Die onlinebasierte Anbahnung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

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Abbildung 4 Täter-Typologien nach Webster et al. 2016

III.5 Opferprofile und Auswirkungen der Viktimisierung durch Cybergrooming

Eine Auseinandersetzung mit Cybergrooming erfordert auch eine Betrachtung der Opferprofile und der Auswirkungen eines Cybergrooming-Prozesses auf Opfer. Darauf aufbauend können kriminalpolitische Schlussfolgerungen gezogen werden. Unterschiedliche Studien haben sich bereits mit der Frage der Auswirkungen eines erlebten Cybergrooming-Prozesses bei den Opfern auseinandergesetzt. Katzer kommt dabei zum Ergebnis, dass die Viktimisierung durch einen sexuellen Onlineübergriff von differenten Opfertypen auch in der Belastung unterschiedlich wahrgenommen wird. In der Auswertung ihrer Untersuchung teilt sie jugendliche weibliche Opfer in fünf unterschiedliche Gruppen ein: 1. die Unauffälligen, 2. die Souveränen, 3. die Braven-Schockierten, 4. die Traumatisierten und 5. die Abenteuerinnen178. Dabei zeigte sich, dass die Souveränen am wenigsten die Viktimisierungen als akute Belastungen empfanden. Die Braven-Schockierten und Traumatisierten empfanden die Viktimisierungen dagegen als akut und dauerhaft belastend179. Es zeigte sich, dass v. a. die Abenteuerinnen, also Mädchen, die ein gewisses Interesse an sexuellen Chats zeigten, die höchste Wahrscheinlichkeit für eine schwere sexuelle Viktimisierung im Chat aufwiesen, während die übrigen Gruppen alle eine relativ ähnliche Viktimisierungswahrscheinlichkeit hatten. Dass gerade die Abenteuerinnen diese hohen Werte aufwiesen, ließ sich von einer erhöhten Häufigkeit von Chatbesuchen ableiten180.

Im Ergebnis bilanziert Katzer, dass rund ein Drittel der betroffenen Mädchen starke und akute Belastungen durch die Viktimisierung erleben181. Bei 65 Prozent der belästigten Mädchen äußerten sich diese als unangenehme Erfahrung, 46 Prozent waren wütend, 20 Prozent frustriert, 16 Prozent verängstigt und 12 Prozent waren niedergeschlagen182. Katzer äußerte sich nicht, ob die Auswirkungen dieser rein digitalen Viktimisierungen vergleichbar seien mit klassischen physischen Missbrauchshandlungen. Dabei muss unterschieden werden zwischen Cybergrooming-Handlungen, bei denen der Täter das Kind trifft und es zu einem klassischen Missbrauch mit entsprechenden Auswirkungen kommt, und solchen, die kein physisches Treffen beinhalten: Dort wird die Missbrauchshandlung also digital eingeleitet oder erfolgt durch die Übersendung entsprechender Medien. Diese Frage wird in Bezug auf die digitalen Missbrauchserlebnisse durchaus uneinheitlich in der Wissenschaft beantwortet.

Weller kommt beispielsweise im Rahmen der Partner 4 Studie zu dem Schluss, dass sexuelle Missbrauchshandlungen in der Familie folgenschwerer seien, „.[…] während erlebte Grenzüberschreitungen im Internet i.d.R. nicht traumatisieren […]“183. Gleichzeitig hat die Studie aber auch herausgearbeitet, dass der häufigste Ort für sexuelle Übergriffe sowohl bei weiblichen (45 Prozent) als auch männlichen (14 Prozent) Opfern das Internet ist, wobei die Familie den seltensten Viktimisierungsort darstellt (5 Prozent der Mädchen und nur 1 Prozent der Jungen)184. Eine qualitative Interviewstudie von Whittle/Hamilton-Giachritsis und Beech mit acht von Cybergrooming betroffenen Jugendlichen kommt zu dem Schluss, dass die Viktimisisierungserfahrungen von Opfern von Cybergroomern geringer sein sollten als bei klassischen Missbrauchsdelikten, die rein im physischen Raum stattfinden185. Gleichzeitig ergab ihre Studie, dass die Belastungserscheinungen der Opfer wie psychologische Auffälligkeiten, Scham und Aggression gleich sind186. Zwei Opfer wiesen zudem Tendenzen zur Selbstverletzung auf. Im Resultat sehen die Autoren die Notwendigkeit, bei onlinebasierten Delikten dieselbe Sorgfalt anzuwenden und den Opfern eine entsprechende betreuende Begleitung zu ermöglichen, um sekundäre und tertiäre Viktimisierungen zu vermeiden187. Johnsons Studie von 2017, bei der 5.839 schwedische Schüler zu ihren onlinebasierten Viktimisierungserfahrungen befragt wurden, kommt zu einer ähnlichen Schlussfolgerung188: „Our report shows that online abuse where the child hasn’t met the perpetrator can have just as serious consequences as abuse that occurs offline“189. Interessanterweise wird explizit darauf verwiesen, dass insbesondere das Wissen um sexualisierte Missbrauchsabbildungen – beispielsweise, weil die Opfer sie selbst angefertigt und übersendet haben oder weil sie im Rahmen von Webcam-Missbrauch selbst angefertigt wurden – „has negative effects on the mental health of the young people“190. Hierbei muss diese Situation klar als eine Form der wiederkehrenden Viktimisierung erfasst werden, da Opfer im ungünstigsten Fall den eigenen Missbrauch beispielsweise im Internet wieder erleben müssen. Weiler spricht in diesem Zusammenhang von einem doppelten Missbrauch191. Bedingt durch die Vielzahl möglicher Folgeviktimisierungen erscheint es naheliegend von einer multiplen Viktimisierung zu sprechen. Auf dieses Risiko durch bei Cybergrooming entstandene kinderpornografische Schriften wird auch bei der Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts hingewiesen, wo es heißt, dass „[…] kinderpornographisches Material für immer im Internet abrufbar sein“192 kann. Auch Webster et al. kommen im Rahmen des European Online Grooming Projects zu einer ähnlichen Erkenntnis: „[…] The psychological impact of these techniques may cause additional psychological damage over and above the sexual abuse or near-abuse experiences themselves. This can result in life long levels of mistrust and damaged self-concept impacting on future relating ability and attachment“193.

In einer Gesamtbetrachtung sprechen einige Argumente für eine geringere Auswirkung von Viktimisierungen durch onlinebasierte Sexualdelikte im Verhältnis zum physischen Erleben mit einem räumlich anwesenden Täter. Es gibt aber auch Argumente für, wenn überhaupt, nur geringe Unterschiede bei den Auswirkungen. So könnte argumentiert werden, dass sich ein Kind bei einem räumlich anwesenden Täter dem Missbrauch kaum physisch entziehen kann: weil der oder die Täter einfach körperlich überlegen sein können, aber auch weil diese vor Ort bedingt durch eine eventuell gegebene Machtposition psychischen Einfluss nehmen können. Andererseits erscheint es naheliegend, dass gerade Cybergrooming-Prozesse bei denen auch Nackt- und pornografische Medien des Kindes angefertigt worden sind, eine starke Viktimisierungserfahrung für die Opfer darstellen können, v. a. das Wissen um das Vorhandensein der entsprechenden Medien. Die zitierten Studien haben ergeben, dass auch eine rein kommunikative sexualisierte Einwirkung auf ein Opfer eine entsprechende Viktimisierungserfahrung darstellen kann. Zwar könnte argumentiert werden, dass die Opfer einfach den Kontakt abbrechen könnten, dies verkennt aber die teilweise vorhandenen psychischen Abhängigkeitskonstrukte und zudem, dass bei vorhandenen kompromittierenden Medien das Opfer in einer Erpressungssituation steht, die einen Rückzug erheblich erschwert. Daher erscheint es zu einfach zu sagen, der klassische Missbrauch wiege in den Auswirkungen schwerer. Dies könnte auch zu einer Verharmlosung des Phänomens führen und zu einem nicht konstruktiven Vergleich beider Missbrauchsformen. Vielmehr bedarf es weiterer Forschungen, die sich dieser Thematik explizit und nicht als Nebenprodukt anderer Erhebungen annehmen.

103 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2002, Ein Programm für den Schutz von Kindern im Internet, S. 27.

104 BT Drs. 15/350, S. 17

105 Dies ist dahingehend relevant, dass in Deutschland Cybercrime den Begriff der Informations- und Kommunikationskriminalität (IuK) weitestgehend abgelöst hat. Vgl. Neubert 2017, Cybercrime als polizeiliche Herausforderung, S. 220. Dabei werden Angriffe gegen technische Infrastrukturen und Computersysteme als Cybercrime im engeren Sinne (i.e.S.) und alle Delikte die über digitale Medien erfolgen als Cybercrime im weiteren Sinne (i.w.S.) erfasst. Dies ist eine sehr weit gefasste Definition, da eine Vielzahl an Delikten über digitale Medien geplant, durchgeführt oder auch erst vorgenommen werden kann. Entsprechend kann auch eine Debatte über die Gültigkeit des Begriffes verzeichnet werden. Cybergrooming würde zudem unproblematisch als Cybercrime i.wS. erfasst werden. Vgl. Denef/Rüdiger 2013, Soziale Medien – Muss sich die Polizei neu ausrichten? S. 7.

106 In einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss wird explizit „Cyber-Grooming“ als sexuelle Belästigung von Kindern aufgeführt. Vgl. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2012, Verantwortlicher Umgang mit sozialen Netzwerken und Verhinderung der durch soziale Netzwerke verursachten Probleme, Punkt. 3.12.

107 Wagner/Vieth 2016, Was macht Cyber?, S. 214.

108 Übersetzt würde der hier auch verwendete Begriff des „Sexual Child Grooming“ alle Formen des Offline und Online Groomings erfassen. Wachs 2014, Cybergrooming – Erste Bestandsaufnahme einer neuen Form sexueller Onlineviktimisierung, S. 1 ff.

109 Martellozzo 2013, Online child sexual abuse, S.10 ff. Ost 2009, Child pornography and sexual grooming, S. 170; Webster et al. 2012, Final Report, S. 2.

110 Wolak et al. 2008, Online „Predators” and Their Victims, S. 111.

111 Wall 2007, Cybercrime, S. 125.

 

112 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime, S. 34; Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S.485; Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S.142; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Schönke/Schröder/Eisele 2014, Strafgesetzbuch Kommentar, § 176 RN. 14 a; Wachs 2014, Cybergrooming – Erste Bestandsaufnahme einer neuen Form sexueller Onlineviktimisierung S. 1 ff.

113 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 14 ff.; Paljakka 2018, Bullying als kinderrechteverletzende Praxis, S. 1 ff.

114 Marx 2017, Diskursphänomen Cybermobbing, S. 22.

115 Zum Begriff und den Kontext mit Aggressionen in der Schule. Smith et al. 1999, The Nature of School Bullying, S. 1 ff.

116 Die Begrifflichkeiten Cybermobbing und Cyberbullying werden teilweise synonym verwendet. Dabei wird im englischen Sprachraum Bullying eher auf Kinder und Jugendliche bezogen - der Bully als klassischer Schulrowdy. Mobbing wird hierbei eher in der Erwachsenen- und teilweise Arbeitswelt verwendet. Im deutschsprachigen Raum wird diese Unterscheidung zwischen Kinder/Jugendliche und Erwachsene nicht gemacht. Hierzu Marx 2013, Virtueller Rufmord, S. 237 ff.

117 Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.; Gauz, 2014, This Would Be Much Funner in Persons, S. 1.

118 Weiler 2011, Im Netz, S. 16.

119 Weiler 2011, Im Netz, S. 17; ähnlich Webster et al. 2012, Final Report, S. 8 ff.

120 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.

121 Vgl. LG Düsseldorf Beschl. v. 06.11.2012 – 7 Qs 31/12, RN 1–3. Inhalt dieses Verfahrens war die Frage der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung nach dem Anfangsverdacht der Tatbegehung nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Konkret hatte die betroffene Person in einem Chat eine 12-Jährige angeschrieben mit Chat-Nachrichten wie „hast du vll lust mich über cam zu shene?“, „willst euch mehr sehen als gesicht?“ und „zeigste was“.

122 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.

123 Esser 2015, Strafrechtliche Aspekte der Social Media, § 176 RN. 114.

124 Schulz-Spirohn/Lobrecht 2014, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31; ähnlich Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142

125 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 118; Junge 2013, Jugendmedienschutz und Medienerziehung im digitalen Zeitalter, S. 70.

126 Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S. 490; Süß 2013, Magst Du Sex haben!.

127 Rüdiger unterscheidet diese Tätertypen in den „Guten Freund“ oder „langfristigen“ Typus, dem es um einen Vertrauensaufbau über einen längeren Zeitraum geht und den kurzfristig orientierten Erpressertypus, dessen Ziel die Einleitung einer schnellen sexuellen Interaktion ist. Hierbei kommen auch Mischformen vor, in dem ein langfristiger Täter beispielhaft auch die Übersendung von Nacktbilder des Opfers akzeptiert oder ein kurzfristiger Täter auch ein Treffen für einen physischen Missbrauch nutzt. Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 11; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.

128 Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.

129 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 15 ff

130 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 4.

131 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 4.

132 Bergmann et al. 2016, Cyberbullying, Cyberstalking und Cybergrooming, S. 88 ff.

133 Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.

134 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 16.

135 Wachs et. al. 2016, A cross-national study of direct and indirect effects of cyberbullying on cybergrooming victimization, S. 62.

136 Webster et al. 2012, Final Report, S. 8 ff.

137 Bergmann et al. 2016, Cyberbullying, Cyberstalking und Cybergrooming, S. 88.

138 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S.143; ähnlich Rüdiger 2012, Cybergrooming in virtuellen Welten, S. 31.

139 ZDFTivi 2015, Cybergrooming, Minute 0:30–0:37.

140 Eisele 2012, Tatort Internet, S. 698; Malek/Popp 2015, Strafsachen im Internet, RN. 406; vgl. auch die Präventionsseite der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) in der unter Cybergrooming explizit unter § 176 als Straftatbestand aufgeführt wird. Polizeifürdich 2018, Cybergrooming.

141 Schönke/Schröder/Eisele 2014, Strafgesetzbuch, § 176 RN. 14 a; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Hube 2011, Die Strafbarkeit des "Cyber-Groomings", S. 71; Anders hingegen Mitsch 2012, Medienstrafrecht, § 179 RN. 59; Fischer 2018, Strafgesetzbuch Kommentar, § 176 RN. 13, die es vermeiden den Begriff Cybergrooming zu verwenden. Ähnlich auch Schulz-Spirohn/Lobrecht 2013, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31.

142 Smahel/Subrahmanyan 2014, Adolescent Sexuality on the Internet, S. 64 ff.

143 Vgl. Cooper/Delmonico/Burg 2013, Cybersex Users, Abusers and Compusives, S. 6; Döring 2009, The Internet´s Impact on Sexuality, S. 1095; Mala 2004, Cybersex, S. 32; Van Dijk/Buehs 2007, Die Geschichte von Liebe und Sex, S. 187 ff.

144 Aiken 2016, The cyber effect, S. 142.

145 Nach Döring wird unter Sexting der „einvernehmliche Austausch selbstproduzierter freizügiger Bilder (meist Fotos, seltener Videos) die mit der Handykamera aufgenommen wurden“ verstanden. Döring unterscheidet zudem das Phänomen Cybersex nochmals von Sexting. Sexting erfasst demnach nur Fälle, in denen die Medien über einen mobilen Endträger erfolgen, der computerbasierte Austausch entsprechender Medien wird ihr zufolge als Cybersex erfasst. Döring 2015, Sexting, S. 16.

146 Im Rahmen eines Verfahrens verteidigt sich interessanterweise ein Beschuldigter des Sicherverschaffens von kinderpornografischen Schriften mit dem Argument er sei „Cyber-Sex“ süchtig. Vgl. OVG Lüneburg – 20 LD 1/09, RN. 29.

147 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime 2016, S. 34.

148 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime 2016, S. 25.

149 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 22.

150 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 6.

151 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 7.

152 Mathiesen 2014, Cybermobbing und Cybergrooming, S. 18 ff.

153 Wachs/Kratzer 2015, Mehrfachbetroffenheit im Cyberspace, S. 78.

154 Interessanterweise kennt das Strafgesetzbuch insgesamt unterschiedliche Alters- und Schutzstufen von Personen unter 21 Jahren. Neben der absoluten Stufe des Kindes bis 14 Jahren, der Jugendlichen bis 18 Jahren sowie der Heranwachsenden bis 21 Jahren existiert bei den Jugendlichen nochmal eine Unterscheidung in 14 bis 16 und 16 bis 18 Jahren. Diese ist unter anderem sichtbar im Bereich der Tatbestände zum Schutz von Jugendlichen vor sexuellen Missbrauch. Gem. § 182 Abs. 1 StGB wird der Schutzzweck zunächst auf Personen bis 18 Jahren ausgestreckt, womit offensichtlich Jugendliche erfasst werden sollen. In § 182 Abs. 3 StGB wird jedoch auch eine Altersstufe von Personen unter 16 Jahren als Schutzstufe, wenn es sich beim Täter um eine Person über 21 Jahren handelt, genannt. Diese Unterscheidung findet sich beispielhaft auch in § 180 Abs. 1 StGB.

155 Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S. 71.

156 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142.

157 Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S. 71.

158 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142.

159 O`Connell 2003, A Typology of child Cybersexploitation and online grooming practices, S. 6 ff.

160 Craven/Brown/Gilchrist 2006, Sexual Grooming of Children, S. 287.

161 Vgl. zur Kritik an fehlender Definition auch Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S. 487 ff.

162 Es wäre nicht gänzlich undenkbar, dass der Gesetzgeber den Tatbestand nur durch ein Geschlecht erfüllt sehen möchte. Ähnliches hat er bereits im damaligen § 175 a.F. StGB und in § 183 Abs. 1 StGB „Exhibitionismus“ vorgenommen. Bei denen sich nach diesem Tatbestand laut Gesetztext nur ein biologisch definierter „Mann“ strafbar machen kann, womit es sich um ein Sonderdelikt handelt bei der zwar der Täter auf ein Geschlecht beschränkt ist, aber das Opfer geschlechtsneutral gehalten ist. Vgl. Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 721.

163 BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400.

164 Webster et al. 2012, Final Report, S. 13, S. 80 ff.

165 Webster et al. 2012, Final Report, S. 14, S. 82 ff.; vgl. Abb. 4.

166 Gottschalk bezeichnet diesen Täter als „distorted attachement offender“. Gottschalk 2011, A Dark Side of Computing and Information Sciences, S. 451.

167 Ein Beispiel für diesen Tätertypus ist der zum Tatzeitpunkt 53jährige Bernhard H., der mit einem hohen zeitlichen Aufwand auf die 13jährige Maria eingewirkt hat um letztendlich mit ihr für fünf Jahre unterzutauchen. Vgl. SWR 2018, Damals 13-Jährige floh mit 53-Jährigem, Minute 0:55.

168 Gottschalk 2011, A Dark Side of Computing and Information Sciences, S. 452; Webster et al. 2012, Final Report, S. 13.

169 Gottschalk 2011, A Dark Side of Computing and Information Sciences, S. 452; Webster et al. 2012, Final Report, S. 13.

170 LKA BW 2014, Cybergrooming: Internetfahnder des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (LKA) identifizierten über 80 Verdächtige.

171 Beispielhaft Fisser 2016, Wie Pädo-Kriminelle Kinder in die Sexfalle locken – in diesem Sachverhalt hatte der Täter mindestens 122 Opfer; Witt 2018, Landgericht verurteilt 41jährigen wegen Cyber-Grooming – durch das Landgericht Stralsund wurden bei einem Täter insgesamt 138 einzelne Sachverhalte abgeurteilt.

172 Ähnlich Katz 2013, Internet-related child sexual abuse, S. 1536.

173 Neutze/Osterheider 2015, Missbrauch von Kindern: Aetiologie, Dunkelfeld, Opfer Zentrale Ergebnisse des Forschungsverbundes, S. 7.

174 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 11; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.

175 Beispielhaft wurde in der Schweiz 2018 ein 30-jähriger Mann zu vier Jahren Haft verurteilt, der mit einer 14-jährigen Finnin über einen Chat Kontakt aufgenommen hatte, ihr im Laufe des Kontaktes pornografische Bilder von sich gesendet und von ihr vergleichbare Medien erlangt hat. In der Folge stellte er diese Medien auf pornografischen Plattformen ein und drohte dem Opfer damit diese auch in ihren Bekanntenkreis zu verbreiten. Mit dieser Methode erpresste er immer weitere Medien. Nachdem der Täter auch nach Suizidandrohungen des Opfers nicht mit den Erpressungshandlungen aufgehört hatte, beging das Opfer Suizid. Die Kommunikation soll dabei weitestgehend über Google Translator erfolgt sein. Dieser Fall verdeutlich auch, dass solche Täter durch die Möglichkeiten des Internets praktisch weltweit aktiv sein können. Vgl. Hasler 2018, Sie war der Spielball seiner sexuellen Fantasien.

176 Rüdiger 2015, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 18.

177 Alexiou 2018, Cyber-Grooming, S. 176.

 

178 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 97.

179 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 97–98.

180 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 101.

181 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 104.; Katzer 2010, Tatort Internet, S. 191.

182 Katzer 2010, Tatort Internet, S. 191.

183 Es sei darauf hingewiesen, dass nicht genau ersichtlich wird worauf sich diese Annahme stützt. Der Autor verweist lediglich auf die Erhebung zu den Orten sexueller Übergriffe. Weller 2013, Partner 4, S. 6.

184 Weller 2013, Partner 4, S. 11 Tabelle 12.

185 Whittle/Hamilton-Giachritsis/Beech 2013, Victim´s Voices, S. 69.

186 Whittle/Hamilton-Giachritsis/Beech 2013, Victim´s Voices, S. 69.

187 Whittle/Hamilton-Giachritsis/Beech 2013, Victim´s Voices, S. 62.

188 Johnson/Svedin 2017, Barn utsatta för sexuella övergrepp på nätet, S. 6, Anmerkung: Da die Studie lediglich auf Schwedisch vorliegt wurden mit einem Übersetzungsprogramm versucht den Inhalt zu verstehen. Diese Übersetzung wurde zudem durch ein englischsprachiges Interview der Autoren gestützt. Leifler 2017, Online sexual abuse as serious as offline.

189 Leifler 2017, Online sexual abuse as serious as offline.

190 Leifler 2017, Online sexual abuse as serious as offline.

191 Weiler 2011, Im Netz, S. 137.

192 BMJV 2017, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, S. 112.

193 Webster et al. 2012, Final Report, S. 88.