Katholiken in den Thüringer Kleinstaaten

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62 Vgl. als knappe Zusammenfassung der klösterlichen Struktur Thüringens: Bünz, Martin Luthers Orden, S. 21-30.

63 Vgl. V. Leppin, Martin Luther (Gestalten des Mittelalters und der Renaissance), Darmstadt 2006, S. 269. Vgl. zu den Verlaufsformen territorialer Reformation: Stievermann, Evangelische Territorien im Konfessionalisierungsprozeß, S. 45-65, bes. 48ff.

64 Vgl. Leppin, Martin Luther, S. 270 und zum vorreformatorischen sächsischen Gesetzesentwurf einer frühen Polizeyordnung, die auch die kirchlich-sittliche Ordnung thematisierte: Bünz/Volkmar, Das landesherrliche Kirchenregiment, S. 90.

65 Vgl. E. Schubert, Fürstenreformation. Die Realität hinter einem Vereinbarungsbegriff, in: E. Bünz/S. Rhein/G. Wartenberg (Hg.), Glaube und Macht. Theologie, Politik und Kunst im Jahrhundert der Reformation (Schriften der Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt 5), Leipzig 2005, S. 23-47. Der Wille zur Reform im Sinne Luthers ist ferner im Hinblick auf die Notwendigkeit einer stabilen kirchlichen Ordnung für das gesellschaftliche Leben zu sehen. Das häufig unbedachte und vorschnelle Vorgehen von Stadträten gegen etablierte kirchliche Einrichtungen, wie innerstädtische Stifte, brachte enorme Spannungen in die Bevölkerung, die so groß waren, dass die ordnende Hand des Landesherrn dringend notwendig wurde. Vgl. H. Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter. Europa zwischen Mittelalter und Moderne, Darmstadt 2007, S. 205. Das Eingreifen des Landesherrn war unabdingbar geworden, doch stellt dies auch für Luther nur eine Notlösung dar, da die Kirche eigentlich von der Gemeinde her getragen sein soll. Das Eingreifen des Landesherrn war aber auch gegenüber immer radikaler werdenden Positionen innerhalb des reformatorischen Aufbruchs notwendig. Vgl. dazu Goertz, Radikalität der Reformation, hier bes. S. 52f.

66 Vgl. G. Seebaß, Geschichte des Christentums III. Spätmittelalter – Reformation – Konfessionalisierung (Theologische Wissenschaft 7), Stuttgart 2006, S. 128.

67 Vgl. Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter, S. 205. Die Theologen Johanns des Beständigen verfassten 1528 eine Schrift unter dem Titel: „Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherrn im Kurfürstentum Sachsen“ und legten damit in kurzen Weise die Anforderungen und Grundsätze der neuen Lehre dar. Vgl. Jadatz, Wittenberger Reformation im Leipziger Land, S. 54. Hierin wird deutlich, dass es keinesfalls beabsichtig war, eine Alternative anzubieten. Ganz bewusst wurde so die Reformation staatlich verordnet. Die Konsequenz aus den erstellten Handreichungen war, dass diejenigen Geistlichen ihr Amt aufgeben mussten, die nicht die neue Lehre annehmen wollten bzw. die, die an ihnen befundenen Mängel nicht beseitigen konnten.

68 Bereits im August 1525 erließ Johann die Verordnung, dass die Geistlichkeit künftig das Wort Gottes „lauter und rein“ zu verkündigen habe und die Messe in Deutsch zu feiern sei. Vgl. E. Koch, Art. Thüringen, in: TRE 33, S. 497-523, hier S. 505.

69 Vgl. Höß, Humanismus und Reformation, S. 78.

70 Diese Kirchenordnungen ersetzten nicht nur die Formen des kanonischen Rechts, sondern verbanden in besonderer Weise das vorgelegte Bekenntnis (Katechismus) mit der kirchlichen Ordnung und Rechtsprechung. Vgl. dazu Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter, S. 206. Diese grundlegende Umformung beeinflusste die Rechtsordnung und Rechtsprechung enorm. Vgl. dazu weiterführend: C. Strohm /H. de Wall (Hg.), Konfessionalität und Jurisprudenz in der frühen Neuzeit (Historische Forschungen 89), Berlin 2009.

71 Vgl. Koch, Art. Thüringen, S. 505 und Bauer, Reformation und Territorialstaat, S. 69-73.

72 Vgl. Höß, Humanismus und Reformation, S. 86.

73 Vgl. weiterführend: E. Iserloh, Luthers Kirchenbegriff und seine Zwei-Reiche-Lehre. Das landesherrliche Kirchenregiment, in: H. Jedin (Hg.), Handbuch der Kirchengeschichte, Bd. IV: Reformation – Katholische Reform und Gegenreformation, Freiburg u.a. 1985, S. 229-233.

74 Vgl. Höß, Humanismus und Reformation, S. 98. Besonders in den ernestinischen Gebieten Thüringens konzentrierten sich die Herzöge nach dem Verlust der Kurwürde 1547 auf die Konfessionspolitik. Vgl. dazu: Gehrt, Die Anfänge einer konfessionell bestimmten Identität in Thüringen und den ernestinischen Landen, S. 54f und S. Westphal, Nach dem Verlust der Kurwürde. Die Ausbildung konfessioneller Identität anstelle politischer Macht bei den Ernestinern, in: M. Wrede/H. Carl (Hg.), Zwischen Schande und Ehre. Erinnerungsbruche und die Kontinuität des Hauses. Legitimationsmuster und Traditionsverständnis des frühneuzeitlichen Adels in Umbruch und Krise (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Beiheft 73), Mainz 2007, S. 175-177.

75 Vgl. Iserloh, Luthers Kirchenbegriff, S. 233. Das Recht der Gemeinde ihre Vertreter zu bestimmen wurde demnach zunehmend auf den Landesherrn konzentriert.

76 Der Jurist Joachim Stephani fasste im 17. Jahrhundert die Kompetenz des Landesherrn über die Konfession seiner Untertanen zu entscheiden in den Worten „Cuius regio eius religio“ treffend zusammen. Vgl. A. Schindling, Wie entstand die deutsche Konfessionskarte der Jahre 1555 bis 1945? Die Territorien des Reichs und der baltischen Lande im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Zur Reihe „Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung (KLK)“ der Gesellschaft zur Herausgabe des Corpus Catholicorum (CC), in: Holzbrecher, S./Müller, T. (Hg.), Kirchliches Leben im Wandel der Zeit. Perspektiven und Beiträge der (mittel)deutschen Kirchengeschichtsschreibung. Festschrift für Josef Pilvousek (EThSt 104), Würzburg 2013, S. 285-298, hier S. 285.

77 Vgl. Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter, S. 198. Der Wille des Landesherrn entschied über das kirchliche Leben. Bereits Herzog Georg (der Bärtige) von Sachsen (1471-1500-1539), selbst noch strenger Verfechter des Katholizismus aus dem Hause der Albertiner, schrieb Kurfürst Friedrich dem Weisen am 2. Februar 1522: „das sulchs von a. l. gstat werd […] den leuten, welchen doch a. l. wol staweren kont, mit dem wenigisten, wo sy nur vormerkten, das es a. l. nicht haben wolt.“ Hier zit. nach: Bünz/Volkmar, Das landesherrliche Kirchenregiment, S. 109. Sein Vorgehen gegen die neuen Gebräuche war teilweise hart. So verwies er 80 Familien seines Landes, da sie im Kursächsischen auf lutherische Weise kommuniziert hatten, ließ den Entführer einer Nonne hinrichten, konfiszierte Lutherbibeln, die er später verbrennen ließ, und sorgte für die Einführung sogenannter Beichtzettel. Vgl. S. Seifert, Niedergang und Wiederaufstieg der katholischen Kirche in Sachsen 1517-1773 (Studien zur katholischen Bistums- und Klostergeschichte 6), Leipzig, ohne Jahr, S. 5f. „Georg soll gesagt haben: ‚Er wolle lieber mit seiner Gemahlin nackt und bloß, den Stab in der Hand, freiwillig ins Elend gehen, als seinen Untertanen erlauben, daß sie nur in dem kleinsten Teil von der katholischen Kirche abwichen, bevor nicht auf einem allgemeinen Konzil anders beschlossen wäre.‘“ Ebd., S. 5. Vgl. zudem: Klein, Ernestinisches Sachsen, S. 13.

78 Vgl. Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter, S. 199.

79 Vgl. weiterführend: U. Heß, Geschichte der Behördenorganisation der thüringischen Staaten und des Landes Thüringen von der Mitte des 16. Jahrhunderts bis zum Jahr 1952 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 1), Jena-Stuttgart 1993.

80 Vgl. Freisen, Verfassungsgeschichte, S. 352.

81 Vgl. Herz, Die Grafen von Schwarzburg, S. 31.

82 Vgl. ebd.

83 Wie undifferenziert die damaligen „konfessionellen“ Verhältnisse waren, zeigt sich insbesondere da, wo weltliche Macht in Verbindung mit kirchlichem Amt auftrat. Beispiele sind das gemischte Domkapitel zu Halberstadt, oder Bischof Heinrich Julius von Braunschweig Wolfenbüttel (1564-1613), der als Protestant schon als Kleinkind (unter Vormundschaft) Administrator des Bistums Halberstadt im Jahre 1566 wurde, und damit den Beginn dieser merkwürdigen Verknüpfung, die vier seiner Nachfolger weiterführten, setzte. Zugleich ist auch dies Zeichen dafür, wie wenig eine Konfessionalisierung vorlag und wie eng die Verbindungen waren, so dass auch im evangelischen Bereich viele dem lutherischen Bekenntnis entgegenlaufende Praktiken und Ordnungen bestehen blieben. An der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse änderte dies jedoch nichts. Erst zum Ende des 16. Jahrhunderts trat die Konfessionalisierung in eine Phase, die zunehmend Abgrenzungen ermöglichte und damit weitere Konfrontationen schuf. Vgl. dazu weiterführend: A. Odenthal, Die „Ordinatio cultus divini et caeremoniarium“ des Halberstädter Domes von 1591. Untersuchungen zur Liturgie eines gemischtkonfessionellen Domkapitels nach Einführung der Reformation (LQF 93), Münster 2005 und G. May, Die deutschen Bischöfe angesichts der Glaubensspaltung des 16. Jahrhunderts, Wien 1983. Hier bes.: Das Bistum Halberstadt, S. 279-287. Weiterhin: A. Schindling, Konfessionalisierung und Grenzen von Konfessionalisierbarkeit, in: Ders./W. Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land der Konfession 1500-1650. Bilanz – Forschungsperspektiven – Register (KLK 57), Münster 1997, S. 9-44 und G. Schmidt, Konfessionalisierung, Reich und deutsche Nation, in: A. Schindling/W. Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land der Konfession 1500-1650. Bilanz – Forschungsperspektiven – Register (KLK 57), Münster 1997, S. 171-199; W. H. Neuser, Die Konfessionalisierung des Protestantismus im 16. Jahrhundert, in: H. Baier (Hg.), Konfessionalisierung vom 16.-19. Jahrhundert. Kirche und Traditionspflege. Referate des 5. Internationalen Kirchenarchivtags Budapest 1987 (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der evangelischen Kirche 15), Neustadt an der Aisch 1989, S. 11-26; H.-W. Krumwiede, Lutherische „Konfessionalisierung“ von Kirche, Staat und Gesellschaft im 16. Jahrhundert, in: H. Baier (Hg.), Konfessionalisierung vom 16.-19. Jahrhundert. Kirche und Traditionspflege. Referate des 5. Internationalen Kirchenarchivtags Budapest 1987 (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der evangelischen Kirche 15), Neustadt an der Aisch 1989, S. 37-50. Vgl. weiterführend zum Thema Konfessionalisierung: A. Luttenberger (Hg.), Katholische Reform und Konfessionalisierung (Ausgewählte Quellen zur deutschen Neuzeit 17), Darmstadt 2006.

 

84 Vgl. Art. V, §2 Instrumentum Pacis Osnabrugensis [IPO]. Vgl. dazu: A. Reese, Pax sit Christiana. Die westfälischen Friedensverhandlungen als europäisches Ereignis (Historisches Seminar 9), Düsseldorf 1988, S. 134.

85 Vgl. Art. VII, §1 IPO. Vgl. dazu: Reese, Pax sit Christiana, S. 142.

86 Vgl. Art. V, §34 IPO. Vgl. dazu: Reese, Pax sit Christiana, S. 140.

87 Vgl. A. Holzem, Der Dreißigjährige Krieg und der Westfälische Friede, in: T. Kaufmann /R. Kottje (Hg.), Ökumenische Kirchengeschichte, Bd. 2.: Vom Hochmittelalter bis zur frühen Neuzeit, Darmstadt 2008, S. 430-448, hier S. 446 und Aschoff, Die Diaspora, S. 47f. Im Hinblick auf eine Bewertung der zu erteilenden Genehmigungen sollte jedoch bedacht werden, dass sowohl staatliche Stellen als auch katholische Bittsteller oft daran zweifelten, ob entsprechende Verordnungen des Friedensvertrags überhaupt Anwendung finden konnten.

88 Vgl. H. Schneider, Konfessionalität und Toleranz im protestantischen Deutschland des 18. Jahrhunderts, in: H. Baier (Hg.), Konfessionalisierung vom 16.-19. Jahrhundert. Kirche und Traditionspflege. Referate des 5. Internationalen Kirchenarchivtags Budapest 1987 (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der evangelischen Kirche 15), Neustadt an der Aisch 1989, S. 87-106, hier S. 89.

89 Vgl. Freisen, Staat und katholische Kirche, S. 148, vgl. dazu auch: Holzem, Der Dreißigjährige Krieg und der Westfälische Friede, S. 446.

90 Das Recht der „devotio domestica simplex“ musste den Katholiken, insofern der Landesherr sie im Land duldete, gewährt werden. Bürgerrechte blieben ihnen jedoch weitestgehend verwehrt, so dass eine grundsätzliche Differenz innerhalb der Bevölkerung bestehen blieb. Vgl. Aschoff, Die Diaspora, S. 48.

91 Vgl. Holzem, Der Dreißigjährige Krieg und der Westfälische Friede, S. 446; Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter, S. 352.

92 Vgl. Art. V, §37 IPO.

93 Zum Begriff der konfessionellen Hybridität vgl.: A. Schunka, Konfessionelle Liminalität, Kryptokatholiken im lutherischen Territorialstaat des 17. Jahrhunderts, in: J. Bahlcke/R. Bendel (Hg.), Migration und kirchliche Praxis. Das religiöse Leben frühneuzeitlicher Glaubensflüchtlinge in alltagsgeschichtlicher Perspektive (Forschungen und Quellen zur Kirchen- und Kulturgeschichte Ostdeutschlands 40), Köln u.a. 2008, S. 113-132, hier S. 116 und Schindling, Wie entstand die deutsche Konfessionskarte der Jahre 1555 bis 1945, S 289f.

94 Vgl. C. Zwierlein, „convertire tutta l’Alemagna“ – Fürstenkonversionen in den Strategiedenkrahmen der römischen Europapolitik um 1600: Zum Verhältnis von „Machiavellismus“ und Konfessionalismus, in: U. Lotz-Heumann/J.-F. Missfelder/M. Pohlig (Hg.), Konversion und Konfession in der Frühen Neuzeit (Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte 205), Heidelberg 2007, S. 63-106, hier S. 64. Verwiesen sei besonders auf die für den mitteldeutschen Raum bedeutende Konversion August des Starken, vgl. dazu weiterführend: U. Rosseaux, Das bedrohte Zion: Lutheraner und Katholiken in Dresden nach der Konversion Augusts des Starken (1697-1751), in: U. Lotz-Heumann/J.-F. Missfelder /M. Pohlig (Hg.), Konversion und Konfession in der Frühen Neuzeit (Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte 205), Heidelberg 2007, S. 212-235.

95 Diesbezügliche Hoffnungen der römischen Kurie mussten sich zerstreuen. Vgl. R. Reinhardt, Die Katholische Kirche (1648-1789), in: T. Kaufmann/R. Kottje (Hg.), Ökumenische Kirchengeschichte, Bd. 2.: Vom Hochmittelalter bis zur frühen Neuzeit, Darmstadt 2008, S. 451-484, hier S. 452. Vgl. weiterführend zur Tätigkeit der Propagandakongregation bezüglich Deutschlands: G. Denzler, Die Propagandakongregation in Rom und die Kirche in Deutschland im ersten Jahrzehnt nach dem Westfälischen Frieden, Paderborn 1969.

96 Vgl. Art. V, § 48 IPO. Vgl. dazu: Reese, Pax sit Christiana, S. 142.

97 Die Hochstifte Metz, Toul und Verdun, die Erzstifte Bremen, Magdeburg, sowie wie die Hochstifte Verden, Halberstadt, Minden, Kammin, Schwerin, Ratzeburg und die Reichsabteien Hersfeld und Walkenried wurden säkularisiert. Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg wurde für die Abtretung Vorpommerns an Schweden ausdrücklich mit den geistlichen Territorien von Halberstadt, Magdeburg, Minden und Kammin entschädigt. Der Begriff Säkularisation wurde allerdings erst später ausgeprägt. Vgl. K. Hausberger, Reichskirche, Staatskirche, „Papstkirche“. Der Weg der deutschen Kirche im 19. Jahrhundert, Regensburg 2008, S. 32f.

98 Vgl. Aschoff, Die Diaspora, S. 44. Der Nuntius in Köln erhielt die entsprechenden Fakultäten, um für die Katholiken Norddeutschlands Jurisdiktion ausüben zu können, vgl. dazu weiterführend: B. Roberg, Das Wirken der Kölner Nuntien in den protestantischen Territorien Norddeutschlands, in: RQ 84 (1989), S. 51-73.

99 Vgl. J. Metzler, Die Apostolischen Vikariate des Nordens. Ihre Entstehung. Ihre Entwicklung und ihre Verwalter. Ein Beitrag zur Geschichte der nordischen Missionen, Paderborn 1919; vgl. weiterhin: E. Gatz, Die deutschen Katholiken und die Nordische Missionen, in: Ders., Geschichte des Kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Die katholische Kirche, Bd. III: Katholiken in der Minderheit. Diaspora – Ökumenische Bewegung. Missionsgedanke, Freiburg 1994, S. 138-142, bes. 138f.

100 Im Jahr 1709 wurde das Vikariat geteilt. Neben dem bereits bestehenden Vikariat, welches zu diesem Zeitpunkt unter Verwaltung des in Osnabrück ansässigen Titularbischofs von Columbrica, Weihbischof Otto Wilhelm von Bronckhorst zu Gronsfeld (1640-1713) fiel, entstand das Vikariat des Nordens und von Ober- und Niedersachsen mit Sitz in Hannover. Dieses wurde Titularbischof Agostino Steffani (1654-1728) zugewiesen, der auch als Komponist bekannt wurde. 1780 kam es unter dem Apostolischen Vikar, dem Fürstbischof von Paderborn und Hildesheim, Friedrich Wilhelm Freiherr von Westphalen (1727-1789), zur Wiedervereinigung, wobei die Stellung als Fürstbischof auf Reichsebene gegenüber den protestantischen Landesherren besondere Autorität verleihen sollte. Vgl. dazu Aschoff, Die Diaspora, S. 44f und Metzler, Die Apostolischen Vikariate des Nordens, S. 80-87, bes. S. 85.

101 Vgl. Aschoff, Die Diaspora, S. 49. Zum Apostolischen Vikariat Sachsen vgl. bes. H. Meier, Das Apostolische Vikariat in den Sächsischen Erblanden (Studien zur katholischen Bistums- und Klostergeschichte 24), Leipzig 1981.

102 Zur Periodisierung des „langen“ 19. Jahrhunderts vom Beginn der Französischen Revolution (1789) bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs (1914) vgl. W. Siemann, Das ‚lange’ 19. Jahrhundert. Alte Fragen neue Perspektiven, in: N. Freytag /D. Petzold (Hg.), Das ‚lange‘ 19. Jahrhundert. Alte Fragen und neue Perspektiven (Münchner Kontaktstudium Geschichte 10), München 2007, S. 9-26.

103 Vgl. Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 55.

104 Vgl. ebd., S. 51-55.

105 Vgl. weiterführend: Heß, Geschichte der Behördenorganisation.

106 Den Begriff des Absolutismus ist nicht einfach auf die Thüringer Kleinstaaten zu übertragen, auch wenn es sicher absolutistische Tendenzen gab, so war doch die Herrschaft des Fürsten durch viele Faktoren, wie ein ausgeprägtes Ständewesen oder eine einflussreiche lutherische Geistlichkeit eingeschränkt. Vgl. ebd., S. 20-22 und Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 44.

107 Vgl. Ignasiak, Regenten-Tafeln Thüringer Fürstenhäuser, S. 57.

108 Hier zit. nach: Patze, Land, Volk und Geschichte, S. 204.

109 Mit den Beschlüssen des Wiener Kongresses 1815 zum Großherzogtum erhoben.

110 Vgl. Herrmann, Thüringische Kirchengeschichte, S. 394.

111 Vgl. ebd. 394f.

112 Vgl. dazu weiterführend: U. Häder, Das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht thüringischer Staaten in Jena. Ein Beitrag zur Geschichte des Gerichtswesens im 19. Jahrhundert (Rechtshistorische Reihe 142), Frankfurt a. M. 1996.

113 Vgl. dazu weiterführend: V. Wahl, Die Anfänge der ernestinischen Landesuniversität Jena, in: H. Hoffmeister/V. Wahl (Hg.), Die Wettiner in Thüringen. Geschichte und Kultur in Deutschlands Mitte, Arnstadt-Weimar 1999, S. 167-173 und Ders., Die Universität Jena in ihrer klassischen Zeit, in: H. Hoffmeister/V. Wahl (Hg.), Die Wettiner in Thüringen. Geschichte und Kultur in Deutschlands Mitte, Arnstadt-Weimar 1999, S. 303-308.

114 Reuß-Ebersdorf, Reuß-Lobenstein und Reuß-Schleiz.

115 Vgl. Aschoff, Die Diaspora, S. 50.

116 Vgl. dazu weiterführend: A. Wand, Reformation, katholische Reform und Gegenreformation im kurmainzischen Eichsfeld (1520-1648), Heilbad Heiligenstadt 1998 und Opfermann, B., Die kirchliche Verwaltung des Eichsfeldes in seiner Vergangenheit, Leipzig 1958.

117 Vgl. weiterführend: J. Pilvousek, Politischer Katholizismus im preußischen Thüringen (Zentrum-Eichsfeld), in: Thüringer Landtag (Hg.), Kirchen und kirchliche Aufgaben in der parlamentarischen Auseinandersetzung in Thüringen vom frühen 19. bis ins ausgehende 20. Jahrhundert (Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 23), Weimar 2005, S. 155-175.

118 Vgl. zu seiner Person weiterführend: V. Ebersbach, Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach. Goethes Herzog und Freund, Köln 1998; J. Klauß, Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach: Fürst und Mensch. Sieben Versuche einer Annäherung, Weimar 1991; H. Tümmler, Herzog/Großherzog Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach. Förderer und fürstlicher Mittelpunkt der deutschen Klassik, Bonn 1989; A. Pöthe/R. Jonscher, Carl August, Herzog bzw. Großherzog von Sachsen-Weimar und Eisenach, in: D. Ignasiak (Hg.), Herrscher du Mäzene. Thüringer Fürsten von Hermenefred bis Georg II, Rudolstadt-Jena 1994, S. 333-366.

119 Das Jahr 1793 bildete den Auftakt der Auseinandersetzung der thüringischen Staaten mit Frankreich an der Seite Preußens, für die Reußen an der Seite Österreichs. Ziel des europäischen Bündnisses war es die Revolution rückgängig zu machen und die alte politische Ordnung wieder herzustellen. Als Preußen 1795 einen Separatfrieden mit den sich behauptenden Franzosen in Basel anstrebte, erreichte Herzog Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach die Einbindung seines Staates und anderer ernestinischer Kleinstaaten in die Verhandlungen. Am 13. August 1796 schlossen sich Kursachsen, Sachsen-Gotha-Altenburg und die Schwarzburger Staaten dem Frieden an. Ein Jahr darauf folgten die reußischen Lande, die sich an Österreich hielten, das am 17. Oktober 1797 Frieden schloss. Vgl. W.-J. Schuster, Napoleon in Thüringen 1806. Man lädt uns ein zum Stelldichein, Jena 1993, S. 29.

 

120 Vgl. dazu weiterführend: H. Klueting (Hg.), 200 Jahre Reichsdeputationshauptschluss. Säkularisation, Mediatisierung und Modernisierung zwischen Altem Reich und neuer Staatlichkeit (Schriften der Historischen Kommission für Westfalen 19), Paderborn 2005; M. Martin, Staat, Recht und Kirche. Der Weg der katholischen Kirche in Mitteleuropa bis ins 19. Jahrhundert, Berlin 2000.

121 Vgl. R. Joscher/W. Schilling, Kleine thüringische Geschichte. Vom Thüringer Reich bis 1990, Jena 32001, 160. Zeitweise hat sich auch Kursachsen um die mainzischen Gebiete Thüringens bemüht, die als Entschädigung für die Auflösung des Kurfüstentums Trier an den Trierer Erzbischof Clemens Wenzeslaus, dem Onkel des Sächsischen Kurfürsten Friedrich August III. (1750-1827), zugesprochen werden sollten. Nach Tod des Erzbischofs sollten entsprechende Gebiete Kursachsen zugeschlagen werden. Vgl. H. Meier, Die katholische Kirche in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, Eine Untersuchung zur Rechts- und Verfassungsgeschichte (Studien zur katholischen Bistums- und Klostergeschichte 15), Leipzig 1974, S. 10.

122 Vgl. H. Herz, Regierende Fürsten in den thüringischen Territorialstaaten vom 16. Jahrhundert bis 1918, in: ZVThG 47 (1993), S. 17-31, hier S. 22.

123 In Meiningen regierte Herzogin Louise Elenore (1763-1803-1822) für ihren minderjährigen Sohn Bernhard II. und in Coburg Herzog Franz Friedrich (1750-1800-1806).

124 Vgl. Schuster, Napoleon in Thüringen 1806, S. 30.

125 Vgl. ebd.

126 In erster Linie brachte er Frankreich große Vorteile ein, das damit den Untergang des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation besiegelte und im Osten einen von ihm abhängigen Staatenbund begründete. In Art 1. der Akte ist demnach das Grundanliegen formuliert: „die Staaten […] werden auf ewig von dem Territorium des deutschen Reichs getrennt, und unter sich durch eine besondere Konföderation unter dem Namen: Rheinische Bundesstaaten vereinigt.“ Rheinbundakte Art. 1. Die Einzelstaaten wie Bayern, Württemberg und Baden erhielten größere Unabhängigkeit, gewährten einander militärischen Schutz und stiegen zu einem Großteil in ihrem Rang auf. Schon im Vorfeld wurde der Königstitel für Bayern und Württemberg durch die Franzosen im Reich erwirkt. Vgl. Rheinbundakte Art. 5. Eine Weigerung der größeren deutschen Mittelstaaten nun auch den Rheinbund zu begründen, hätte den Verlust jüngster Erwerbungen bedeutet. Vgl. W. Burgdorf, Ein Weltbild verliert seine Welt. Der Untergang des Alten Reiches und die Generation 1806 (baR 2), München 2006, S. 118.

127 Vgl. Martin, Staat, Recht und Kirche, S. 302.

128 „Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderierten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.“, Erklärung Kaiser Franz II. zur Niederlegung der Kaiserkrone des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, hier zit. nach: Martin, Staat, Recht und Kirche, S. 303.

129 Vgl. Schuster, Napoleon in Thüringen 1806, S. 31.

130 Vgl. P. Braun, Die Franzosen in Weimar, in: Thüringisch-Sächsische Zeitschrift für Geschichte und Kunst 10 (1920), S. 1-64, bes. S. 2-15, und allgemein: Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 57.

131 Vgl. H. Moritz/M. Moritz, Das Fürstentum Erfurt und die Herrschaft des großen Kaisers. Leben und Sterben in bewegter Zeit. 1806-1814 (Schriften des Museums für Thüringer Volkskunde 26), Erfurt 22008, S. 48. Ein Fortbestehen der Kleinstaaten war keinenfalls gesichert, brachte aber auch Vorteile für die Franzosen, etwa durch die dynastischen Verwandschaftsverhältnisse zum russischen Zarenhaus, wie sie in Weimar und Coburg gegeben waren. Vgl. A. Schmidt, Prestige, Kultur und Außendarstellung, Überlegungen zur Politik Sachsen-Weimar-Eisenachs im Rheinbund (1806-1813), in: ZVThG 59/60 (2005/06), S. 153-192, hier, S. 153.

132 Vgl. Moritz, Das Fürstentum Erfurt, S. 49 und Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 58

133 Vgl. F. Boblenz, Die Wettiner in der napoleonischen Ära, in: H. Hoffmeister/V. Wahl (Hg.), Die Wettiner in Thüringen. Geschichte und Kultur in Deutschlands Mitte, Arnstadt-Weimar 1999, S. 335-341, hier S. 336f.

134 Vgl. K.-D. Kaiser, Erfurt, Napoleon und Preußen 1802 bis 1816 (Kleine Schriften des Vereins für die Geschichte und Altertumskunde von Erfurt e.V. 6), Erfurt 2002, S. 207. Vgl. dazu den Bericht des Ignaz Ferdinand Arnold über das am 27. September 1808 illuminierte Erfurt: „Noch bemerkte ich folgende Inschriften. […] Gäb’s jetzt noch einen Götter-Sohn So wär’s gewiß Napoleon. […] Unter einem Bilde, auf welchem sich über einem Opferaltar die beiden Kaiser die Hände geben: Vivat Napoleon Maximus! Heil diesen Tagen! Heil allen in Erfurts Ringmauern! Der Nährstand leidet, der Wehrstand streitet. Gott, gib Frieden allen Landen! Möchte doch Napoleon Unsre Sehnsucht stillen! Dann lasset uns mit Jubelton Tal und Berg erfüllen!“ Hier zit. nach: John, Quellen zur Geschichte Thüringens, S. 139f. Im Erfurter Fürstenkongress trafen Napoleon und Zar Alexander zu entsprechenden Verhandlungen zusammen. Das Treffen entwickelte sich zu einer der größten Zusammenkünfte des europäischen Adels auf mitteldeutschem Boden. Dabei stand nicht die Notwendigkeit einer Verhandlungsteilhabe, sondern die zu erreichende Aufmerksamkeit im Zentrum des fürstlichen Aufgebots. Viele versprachen sich einen wachsenden Einfluss, wenn sie dem Kaiser in Erfurt als treue Bündnispartner huldigten. Vgl. Kaiser, Erfurt, Napoleon und Preußen 1802 bis 1816, S. 207. Der Erfurter Fürstenkongress zeichnet sich demnach durch seine Symbolkraft aus. Vgl. dazu weiterführend: G. Mai, Das Erfurter Kaisertreffen 1808. Höfisches Zeremoniell – symbolische Ordnung – inszenierte Macht, in: ZThG 64 (2010), S. 269-300. Die Verhandlungen selbst werden in ihrer Tragweite unterschiedlich bewertet. Mai verweist auf diesen Umstand, wonach bei Franz Schnabel, Heinrich von Srbik und Thomas Nipperday der Kongress keine Erwähnung fand, im Gegensatz zu Heinrich von Treitschke, der große politische Folgen für Preußen durch eine Verschärfung der Tilsiter Friedensbeschlüsse sah. Vgl. ebd. S. 269. Zu Tilsiter Friedensbeschlüssen im Speziellen vgl. ebd. S. 279-285.

135 Vgl. E. Zeeden, Europa im Umbruch. Von 1776 bis zum Wiener Kongreß (Studienbuch Geschichte Darstellung und Quellen 7), Stuttgart 1982, S. 76f.

136 Zwischen den Mächten wurde eine „Heilige Allianz“ proklamiert, die eine undefinierbare Form eines allgemeinen Christentums schuf, das den Gegensatz zum Gedankengut der Revolution unterstrich. Vgl. Besier, Kirche, Politik und Gesellschaft, S. 3 und G. Maron, Das 19. Jahrhundert. Gesellschaft – Staat – Kirche, in: H. Baier (Hg.), Kirche in Staat und Gesellschaft im 19. Jahrhundert (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der evangelischen Kirche 17), Neustadt an der Aisch 1992, S. 21-47, hier S. 30.

137 Vgl. zur angestrebten Rolle Sachsen-Weimar-Eisenachs weiterführend: H. Philippi, Die Wettiner in Sachsen und Thüringen (Aus dem Deutschen Adelsarchiv 9), Limburg 1989, S. 59f.

138 Brief des Weimarer Ministers Ernst Christian August von Gersdorff vom Wiener Kongress an den Herzog Carl August, 26. März 1815, hier zit. nach: John, Quellen zur Geschichte Thüringens, S. 147.

139 Am 23. Mai 1815 wurden die grundlegenden Vereinbarungen zwischen Preußen und Österreich getroffen, woraufhin die „Deutsche Bundesakte“ erarbeitet, am 8. Juni 1815 paraphiert und am 10. Juni 1815 besiegelt wurde; vgl. J. Müller, Der Deutsche Bund 1815-1866 (Enzyklopädie Deutscher Geschichte 78), München 2006, S. 4.

140 Vgl. T. Nipperdey, Deutsche Geschichte, 1800-1866. Bürgerwelt und starker Staat, München 1983, S. 595.

141 Den Revolutionären ging es um grundlegende politisch-gesellschaftliche Änderungen mit Forderungen wie: Aufhebung des Parteiverbotes, d.h. gleichzeitig Freigabe der politischen Öffentlichkeit, Pressefreiheit, Demokratisierung der Justiz, Bauernbefreiung und die Schaffung eines deutschen Nationalparlamentes, Punkte, die für die bestehende staatliche Ordnung geradezu revolutionär waren. Vgl. Nipperdey, Deutsche Geschichte, S. 595.

142 Schon 1817 forderten Studenten auf dem Wartburgfest eine demokratischere Verfassung und die Vereinigung der deutschen Staaten. Auf dem Hambacher Fest von 1832 wurde gleiches propagiert. Vgl. weiterführend: K. Luys, Die Anfänge der deutschen Nationalbewegung von 1815 bis 1819, Münster 1992, S. 218-222. Am 18. Oktober 1818 fand ein zweiter Burschenschaftstag in Jena statt. In einem politischen Programm, den „Grundsätzen und Beschlüssen des 18. Oktober“, wurden Forderungen klar ausformuliert, am deutlichsten die, die nach der Einheit Deutschlands verlangte und einen eigenen Willen des Volkes propagierte: „1. Ein Deutschland ist und ein Deutschland soll sein und bleiben. Je mehr die Deutschen durch verschiedene Staaten getrennt sind, desto heiliger ist die Pflicht für jeden frommen und edlen deutschen Mann und Jüngling, dahin zu streben, daß die Einheit nicht verloren gehe und das Vaterland nicht verschwinde. […] 16. Der Wille des Fürsten ist nicht das Gesetz des Volkes sondern das Gesetz des Volkes soll der Wille des Fürsten sein.“ Hier zit. nach: John, Quellen zur Geschichte Thüringens, S. 155f. Trotz des Einheitsstrebens blieb auch eine gewisse Anhänglichkeit an die föderative Ordnung Deutschlands bestehen. So forderte die Frankfurter Nationalverfassung eine Bundesstaatenlösung, vgl. H.-W. Hahn, Region und Integration: Landesbewußtsein, Nationalität und europäische Einigung in der hessischen und thüringischen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, in: Hessische Landeszentrale für politische Bildung (Hg.), Region und Integration. Hessen und Thüringen im 19. und 20. Jahrhundert (Kleine Schriftenreihe zur hessischen Landeskunde 1) Wiesbaden o.J., S. 5-23, S. 10.