Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub

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Zeile 3: Bruttoarbeitslohn

Zu bescheinigen ist das im Kalenderjahr gezahlte Steuerbrutto einschließlich Sachbezügen. Das Steuerbrutto darf nicht um eventuelle Freibeträge gemindert werden. Ermäßigt besteuerter ‌Arbeitslohn ist nicht in Zeile 3, sondern extra in Zeile 9 auszuweisen. Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind ausschließlich in Zeile 9 zu bescheinigen.

Zeile 4: Einbehaltene Lohnsteuer

In dieser Zeile wird die einbehaltene Lohnsteuer des Steuerbruttos aus Zeile 3 ausgewiesen.

Zeile 5: Einbehaltener Solidaritätszuschlag

Hier ist analog der Lohnsteuer der einbehaltene Solidaritätszuschlag zu bescheinigen.

Zeile 6 und 7: Einbehaltene Kirchensteuer

Gehört der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitnehmers keiner anderen Konfession an, ist in Zeile 6 die gesamte einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Bei konfessionsverschiedenen Ehen/Lebenspartnerschaften (z. B. Ehemann/Lebenspartner ev, Ehefrau/Lebenspartner rk) ist der auf den Ehegatten/Lebenspartner entfallende Teil der Kirchensteuer unter Zeile 7 oder Zeile 14 des Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht, deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Zeile 6 oder Zeile 13 einzutragen.

Zeile 15: Lohnersatzleistungen

Die hier aufzuführenden Leistungen stellen Lohnersatzleistungen dar und führen zur Anwendung des Progressionsvorbehalts durch das Finanzamt.

Zeile 16: Doppelbesteuerungsabkommen

Hier ist der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn getrennt auszuweisen.

Zeile 17: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Fahrten Wohnung/Betrieb

Ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährtes bzw. unentgeltlich oder bezuschusstes bzw. vergünstigtes Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr ist seit dem 01.01.2019 steuerfrei. Bis zum 31.12.2018 konnte für Jobtickets die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG oder die Sachbezugsfreigrenze angewandt werden. Sofern der Wert die Sachbezugsfreigrenze monatlich nicht überschritten hat, musste der steuerfreie geldwerte Vorteil ebenfalls eingetragen werden. Auch wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber geldwerte Vorteile, die bis zur Höhe von 1.080 € (Rabattfreibetrag) steuer- und sozialversicherungsfrei sind, erhält (z. B. Arbeitnehmer eines Verkehrsbetriebes), kann dieser zur Anwendung kommen. In diesen Fällen ist der überlassene Wert in Zeile 17 genau auszuweisen.

Zeile 18: Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse

Fahrtkostenzuschüsse für Pkw sind steuerpflichtig. Solche Leistungen können jedoch mit 15 % pauschal versteuert werden. Eventuell pauschal versteuerte Beträge müssen in Zeile 18 dokumentiert werden, da sie die Werbungskosten des Arbeitnehmers mindern.

Zeile 19: Steuerpflichtige Entschädigungen

Im Interesse der Arbeitnehmer sollten hier Entschädigungszahlungen (Abfindungen), die nicht über die Fünftelregelung vom Arbeitgeber versteuert wurden, ausgewiesen werden. Dadurch kann der Arbeitnehmer noch im Zuge der Steuerveranlagung ggf. nachträglich von der ermäßigten Versteuerung Gebrauch machen. Die nicht ermäßigt versteuerten Entschädigungszahlungen müssen dann auch im Lohnkonto getrennt aufgezeichnet werden.

Zeile 20: Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit

Hier sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitgebers zu Mahlzeiten sind nicht zu berücksichtigen.

Sofern das Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LStDV für steuerfreie Vergütung für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich.

Zeile 22 und 23: Zukunftssicherungsleistungen

Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen ist jeweils gesondert unter 22a bzw. 22b anzugeben, Analoges gilt für den Arbeitnehmeranteil in den Zeilen 23a und 23b. Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist eine Aufteilung vorzunehmen: In diesen Fällen ist in Zeile 22a und 23a der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für den Veranlagungszeitraum 2022 durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben. Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen, sind nicht zu bescheinigen.

Zeile 24: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur KV und PV

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern – soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist – sind in Zeile 24a einzutragen. Arbeitgeberzuschüsse zu privaten Krankenversicherungen sind in der Zeile 24b zu bescheinigen. Zeile 24c erfasst die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur sozialen Pflegeversicherung wie zur privaten Pflege-Pflichtversicherung. Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist der gesamte vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss zu bescheinigen. Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern.

Zeile 25 und 26: Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung

Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung ist bei pflichtversicherten Arbeitnehmern in Zeile 25 einzutragen. Es sind die an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. gegebenenfalls mit Beitragsanteilen für Krankengeld. Zahlt der Arbeitnehmer kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V, sind diese ebenfalls zu bescheinigen. Arbeitnehmerbeiträge zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind in Zeile 26 einzutragen. Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist in den Zeilen 25 und 26 jeweils der gesamte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung zu bescheinigen – wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert in Zeile 24 zu bescheinigen. In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind in Zeile 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon in Zeile 24 einzutragen.

Zeile 27: Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in Zeile 27 des Ausdrucks zu bescheinigen.


Hinweis

In den Zeilen 22 bis 27 dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nr. 62 EStG, sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind. Deshalb sind Beiträge, die auf den nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn oder auf den im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) entfallen, nicht zu bescheinigen, weil sie nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.

Zeile 28: Nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung

In Zeile 28 ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Teilbetrag der Versorgungspauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen. Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt, ist auch diese zu bescheinigen.

Zeile 29 bis 32: Eintragungen für Versorgungsbezüge

Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und, bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen, der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden, maßgebend.

Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 72, 74, 76 und 77 des BMF-Schreibens vom 24.02.2005, a. a. O.).

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV i. V. m. Rz. 79 des BMF-Schreibens vom 24.02.2005, a. a. O.). Die so für das Lohnkonto festgelegten Angaben zu Versorgungsbezügen sind in dem Ausdruck wie folgt anzugeben (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG):

a) Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt

In der Zeile 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Abs. 2 Sätze 4 bis 11 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das 12-Fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen.

In Zeile 30 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns (vierstellig) zu bescheinigen.

In der Zeile 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z. B. „02 – 12“ oder „01 – 08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen.

b) Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt

Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die in den Zeilen 3 und 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind in Zeile 32 gesondert zu bescheinigen.

Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur in Zeile 9 des Ausdrucks zu bescheinigen. Zusätzlich ist zu den in den Zeilen 9 oder 32 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils in Zeile 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.

c) Mehrere Versorgungsbezüge

Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr (Zeile 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber in Zeile 29 des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 67 des BMF-Schreibens vom 24.02.2005, a. a. O.). In diesem Fall sind auch in Zeile 8 die steuerbegünstigten Versorgungsbezüge zusammenzufassen.

Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Zeilen 8 und/oder 9 sowie 28 und 30 zusammengefasst werden. Gleiches gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige Bezüge gezahlte Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fallen.

Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu den Zeilen 8 und/oder 9 sowie 30 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 79 des BMF-Schreibens vom 24.02.2005, a. a. O.).

Zeile 33: Ausgezahltes Kindergeld

In der Zeile 33 des Ausdrucks ist die Summe des in dem Kalenderjahr vom Arbeitgeber an Angehörige des öffentlichen Dienstes ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72 Abs. 7 Satz 1 EStG).

Zeile 34: Freibetrag DBA Türkei

In der Zeile 34 ist seit dem 01.01.2016 der für Versorgungsbezüge beim Lohnsteuerabzug verbrauchte Betrag nach Artikel 18 Abs. 2 DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zu bescheinigen.

Gemäß dem DBA Türkei erhalten Firmenrentner einen Freibetrag von 10.000 € jährlich und einen besonderen Steuertarif.

4.10 Reisekostenrecht

Seit dem 01.01.2014 ist das Reisekostenrecht reformiert. Folgende Begriffe werden im Zusammenhang mit dem Reisekostenrecht verwendet:

 erste Tätigkeitsstätte,

 Verpflegungsmehraufwendungen,

 Dreimonatsfrist,

 Mahlzeiten,

 Unterkunft.

4.10.1 Erste Tätigkeitsstätte

Der bisher verwendete Begriff regelmäßige Arbeitsstätte wird durch den Begriff ‌erste Tätigkeitsstätte ersetzt.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dabei höchstens noch eine Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis mit beschränktem Werbungskostenabzug (Entfernungspauschale, keine Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten in der Regel nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) vorgesehen. Die Bestimmung dieser einen Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen sowie der diese ausfüllenden arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen/Verfügungen, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen maßgebend. Dabei ist nicht die Regelmäßigkeit des Aufsuchens von Bedeutung, erheblich sind vielmehr vorrangig die Festlegungen des Arbeitgebers.

Eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer muss dieser dauerhaft zugeordnet sein (qualitative Kriterien).

Somit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers,

 dauerhafte Zuordnung,

 arbeits- und dienstrechtliche Festlegung,

 alternativ quantitative Kriterien.

4.10.1.1 Ortsfeste Einrichtung

Eine ‌ortsfeste Einrichtung kann bestehen beim:

 eigenen Arbeitgeber,

 im Konzern des Arbeitgebers,

 bei einem Kunden,

 in einem großflächigen Werksgelände.

Nicht ortsfest sind:

 mobile Einrichtungen des Arbeitgebers (Auto, Schiff u. Ä.).

4.10.1.2 Dauerhafte Zuordnung

Die Prüfung erfolgt immer aufgrund einer Prognose, also für die Zukunft. Kriterien für eine dauerhafte Zuordnung sind:

Der Arbeitnehmer ist dem Ort

 unbefristet,

 länger als 48 Monate,

 für die Dauer des Arbeitsvertrags

zugeordnet.

Kettenabordnungen werden nicht zusammengerechnet, sondern jeweils extra bewertet.

4.10.1.3 Keine erste Tätigkeitsstätte

ist:

 eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer tatsächlich nicht tätig werden soll,

 Treffen an einem ‌Sammelpunkt,

 ein ‌Homeoffice,

 Beschäftigung in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.


Vorsicht

Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt sind zwar keine Reisekosten, werden aber steuerlich wie „Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte“ bewertet (siehe auch BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

4.10.1.4 Festlegung der „ersten Tätigkeitsstätte“
1. Stufe der Prüfung – arbeitsrechtlich

Der Arbeitgeber kann von sich aus die erste Tätigkeitsstätte bestimmen, muss es aber nicht. Hierbei geht es nur um eine ‌arbeitsrechtliche Festlegung ohne besondere Berücksichtigung qualitativer oder quantitativer Merkmale. Arbeitnehmerbezogene Besonderheiten können berücksichtigt werden. Die Zuordnung muss arbeitsrechtlich zulässig sein und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.


Vorsicht

Eine missbräuchliche Anwendung wird steuerlich nicht anerkannt (§ 42 AO).

2. Stufe der Prüfung – quantitativ

Hat der Arbeitgeber arbeitsrechtlich keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt, muss eine ‌quantitative Prüfung (auf Basis einer Prognose) erfolgen.

Die quantitativen Vorgaben gelten als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer:

 arbeitstäglich oder

 je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder

 mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

an diesem Ort tätig ist.


Hinweis

Erfüllen mehrere Orte diese Vorgaben, gilt der Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, der am nächsten zur Wohnung des Arbeitnehmers liegt.

4.10.2 Verpflegungsmehraufwendungen

Es gibt zwei unterschiedliche Sätze für Dienstreisen:

Eintägige Dienstreisen:


Abwesenheit von mehr als acht Std. 14 €

Mehrtägige Dienstreisen:


Anreisetag 14 €
Zwischentag 28 €
Abreisetag 14 €

Es erfolgt keine Prüfung auf Mindestabwesenheit, nur auf den Tatbestand, dass eine Übernachtung vorgenommen wurde.

Ende einer Reise und Beginn einer neuen Reise am gleichen Tag werden nur einmal bewertet. Die Zuordnung zur Reise ist dem Arbeitgeber freigestellt.

Bei Tätigkeiten „über Nacht“ kann eine ‌Verpflegungspauschale von 14 € gezahlt werden, wenn die Abwesenheit insgesamt mehr als acht Stunden beträgt. Diese Reise wird dem Tag mit dem größten Stundenanteil zugeordnet.

Zahlt der Arbeitgeber weniger als die steuerfreien Pauschalen, kann der Arbeitnehmer den Rest in seiner Einkommensteuer ansetzen. In diesem Fall kann eine gesonderte Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig werden.


Tipp

Zahlt der Arbeitgeber mehr als die steuerfreien Pauschalen, kann der übersteigende Betrag bis max. 100 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

4.10.3 Dreimonatsfrist bei Verpflegungspauschalen

Steuerfreie Pauschalen können für maximal drei Monate gezahlt werden.

Die Dreimonatsfrist gilt nicht

 bei ‌Fahrtätigkeit,

 Tätigkeit in einem ‌weitläufigen Tätigkeitsgebiet,

 wenn dieselbe auswärtige Tätigkeitsstätte regelmäßig nur an max. zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird/werden soll (Prognose).

Wird die Dienstreise für mehr als vier Wochen unterbrochen, kann die steuerfreie Pauschale für die Verpflegungsmehraufwendung erneut gezahlt werden.


Vorsicht

Arbeitsrechtlich kritisch wegen möglicher Bevorzugung eines Arbeitnehmers. Aber auf jeden Fall als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.