Das Finanzkapital

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c) Konkurrenz und Einheit der Geschäftswelt im Kredit

Mit ihrer Tätigkeit als universeller Gläubiger und Schuldner der Geschäftswelt und als Stifter und Sachwalter der gesellschaftlichen Zahlungsfähigkeit stellen die Banken zwischen den Unternehmen, die sich auf dem Markt als Konkurrenten begegnen, ein Verhältnis positiver allseitiger Abhängigkeit her. Indem sie die kapitalistische Potenz des Geldes, egal wem es gehört, zum Wachstumsmittel machen, über dessen Zuteilung sie Regie führen, verwickeln sie die Geldbesitzer, denen es um nichts als ihre eigene kontinuierliche Bereicherung geht, in eine wechselseitige Abhängigkeit der gehobenen Art: Sie lassen deren Eigentum an der Profitmacherei ihrer Konkurrenten mitwirken, stellen es insoweit in den Dienst am allgemeinen Geschäftserfolg; umgekehrt bedienen kapitalistische Unternehmer mittelbar mit ihren Profiten die Gewinnansprüche der Konkurrenten, mit deren Geld sie wirtschaften. Um sich erfolgreich zu bereichern, brauchen die Geschäftemacher den Erfolg der Konkurrenz, gegen den sie mit ihren eigenen und geliehenen Erfolgsmitteln vorgehen. So umfassend besorgen die Banken diese paradoxe wechselseitige Indienstnahme der kapitalistischen Eigentümer, dass im Endeffekt alle mit ihrem Bereicherungsinteresse in das Bemühen aller um Kapitalwachstum involviert sind und jede einzelne Unternehmung mit ihren Konkurrenzanstrengungen vom allgemeinen Geschäftsgang und dieser vom Erfolg der konkurrierenden einzelnen Unternehmungen abhängt. Das Interesse am eigenen Geschäftserfolg nötigt die Kapitalisten zu einem Klasseninteresse an Wachstum überhaupt.

Bestand hat dieser paradoxe Kollektivismus des Privateigentums, weil er gar nicht wirklich zwischen den voneinander abhängig gemachten Konkurrenten zustande kommt, sondern durch das Geschäftsinteresse der Kreditinstitute, die mit der zweiseitigen Inanspruchnahme des kapitalistischen Kommerzes, der Ausnutzung von Geldmangel und Geldüberfluss, ihre eigene Bereicherung betreiben. Mit ihrem Eigeninteresse treten sie zwischen die Konkurrenten; sie ‚vermitteln‘ das Zusammenwirken der geldbesitzenden Klasse, indem sie alle Geldbesitzer mit ihren komplementären Bedürfnissen von sich abhängig machen. Sie zentralisieren die Verfügung über das Geld der Gesellschaft bei sich; sie monopolisieren die Potenz des Geldreichtums, als Profitquelle zu wirken, indem sie Kredit stiften; die Ergebnisse der kreditierten Geschäftstätigkeit nehmen sie für sich, nämlich für ihre wachsende Macht zur Kreditstiftung in Beschlag. Das materielle Klasseninteresse der Kapitalisten an Wachstum existiert real in eben dieser Macht des Kreditgewerbes, die Geschäftswelt mit ihren Konkurrenzanstrengungen um den Kredit konkurrieren zu lassen, für dessen Schöpfung es sich jeglichen Geldbesitz verfügbar macht; sein Wachstumsinteresse stiftet die Symbiose der konkurrierenden Macher der Marktwirtschaft.

Die Ausübung dieser Macht hat freilich ihre eigenen Tücken, der geschäftsmäßige Umgang damit folglich seine eigene Logik.

3. Das andauernde Bemühen um die Stiftung von Sicherheit im Kreditgeschäft vermittels der dritten Grundgleichung des Finanzgewerbes: Liquidität schafft Vertrauen, Vertrauen schafft Liquidität

a) Das Risiko

Das Funktionieren der Finanzbranche beruht darauf, dass sich ihre Kredite wirklich als Geldkapital bewähren, also durch Reichtum vermehrende Geschäfte bestätigt werden, und dass ihre Zahlungsmittel durch solche Geschäfte ‚gedeckt‘ sind, also bezifferte Geldmacht darstellen, statt diese nur durch Ausübung ihrer Funktionen zu fingieren; dass also die Kapitalverwertung auch stattfindet, die im Rechtsverhältnis zwischen Bank und ‚Realwirtschaft‘ nicht nur beabsichtigt, sondern veranschlagt ist, als wäre sie schon eingetreten: als Forderung, die die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts rechtfertigt; als Aktivposten in der Vermögensbilanz, der für die Zahlungsmittel bürgt, mit denen das Gewerbe die Geschäftswelt ausstattet und das Publikum einkaufen lässt.

Dem Finanzgewerbe selbst ist dabei seine Abhängigkeit von der Unternehmenswelt vertraut, die sich unter Einsatz geliehenen Geldes mit den Fährnissen des Marktes herumschlägt. Bankleute wissen, dass sie bei aller Sorgfalt im Abschätzen von Risiken und bei allem Einfluss auf den Verlauf der Konkurrenz nie verbürgen können, wofür sie sich ihren Kunden gegenüber haftbar machen, nämlich dass die finanzierten Geschäfte auch gelingen. Und sie stellen sich – wie alle Artisten im marktwirtschaftlichen Zirkus –, geleitet von ihrem praktischen Interesse, der Herausforderung, die ihrem Unternehmen aus diesem grundsätzlichen Widerspruch ihrer Schuldenwirtschaft erwächst.

Den Beweis, dass die von ihm veranstaltete Geld- und Kreditschöpfung sich in wachstumswirksamer Anwendung von Geldkapital niederschlägt, vermag zwar kein Finanzinstitut anzutreten. Umso eifriger jedoch ist ein jedes darauf aus zu vermeiden, dass es zum Opfer seiner Spekulation wird, und bemüht, aller Welt die Verlässlichkeit seiner Rechnungen zu demonstrieren. Die Geld- und Kreditschöpfung, die erst einmal schlicht das eine Ziel hat, Umsatz und Gewinn zu steigern, hat deshalb für die Schöpfer eine Konsequenz, der sie nicht ausweichen können: Sie kommen nicht umhin, bei der Ausdehnung ihres Geschäftsvolumens Selbstkontrolle zu üben. Im ausgiebigen Gebrauch ihrer Freiheit, eigene und fremde Schulden als Geldkapital zu behandeln, nämlich als ihnen zu Gebote stehende Geldquellen zu verwenden, dürfen sie eine Grenze nicht überschreiten: Der gedeihliche Verkehr mit den Partnern schließt die pünktliche Pflichterfüllung ein, die in der Leistung fälliger Zahlungen besteht. Die Macht der Bank hängt davon ab, dass sie in ihrer Eigenschaft als Schuldner besteht; also jederzeit liquide ist.

Das will organisiert sein.

b) Die notwendige Inszenierung von Sicherheit:
Liquiditätsmanagement und ‚Interbankenmarkt‘

Wenn die Banken die Zahlungsströme, die sie mit ihrer Kreditvergabe auslösen, per Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten untereinander managen, einen verbleibenden Saldo als Plus oder Minus auf Konten verbuchen, die sie beieinander – oder bei einer dritten Zahlungsstelle – unterhalten, auch dafür im Übrigen Zinsen zahlen bzw. kassieren, dann verlassen sie sich darauf, dass jedes Institut für die Zahlungsversprechen, mit denen es seinen Kredit in Umlauf bringt, einstehen kann und zuverlässig einsteht. Ihre Mitwirkung im Kreislauf der Kreditschöpfung und Kreditgeldzirkulation beruht auf einem Vertrauensverhältnis, das in der Branche üblich, zwischen Konkurrenten aber alles andere als selbstverständlich ist. Die Anerkennung als verlässlicher Partner muss sich ein jedes Geldhaus bei seinen Branchenkollegen verdienen und permanent rechtfertigen: durch unbedingte Zuverlässigkeit bei der Bedienung seiner Zahlungspflichten.

Die geschäftliche Routine, mit der die Banken ihren Zahlungsverkehr miteinander abwickeln, ist deswegen stets auch ein Beweisverfahren: Damit keine Liquiditätslücken entstehen und trotzdem entstehende Lücken den Charakter zeitweiliger, überschaubarer, rasch wieder ausgeglichener Verzögerungen aufweisen, müssen Forderungen und Verpflichtungen nach Summen und Fristen sachgerecht gemanagt werden. Zwecks Nachweis ihrer Vertrauenswürdigkeit, auf der ihre Teilhabe am Geschäftsgang der Branche beruht, sortieren die Banken ihre eigenen Geldanlagen und Zahlungsforderungen nach Graden der Leichtigkeit, mit der sich damit bei Bedarf eigene Verbindlichkeiten begleichen lassen; sie sorgen für einen anforderungsgerechten Auf- und Abbau unterschiedlich liquider Vermögenstitel; sie arrangieren mit deren Verkauf oder Beleihung oder vermittels Kreditabkommen untereinander die sichere Refinanzierung eingegangener Zahlungspflichten.

Dieses Liquiditätsmanagement beweist zwar nie, was der Natur der Sache nach gar nicht zu beweisen ist, nämlich dass die in Umlauf gebrachten Kredite samt Kreditzeichen eine ökonomische Erfolgsstory mit Wachstum hinter sich, geschweige denn, dass sie eine vor sich haben. Doch der unerlässliche Sicherheitsnachweis ist von vornherein reduzierter angelegt. Er zielt auf Anerkennung des Bankhauses als Garant der Zahlungsfähigkeit, die es mit seiner Schuldenwirtschaft stiftet; und die ist selber eine Frage der geschäftlichen Praxis: Sie besteht in der tatsächlichen Beteiligung an dem Leihverkehr, mit dem die Banken einander akut benötigte Zahlungsmittel überlassen und der wegen der kurzen Fristen, die da üblich sind – meist ‚über Nacht‘ –, als ‚Geldmarkt‘ von anderen Kreditverhältnissen unterschieden wird. So stellt die Branche, schön zirkulär, wie es sich für das Metier gehört, im Vertrauen auf die Liquidität der Beteiligten die Liquidität her, die, solange die Sache routinemäßig ihren Gang geht, deren Vertrauenswürdigkeit hinreichend belegt. Mit dem sich selbst rechtfertigenden Vertrauen der Institute auf die Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit ihrer Partner stiftet das Gewerbe die Sicherheit, die zur Expansion ihrer Geschäfte unerlässlich ist.

c) Produktivkraft und Schranken des Geschäftsmittels ‚Vertrauen‘

In letzter Instanz beruht das Funktionieren des Kreditgeschäfts auf der erfolgreichen Verwendung von Schulden als Kapital. Den Erfolg haben die Kreditschöpfer nicht in der Hand; sie kalkulieren damit aber mit solcher Sicherheit, dass sie als verantwortliche Garanten ihrer prekären Schuldenwirtschaft auftreten. Den Widerspruch zwischen ihrer Abhängigkeit vom Geschäftserfolg ihrer Kunden und ihrer Autonomie als Anstifter und Nutznießer des Kapitalwachstums und Gewährleister der davon abhängigen gesellschaftlichen Zahlungsfähigkeit bewältigen sie mit vertrauensbildenden Maßnahmen, die ihnen Zugang zum Interbankenmarkt für Liquidität und darüber die Macht verschaffen, für das Funktionieren ihres Geschäfts einzustehen.

 

Überwunden ist dessen Abhängigkeit vom Konkurrenzerfolg der kreditnehmenden Kundschaft damit natürlich nicht, der Widerspruch zwischen professionell angemaßter Autonomie und eingegangenem Risiko mitnichten aus der Welt geschafft. Er ist überführt in eine Geschäftsroutine zwischen den Bankhäusern, die deren Liquidität und damit nichts Geringeres als den Bestand jedes einzelnen Instituts als autonomes Geschäftssubjekt vom Vertrauen der anderen abhängig macht; was umgekehrt bedeutet: Der Geschäftsgang jeder einzelnen Bank wird zum Risiko für die anderen. Die Großzügigkeit, mit der die Geschäftspartner einander Kredit geben, stiftet Sicherheit für Kreditgeschäfte, deren Erfolg nicht nur überhaupt unsicher ist, sondern permanent durch konkurrierende Kreditgeschäfte mit konkurrierenden Unternehmen gefährdet oder überhaupt zunichte gemacht wird.

Die Konsequenz ist klar: Das praktizierte Vertrauensverhältnis schließt nicht nur ein allemal waches Misstrauen ein. Seine produktive Leistung schafft gute Gründe für den Argwohn, dass den Partnern wichtige Geschäfte misslingen und ihre fraglose Zahlungsfähigkeit nur berechnend vorgespiegelt sein könnte. Für ein Bankhaus kann es deswegen schon zum Existenzproblem werden, wenn es die Sicherheiten, die es seinen Konkurrenten als Beweis seiner Kreditwürdigkeit präsentiert, tatsächlich mobilisieren muss, um im Geschäft zu bleiben; womöglich bestätigt es damit Zweifel an seiner Liquidität, und die machen den Fortbestand seiner Zahlungsfähigkeit mindestens teuer. Der Ernstfall des Ausschlusses vom Interbankenmarkt und damit tatsächlich eintretender Illiquidität wirkt wiederum auf die Partner zurück, zieht das Vertrauen auf deren Zahlungsfähigkeit und damit diese selbst in Mitleidenschaft; im Extremfall mit der Konsequenz einer sich ausweitenden Bankenkrise. Die wäre dann der praktische Offenbarungseid darüber, dass mit dem produktiven Zirkel wechselseitiger Liquiditätssicherung die Geschäfte der Kreditinstitute nicht wirklich aller Unsicherheiten enthoben, sondern die Risiken der einzelnen Geldhäuser wirksam verallgemeinert worden sind. Der Einbruch der Tugend des Vertrauens in die harte Welt des Geldgeschäfts reproduziert mit der Macht, die die Banken einander damit verschaffen, eben auch die riskante Natur des Kreditgeschäfts, nämlich jetzt in der Form wechselseitiger Gefährdung aller Beteiligten, als ‚systemisches‘ Risiko.

Diesen Widerspruch bewerkstelligen die Finanzinstitute ganz allein, nach der inneren Logik ihres ureigenen Geschäfts; sie ziehen daraus Konsequenzen, die diesem Geschäft noch einige Eskalationsstufen hinzufügen. Für die Haltbarkeit und allgemeine Gültigkeit dieses großartigen Schwindels sind sie allerdings nicht allein verantwortlich.

4. Die Beglaubigung der Kredit- und Geldschöpfung des Finanzkapitals durch die Gleichung, die die Staatsgewalt als ‚Bank der Banken‘ den drei anderen hinzufügt: Was im Zahlungsverkehr der Kreditinstitute wie Geld funktioniert, ist ein vollwertiger Ersatz für die gesetzliche Geld-‚Ware‘

a) Das gesetzliche Zahlungsmittel

Die Maßeinheit des Reichtums, um dessen Gebrauch als Kredit das Finanzgewerbe sich kümmert und um dessen Mehrung das gesamte Wirtschaftsleben sich dreht, legt die Staatsgewalt fest; sie ist auch verantwortlich für den Stoff, der diesen Reichtum verbindlich repräsentiert: das Geld, mit dem alle Zahlungspflichten definitiv einzulösen sind. Was für ein ökonomisches Ding dieses Geld ist, brauchen die Höchsten Gewalten nicht zu definieren: Dass es bei den Produkten der kapitalistischen Ökonomie auf deren Tauschwert ankommt, der im Geld seine selbständige Gestalt hat, davon gehen sie ebenso wie die von ihnen aufs Geldverdienen als Lebensmittel festgelegte Gesellschaft einfach aus; ebenso davon, dass ‚der Markt‘, also die Konkurrenz der Geschäftsleute, den Tauschwert der Waren, d.h. deren Preise, letztlich korrekt festlegt. Den Begriff der Sache – dass sich im Tauschwert der Waren deren Eigenschaft, ein arbeitsteiliger Beitrag zum gesellschaftlichen Güterbestand zu sein, als ein Quantum Eigentum darstellt, und dass diese Portion Zugriffsmacht es ist, die im Geld ihre dingliche Existenz bekommt – benötigt die politische Herrschaft überhaupt nicht, um das Regime des Eigentums mit allen Konsequenzen in Kraft zu setzen und gesetzlich zu dekretieren, wie das Geld beschaffen sein soll, das als Wertträger dem beständig reproduzierten Eigentum am gesellschaftlich erzeugten und verbrauchten materiellen Reichtum sein Einheitsmaß verpasst, den Eigentumstransfer bewerkstelligt und so dem Geschäft als Vehikel dient.

Was der moderne Staat in diesem Sinn als Geld definiert und seiner Gesellschaft als definitives Zahlungsmittel vorschreibt, das sind freilich selbst wieder der Form nach bloße Zahlungsversprechen: Banknoten, in denen kein produktiver Arbeitsaufwand steckt, der sie als Wertobjekte, die geschaffenes Eigentum darstellen, als nützliche Bestandteile des materiellen Reichtums der Gesellschaft mit den käuflichen Gütern der Marktwirtschaft auf eine Stufe stellen und dadurch zum allgemeinen Gegenwert aller Warenwerte qualifizieren würde. Insoweit besteht auch das gesetzliche Geld aus bloßen Geldzeichen; ältere Modelle beziehen sich sogar noch explizit auf ein Quantum Edelmetall als die eigentliche ‚Geldware‘, das vom Emittenten gegen Vorlage der Banknote auszuhändigen wäre – was freilich allenfalls in der Vor- und Frühgeschichte des modernen Kapitalismus mehr als eine bloße Fiktion war. Einen solchen Hinweis erspart sich der Herausgeber eines zeitgemäßen Staatsgelds gleich ganz. Die Messlatte mit ihren Einheiten, auf die sich die mit entsprechenden Preisen ausgezeichneten – also untereinander als kommensurabel gesetzten – vielfältigen Güter der Wirtschaftswelt beziehen und in denen der private Reichtum nachgezählt wird, ist insoweit rein ideeller Natur; was die Geldeinheit selber wert ist, d.h. wie viel Eigentum sie repräsentiert, das ergibt sich allein aus den Waren, den Bestandteilen des materiellen Reichtums, deren Tauschwert in diesen Einheiten ausgedrückt ist. Es braucht den ‚Warenkorb‘, ein Sammelsurium mit Preisschildern versehener Güter, um darzustellen, welchen Wert die jeweilige Geldeinheit hat.

Den Wert hat das staatliche Geld dann allerdings auch. Kraft staatlicher Verfügung ist es das Wertobjekt, das ungeachtet seiner eigenen Wertlosigkeit die Zugriffsmacht des Eigentums verkörpert: eine kontrafaktische Verfügung, die einigen Aufwand an Merkmalen zum Ausschluss von Nachahmungen erfordert, um den Unterschied zu bloßen Zahlungsversprechen real werden zu lassen, und die allein durch eine Strafandrohung gegen unbefugten Nachdruck haltbar wird.

b) Der Staat als ‚Bank der Banken‘

Praktisch wahr wird der Wert des staatlich vorgeschriebenen Geldes durch seinen Gebrauch: in seiner Funktion als gesetzliches Kauf- und Zahlungsmittel für den Verkauf bzw. Erwerb der Güter, deren Preise in seinen Einheiten beziffert sind. Diese Funktion erfüllt das moderne Geld in einem Kapitalismus mit entwickeltem Bankwesen in von seinem Emittenten gewollter und institutionalisierter Abhängigkeit von seiner anderen, kapitalistisch höherrangigen Funktion, nämlich als die absolute Liquidität, mit der die Finanzinstitute ihre Verbindlichkeiten gegeneinander abschließend und endgültig begleichen. Es ist und kommt in die Welt als der Stoff, den das Giralgeld der Banken als Maßeinheit voraussetzt und auf den es sich als den Gegenstand der von den Banken geschöpften und zwischen ihnen ausgetauschten Zahlungsversprechen bezieht. Es ist der Schatz, der Vorrat an verselbständigtem Tauschwert, der der Geldschöpfung der Geschäftsbanken ihre Gültigkeit, der Kreditschöpfung ihre Verlässlichkeit sichert. Das ist es dadurch, dass es für die Bankenwelt die Funktion der Reserve an unzweifelhaftem Geldwert erfüllt, indem es den Geschäftsbanken in definierten Verhältnissen zu deren diversen Kreditgeschäften vermittels Übertragung oder Beleihung von Bankforderungen, über Offenmarkt-Geschäfte oder auf sonstigen gesetzlichen Wegen zur Verfügung gestellt wird.

Vom Standpunkt der Kreditinstitute handelt es sich bei diesen Wertträgern aus dem Fundus der staatlichen Notenbank um Liquidität erster Ordnung, um unmittelbar und unbedingt anwendbare Zahlungsfähigkeit. Das Angebot der Notenbank, gegen Zins und Sicherheiten solche Zahlungsmittel auszuleihen, nutzen sie dementsprechend – neben anderen Quellen – zur Refinanzierung ihrer Verbindlichkeiten, wo unbedingt liquide Mittel verlangt sind; auch das Angebot, über Konten bei der Zentralbank den Geldverkehr zwischen den Bankhäusern kostengünstig zu managen, nehmen diese in gewissem Umfang gerne an. In diesem Geschäftsverkehr enthalten sind die beiden politökonomisch entscheidenden Leistungen:

Indem die staatliche Notenbank ihr Geld zur Refinanzierung des Kreditgeschäfts der Banken herleiht, setzt sie die Autorität der Staatsgewalt, die Hoheit der Herrschaft über die Geldwirtschaft eines Landes und über das, was da als Geld gilt, hinter die Leistungen des privaten Kreditgewerbes. Sie anerkennt das nach Bedarf geschöpfte Giralgeld der Banken als gültiges Zeichen für den im staatlichen Geld verkörperten gesellschaftlichen Reichtum, indem sie denen für ihren Liquiditätsbedarf gesetzliche Zahlungsmittel überlässt; sie sanktioniert im positiven Sinn des Wortes die Kreditschöpfung der Banken, indem sie sich auf diesem Weg an deren Refinanzierung beteiligt. Das Kreditgeschäft setzt der Staat auf diese Weise auch in quantitativer Hinsicht frei: Es ist durch den allfälligen Liquiditätsbedarf nicht eingeschränkt; was dafür als Geldreserve zur Verfügung stehen muss, ist in keiner Weise durch eine vorgegebene fixe Größe begrenzt – so wie zu Zeiten der Deckung des staatlichen Geldes durch Gold oder Silber, auch wenn die schon immer mehr fiktiv als buchstäblich gewährleistet war. Das Wachstum der Kreditgeschäfte muss sich an keinem anderen Kriterium orientieren als an der Risikobereitschaft der Banken und den Bedingungen, die die staatliche Notenbank mit ihrer Geldpolitik setzt.5)

Die macht sich mit ihrem speziellen Beitrag zur Refinanzierung der Geschäftsbanken nicht nur zum Hüter, sondern zugleich zum Teilhaber des nationalen Kreditgeschäfts und setzt darüber ihr Geld ins Verhältnis zu den Warenwerten, als deren Messlatte und allgemeines Äquivalent es fungiert und seine praktische Bewertung als Maß und Verkörperung des Eigentums erfährt. Deswegen spiegeln nicht nur ihre Bilanzen Erfolge und Misserfolge der Kreditschöpfung und -verwertung wider – mit Folgen für den Haushalt des Staates als Eigentümer der Notenbank –: Das gesetzliche Zahlungsmittel selbst wird in seinem Wert durch seinen Gebrauch als Reservefonds der Kreditwirtschaft affiziert.

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