BGB-Erbrecht

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3. Der durch Verfügung von Todes wegen bedachte Ehegatte

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Wenn der Ehegatte durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht worden ist, so hat er keinen Anspruch auf den pauschalierten Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1. Das Gesetz eröffnet ihm jedoch zwei Optionen (dazu auch noch → Rn. 631):

a) Option 1: Annahme der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

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Entscheidet sich der überlebende Ehegatte, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen, so hat er daneben – je nach Wert des Zugewandten – ggf. einen Zusatzpflichtteilsanspruch gem. § 2305 (Erbeinsetzung, → Rn. 649 ff.) bzw. § 2307 Abs. 1 S. 2 (Vermächtnis, → Rn. 657 ff.). Bezugsgröße für die Berechnung des Zusatzpflichtteils ist dabei die Hälfte des nach § 1371 erhöhten gesetzlichen Erbteils (großer Pflichtteil), da in diesen Fällen ja überhaupt kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird.[28]

Diese Lösung ist nicht ganz unproblematisch, da bereits jede auch noch so geringfügige Zuwendung die Tür zum großen Pflichtteil öffnet, sodass ein gewisses Spannungsverhältnis zu den Fällen völliger Enterbung besteht, in denen der große Pflichtteil kategorisch ausgeschlossen ist. Der entscheidende Unterschied besteht aber darin, dass es der Erblasser in der Hand hat, seinem Ehegatten überhaupt nichts zuzuwenden und ihn damit auf den Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns zu verweisen. Der Erblasserwille rechtfertigt damit die Ungleichbehandlung.

b) Option 2: Ausschlagung der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

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Entscheidet sich der überlebende Ehegatte dafür, den Erbteil oder das Vermächtnis auszuschlagen (vgl. § 1942 Abs. 1 bzw. § 2180, → Rn. 574 ff., 926 ff.), so gilt der Anfall der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1, ggf. i.V.m. § 2180 Abs. 3, → Rn. 597, 928). Der überlebende Ehegatte ist folglich nicht Erbe bzw. Vermächtnisnehmer geworden. Aufgrund der Ausschlagung hätte er eigentlich grundsätzlich auch keinen Pflichtteilsanspruch (→ Rn. 597, 622). § 1371 Abs. 3 macht allerdings eine Ausnahme von diesem pflichtteilsrechtlichen Grundsatz: Wenn der Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, so kann er trotzdem den Pflichtteil verlangen. § 2307 Abs. 1 S. 1 sieht eine entsprechende Regelung für den Fall vor, dass der Ehegatte ein ihm zugewendetes Vermächtnis ausschlägt (→ Rn. 657 ff.).Wie im Fall der Enterbung (→ Rn. 104 ff.) kann der Ehegatte aber auch hier nicht den großen Pflichtteil wählen, sondern wird zwingend auf den kleinen Pflichtteil verwiesen.[29] Durch §§ 1371 Abs. 3, 2307 Abs. 1 S. 1 wird ihm also die Option eröffnet, auszuschlagen und dann Anspruch auf den Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil zu haben.

4. Vor- und Nachteile einer taktischen Ausschlagung

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Wenn ein Ehegatte gesetzlicher oder gewillkürter Erbe des anderen Ehegatten wird, stellt sich für ihn somit immer die Frage, ob es ratsam ist, das Erbe aus taktischen Gründen auszuschlagen. Finanziell wird die Ausschlagung immer dann interessant sein, wenn der Anteil des Zugewinns am Gesamtnachlass des Erblassers besonders hoch ausfällt.[30] Zu beachten ist allerdings, dass der Ehegatte mit der Ausschlagung seine dingliche Berechtigung am Nachlass verliert; andererseits braucht er sich dann aber auch nicht mit den Miterben auseinandersetzen (§§ 2032 ff.; zur Erbengemeinschaft → Rn. 951 ff.) und haftet auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2058 ff., → Rn. 1196 ff.).[31] Daneben ist aber noch eine Vielzahl weiterer Faktoren zu bedenken, wie z.B. die Notwendigkeit, die Entscheidung innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1, → Rn. 593 ff.) treffen zu müssen, etwaige Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Berechnung von Nachlasswert und Zugewinnausgleichsforderung, etwaige Probleme bei der prozessualen Durchsetzung von Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsforderungen, steuerrechtliche Erwägungen etc.[32]

5. Ausbildungsanspruch von Stiefabkömmlingen (§ 1371 Abs. 4)

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Gem. § 1371 Abs. 4 haben sog. Stiefabkömmlinge des Erblassers gegen den überlebenden Ehegatten, der gesetzlicher Erbe ist, einen Anspruch auf Gewährung der Mittel zu einer angemessenen Ausbildung, wenn und soweit sie dessen bedürfen. Die Norm bezieht sich zwar ihrem Wortlaut nach nur auf den Fall, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe ist (denn nur dann gilt § 1371 Abs. 1). Ebenso passt der Normzweck (Ausgleich für die Verstärkung des Ehegattenerbrechts gem. § 1371 Abs. 1[33]) nur dann, wenn die Stiefabkömmlinge gesetzliche Erben sind. Die h.M. stellt jedoch jeweils zu Recht die Fälle gleich, dass der überlebende Ehegatte bzw. die Stiefabkömmlinge auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzt sind oder die Einsetzung der gesetzlichen Erben ohne nähere Bezeichnung erfolgt (§ 2066, → Rn. 348).[34]


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Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten › III. Besonderheiten bei Gütertrennung

III. Besonderheiten bei Gütertrennung

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Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart (§ 1414), so bleiben ihre jeweiligen Vermögen getrennt. Der auf den erbrechtlichen Ausgleich des Zugewinns abzielende § 1371 ist somit nicht anwendbar. Vielmehr erhält der überlebende Ehegatte nur seinen gesetzlichen Erbteil gem. § 1931. Dessen Abs. 4 statuiert allerdings für den Fall der Gütertrennung eine Sonderregelung: Wenn der Ehegatte neben einem oder zwei Kindern als Erblasser berufen ist, so erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (Hs. 1); Gleiches gilt, wenn an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes dessen Abkömmlinge treten (Hs. 2 i.V.m. § 1924 Abs. 3). Der Ehegatte erbt also neben einem erbberechtigten Kind 1/2, neben zwei erbberechtigten Kindern 1/3. Dadurch soll verhindert werden, dass der Ehegatte, der typischerweise durch seine Mitarbeit den Wert des Nachlasses erhöht hat, einen geringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers.[35]

Soweit Abs. 4 nicht eingreift, verbleibt es auch bei der Gütertrennung bei den allgemeinen Regelungen in § 1931 Abs. 1 und 2.[36]

Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten › IV. Besonderheiten bei Gütergemeinschaft

IV. Besonderheiten bei Gütergemeinschaft

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Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart (§§ 1415 ff.), so verschmelzen im Regelfall ihre jeweiligen Vermögen zu einer Einheit. Es entsteht das gesamthänderisch gebundene Gesamtgut (§ 1416). Jeder Ehegatte hat einen ideellen hälftigen Anteil. Bei Beendigung der Gütergemeinschaft findet eine Vermögensauseinandersetzung statt (§§ 1471 ff.). Vom Gesamtgut zu unterscheiden sind das Sondergut und das Vorbehaltsgut: Das Sondergut umfasst solche Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2); das Vorbehaltsgut ergibt sich aus § 1418 Abs. 2. Das Sondergut wird für Rechnung des Gesamtgutes verwaltet, das Vorbehaltsgut für eigene Rechnung.

 

Der überlebende Ehegatte hat nach dem Erbfall zunächst seinen güterrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch (§ 1471 Abs. 1). Zusätzlich beerbt er seinen Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1 und 2 (§ 1482 S. 2). Der Nachlass besteht aus dem Gesamthandsanteil des Erblassers am Gesamtgut (§ 1482 S. 1), seinem Vorbehaltsgut und seinem Sondergut, soweit Letzteres vererblich ist.

Bis zur Auseinandersetzung gelten gem. § 1471 Abs. 2 für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419. Der Ehegatte ist daher sowohl mit seinem ursprünglichen Anteil von 1/2 als auch mit dem ererbten Anteil am Gesamtgut beteiligt. Der restliche Anteil am Gesamtgut steht den anderen Erben zu.

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Gem. § 1483 Abs. 1 können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. In einem solchen Fall einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört der Anteil des Erblassers am Gesamtgut nicht zum Nachlass. Dieser besteht dann nur aus Vorbehaltsgut und Sondergut und wird nach den allgemeinen Vorschriften vererbt. Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft aber ablehnen (§ 1484 Abs. 1).

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Lösung der Ausgangsfälle

Fall 2 (→ Rn. 88):

Bei Bertas Tod erbt Bruno zu 1/4, da Erben der ersten Ordnung vorhanden sind (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1). Hinzu kommt 1/4 als pauschalierter Zugewinnausgleich (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1). Insgesamt erbt Bruno also 1/2 von 120.000 €, d.h. 60.000 €. Klaus, Karen und Thea erben zu je 1/6, also je 20.000 € (§ 1924 Abs. 1, 4).

Bei Brunos Tod erben Klaus und Karen zu je 1/2, also je 90.000 € (§ 1924 Abs. 1, 4). Thea ist nicht gesetzlicher Erbe, da sie mit Bruno nicht verwandt ist.

Karen und Klaus erhalten also am Ende je 110.000 €, während T nur 20.000 € erbt.

Fall 3 (→ Rn. 88):

Berta erbt bei Brunos Tod 1/4 gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 sowie 1/4 gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1, also insgesamt 1/2, d.h. 60.000 €. Karen und Klaus erben je zu 1/4 (§ 1924 Abs. 1, 4), also je 30.000 €.

Bei Bertas Tod erben Karen, Klaus und Thea deren Vermögen (120.000 € eigenes + 60.000 € Erbe von Bruno = 180.000 €) zu je 1/3 (§ 1924 Abs. 1, 4), also je 60.000 €.

Am Ende erhalten Karen und Klaus also je 90.000 €, während Thea 60.000 € erhält.

Fall 4 (→ Rn. 88):

Gem. § 11 VerschG wird vermutet, dass beide gleichzeitig verstorben sind. Damit kann keiner den anderen beerben. Folglich sind gesetzliche Erben des Bruno Karen und Klaus zu je 1/2. Beide erben also je 60.000 €. Gesetzliche Erben der Berta sind Karen, Klaus und Thea zu je 1/3, d.h. jeder erhält 40.000 €. Im Ergebnis erhalten also Karen und Klaus je 100.000 €, während Thea 40.000 € erhält.

Anmerkungen

[1]

BGH v. 6.6.1990 – IV ZR 88/89, BGHZ 111, 329.

[2]

MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1933 Rn. 5 m.w.N.

[3]

Staudinger/Werner, 2017, § 1933 Rn. 9.

[4]

Vgl. OLG Naumburg v. 30.3.2015 – 2 Wx 55/14, NJW-RR 2015, 1100; OLG Frankfurt a.M. v. 11.7.1997 – 20 W 254/95, NJW 1997, 3099.

[5]

Vgl. Staudinger/Werner, 2017, § 1933 Rn. 3; Lenz NJW-Spezial 2014, 4 f. In der Literatur wird deshalb teilweise bezweifelt, ob die Regelung verfassungsgemäß ist, vgl. zur Problematik MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1933 Rn. 3; Staudinger/Werner, 2017, § 1933 Rn. 3 (jeweils m.w.N.).

[6]

Vgl. BeckOGK/Tegelkamp § 1931 Rn. 18.

[7]

Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1931 Rn. 2.

[8]

Vgl. Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 67.

[9]

Vgl. BeckOGK/Tegelkamp § 1931 Rn. 76.

[10]

So noch § 1363 i.d.F. des RegE zum Familienrechtsgesetz, BT-Drs. I/3802, S. 8. Vgl. dazu auch Staudinger/Thiele, 2017, § 1363 Rn. 1.

[11]

So etwa Brox/Walker, ErbR, 28. Aufl. 2018, § 5 Rn. 11; Jauernig/Stürner, 17. Aufl. 2018, § 1931 Rn. 4.

[12]

BeckOGK/Kuhn § 1371 Rn. 46.1; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1931 Rn. 33; Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1931 Rn. 25; Staudinger/Werner, 2017, § 1931 Rn. 37.

[13]

Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1934 Rn. 1 f.

[14]

Vgl. Mot. V, S. 372 f.; Staudinger/Werner, 2017, § 1932 Rn. 1.

[15]

Vgl. BeckOGK/Tegelkamp § 1932 Rn. 37.

[16]

Vgl. Staudinger/Werner, 2017, § 1932 Rn. 15.

[17]

Vgl. BeckOGK/Tegelkamp § 1932 Rn. 22.

[18]

Vgl. BeckOGK/Tegelkamp § 1932 Rn. 24 f.

[19]

Vgl. AG Erfurt v. 30.11.2001 – 28 C 765/00, FamRZ 2002, 849; zu § 1361a: OLG Frankfurt v. 25.2.2015 – 2 UF 356/14.

[20]

Vgl. BeckOGK/Tegelkamp § 1932 Rn. 28 f.

[21]

Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1932 Rn. 14.

[22]

Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1932 Rn. 14.

[23]

Vgl. BGH v. 28.6.1978 – IV ZR 47/77, BGH NJW 1978, 1855, 1856; BGH v. 2.12.1981 – IVb ZR 553/80, NJW 1982, 1099, 1100.

[24]

BGH v. 28.6.1978 – IV ZR 47/77, BGHZ 72, 85, 87.

[25]

Grundlegend: Lange, NJW 1957, 1381; ders., NJW 1958, 288.

[26]

BGH v. 25.6.1964 – III ZR 90/63, NJW 1964, 2404; BGH v. 17.3.1982 – IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497.

[27]

Erman/Budzikiewicz, 15. Aufl. 2017, § 1371 Rn. 10; MüKoBGB/Koch, 7. Aufl. 2017, § 1371 Rn. 35; BeckOGK/Kuhn § 1371 Rn. 100; MüKoBGB/Lange, 7. Aufl. 2017, § 2304 Rn. 11.

[28]

Vgl. MüKoBGB/Lange, 7. Aufl. 2017, § 2305 Rn. 19.

[29]

Vgl. nur Erman/Budzikiewicz, 15. Aufl. 2017, § 1371 Rn. 14.

[30]

Vgl. Horn, NZFam 2016, 539, 542; Kössinger in: Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, § 1 Rn. 29 ff.; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 78.

[31]

Vgl. nur BeckOGK/Kuhn § 1371 Rn. 142.

[32]

Ausf. Horn, NZFam 2016, 538 ff.; Keim, MittBayNot 2014, 303 ff.

[33]

Vgl. MüKoBGB/Koch, 7. Aufl. 2017, § 1371 Rn. 52.

[34]

Vgl. nur BeckOGK/Kuhn § 1371 Rn. 169 f.

[35]

Vgl. Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1931 Rn. 14.

[36]

Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1931 Rn. 45.

Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 4 Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners

§ 4 Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners

Literatur:

Finger, Lebenspartnerschaft und Wohnung, WuM 2000, 462; Grziwotz, Erbrechtliche Gestaltungen bei gleichgeschlechtlichen Paaren, ZEV 2002, 55; Kaiser, Pflichtteilsrecht der eingetragenen Lebenspartner, FPR 2005, 286; Kamps, Eingetragene Lebenspartnerschaften, ErbStB 2005, 68; Muscheler, Die Eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht, JURA 2004, 217; Schwab, Eingetragene Lebenspartnerschaft – Ein Überblick, FamRZ 2001, 385.

 

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Aufgrund des LPartG[1] konnten gleichgeschlechtliche Paare seit dem 1.8.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Nach Einführung der „Ehe für alle“ durch Gesetz v. 20.7.2017[2] können jedoch seit dem 1.10.2017 keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben indes unberührt: § 20a LPartG ermöglicht zwar die Umwandlung in eine Ehe; sofern die Partner hiervon keinen Gebrauch machen, besteht die eingetragene Lebenspartnerschaft jedoch fort.[3]

Die erbrechtlichen Regelungen des LPartG werden daher nur noch für diese „Altfälle“ relevant und entsprechen im Übrigen denjenigen für Ehegatten:


Gesetzliches Erbrecht neben Verwandten Ehegatte Lebenspartner
1. Ordnung ein Viertel
§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 LPartG
2. Ordnung Hälfte
§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 LPartG
Großeltern des EL Hälfte; soweit auch Abkömmlinge von Großeltern vorhanden sind, erhält der Ehegatte/Lebenspartner zudem auch deren Anteile
§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2, S. 2 § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2, S. 2 LPartG
4. und fernere Ordnungen Alleinerbe
§ 1931 Abs. 2 § 10 Abs. 2 S. 1 LPartG
Ausschluss während Scheidungs-/Aufhebungsverfahren § 1933 § 10 Abs. 3 LPartG
Zugewinngemeinschaft
Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 § 1371 Abs. 1 § 6 S. 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1
Voraus § 1932 § 10 Abs. 1 S. 3-5 LPartG
Güterrechtliche Lösung (Zugewinnausgleichsanspruch + kleiner Pflichtteil) § 1371 Abs. 2 § 6 S. 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 2
Sonderregelung zur Ausschlagung § 1371 Abs. 3 § 6 S. 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 3
Ausbildungsanspruch der Stiefkinder § 1371 Abs. 4 § 6 S. 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 4
Gütertrennung § 1931 Abs. 4 § 10 Abs. 2 S. 2 LPartG
Gütergemeinschaft §§ 1471 ff. § 7 S. 2 LPartG i.V.m. §§ 1471 ff.

Anmerkungen

[1]

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) v. 16.2.2001, BGBl. I, 266. Dazu Dethloff NJW 2001, 2598 ff.; Muscheler JURA 2004, 217 ff.; Schwab FamRZ 2001, 385 ff.

[2]

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017, BGBl. I, 2787. Dazu Engelhardt NZFam 2017, 1042 ff.; Kiehnle/Binder NZFam 2017, 742 ff.; Löhnig NZFam 2017, 977 ff.; Mankowski IPRax 2017, 541 ff.; Schwab FamRZ 2017, 1284 ff.

[3]

Vgl. BegrRegE BT-Drs. 18/6665, S. 9.

Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 5 Das gesetzliche Erbrecht von nichtehelichen Kindern