Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub

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4.2.4 Steuerklassen

‌Steuerklassen dienen zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber. Der Gesetzgeber hat die verschiedenen Frei- und Pauschbeträge des Einkommensteuerrechts bereits in die Lohnsteuertabellen, die nach Steuerklassen unterteilt sind, eingearbeitet. Somit werden diese bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Es gibt sechs verschiedene Steuerklassen:

 Steuerklasse I:ledige oder geschiedene Arbeitnehmer,Verheiratete, aber dauernd getrennt Lebende oder Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebend,Verwitwete (Ausnahme im Todesjahr und im darauffolgenden Jahr, dann LSt-Klasse III).

 Steuerklasse II:die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, in deren Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, für welches sie einen Kinderfreibetrag erhalten. Es wird den sogenannten echten Alleinerziehenden ein ‌Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 € jährlich bzw. 334 € monatlich gewährt. Alleinerziehende Arbeitnehmer, in deren Wohnung noch andere Erwachsene (außer eigenen Kindern, für die noch Kindergeld gezahlt wird) mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind, erhalten den Entlastungsbetrag grundsätzlich nicht.HinweisDie Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfolgte in den Jahren 2020 und 2021 über den ELStAM-Datensatz. Ab 2022 ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Programmablaufplan dauerhaft um 2.100 € auf 4.008 € erhöht.

 Steuerklasse III:verheiratete Arbeitnehmer/Lebenspartnerschaften, die im Inland nicht dauernd getrennt leben und deren Ehegatte/Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht oder in Steuerklasse V eingereiht ist,verwitwete Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner am bzw. nach dem 01.01. des Vorjahres verstorben ist. Diese Arbeitnehmer bleiben im Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartners und ein Jahr danach noch in Steuerklasse III (Gnadensplitting). Erfüllen diese Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Steuerklasse II (Alleinerziehende), können sie sich den Entlastungsbetrag innerhalb der Steuerklasse III als Freibetrag eintragen lassen.

 Steuerklasse IV:verheiratete Arbeitnehmer/Lebenspartnerschaften, die beide ‌Arbeitslohn beziehen, nicht dauernd getrennt leben und im Inland wohnen.Hinweis: Eine zusätzliche Option ist Steuerklasse IV mit einem Faktor (siehe Kap. 4.2.4.2).

 Steuerklasse V:verheiratete Arbeitnehmer/Lebenspartnerschaften, bei denen der Ehegatte/Lebenspartner bereits Arbeitslohn in Steuerklasse III bezieht.

 Steuerklasse VI:wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen steht,bei schuldhafter Nichtvorlage der steuerlichen ID-Nummer.

4.2.4.1 ‌Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnerschaften

Arbeiten beide Ehegatten/Lebenspartner, erfolgt grundsätzlich eine gemeinsame Besteuerung. Beim Lohnsteuerabzug eines Ehegatten/Lebenspartners wird nur dessen eigener ‌Arbeitslohn zugrunde gelegt.

Die Zusammenführung der Arbeitseinkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner wird am Jahresende im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen. Erst dann ergibt sich die maßgebliche Jahressteuer. Es lässt sich deshalb nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.

Um das Jahresergebnis möglichst genau im Voraus zu berechnen, können die Ehegatten/Lebenspartner zwischen zwei Steuerklassenkombinationen wählen:

 Steuerklasse III/V:Diese Kombination ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzüge für beide Ehegatten/Lebenspartner in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte/Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte/Lebenspartner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitslohns bezieht.

 Steuerklasse IV/IV:Diese Kombination geht davon aus, dass beide Ehegatten/Lebenspartner etwa gleich viel verdienen.Eine optionale Erweiterung ist seit 2010 möglich. Ehegatten/Lebenspartner können sich einen Faktor in ihren persönlichen ELStAM eintragen lassen, der dann in Kombination mit Steuerklasse IV/IV wirkt.

4.2.4.2 Faktorverfahren

Ab dem 01.01.2010 können Ehegatten/Lebenspartner das ‌Faktorverfahren für ihre Lohnsteuerberechnung wählen. Dabei werden die Einkommen der Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen einer Verhältnisberechnung addiert. Auf der Grundlage dieses Gemeinschaftseinkommens wird dann die zu erwartende Einkommensteuer berechnet und wiederum ins Verhältnis zu der zu erwartenden Jahreslohnsteuer gestellt. Ist der sich hieraus ergebende Faktor kleiner als 1, wird in den ELStAM beider Ehepartner/Lebenspartner ein Faktor eingetragen. Die Lohnsteuer wird dann auf der Basis der Steuerklasse IV berechnet und mit dem Faktor multipliziert. Dieses Faktorverfahren ist optional und kann zukünftig neben den alten Lohnsteuerkombinationen III/V und IV/IV genutzt werden.

Die Daten der geänderten ELStAM (Lohnsteuerklasse und Faktor) müssen in dem EDV-System gespeichert werden. Das Programm errechnet die Lohnsteuer auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse IV und multipliziert den Betrag mit dem Faktor.

4.2.4.2.1 Beispiel für die Ermittlung des Faktors

Die Arbeitnehmer-Ehegatten/-Lebenspartner beantragen das Faktorverfahren bei ihrem zuständigen Finanzamt. Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des laufenden Jahres aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Auf dieser Grundlage wird

 die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt (Y) und

 die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten/Lebenspartner in der Steuerklasse IV (X) ermittelt.

Der Faktor wird aus Y:X berechnet und – wenn er kleiner als 1 ist – neben der Steuerklasse IV in den ELStAM mit drei Nachkommastellen eingetragen.


Beispiel 1

Basis 2022


Stpfl. 1 = 30.000 € – LSt-Kl. IV = 3.215,00 €
Stpfl. 2 = 10.000 € – LSt-Kl. IV = 0,00 €
Einkommensteuer nach Splitting (v. Finanzamt ausgerechnet) = 2.080,00 €
Faktor = 2.080 : 3.215 = 0,646
Neu:
Stpfl. 1 = 30.000 € – LSt-Kl. IV mit Faktor = (zum Vergleich mit LSt-Klasse III = 558,00 €) 2.076,00 €
Stpfl. 2 = 10.000 € – LSt-Kl. IV mit Faktor = (zum Vergleich mit LSt-Klasse V = 972,00 €) 0,00 €

Bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V hätten die Ehepartner/Lebenspartner im Jahresverlauf 550 € zu wenig bezahlt. Diese Differenz würde bei der ‌Einkommensteuererklärung nachgefordert. Das Finanzamt kann bei einer Nachforderung von mehr als 400 € eine ‌Einkommensteuervorauszahlung ansetzen.


Beispiel 2

Basis 2022


Stpfl. 1 = 40.000 € – LSt. IV = 5.638,00 €
Stpfl. 2 = 20.000 € – LSt. IV = 1.058,00 €
Einkommensteuer nach Splitting (v. Finanzamt ausgerechnet) = 6.412,00 €
Faktor = 6.412 : 6.696 = 0,957
Neu:
Stpfl. 1 = 40.000 € – LSt-Kl. IV mit Faktor = (zum Vergleich mit LSt-Klasse III = 2.400,00 €) 5.395,00 €
Stpfl. 2 = 20.000 € – LSt-Kl. IV mit Faktor = (zum Vergleich mit LSt-Klasse V = 3.264,00 €) 1.012,00 €

Bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V hätten die Ehepartner/Lebenspartner im Jahresverlauf 748 € zu wenig bezahlt. Diese Differenz würde bei der Einkommensteuererklärung nachgefordert. Das Finanzamt kann bei einer Nachforderung von mehr als 400 € eine ‌Einkommensteuervorauszahlung ansetzen.

 

Basis ist die am 01.01.2022 verfügbare Lohnsteuerberechnung. Es wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt.


Hinweis

Die Faktorberechnung kann unter www.bmf-steuerrechner.de selbst durchgeführt werden.

4.2.4.2.2 Auswirkungen auf Entgeltersatzleistungen

Die geänderten Nettobeträge haben Auswirkungen auf die Lohnersatzleistungen:

 Arbeitslosengeld,

 Mutterschaftsgeld,

 Krankengeld,

 Elterngeld,

 Altersteilzeit (ATZ)-Aufstockung.

Durch die Nutzung des Faktorverfahrens kann es zu einem erhöhten Netto kommen. Dies wirkt sich bei der Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld oder Mutterschaftsgeld sowie bei der ATZ-Berechnung aus.

Bei der Pfändungsberechnung kann das Faktorverfahren vom Schuldner genutzt werden, um seine Steuerbelastung zu erhöhen und damit sein Netto zu verringern. Dies kann sich auf die Höhe des pfändbaren Betrags auswirken. Da die Anwendung des Faktorverfahrens legitim ist, muss der Arbeitgeber dies in der ‌Pfändungsberechnung umsetzen. Der Gläubiger kann eine evtl. Einkommensteuerrückzahlung pfänden.

4.2.4.3 Beispiele Steuerklassenkombination Ehegatten/Lebenspartnerschaften

Die Beispiele beziehen sich auf die Jahreslohnsteuer. Der sich ergebende Vorteil ist nur während des laufenden Jahres interessant. In der Einkommensteuerveranlagung kann es in den Steuerklassen III/V und IV/IV zu Nach- oder Rückzahlungen kommen. Bei der Nutzung des Faktorverfahrens wird die Lohnsteuer an die Einkommensteuer angelehnt. Eine Nach- oder Rückzahlung kann vorkommen, wenn Faktoren zu berücksichtigen sind, die bei der Faktorermittlung nicht bekannt waren.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bmf-steuerrechner.de) ist ein Berechnungsprogramm vorhanden.


Beispiel 1

Basis 2022


Steuerpflichtiger 1 Einkommen: 48.000,00 € Steuerpflichtiger 2 Einkommen: 42.000,00 €

Einkommensteuer nach Splitting: 13.912 € – Faktor: 0,998


Steuerpflichtiger St-Kl. Lohnsteuer in € Steuerpflichtiger St-Kl. Lohnsteuer in € Summe in € Diff. zur Einkommensteuer in €
1 III 4.060,00 2 V 10.597,00 14.657,00 745,00
1 IV 7.780,00 2 IV 6.157,00 13.937,00 25,00
1 IV F 7.764,00 2 IV F 6.144,00 13.908,00 –4,00


Beispiel 2

Basis 2022


Steuerpflichtiger 1 Einkommen: 36.000,00 € Steuerpflichtiger 2 Einkommen: 18.000,00 €

Einkommensteuer nach Splitting: 5.020 € – Faktor: 0,952


Steuerpflichtiger St-Kl. Lohnsteuer in € Steuerpflichtiger St-Kl. Lohnsteuer in € Summe in € Diff. zur Einkommensteuer in €
1 III 1.610,00 2 V 2.493,00 4.103,00 –917,00
1 IV 4.635,00 2 IV 636,00 5.271,00 251,00
1 IV F 4.412,00 2 IV F 605,00 5.017,00 –3,00


Beispiel 3

Basis 2022


Steuerpflichtiger 1 Einkommen: 48.000,00 € Steuerpflichtiger 2 Einkommen: 12.000,00 €

Einkommensteuer nach Splitting: 6.336 € – Faktor: 0,814


Steuerpflichtiger St-Kl. Lohnsteuer in € Steuerpflichtiger St-Kl. Lohnsteuer in € Summe in € Diff. zur Einkommensteuer in €
1 III 4.060,00 2 V 1.195,00 5.255,00 –1.081,00
1 IV 7.780,00 2 IV 0,00 7.780,00 1.444,00
1 IV F 6.332,00 2 IV F 0,00 6.332,00 –4,00

Basis ist die am 01.01.2022 verfügbare Lohnsteuerberechnung. Es wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt.

4.3 Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung
4.3.1 Bürgerentlastungsgesetz 2010

Nach altem Recht konnten steuerpflichtige Arbeitnehmer im Jahr max. 1.500 € für Versicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer geltend machen. Diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht am 13.02.2008 (2 BvL 1/06) als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet. Das BVerfG forderte die Bundesregierung auf, bis spätestens 01.01.2010 eine gesetzliche Änderung vorzunehmen und die volle Absetzbarkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu regeln. Diese Vorgabe wurde im „Bürgerentlastungsgesetz“ umgesetzt.

Nach dem Urteil des BVerfG müssen Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge vollständig als Sonderausgaben abziehbar sein. Allerdings werden nur Beiträge berücksichtigt, die das vergleichbare Leistungsspektrum eines Sozialhilfeempfängers abdecken. Mit dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird u. a. Krankengeld finanziert. Dieser Anteil ist herauszurechnen und deshalb wird in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % angewendet – allerdings nur im Lohnsteuerabzugsverfahren, bei der Berechnung der Einkommensteuer wird dagegen der allgemeine Beitragssatz genommen und der sich ergebende Betrag um 4 % gekürzt.

Bei Mitgliedern der privaten Krankenversicherung (PKV) ist der berücksichtigungsfähige Beitrag zu ermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Basistarif. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird aber der tatsächlich gezahlte Beitrag genommen und um die nicht berücksichtigungsfähigen Anteile gekürzt. Hierfür gibt es eine eigene „Krankenversicherungsbeitragsanteils-Ermittlungsverordnung“.

4.3.2 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei Arbeitnehmern in der GKV wird für die Lohnsteuerberechnung der ermäßigte Beitragssatz angewendet. Dies ist notwendig, da nur der Beitrag berücksichtigt werden darf, der Leistungen an einen Sozialhilfeempfänger abdeckt. Da ein Sozialhilfeempfänger kein Krankengeld bekommt, muss der Anteil von 0,6 % vom allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) abgezogen werden. Dies ergibt den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 %. Im Lohnsteuerverfahren werden Rückzahlungen nicht berücksichtigt. Dies muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemacht werden. Der rechnerische Beitrag wird um einen fiktiven Arbeitgeberanteil von 7 % gekürzt, somit ist ein Beitragssatz von 7,0 % zuzüglich des evtl. kassenindividuellen Zusatzbeitrags ansetzbar.

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

1 Berechnung der Vorsorgepauschale = 12 % des (steuerlichen) Bruttolohns, aber max. 1.900 € (Steuerklasse III: 3.000 €),

2 mindestens jedoch der vom Arbeitnehmer getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag = (steuerlicher) Bruttolohn, max. bis zur Bemessungsgrenze zur KV x 7,0 % (für KV) und dem Beitrag für die soziale PV (halber Beitragssatz plus evtl. Kinderlosenbeitrag, Sonderrecht in Sachsen beachten).

 

4.3.3 Mitglieder der privaten Krankenversicherung

Bei privat versicherten Arbeitnehmern kann nur der Teil angesetzt werden, der auch für die Sozialhilfe anzuwenden wäre. Da der Arbeitgeber aber aus dem Beitragsnachweis der PKV nicht erkennen kann, wie sich der Beitrag auf unterschiedliche Versicherungsleistungen verteilt, muss die PKV eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Dieser von der PKV bescheinigte Beitrag ist dem EDV-System vorzugeben. Hiervon wird ein fiktiver Arbeitgeberzuschuss von 7 % abgezogen. Der tatsächlich gezahlte Arbeitgeberzuschuss wird an dieser Stelle nicht berücksichtigt.

Der Versicherte kann die Zustimmung zur Datenmeldung durch die PKV verweigern. Bei Nichtvorlage einer Bescheinigung des berücksichtigungsfähigen Betrags gilt die Mindestvorsorgepauschale. Für die Pflegeversicherung werden die tatsächlich gezahlten Beiträge verwendet.

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

1 Berechnung der Vorsorgepauschale = 12 % des (steuerlichen) Bruttolohns, aber max. 1.900 € (Steuerklasse III: 3.000 €),

2 mindestens jedoch der von der PKV bescheinigte steuerlich berücksichtigungsfähige Beitrag abzgl. eines fiktiven Arbeitgeberzuschusses von 7 %.