[4]

VG Düsseldorf v. 2.4.2014 – 10 K 3549/13 – juris Rn. 43.

[5]

Siehe dazu auch Anhang 1 Rn. 9, 13 f.

2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst › II. Auswahl unter den Bewerbern

 

II. Auswahl unter den Bewerbern

5

Die Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zwecke der Ableistung des (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienstes ist grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt.[1] Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben sich freilich Grenzen des Verwaltungsspielraumes.

6

Im Kern sind folgende drei Fallgruppen auseinander zu halten:



7

Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen sachlichen – d.h. grundsätzlich ausschließlich an Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtenden[7] – Einzelkriterien (Auslesefaktoren) er bei der Auswahl das größere Gewicht beimisst[8] und wie er der Forderung des Verfassungsgebers, jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte zu ermöglichen, im Übrigen in Würdigung des Einstiegscharakters der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und im Blick auf die spätere Berufsausübung prinzipientreu Rechnung trägt.[9] Soweit nicht – auch aus Wettbewerbsgründen – eine Einstellungsprüfung oder ein besonderes, die Chancengleichheit wahrendes Auswahlverfahren durchgeführt wird[10],[11], können die notwendigen Erkenntnisse für eine – bei knapper Aufnahmekapazität[12] ggf. abgestufte – Eignungsprognose (mit dem Risiko des Irrtums) grundsätzlich nur anhand von Ergebnissen der vorgeschriebenen (Vor-)Bildungsabschlüsse (vgl. dazu etwa § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 BBG), unter Umständen ergänzt durch Eignungstests, erlangt werden.[13]

8

Als Ausprägung von Art. 33 Abs. 2 GG sollte – ungeachtet des Fehlens einer § 122 Abs. 1 BRRG a.F. entsprechenden Vorschrift – nach wie vor außer Zweifel stehen, dass die Zulassung eines Bewerbers zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn nicht deswegen abgelehnt werden darf, weil er den vorgeschriebenen (Vor-)Bildungsabschluss im Bereich eines anderen Dienstherrn erlangt hat[14] – vorausgesetzt allerdings, dass der dort erworbene (Vor-)Bildungsabschluss „ein wesentliches Maß an Übereinstimmung“ mit dem (Vor-)Bildungsabschluss aufweist, wie er im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn nach dem hier geltenden Bildungsrecht erworben und dem hier geltenden Laufbahnrecht gefordert wird.[15]

9

Auch eine geeignete Vorbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat erworben wurde, dem vertraglich ein Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation entsprechend der Richtlinie 2005/35/EG eingeräumt worden ist, kann als (Vor-)Bildungsabschluss anzuerkennen sein (vgl. dazu für den Bundesbereich im Einzelnen § 18 BBG, für die Länder die zuverlässige Synopse im Werk von Schütz/Maiwald).[16]

10

Am Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) oder an Art. 6 Abs. 4 GG orientierte Überlegungen dürfen nur Bedeutung erlangen,



11

Mit der Auswahlentscheidung zugunsten eines Bewerbers geht „zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher“; der „Regelungsgehalt“ der anschließenden Ernennung des erfolgreichen Bewerbers – eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung zu Lasten der jeweils unterlegenen Konkurrenten – stimmt mit der Auswahlentscheidung überein, die sie „rechtsverbindlich umsetzt“.[22] In Anbetracht


einerseits des Grundsatzes der Ämterstabilität (bzw. der Stabilität der rechtlichen Stellung), dem zufolge eine rechtsfehlerhafte bestandskräftige Ernennung nur bei Vorliegen eines der im Gesetz aufgeführten Nichtigkeits- oder Rücknahmegründe (vgl. §§ 13 bis 15 BBG, §§ 11, 12 BeamtStG) rückgängig gemacht werden kann, sowie
andererseits des grundrechtsgleichen Rechts eines jeden übergangenen Bewerbers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), welches unter anderem „Rechtsschutzverhinderungen“ seitens des Dienstherrn verbietet,

kann der Unterlegene seinen Bewerbungsverfahrensanspruch


im „Vorfeld“ einer Ernennung (zunächst) mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) weiterverfolgen

12

Übersicht über „Rechtsschutzverhinderungen“

Sie können darin zu erblicken sein,


dass die erforderliche, begründungsbedürftige Mitteilung an die erfolglos gebliebenen Konkurrenten, mit der diesen die für sie negative Auswahlentscheidung eröffnet wird, unterbleibt oder dass sie mängelbehaftet ist oder
dass sich die zuständige Behörde über eine gerichtliche Entscheidung hinwegsetzt, mit der ihr die Aushändigung einer Ernennungsurkunde untersagt worden war, oder
dass die (insoweit) zuständige Behörde nicht zureichend auf das Ergebnis einer verwaltungs-, ggf. auch einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung wartet, sondern verfrüht die Ernennung eines erfolgreichen Konkurrenten veranlasst (siehe dazu BVerwGE 138, 102, juris Rn. 34 f. sowie Anhang 3 Rn. 11 und Anhang 6).