Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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IV. Ergebnis zu B.: Kein genereller Ausschluss der staatlichen Strafverantwortung unter Opportunitätsgesichtspunkten



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Es ist also festzuhalten, dass sämtliche Argumente derer, die eine prinzipielle Inkompatibilität des Strafrechts mit der kollektiven Interessenvertretung des Betriebsverfassungsrechts sehen, entkräftet werden konnten. Zwar handelt es sich bei einem Betriebsratsmitglied gewiss nicht um den „typischen Kriminellen“, und ebenso ist die betriebliche Arbeitnehmervertretung sicher kaum der typische Schauplatz für die Auslebung krimineller Energie, aber im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist häufig gerade das Untypische typisch. Vor allem beim Untreuevorwurf handelt der Täter ja stets im Rahmen der ihm rechtlich gegebenen Möglichkeiten und daher auf den ersten Blick durchaus in sozialadäquater Art und Weise. Und auch wenn im Fall des Betriebsrats die schädigende Handlung in der Entscheidung eines Gremiums besteht, kann deswegen noch nicht von vornherein von einer geringen Schuld des Einzelnen ausgegangen werden.



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Auch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kann nicht deshalb verneint werden, weil der Betrieb nach Auffassung vieler ein in sich abgeschlossenes System mit eigenen Regeln bildet. Gerade der Arbeitnehmerschutz bestimmt über die Grenzen des einzelnen Betriebs hinaus das soziale Verständnis einer Rechtsordnung erheblich mit – auch weil so viele Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsräten tätig sind.



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Es kann also weder a priori gesagt werden, dass die Schuld des Betriebsratsmitglieds, das durch die pflichtwidrige Ausübung seiner Mitwirkungsrechte Arbeitnehmer schädigt, stets gering ist, noch kann vorab ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung negiert werden. Damit ist festzuhalten, dass zwar im Einzelfall das Opportunitätsprinzip in Form von § 153 StPO durchaus anzuwenden sein mag, dass es aber nicht geeignet ist, generell jeder Prüfung eines Anfangsverdachts die Berechtigung abzusprechen.



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Allerdings sollte wegen des Ultima-Ratio-Gedankens des Strafrechts an dieser Stelle noch nicht unmittelbar zur Prüfung des in Frage kommenden Untreuetatbestandes übergegangen werden, denn wenngleich nach allem viel dafür spricht, den Betriebsrat im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer stärker zu kontrollieren, bleibt natürlich die Frage, ob zu diesem Zweck sogleich auf das scharfe Schwert des allgemeinen Strafrechts zurückgegriffen werden sollte.



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Dies wäre dann verzichtbar, wenn das Betriebsverfassungsrecht selbst entsprechende Mechanismen vorhalten würde oder wenigstens die Gefahr einer zivilrechtlichen Haftung geeignet wäre, Betriebsräte nötigenfalls zu disziplinieren.



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Dem Argument der Strafrechtsgegner, es lägen insoweit ausreichend Kontroll- und Ahndungsmechanismen außerhalb des allgemeinen Strafrechts vor, soll daher im Folgenden nachgegangen werden.





Anmerkungen









Buchner

 in: FS Müller, S. 93, 98;

Rieble/Klebeck

 NZA 2006, 758, 769.









So geäußert von

Mayer

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Diskussionsbeitrag zum Vortrag

Rieble

 S. 17, 46 und von

Krebber

 Diskussionsbeitrag zum Vortrag

Lobinger

 ebda., S. 99, 134.









Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.4.1987, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 49. G zur Änd. des StGB vom 21.1.2015 (BGBl. I, 10).









BVerfG

 Beschluss vom 20.10.1977, Az.: 2 BvR 631/77, NJW 1977, 2355, 2356.









BVerfG

 (Vorprüfungsausschuss), Beschluss vom 23.7.1982, Az.: 2 BvR 8/82, NStZ 82; KK-StPO-

Fischer

 Einleitung Rn. 8.









BGH

 Urteil vom 18.96.1970, Az.: III ZR 95/68, NJW 1970, 1543 f.









Rieß

 NStZ 1981, 2, 5;

Meyer-Goßner/Schmitt

 § 152 Rn. 4 b.









Rieß

 NStZ 1981, 2, 5.









Rengier

 Zeugnisverweigerungsrechte, S. 75 ff.;

Rieß

 NStZ 1981, 2, 6.









BVerfG

 Beschluss vom 24.05.1977, Az.: 2 BvR 88/75, NJW 1977, 1489, 1490.









BVerfG

 Beschluss vom 24.05.1977, Az.: 2 BvR 88/75, NJW 1977, 1489, 1490; KK-StPO-

Fischer

 Einleitung Rn. 10.









KK-StPO-

Fischer

 Einleitung Rn. 10.









KK-StPO-

Fischer

 Einleitung Rn. 11.









Dies wird auch durch den Vorrang einer Verfahrenseinstellung wegen mangelnden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO gegenüber den Einstellungsgründen gemäß §§ 153 ff. StPO belegt; vgl. zum Vorrang von § 170 Abs. 2 StPO

Pfeiffer

 StPO § 153 Rn. 1.









Schäfer/Sander/van Gemmeren

 Praxis der Strafzumessung, Teil 2, Rn. 36.









Schäfer/Sander/van Gemmeren

 Praxis der Strafzumessung Teil 2, Rn. 39 f.









Mayer

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Diskussionsbeitrag zum Vortrag

Rieble

 S. 17, 46.









Klee

 NZfA 1922, Sp. 346, 350.









Sinzheimer

 Verhandlungen zum 35. Deutschen Juristentag, S. 361, 374 f.









Rieble

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 39.









Mayer

 Diskussionsbeitrag zum Vortrag von

Rieble

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 46;

Krebber

 Diskussionsbeitrag zum Vortrag von

Lobinger

 ebda., S. 99, 134.









Adomeit

 NJW 2001, 1033.









So die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 2004, BT-Drucks. 12/2443, S. 149.









Rieble

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 40.









Rieble

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 21.









Bauer

 Diskussionsbeitrag zum Vortrag

Lobinger

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 99, 126.









Lobinger

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 99, 103.









Amann

 Opel schmiert seine Betriebsräte, F.A.S. v. 16.10.2011, S. 41.









Belling

 Haftung des Betriebsrats, S. 45.









Rieble

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 38;

Lobinger

 ebda., S. 99, 135;

U. Fischer

 BB 2007, 997, 1001;

Rieble/Klebeck

 NZA 2006, 758, 759; wohl auch

Rüthers

 NJW 2007, 195, 197.









Krebber

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Diskussionsbeitrag zum Vortrag

Rieble

 S. 17, 47.









BGBl. I, 556.









Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002, zuletzt geändert durch Art. 1 Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.4.2015 (BGBl. I, 610).









Fitting

 § 37 Rn. 6.









Anwaltshandbuch Arbeitsrecht-

Kauffmann-Lauven

 § 60 Rn. 28.









Ascheid/Preis/Schmidt-

Linck

 § 15 KSchG Rn. 1, 5.







 



Belling

 Haftung des Betriebsrats, S. 137 ff.









Belling

 Haftung des Betriebsrats, S. 146 .









Belling

 Haftung des Betriebsrats, S. 138.









Staudinger-Veit

 § 1833 BGB, Rn. 13.









Belling

 Haftung des Betriebsrats, S. 145.









Belling

 Haftung des Betriebsrats, S. 64.









Belling

 Haftung des Betriebsrats, S. 169.









Von Deckungsgleichheit zu sprechen, verbietet sich, da der Betriebsrat z.B. mit dem Widerspruchsrecht bei Kündigungen ein eigenes Recht und keins des Arbeitnehmers ausübt. Zudem fehlt ihm, wie später gezeigt werden wird, gerade die rechtsgeschäftliche Regelungskompetenz für arbeitsvertragliche essentialia des Arbeitnehmers.









Belling

 Haftung des Betriebsrats, S. 43 ff.









Provokant fragt insoweit

Neef:

 „Wer schützt vor dem Betriebsrat?“, NZA 2001, 361.









Rieble

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 44.









Rüthers

 NJW 2007, 195, 197;

Belling

 Haftung des Betriebsrats, S. 65.









Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006, zuletzt geändert durch Art. 8 SEPA-BegleitG vom 3.4.2013.









Rieble

 Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 21.









ErfK-

Oetker

 § 1 KSchG Rn. 4a.









BAG

 Urteil vom 26.5.1977, Az.: 2 AZR 632/76, NJW 1978, 239.









ErfK-

Oetker

 § 1 KSchG Rn. 374.









Preis

 RdA 2003, 65, 74; Forschungsbericht des Max-Planck-Instituts, RdA 1981, 300, 301.









Preis

 RdA 2003, 65, 74.









Forschungsbericht des Max-Planck-Instituts, RdA 1981, 300, 301.









Preis

 RdA 2003, 65, 74.









So ausdrücklich BT-Drucks. 12/2443, S. 149 zur vergleichbaren Situation des Insolvenzverwalters bei der Einführung des heutigen § 125 InsO.









BT-Drucks. 15/1204 S. 11.









Preis

 NZA 2003, 704, 705.









Grunsky

 in: FS Lüke, S. 191, 193.









Insoweit skeptisch hinsichtlich der Effizienz:

U. Fischer

 BB 2007, 997, 1001.









Hierzu nachfolgend

Rn. 66 ff

.









Dazu später

Rn. 165 ff

.






Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?

 › C. Ausschluss staatlicher Strafverantwortung wegen ausreichender Ahndungs- und Kontrollmechanismen des Betriebsverfassungsrechts?





C. Ausschluss staatlicher Strafverantwortung wegen ausreichender Ahndungs- und Kontrollmechanismen des Betriebsverfassungsrechts?



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Hierzu werden zunächst die spezialgesetzlichen Sanktions- und Kontrollmechanismen innerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes daraufhin untersucht, ob sie in der vorliegend interessierenden Konstellation zugunsten des Arbeitnehmers eine Wirkung entfalten können, die die Anwendung des allgemeinen Strafrechts obsolet macht.



67





Konkrete Sanktionen gegen Betriebsräte spricht das Gesetz nur an zwei Stellen aus: Zum einen im Rahmen der Straf- und Bußgeldvorschriften gemäß §§ 119 ff. BetrVG und zum anderen in § 23 BetrVG, der die Möglichkeiten des Ausschlusses eines Betriebsratsmitglieds und der Auflösung des gesamten Betriebsrats eröffnet. Diese Vorschriften werden zuerst eingehend betrachtet.



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Anschließend werden einzelne Mitwirkungsrechte des Betriebsrats, insbesondere bei personellen Einzelmaßnahmen, daraufhin überprüft, ob in ihrem Rahmen der betroffene Arbeitnehmer Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betriebsrat hinsichtlich Rechtmäßigkeitskontrolle und/oder Erzwingbarkeit der Wahrnehmung seiner Rechte hat.



Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?

 ›

C. Ausschluss staatlicher Strafverantwortung wegen ausreichender Ahndungs- und Kontrollmechanismen des Betriebsverfassungsrechts?

 › I. Straf- und Bußgeldvorschriften gemäß §§ 119 ff. BetrVG






I. Straf- und Bußgeldvorschriften gemäß §§ 119 ff. BetrVG



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Der sechste Teil des Betriebsverfassungsgesetzes trägt den Titel „Straf- und Bußgeldvorschriften“. Da diese nur die §§ 119 bis 121 BetrVG umfassen, ist hier ein Überblick schnell verschafft:



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§ 119 BetrVG ahndet Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.



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§ 120 BetrVG bestraft die Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen u.a. durch Betriebsratsmitglieder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Wird gegen Entgelt oder in Schädigungsabsicht gehandelt, so kommen auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht.



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§ 121 BetrVG ahndet die Verletzung von Aufklärungs- oder Auskunftspflichten des Arbeitgebers als Ordnungswidrigkeit. Die Vorschrift dient der Durchsetzung von Informationsrechten des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber und sieht eine Geldbuße von bis zu 10.000 € vor. Die einzige Vorschrift, die die Betriebsratsmitglieder als Adressaten und mögliche Täter sieht, ist also § 120 BetrVG. Da es aber vorliegend nicht um eine Schädigung von Arbeitnehmern durch die Verletzung ihrer Geheimnissphäre geht, scheint auf den ersten Blick keine der Vorschriften im Hinblick auf ein arbeitnehmerschädliches Verhalten von Betriebsratsmitgliedern einschlägig zu sein.





1. Teilnehmerstrafbarkeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG



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Eine nähere Betrachtung verdient allerdings § 119 BetrVG. In dessen erstem Absatz wird unter Ziffer 1 die Beeinflussung einer Betriebsratswahl oder der Wahl anderer Arbeitnehmergremien mit Strafe bedroht. In Ziffer 2 ist die Strafbarkeit der Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit normiert, während Ziffer 3 die Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen mit Strafandrohung versieht.



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Damit stellt § 119 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG die entsprechende Sanktionsnorm zu dem in § 78 S. 2 BetrVG normierten Verbot der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern dar.



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Das Begünstigungsverbot wurzelt seinerseits im Ehrenamtsprinzip gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG, welches lautet: „Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.“ Dieser Gesetzesbefehl trägt der Tatsache Rechnung, dass das Betriebsratsamt kein neues Rechtsverhältnis (und erst recht kein öffentlich-rechtliches Amt) begründet, sondern nach wie vor das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebsratsmitglied (als Arbeitnehmer) und dem Arbeitgeber die Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen bildet. Zwar wird dieses Rechtsverhältnis zwecks Gewährleistung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds in verschiedener Hinsicht modifiziert, aber das Betriebsratsmitglied bleibt Arbeitnehmer und soll als solcher gegenüber seinen Kollegen in der Belegschaft glaubwürdig bleiben. Wenn erhebliche Vorteile mit der Ausübung des Betriebsratsamtes verbunden wären, könnte der Eindruck aufkommen, das Amt würde nicht um der Sache, sondern um des persönlichen Vorteils willen ausgeübt. Dem soll das Ehrenamtsprinzip vorbeugen. Natürlich soll damit gleichzeitig nicht nur der Anschein einer Korruptionsgefahr verhindert, sondern selbstverständlich auch eine tatsächliche Korruption durch den Arbeitgeber unterbunden werden.



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Das Begünstigungsverbot richtet sich grundsätzlich nur gegen denjenigen, der Betriebsratsmitglieder mit bestimmten Vorteilen versieht. In der Regel werden dies der Arbeitgeber oder sonstige Interessierte sein. Der Betriebsrat selbst ist ausdrücklich nicht Adressat des § 119 BetrVG, was von einem hohen Vertrauen des Betriebsverfassungsgesetzes in die Lauterkeit der Betriebsratsmitglieder zeugt. Eine tatbestandliche Erweiterung auf die eine Begünstigung annehmenden Betriebsratsmitglieder als Täter verbietet sich daher schon wegen des strafrechtlichen Analogieverbots.



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Allerdings wird diskutiert, ob die aktive Einforderung einer Begünstigung durch Betriebsratsmitglieder als Anstiftung gemäß § 26 StGB oder Beihilfe gemäß § 27 StGB strafbar sein könnte. Einigkeit besteht insoweit, als in allen Fällen der notwendigen Teilnahme – überall dort also, wo eine Tatausführung nur durch die Einwirkung mehrerer Beteiligter auf das geschützte Rechtsgut denkbar ist – eine Teilnehmerstrafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die Mitwirkung das zur Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Mindestmaß überschreitet. Auch insofern kann also festgehalten werden, dass die bloße Annahme einer Begünstigung durch den Betriebsrat nicht strafbar ist.



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Anders könnte es dann aussehen, wenn der Betriebsrat Vorteile aktiv einfordert und dies womöglich sogar mit der Drohung verbindet, im Falle ihrer Nichtgewährung in irgendeiner Form gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG zu verstoßen. Wenn das Verhalten, das sich der Betriebsrat gegebenenfalls mit der Gewährung von Vorteilen abkaufen lässt, zu einer Schlechterstellung von Arbeitnehmern führt, könnten die beteiligten Mitglieder sich auf diesem Weg z.B. wegen Beihilfe zur Betriebsratsbegünstigung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 27 StGB strafbar gemacht haben. Die Beurteilung dieser Frage setzt letztlich eine Einzelfallbetrachtung voraus.



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Aber selbst wenn man im Einzelfall eine Teilnehmerstrafbarkeit von Betriebsratsmitgliedern theoretisch bejahen würde, steht ihrer Verfolgbarkeit ein gewichtiges praktisches Hindernis im Weg.






2. Antragserfordernis gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG



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Straftaten im Sinne des § 119 Abs. 1 BetrVG werden nach dessen Absatz 2 nur auf Antrag eines abschließend aufgeführten Kreises von Antragsberechtigen verfolgt. Dazu zählen der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat, der Unternehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

 



81








Ein Antragsrecht der geschädigten Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig haben einzelne Betriebsratsmitglieder, die sich möglicherweise an dem betreffenden Koppelungsgeschäft nicht beteiligen wollen, ein Strafantragsrecht.



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Diese gesetzliche Regelungslücke kann man mit Recht nur als offenkundig sinnwidrig bezeichnen. Dies vor allem dann, wenn man weiter berücksichtigt, dass stattdessen vor allem diejenigen strafantragsberechtigt sein sollen, die letztlich als Täter und Interessierte einer Betriebsratsbegünstigung in Betracht kommen. Un