Weiblich, kompetent, FÜHRUNGSKRAFT

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Die Präsidentin

Bei uns macht jeder, was er will,

keiner was er soll,

aber alle machen mit!

Albtraum oder Realität? Der Chef hat's in der Hand.

Das zweite Beispiel genderspezifischen Führungskräfteverhaltens betrifft eine Gerichtspräsidentin mit dem typischen Problem (fast) aller Vorgesetzten: Sie muss den Kopf für einen Mist hinhalten, den ihre Untergebenen verbockt haben. Nennen wir sie daher „Die Unbeteiligte“ und schenken ihr (dem Alphabet folgend) den wie zuvor fiktiven Nachnamen „Berndt“.

Viele, die in jungen Jahren nach der ganz großen Karriere lechzen, werden dieses Problems: höchstpersönlich selbst für die Arbeitsleistung der eigenen Mitarbeiter einstehen zu müssen, erst gewahr, wenn es schon zu spät ist. Dann nämlich, wenn sie bereits mit Führungsverantwortung gesegnet sind. Um es ganz klar zu sagen, bezogen auf die Mitarbeiterführung werden von einem Chef — egal ob männlich oder weiblich — im Allgemeinen genau drei Dinge erwartet:

Erstens: Das Arbeitsumfeld so zu gestalten, dass die Mitarbeiter ihre Arbeit bestmöglich ausführen können (nicht nur bezüglich Mitarbeiterzufriedenheit, sondern auch bezüglich Qualität und Effizienz).

Zweitens: Die Ursachen von Fehlleistungen — nicht nur der eigenen, sondern auch der der Mitarbeiter — aufzuklären und den oder die Kunden oder sonstigen Beschwerdeführer zufriedenzustellen, indem zu Recht reklamierte Mängel schnellstmöglich beseitigt werden.

Drittens: Zu verhindern, dass sich dieselben Fehler ständig wiederholen. (Vor neuen Fehlern ist allerdings niemand gefeit!)

Doch genau da fängt das Problem unserer Gerichtspräsidentin an: Sie muss den Kopf für ihre Mitarbeiter hinhalten, darf ihnen aber nichts sagen. Denn Richter, und darum geht es meistens an einem Gericht, sind laut Gesetz nur den gültigen Rechtsnormen und ihrem Gewissen verpflichtet, darüber hinaus aber niemandem in irgendeiner Weise Rechenschaft schuldig. Nicht einmal ihrer Dienstvorgesetzten, auch wenn sie die Präsidentin ist und mit Nachnamen noch ganz anders als „Berndt“ heißen sollte.

Um es ganz deutlich zu sagen: Im Gerichtssaal können Richter machen, was sie wollen, solange sie nicht die sprichwörtlichen goldenen Löffel klauen. Daher die folgende Weisheit, die der Legende nach schon die alten Römer kannten:

—> Vor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand.

(Mit dem einzigen Unterschied, dass Gott auf hoher See eine Kapitänsmütze und im Gerichtssaal eine schwarze Robe trägt.)

Scheinbar ist eine Gerichtspräsidentin also das, was man im Allgemeinen einen „Frühstücksdirektor“ nennt: Beim Frühstück führt er noch das große Wort, hat aber entweder keine Mitarbeiter oder nichts zu sagen.

Erschwerend kommt im Fall der Frau Berndt sogar noch hinzu, dass sie ihre Aufgabe als Gerichtsvorsteherin wohl erst vor kurzem übernommen hat, also sehr wahrscheinlich noch nicht über dieselbe jahrzehntelange Erfahrung verfügt wie die davor erwähnte Geschäftsführerin. Wenn es an ihrem Gericht also so zugehen sollte, wie eingangs beschrieben, was macht sie dann? Was kann sie überhaupt machen, außer dass sie ihre Hände in den Schoß legt? Und für den Fall des Falles: Wie macht man das eigentlich richtig — die Hände in den Schoß legen? Als Führungskraft?

Wir dürfen gespannt sein...

Die Kammer

„Die Kammer“, das könnte auch der Titel eines Horrorfilms sein. Doch keine Sorge: Sie ist hier nicht der Hort des Bösen, sondern für uns ist sie nur die Quelle eines weiteren Problems. Des zweiten nämlich, das wir abhandeln wollen. Sie ist diejenige Kammer am Gericht der Präsidentin, die ihr ein Verfahren beschert hat, in dem so ziemlich alles schiefging, was überhaupt nur schiefgehen konnte. Und dessen Ergebnis, das im Folgenden häufiger zitierte Urteil, alle an dem Verfahren Beteiligten außer mir selbst Stand heute höchstwahrscheinlich am liebsten in der Versenkung verschwinden sehen würden. Obwohl sie zuvor zum Teil hart für genau die hier reklamierten Inhalte dieses Urteilsspruchs gekämpft hatten.

Ach, ich vergaß: Zur Kammer gehörten am 6. Juni 2019, dem Tag der mündlichen Verhandlung, drei Frauen und zwei Männer. Mehr oder weniger geschlechtsneutral also. Dass nun aber keinesfalls immer etwas mit Hand und Fuß dabei herauskommen muss, wenn Männer und Frauen dermaßen eng zusammenarbeiten, bewies schon das Vorspiel zu dieser Verhandlung:

Alle Einladungen zu dem Prozess-entscheidenden und Urteil-stiftenden Event im Juni 2019 wurden nämlich per E-Mail versandt. Normalerweise ist das nichts besonderes, man würde stillschweigend darüber hinweggehen, es sei denn, der für den E-Mail-Versand zuständige Netzbetreiber soll neben der Anklagebank Platz nehmen und hat auch nicht die geringste Spur eines Interesses daran, dass deiner eigenen Klageschrift vor Gericht der verdiente Erfolg zuteil wird...

Jedenfalls erhielt die mich vertretende Anwaltskanzlei nach eigenem Bekunden trotz elektronischer Empfangsbestätigung an das Gericht nicht die Spur einer den Termin verkündenden E-Mail, konnte mich daher vorab auch nicht über den Tag und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung informieren. Folglich fand diese Verhandlung auch in unserer vollkommenen Abwesenheit, soll heißen, ohne jede Beteiligung der eigentlich Klage führenden Partei statt.

Auch einer der beigeladenen Netzbetreiber fehlte ebenfalls. Interessanterweise genau derjenige Betreiber, der sich ein paar Jahre vorher der betrügerischen Vorteilsnahme verdächtig gemacht hatte: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

Dass unsere Klage in der Folge nicht zu meinen Gunsten entschieden wurde, möchte ich hier nur am Rande erwähnen. Aber in den sogenannten Entscheidungsgründen des Gerichts wurden Aussagen gemacht, die mir als erfahrenem und langjährigem Anwohner einer Mobilfunkanlage sämtliche Haare auf dem Kopf zu Berge stehen lassen:

Unter anderem ging es um die vor Gericht wohl noch nie zuvor mit ausreichender Ausführlichkeit erörterte Frage, ob man als Anwohnerin oder Anwohner ein Anrecht darauf habe, in seinen eigenen Gartenbäumen vor Grenzwertüberschreitungen geschützt zu sein. Die Kammer verneinte dies und entschied (wörtliches Zitat):

Aber auch dann, wenn darauf abzustellen ist, ob sich künftig Personen — z. B. im Rahmen von Baumpflegemaßnahmen — innerhalb des Sicherheitsabstandes aufhalten könnten, gehörte der Luftraum hinter der Grenze zum Grundstück des Klägers zum kontrollierbaren Bereich.“

Ich übersetze mal: Egal was ihr — du, deine Kinder oder sonst wer — in euren eigenen Gartenbäumen treiben möchtet, liebe Mobilfunk-Anwohner, ihr müsst immer mit Grenzwertüberschreitungen der elektromagnetischen Feldstärken rechnen. Ist doch super, oder nicht? (Mehr darüber im Internet unter —> mobilfunkratgeber.blogspot.com.)

Unsere Kammer leitet diese ihre eigene Aussage von einer ähnlich lautenden Aussage aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz über Funkstrahlung auf (fremden) Hausdächern ab, das auf das Jahr 2010 datiert ist. Dumm nur, dass die Rechtsgrundlage, auf die sich dieses Urteil damals stützte, schon seit Jahren überholt ist und nicht mehr der heutigen Rechtsauffassung des Gesetzgebers entspricht. In der Tat: Hier unterläuft der betreffenden Kammer des Gerichts ein grober juristischer Schnitzer, der jeden Jurastudenten in seiner Abschlussprüfung mindestens die Bestnote kosten würde, wenn nicht noch mehr!

Und doch ist dies beileibe nicht der einzige Grund, warum auch unsere vom Grundsatz her an alledem vollkommen „unbeteiligte“ Präsidentin dieses Urteil der ihr unterstellten Kammer wohl am liebsten schon heute und nicht erst morgen ungeschehen machen lassen würde, wenn sie nur wüsste, wie sie das zuwege bringen sollte...

Der Vorsitzende

Auch wenn seine Kammer am Tag des Geschehens weitestgehend geschlechtsneutral besetzt war, rechne ich alle wesentlichen Teile ihres Urteils und deren Begründung vor allen Dingen ihm zu. Ihm, dem Kammervorsitzenden. (Kennwort hier und im Folgenden: „Der Jurist“) Er hat das Urteil unterschrieben, also auch — so hoffe ich zumindest — aufmerksam durchgelesen. Und doch scheint ihm dabei der eine oder andere ziemlich schräge Entscheidungsgrund der Urteilsbegründung schlichtweg durch die Lappen gegangen zu sein:

Unter anderem hat er die Logik-Mängel des als Referenz herangezogenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht nur übersehen, sondern sich diese stattdessen per Unterschrift ausdrücklich zueigen gemacht. Wieder geht es — wie zuvor auch bei den Gartenbäumen — um die Grundfrage, ob Netzbetreiber und Bundesnetzagentur unbeteiligte Anwohner auch vor vorübergehenden Grenzwertüberschreitungen schützen müssen oder stattdessen nur davor, dass sie dieser Gesundheitsgefahr nicht andauernd ausgesetzt sind. In ihren eigenen Wohnräumen zum Beispiel.

Rheinländer sind lustige Leute. Das weiß ich aus eigener, leidvoller Berufserfahrung. Und so lustig sind auch zwei der Begründungen, die das besagte OVG dafür ins Feld führt, dass die Sicherheitsabstände von Mobilfunk-Anlagen auch in Bereiche hineinreichen dürfen, in denen zu erwarten ist, dass dort Personen fröhlich umher wuseln könnten, ohne dass die für deren Sicherheit verantwortlichen Betreiber dies zu kontrollieren vermögen. Wobei letzteres nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eigentlich die unbedingte Grundvoraussetzung für jede von der Bundesnetzagentur erteilte Betriebsgenehmigung sein sollte.

 

Ich zitiere das Gericht:

'Ausgeschlossen' ist dabei nicht im Sinne einer absoluten Unmöglichkeit zu verstehen. Angesichts der Möglichkeit, sich mittels technischer Hilfsmittel an nahezu jedem Ort länger aufzuhalten, würde ansonsten die 2. Alternative des § 2 Nr. 7 BEMFV weitgehend leerlaufen.“

Liebe Leserin, lieber Leser: Bitte versuchen Sie gar nicht erst zu verstehen, was das OVG Rheinland-Pfalz uns hiermit sagen will, schließlich ist Ihnen die „2. Alternative des § 2 Nr. 7“ der bundesdeutschen Genehmigungsverordnung BEMFV für stationäre, nicht-militärische Funkanlagen ja vollkommen unbekannt. Und ich beabsichtige hier auch keineswegs, Sie zur Expertin/zum Experten für die genehmigungstechnischen Geheimnisse des Mobilfunks auszubilden. Stattdessen lesen Sie bitte meine eigene Übertragung in allgemein verständliches Deutsch:

Stellen Sie sich vor, der Gefahrenbereich einer Mobilfunkanlage läge hundert Meter über Ihrem Grundstück. Gut hundert Meter, so hoch wäre der Antennenmast. Jetzt bräuchten Sie einen James-Bond-mäßigen Raketenrucksack, um da hineinzukommen. Und da es dem OVG nach solche Raketenrucksäcke anscheinend in jedem x-beliebigen, um die Ecke gelegenen Baumarkt zu kaufen gibt, dürfte es laut rechtsgültigem Richterspruch Ihnen als Anwohner(in) letztendlich auch egal sein, ob der auf Ihrem Nachbargrundstück stehende Antennenmast tatsächlich über hundert Meter oder in Wahrheit nur zehn Meter hoch ist und damit Ihr Hausdach kontaminiert oder — so die Schlussfolgerung der hiesigen Gerichtskammer — auch die Kronen Ihrer Gartenbäume, in die zum Beispiel Ihre Kinder mühelos hineinklettern könnten. Um sich dabei unfreiwillig einer über den gesetzlichen Grenzwerten liegenden Mobilfunk-Strahlung auszusetzen.

Ich frage Sie: Ist das nicht vollkommen logisch, gleiche Regeln für zehn Meter wie für hundert Meter hohe Antennenmasten? Und gleiche Regeln für Gartenbäume wie für Hausdächer? Oder sollten hier möglicherweise — wie ich selber stark vermute — Äpfel mit Birnen verglichen worden sein?

Zweites, noch hanebücheneres Zitat aus dem Referenzurteil des OVGs Rheinland-Pfalz vom 16.3.2010, Aktenzeichen 6 A 10813/09:

Zudem kann ein Anlagenbetreiber selbst in dem Bereich, in dem er über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann, das Eindringen Unbefugter nicht mit absoluter Sicherheit verhindern.“

Super: Der Anlagenbetreiber kann also selbst auf dem Grundstück, auf dem seine Mobilfunk-Antennen stehen, die Gefährdung von Personen nicht ausschließen, also darf er Sie (und/oder Ihre Kinder) selbstverständlich ebenfalls in Gefahr bringen. Was um Gottes Willen ist das für eine Logik?

Genau diese Frage habe ich dann auch einigermaßen erstaunt der Urheberin dieses inzwischen über zehn Jahre alten Urteils, dem eben erwähnten rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht, gestellt und — erwartungsgemäß — bis zum heutigen Tage keine Antwort erhalten. Jurist müsste man halt sein und nicht Mobilfunk-Anwohner oder -Anwohnerin: Dann, so scheint es jedenfalls, kann einem alles getrost am Allerwertesten vorbeigehen...

Da sich unser Herr „Christ“ (so nennen wir hier der Einfachheit halber mal unseren „Juristen“, denn auf B folgt der Buchstabe C) diese und noch andere Aussagen seiner Kammer, deren Logik-Gehalt ebenfalls gern etwas höher hätte ausfallen dürfen, durch die eigene Unterschrift in seiner Funktion als deren Vorsitzender ausdrücklich zueigen gemacht hat, können wir eines unserer gleich zu Anfang formulierten Vorurteile schon hier und jetzt dem Reich der Grimmschen und anderer Märchen zuordnen: Dass nämlich Männer angeblich von Aussagenlogik (so der wissenschaftliche Fachbegriff) mehr verstünden als Frauen.

Und tatsächlich wird genau dieses Vorurteil auch durch meine langjährige Berufserfahrung als Seminarleiter und technischer Berater widerlegt: Ich hatte dabei viel mit hochqualifizierten Ingenieuren zu tun, allesamt Top-Spezialisten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet und fast ausschließlich männlichen Geschlechts. Dennoch waren sie einzeln oder als Gruppe nur in den seltensten Fällen in der Lage, komplexe Zusammenhänge logisch so zu strukturieren und Kontext-bezogen zu analysieren, dass sich daraus der Aufgabe angemessene Lösungsansätze für neu entstandene Problemfälle ableiten ließen. Warum ich das hier so sicher behaupten kann? Ganz einfach deshalb, weil sie sonst in der Mehrzahl aller Fälle meiner Schulungs- und Beratungsleistung überhaupt nicht bedurft hätten.

Nachdem wir nachgewiesen haben, dass der durchschnittliche Mann unter rein logischen Gesichtspunkten weder besser, noch schlechter argumentieren kann als eine Frau, räumen wir auch gleich noch mit einem weiteren genderbezogenen Vorurteil auf: Dass sich weibliche Führungskräfte nämlich angeblich stärker von ihren Gefühlen (ver)leiten lassen würden als ihre männlichen Kollegen. Um dies zu widerlegen, kommen wir erneut zurück auf Frau Anders und ihre Anwohner, Spaziergänger und Natur gleichermaßen irritierenden „Leuchtfeuertreppe“...

Die Unbeirrbare

Im alten Jahr hatte ich mir mit meinem Umweltanliegen von besagter Geschäftsführerin einen glatten Korb geholt. Daher dachte ich im neuen angestrengt hin und her, wie ich sie vielleicht doch noch dazu bringen könnte, in Sachen Treppenbeleuchtung Kompromissbereitschaft zu zeigen. Ich schickte ihr E-Mail auf E-Mail, und endlich, gut einen Monat und vier unbeantwortete E-Mails später, wurde ich erneut mit einem Lebenszeichen belohnt. Dieses Mal deutlich ausführlicher als zuvor:

Sehr geehrter Herr Dr. Bartelt,

zunächst bitte ich Sie um Verständnis für meine verspätete Beantwortung Ihrer Nachricht. Corona-bedingt haben wir leider in den letzten Wochen erhöhte Anforderungen und Kundennachfragen zu bewältigen, so dass ich dringende Antragsbearbeitungen vorziehen musste.

Vorausschicken möchte ich zunächst, dass ich Ihr Engagement als Bürger dieser Stadt respektiere und wertschätze. Hingegen habe ich für die stadteigene Gesellschaft einen Auftrag zu erfüllen, und der lautet: Zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen beizutragen und auf jede Weise die Stadt als Wirtschaftsstandort voranzubringen. Dazu wird die... auch dezidiert mit entsprechenden eigenen Projektentwicklungen und Baumaßnahmen beauftragt, um Räume für wachsende Unternehmen, insbesondere Ausgründungen aus den Hochschulen, zu schaffen. In diesem Sinne wird das Gelände... seit langen Jahren vorgehalten und nunmehr seit 2014 in beschleunigtem Maße einer Bebauung zugeführt.

Ihre Kritik entzündet sich an dem an der östlichsten Bebauungskante vorhandenen beleuchteten Treppenturm, sie halten dieses Beleuchtungskonzept für 'unpassend' und haben in dieser Hinsicht Ihre frühere Wortwahl dankenswerterweise korrigiert. Gleichwohl halten Sie inhaltlich Ihre negative Beurteilung aufrecht und erwarten von Seiten der… Korrekturen.

Dieser Bitte werde ich nicht nachkommen können.

Begründung im Einzelnen:

Das Beleuchtungskonzept entspricht dem Brandschutzgutachten und Entfluchtungskonzept. Es wurde analog zu dem gleichgelagerten Projekt in Einbeck (Hotel FREIgeist/PS-Speicher) von den beauftragten Planern umgesetzt. Aus den beigefügten Aufnahmen (vgl. Anlagen 1 und 2) können Sie ersehen, dass die Lichtintensität in Einbeck noch sogar noch deutlich stärker wirkt. Der Lichtkegel des ...-Treppenhauses reicht gerade eben über den Fuß- und Radweg, der ansonsten in völliger Dunkelheit zu dieser Jahreszeit kaum sicher zu benutzen ist.

Das Gebäude... ist ein Forschungsgebäude. Hier sind insgesamt 4 Biotech-Unternehmen (...) neu untergebracht. Die Labore wurden von der... nutzerspezifisch passgenau errichtet. Die letzten Mitarbeiter beenden ihre Arbeiten gegen Mitternacht, in den Morgenstunden beginnt die erste Mitarbeiterin um 4 Uhr.

Zudem ist die Ausleuchtung des Flucht-Treppenturms wie bereits mitgeteilt, auch Bestandteil des von den Mietern in Verbindung mit ihren Versicherungen geforderten Sicherheitskonzeptes, denn es befinden sich wertvolle Geräte und Equipment in den Räumen.

In der dunklen Jahreszeit ist daher die durchgehende Beleuchtung des Treppenturms von Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang am folgenden Morgen erforderlich. Je nach Jahreszeit und Tageshelligkeit wird es sodann Anpassungen geben.

Zuletzt möchte ich noch hinweisen auf die Abstände zu der Wohnbebauung – sie betragen für das am nächsten gelegene Eck-Gebäude rechts der... Landstraße ca. 230 m und zu dem weiter nach Osten zu nächstgelegenen Gebäude ca. 240 m (siehe Anlage 3).

Im Vergleich zu der Situation in Einbeck – wovon Sie sich über Google-Maps überzeugen können – ist der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung hier... erheblich größer, in Einbeck aber trotz naher Nachbarschaft sind gleichwohl keinerlei Beschwerden aus der Anwohnerschaft bekannt geworden. Das zeugt für mich von einer hohen Identifikation mit einer als positiv empfundenen Entwicklung der Stadt.

Und abschließend: Von dem maßgeblich wachsenden Biotech-Unternehmenscluster geht nicht nur, aber ganz besonders auch in Corona-Zeiten ein wichtiges Signal aus, es ist zu dem vorrangig prägenden Unternehmenscluster neben dem Measurement Valley geworden mit rasant wachsenden Beschäftigungszahlen, die wiederum zum (wachsenden) Wohlstand der Stadtgesellschaft beitragen werden.

Aus dem allen mögen Sie schließen, dass hier keiner der Beteiligten ohne Sachverstand und drauflos eine völlig überzogene Beleuchtung eines Gebäudes ins Werk gesetzt hat. Es gibt gute Gründe und eine entsprechende fachliche Fundierung, über die Sie gern bitte auch die Mitglieder Ihres Gesprächskreises in Kenntnis setzen.

Ich wünsche sehr, dass vor diesem Hintergrund Verständnis, und wenn nicht, so doch Toleranz aufgebracht werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

...“

Perfekt — oder? Höflich, sachlich und ausgesprochen ausführlich. Vom logischen Aufbau fast vollkommen fehlerfrei. Deshalb auch bestens geeignet, mit dem bereits widerlegten Vorurteil endgültig aufzuräumen, bezogen auf logische Schlussfolgerungen wären Männer per se im Vorteil. Insbesondere dann, wenn man die zumindest teilweise missglückten Entscheidungsgründe des zuvor diskutierten Kammer-Urteils als Vergleich heranzieht.

Dennoch ein kleiner Wermutstropfen:

—> Die Logik allein macht noch kein Argument, es muss auch der Wahrheit entsprechen.

Dummerweise entspricht gerade Frau Anders' Kernaussage, der „Lichtkegel“ der reklamierten Treppenbeleuchtung würde gerade eben über den Fuß- und Radweg hinausreichen, nicht den Tatsachen. Denn der Lichtschein der Feuertreppe reicht in Wahrheit deutlich über hundert Meter in ein benachbartes, mehr oder weniger zufällig aus einer improvisierten Hochwasser-Schutzmaßnahme entstandenes Feuchtbiotop hinein. Eine Tatsache, die Frau Anders höchstwahrscheinlich nicht in eigener Person überprüft hat.

Was unserer Geschäftsführerin bedauerlicherweise ebenfalls entgangen zu sein scheint, ist, dass die von ihr als Vergleich herangezogenen Beispiele augenscheinlich mitten in einer mehr oder weniger dichten Stadtbebauung liegen, wo eine ein bisschen heller als normal strahlende Lichtquelle bei weitem nicht so viel Aufsehen zu erregen vermag, wie in einem weitläufigen Gelände alleinstehend in bis dahin tiefster Dunkelheit.

Auch deshalb entspricht Frau Anders' Annahme, Anwohner könnten durch die ungewohnte nächtliche Helligkeit in ihrer Umgebung auf keinen Fall gestört werden, nicht den Tatsachen. Von realen Schlafstörungen einer betroffenen Anwohnerin erfuhr ich erst später, doch für den Moment reichten mir entsprechende Aussagen meines „Gesprächskreises“, bei dem es sich in Wahrheit um eine schon vor Jahren gegründete Bürgerinitiative handelt, die bis zum heutigen Tag mit der öffentlichen Verwaltung und regionalen Politik bestens vernetzt ist:

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