Die onlinebasierte Anbahnung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

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312 BIU 2014, Nutzerzahlen von Online-, Browser- oder App-Spielen.

313 Vgl. zum Begriff und den Anfängen der MMORPGs Schmitz 2007, MMORPGs heute und morgen, S. 21.

314 Kempf 2010, Die internationale Computer- und Videospielindustrie, S. 176.

315 WoW 2013, Über 100 Millionen Spieler.

316 Chiang 2010, Blizzard On World Of Warcraft's 12 Million Subscribers.

317 Statista 2015, Anzahl der Abonnenten von World of Warcraft weltweit.

318 Farmville gehört zur Gruppe der sog. Social Games eine Unterform der Onlinespiele die direkt als „Applications“ in Sozialen Medien - primär in Facebook - integriert sind. Vgl. Frieling 2011, Virtuelle Güter, S. 16.

319 Statista 2018, Durchschnittliche Anzahl der aktiven Nutzer von Zynga-Spielen pro Monat.

320 Hoffman 2016, Computerspielsysteme, S. 21.

321 Volk 2016, League of Legends now boasts over 100 million monthly active players worldwide.

322 Grimm 2018, Word of Tanks 1.0.

323 Fuest 2016, Der unfassbare Wert der digitalen Barbarendörfer.

324 Zum aktuellen Stand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung – die eher darauf hindeutet, dass keine signifikante Verbindung besteht – vgl. u. a. Kühn et al. 2018, Does playing violent video games cause aggression?, S. 1 ff; Kunczik 2017, Medien und Gewalt: Überblick über den aktuellen Stand der Forschung und der Theoriediskussion, S. 31; Szycik et al. 2017, Excessive users of violent video games do not show emotional desensitization.

325 Joeckel 2018, Computerspiele: Nutzung, Wirkung und Bedeutung, S. 60.

326 Vgl. u. a. Krebs/Rüdiger 2010, Gamecrime und Metacrime, S. 1 ff; Laue 2011, Crime Potential of Metaverses, S.26; Richter 2007, Betrug im Spiel, S. 79; Rüdiger/Pfeiffer 2015, Game!Crime?, S. 1 ff.

327 Donath 2017, Drogen- und Suchtbericht 2017, S. 61.

328 Vgl. u. a. Bundesregierung 2017, Computerspiele sind Kulturgut; Lange 2017, Computerspiele als digitales Kulturgut, S. 78ff.; Wimmer 2013, Massenphänomen Computerspiele, S. 37.

329 Hierunter kann das professionelle und wettbewerbsmäßige Spielen von Computer- und Videospielen verstanden werden. Dies findet mittlerweile in großen Fußballspielen vergleichbaren Events in Stadien statt und die spielenden Teams setzen sich aus Vollzeitprofis zusammen. Mittlerweile haben auch viele Fußballclubs der Bundesliga - wie Schalke 04 oder Bayern München – eigene eSportsteams vornehmlich für das Fussballspiel „Fifa“. Vgl. Schöber 2018, Bildschirm-Athleten, S. 31 ff.

330 CDU/CSU/SPD 2018, Koalitionsvereinbarung Zeilen 2167 bis 2171.

331 Rüdiger 2016, Onlinespiele - Ein kritisches Spielfeld für Kinder und Erwachsene?, S. 3 ff.

332 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 435 Tab. 1.

333 Müller et al. 2017, D21-Digital-Index, S. 10.

334 Müller et al. 2017, D21-Digital-Index, S. 10.

335 Roth 2017, Offizielle Facebook Nutzerzahlen für Deutschland.

336 Müller et al. 2017, D21-Digital-Index, S. 58.

337 Tippelt/Kupferschmitt 2015, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 443 Tab. 1.

338 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 444 Tab. 1.

339 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 444.

340 Koch/Frees 2017, ARD/ZDF-Onlinestudie, S. 434 ff; Statista 2014, Anteil der Nutzer von Facebook in Deutschland nach Altersgruppen im Jahr 2014.

341 Vgl. Facebook 2015, Nutzungsvereinbarung, Punkt 4.5.

342 Heintze 2017, Nutzer-Erosion – Facebook hat ein Generationen-Problem, Abbildung F4; vgl. Abb. 5.

343 Heintze 2017, Nutzer-Erosion – Facebook hat ein Generationen-Problem, Abbildung F4; vgl. Abb. 5.

344 Heintze/Dick 2018, Soziale Medien für Groß und Klein, Abbildung F4.

345 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, JIM Studie 2017, S. 33.

346 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, JIM Studie 2017, S. 33, Folie 19

347 Kempf/Holdampf-Wendel 2014, Studie Kinder und Jugend 3.0, S. 8.

348 Kempf/Holdampf-Wendel 2014, Studie Kinder und Jugend 3.0, S. 8.

349 Kempf/Holdampf-Wendel 2014, Studie Kinder und Jugend 3.0, S. 8.

350 Greif 2013, Facebook räumt erstmals schwindendes Interesse jugendlicher Nutzer ein; McGrath 2015, Facebook Still No.1 For Teens.

351 Lenhart 2015, Teens, Social Media & Technology.

352 Suter et al. 2015, Ergebnisbericht zur MIKE-Studie 2015, S. 38 Abb. 24.

353 Wassmer/Jarren 2015, Durch Governance zu einer gemeinsamen Verantwortungskultur, S. 83.

354 Schmidt 2011, Das neue Netz, S. 87.

355 Bredel/Furhop/Noack 2011, Wie Kinder lesen und schreiben lernen, S. 75 ff.

356 Feierabend/Klingler 2001, KIM 2000, S. 42.

357 Feierabend/Klingler 2002, KIM 2002, S. 38.

358 Feierabend/Rathgeb 2009, KIM 2008, S. 38.

359 Feierabend/Klingler 2001, KIM 2000, S. 42.

360 Hasebrink/Mously 2003, Mediennutzung und Konsumverhalten von 6–13Jährigen, S.44

361 Feierabend/Plankenhorn/ Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 33.

362 Zum Begriff der Medienkompetenz in diesem Zusammenhang vgl. Kalwar/Röllecke 2013, Medienkompetenzförderung für Kinder und Jugendliche, S. 10 ff.

363 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 33.

364 Borgstedt et al. 2015, Kinder in der digitalen Welt, S. 69.

365 Livingstone et al. 2012, Risks and safety on the internet, S. 14.

366 Livingstone et al. 2012, Risks and safety on the internet, S. 14.

367 UN-Kinderrechtskonvention 1989, Konvention über die Rechte des Kindes, Art. 31 Abs. 1.

368 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2013, miniKIM 2012, S. 8.

369 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2013, miniKIM 2012, S. 8.

370 Kempf/Holdampf-Wendel 2014, Studie Kinder und Jugend 3.0, S. 17.

371 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 10.

372 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 10.

373 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2017, KIM 2016, S. 53.

374 Interessanterweise existiert natürlich auch in den meisten Onlinespielen, die Möglichkeit mit anderen Mitspielern zu chatten, da es ein Kernbereich von Onlinespielen ist mit anderen zu kommunizieren und zu interagieren.

375 DAK 2015, Internet- und Computergebrauch bei Kindern und Jugendlichen, Folie, 5.

376 DAK 2015, Internet- und Computergebrauch bei Kindern und Jugendlichen, Folie, 5.

377 DAK 2015, Internet- und Computergebrauch bei Kindern und Jugendlichen, Folie, 6.

378 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 19.

379 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 20.

380 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 19.

381 BIU 2017, Altersverteilung der Nutzer digitaler Spiele in Deutschland.

382 BIU 2017, Altersverteilung der Nutzer digitaler Spiele in Deutschland.

383 Statista 2018, Verteilung der Videogamer in Deutschland nach Alter im Jahr 2018.

384 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 41.

385 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 41.

386 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2014, JIM 2014, S. 41.

387 BIU 2017, Altersverteilung der Nutzer digitaler Spiele in Deutschland.

388 BIU 2017, Altersverteilung der Nutzer digitaler Spiele in Deutschland.

389 BIU 2017, Nutzung von Mehrspieler-Spielen 2017.

390 BIU 2017, Nutzer digitaler Spiele in Deutschland 2016 und 2017.

391 Mascheroni/Cuman 2014, Net Children Go Mobile Final Report, S. 12.

392 ESA 2017, Essential Facts about the Computer and Video Game Industry, S. 7.

393 ESA 2014, Essential Facts about the Computer and Video Game Industry, S. 2.

394 Lenhart et al. 2015, Teens, Technology & Friendships, S. 42.

395 Lenhart et al. 2015, Teens, Technology & Friendships, S. 42.

396 Lenhart et al. 2015, Teens, Technology & Friendships, S. 42.

397 Fritz weist zudem darauf hin, dass das zusammenspielen einerseits Vertrauen entstehen lässt und andererseits ein wichtiger Aspekt für die Motivation sein kann das entsprechende Spiel überhaupt zu spielen. Fritz 2009, Spielen in virtuellen Gemeinschaften, S. 137 ff.

 

398 Ihtiyar 2016, Affekte und Kommunikation in ausgewählten Spielen, S. 90 ff.

399 Geisler 2009, Clans, Gilden und Gamefamilies, S. 59 ff.

400 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2016, JIM 2016, S. 43.; Krause 2011, Weibliche Nutzer von Computerspielen, S. 67 ff.

401 Bos et al. 2014, ICLIS 2013, S. 1 ff.

402 Bos et al. 2014, ICLIS 2013, S. 22.

403 Lenhart et al. 2015, Teens, Technology & Friendships, S. 44.

404 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 9 ff; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 104 ff.

405 Fisser 2016, Wie Pädo-Kriminelle Kinder in die Sexfalle locken.

406 Christiansen 2016, Was ist in der Düsseldorfer Wohnung passiert; Krebs 2016, Kinderschutz – Entführter Paul.

407 Fisser 2016, Wie Pädo-Kriminelle Kinder in die Sexfalle locken.

408 Firmin 2018, Abuse Between Young People, S. 160 ff.

409 Halliday 2015, Teenager who killed Breck Bednar in ‘sadistic’ attack jailed for life.

410 Marx/Rüdiger 2017, Romancescamming, S. 217.

411 Zöllner 2017, Kinderbilder in Social Media aus Sicht der Digitalen Ethik, S. 35 ff.

412 Reinicke 2014, Ambivalente Prozesse im digitalen Informationszeitalter, S. 42 ff.

413 Marx/Rüdiger 2017, Romancescamming, S. 217.

414 Brugger 2012, Facebook als digitale Litfasssäule, S. 19.

415 Marx 2017, Diskursphänomen Cybermobbing, S. 130.

416 Leary/Kowalski 1990, Impression managment, S. 34.

417 Marx/Rüdiger 2017, Romancescamming, S. 217.

418 Brodnig weist jedoch durchaus folgerichtig darauf hin, dass dieser Satz eher kontraproduktiv sei, da bedingt durch die Schiere Größe des Internets die Trolle so nicht bekämpft werden können, sondern eher Verdrängungseffekte eintreten. Brodnig 2016, Hass im Netz, Kapitel 2 (eBook).

419 Poland 2016, Haters: Harrassment, abuse, and violance online, S. 62.

420 Unter Hatespeech werden in dieser Arbeit nur Meinungsäußerungsdelikte die strafbar sein können – vornehmlich im Bereich §§ 86a und 130 StGB – verstanden.

421 Rost/Stahel/Frey 2016, Digital Social Norm Enforcement, S. 13.

422 BMI 2016, Polizeiliche Kriminalstatistik 2015, Grundtabelle 05, Tatschlüssel 627000.

423 vgl. Maus 2016, Wenn Opfer schneller auf Youtube landen als im OP.

424 MVD 2015, Safety Selfie.

425 Crocket 2016, The Tragic Data Behind Selfie Fatalities.

426 Rüdiger 2018, Das Broken Web, S. 275 ff.

427 Akhgar/Wells 2018, Critical Success Factors for OSINT Driven Situational Awareness, S. 2 ff; Staniforth 2016, Police Use of Open Source Intelligence Investigation, S. 27 ff,

428 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2015, JIM Studie 2016, S. 38.

429 Feierabend/Plankenhorn/Rathgeb 2015, JIM Studie 2016, S. 38.

430 Polizei NRW Hagen 2015, Hören Sie bitte auf, Fotos Ihrer Kinder für jedermann sichtbar bei Facebook und Co zu posten!

431 Dahlmann 2015, Polizei: Keine Kinderfotos auf Facebook posten.

432 AVG 2010, The AVG Digital Diaries Report, S. 4.

433 AVG 2010, The AVG Digital Diaries Report, S. 2.

434 Hienzsch 2016, Dr.-Sommer-Studie 2016.

435 Johnson 2017, Wie man seine extrem stressigen Eltern chillt, S. 11.

436 Statista 2014, Durchschnittliche Anzahl von Facebook-Freunden bei US-amerikanischen Nutzern nach Altersgruppe im Jahr 2014.

437 Smith 2014, What people like and dislike about Facebook.

438 Smith 2014, What people like and dislike about Facebook.

439 Rosen/Cheever/Carrier 2015, The Wiley handbook of psychology, technology and society, S. 254.

440 Rüdiger 2018, Broken Web, S. 274.

441 Scheel/Steinmetz 2015, Selbstmarketing im Social Web, S. 9 ff.

442 Saferinternet.at 2018, Cyber-Grooming.

443 Marx/ Rüdiger 2017, Romancescaming, S. 217.

444 Die Polizei NRW Hagen warnte beispielhaft in einem Facebook-Beitrag im Jahr 2015 davor öffentlich zu posten wenn man im Urlaub sei, da dies Einbrechern die Arbeit erleichtere. Polizei NRW Hagen 2015, Ich möchte mich bei allen bedanken, die auf Facebook posten, wann sie in Urlaub sind.

445 Pöting 2018, Musical.ly Unheimliche Parallelwelt im Kinderzimmer.

446 Pöting 2018, Musical.ly Unheimliche Parallelwelt im Kinderzimmer.

447 Spelz zeigt auf, dass gerade diese Anonymität einigen Menschen vor allem auch aus Randgruppen eine tatsächliche soziale Interaktion und Kommunikation also eine gesellschaftliche Eingebundenheit ermöglicht. Spelz 2009, Kommunikation in den neuen Medien, S. 44.

448 El Difraoui 2011, Die Rolle der neuen Medien im arabischen Frühling; Kneuer/Demmelhuber 2012, Die Bedeutung Neuer Medien für die Demokratieentwicklung, S. 30ff; Milz 2011, Die Bedeutung Sozialer Netzwerke in der arabischen Welt, S. 4.

449 Katzer beschreibt diesen Effekt bereits 2010, Tatort Internet, S. 183.

450 Baur-Ahrens/Hagendorff/Pawelec 2017, Kryptografie, S. 52 ff

451 Blankenstein 2016, Judge Forces Apple to Help Unlock San Bernardino Shooter iPhone.

452 Lerman/Day 2016, Microsoft takes Apple ´s side in iPhone dispute with FBI.

453 Matthey 2016, US-Bundesstaat will gegen Smartphone-Verschlüsselung vorgehen.

454 Zu Anonymous Struktur und Verbreitung vgl. Robertz/Rüdiger 2012, Die Hacktivisten von Anonymous, S. 79.

455 Reißmann/Stöcker/Lischka 2012, We are Anonymous, S. 10 ff.

456 Steinschaden 2012, Digitaler Frühling: Wer das Netz hat, hat die Macht?, S. 20.

457 Steinschaden 2012, Digitaler Frühling: Wer das Netz hat, hat die Macht?, S. 19 ff.

458 Steinschaden 2012, Digitaler Frühling: Wer das Netz hat, hat die Macht?, S. 19 ff.

459 Vgl. zu den Phänomenen Marx/Rüdiger 2017, Romancescaming, S. 211 ff.

460 Vgl. zur Rechtmäßigkeit der entsprechenden Vorschriften von Facebook LG Berlin Urt. v. 16.01.2018 – Az: 16 O 341/15, RN 11.

461 Zur Relevanz von Altersverifikationen im Bereich des Jugendmedienschutzes vgl. Hetmank 2016, Internetrecht, S. 178 ff.

462 Song/Jung 2015, Antecedents and Consequences of Gender Swapping in Online Games, S. 436.

463 Neverla 1998, Geschlechterordnung in der virtuellen Realität, S. 145 ff.

464 Song/Jung 2015, Antecendets and Consequences of Gender Swapping in Online Games, S.

465 Kokkinakis et al. 2017, Exploring the relationship between video game expertise and fluid intelligence, S. 608.

466 Grimm 2015, Online-Dating: Jeder Vierte macht falsche Angaben.

467 Typischerweise wird in digitalen Studien stets als Altersgrenze 13 Jahre oder 14 Jahre angesetzt. Beides soll verhindern, dass Aussagen zu Kindern gemacht werden. Argumentationsgrundlagen sind hierbei häufig, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen o.Ä. keine Teilnahme von Kindern zu ließen, daher auch nicht abgefragt werden müssten.

468 Grimm 2015, Online-Dating: Jeder Vierte macht falsche Angaben.

469 Grimm 2015, Online-Dating: Jeder Vierte macht falsche Angaben.

470 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 17.

V. Hell- und Dunkelfeldbetrachtung

In den vorherigen Kapiteln wurden die relevanten Aspekte des Cybergrooming-Prozess und Erkenntnisse zur Mediennutzung von Minderjährigen in Deutschland dargestellt. Nun erscheint es zur Beantwortung der Untersuchungsfragen und zur Formulierung von kriminalpolitischen Schlussfolgerungen notwendig, die statistischen Erkenntnisse zum Phänomen Cybergrooming, dessen Umfang, den Täter- und Opferbeziehungen angemessen zu erheben und zu analysieren. Hierfür wird eine erstmalige intensive Hellfeldanalyse in Kontext mit den Erkenntnissen von relevanten Dunkelfelduntersuchungen gesetzt.

V.1 Relevanz der Polizeilichen Kriminalstatistik bei der Analyse von Cybergrooming

Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundes und der Länder (kurz PKS)471 ist eine der wichtigsten Quellen bei der Abbildung des registrierten Hellfeldes von angezeigten Strafdelikten in Deutschland472. Dazu werden von den einzelnen Landeskriminalämtern jährlich die landesspezifischen polizeilichen Kriminalstatistiken an das Bundeskriminalamt weitergeleitet, das eine Gesamtauswertung vornimmt473. Neben der grundsätzlichen Thematik, dass dort das Dunkelfeld nicht abgebildet wird474, ist eine der offensichtlichsten Lücken im Bereich der Anzeigenabbildung der PKS, dass sie keinen absoluten Einblick in die Zahl aller Anzeigen oder gar der Gesamtkriminalität im Hellfeld in Deutschland darstellt475. So gibt es eine Vielzahl an angezeigten Deliktsfeldern, die nicht wiedergegeben werden. Neben Verkehrsdelikten476 und bundeslandspezifischen Strafnormen477 sind dies insbesondere Staatsschutzdelikte, aber auch Delikte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen werden478. Aber auch Anzeigen, die bei der Staatsanwaltschaft direkt zu Protokoll gegeben werden und Delikte, die nicht originär in den Aufgabenbereich der Polizei fallen, werden nicht erfasst, beispielsweise Verstöße gegen das Wehrstrafgesetzbuch oder Verstöße gegen die Abgabenordnung479. Neben weiteren relevanten Aspekten wie der Beeinflussung der Anzeigenbereitschaft können besondere sicherheitspolitische Situationen einen Einfluss auf die Kriminalitätsentwicklung haben480. Auch bloße veränderte kriminalpolitische Konzepte, Änderungen in den Aufnahmerichtlinien481 oder geänderte polizeiliche Kontrollintensitäten können einen Einfluss auf diese Statistik haben482. Kunz konstatiert, dass diese Form von Kriminalstatistik „[…] nicht die registrierte Kriminalität, sondern Registrierungsverhalten der strafrechtlichen Kontrollinstanzen […]“ ausdrückt483. Dörman warnt vor der „[…] zahlengläubigen Gleichsetzung der Statistik mit der Kriminalitätswirklichkeit […]“484. Neubacher sieht in der PKS lediglich eine Art „virtuelle Strichliste“, die als „Arbeitsnachweis“ für die Sicherheitsbehörden diene und letztlich auch nicht das Hellfeld von Kriminalität darstelle485.

Hier muss auch erwähnt werden, dass eine uneinheitliche Führung bzw. Auslegung der PKS durch die Polizei zu teilweise relevanten Abweichungen dieses Registrierungsverhaltens führen kann. So trat im Bundesland Brandenburg 2015 der Staatssekretär des Ministeriums für Inneres und Kommunales zurück, nachdem die Medien eine bewusste Manipulation der PKS in seinem Zuständigkeitsbereich vermutet und thematisiert hatten. Hierbei wurde durch die Medien die Mutmaßung vorgenommen, dass insbesondere die Zahlen von Einbruchsdiebstahlshandlungen reduziert werden sollten, um den vorgenommenen Personalabbau im Rahmen der polizeilichen Reform zu rechtfertigen486. Letztlich kann die Polizei also selbst ihren Erhebungsgegenstand konstruieren487. Probleme können insbesondere Auslegungen bei der Frage sein, ob mehrere Delikte als Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gesehen werden – und somit auch nur als singulärer Fall in der PKS eine Widerspiegelung finden – oder als Tatmehrheit. So ist es für die Erhebung relevant, ab wann eine Deliktsreihe als Tateinheit oder Tatmehrheit geschehen wird. Gemäß einem Gutachten von Feltes soll in dem bereits zitierten Beispiel der Polizei des Landes Brandenburg angewiesen worden sein „[…] dass nur eine Anzeige aufzunehmen ist, wenn alles während einer Nacht oder eines Tages, in Sichtweite und in einer Straße oder Parkplatz passiert […]“488. Diese Anweisung verkennt die Bedeutung einer natürlichen Tateinheit. So können auf demselben Platz zu einer Tatzeit völlig unterschiedliche Delikte von unterschiedlichen Tätern begangen werden. Hier sollte keine weitere Aufklärung erfolgen bzw. jeweils kein individueller Tatverdächtiger bzw. Beschuldigter ermittelt werden. Gemäß der Anweisung sollten die Handlungen vielmehr zu einem Tatkomplex zusammengeführt werden – auch wenn der Kontext diesen Schluss nicht zuließe489. Feltes argumentiert zudem, dass die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit eigentlich erst gemacht werden kann, wenn der Täterwille durch Ermittlungen festgestellt wird490. Solche Messfehler im Rahmen der PKS werden noch durch praktische bzw. Flüchtigkeitsfehler im Rahmen der Aufnahme bzw. Übertragung der Daten innerhalb der Statistiken erweitert.

 

Bei der Frage nach der Höhe dieser Fehlerquotienten gibt es uneinheitliche Ergebnisse. Stadler und Walser kommen 1999 im Rahmen einer Aktenanalyse zu dem Ergebnis, dass der Fehlerquotient im Durchschnitt bei ca. sechs Prozent liegt, und zwar zu hoch angesetzt491. Eine Untersuchung von Birkel 1993 kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die Fallzahlen drei Prozent zu niedrig angesetzt seien492. Diese Studie kam aber bei einzelnen Eintragungsfeldern zu höheren Fehlerangaben. So wurden stichprobenartig bei 14 Prozent der Fall- und Opfererfassungen und bei 13 Prozent der Tatverdächtigen- und Aufklärungserfassungen Unregelmäßigkeiten festgestellt493. Insgesamt kann von einer Tendenz zur strafrechtlichen Überbewertung ausgegangen werden494.

Die PKS ist somit immer auch abhängig von individuellen Mitarbeitern und Entscheidungen, die in den anliefernden Bundesländern getroffen werden. Folgerichtig kann die PKS nicht annähernd das tatsächliche gesamte Kriminalitätsgeschehen in Deutschland widerspiegeln. Auch das begrenzte Hellfeld, das überhaupt in die PKS eingeht, kann faktisch gesehen nicht als Kriminalität definiert werden, da die Zahlen keinerlei Auskunft über die spätere rechtssichere Verurteilung eines Tatverdächtigen – und damit das tatsächliche Vorliegen einer Straftat – liefern. Das Bundeskriminalamt spricht selbst davon, „[…] dass die mit Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vorliegenden Feststellungen – ungeachtet der späteren Selektionsvorgänge im Strafverfahren – unverändert […]“ in der PKS erfasst werden495. Selbst bei einer Verurteilung – die sich in Abgeurteiltenstatistiken496 bzw. in geringem Maßstab auch in Inhaftiertenstatistiken497 widerspiegelt – kann faktisch nicht immer 100-prozentig davon ausgegangen werden, dass es sich um eine tatsächlich begangene Straftat und dementsprechend einen Straftäter gehandelt hat. Es kann nie eine absolute Wahrheit in einem Rechtsverfahren geben, vielmehr kann sich der Rechtsstaat und v. a. ein Gericht nur mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit an das Vorliegen einer Straftat annähern498. Hinzu kommt, dass es sich bei der PKS um eine Ausgangsstatistik handelt, also die Fälle nur dann aufgenommen werden, wenn sie durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, nicht wenn sie bei der Polizei zur Anzeige kommen499. Demnach könnte der Fall eintreten, dass eine Vielzahl an Delikten bei der Polizei zwar zur Anzeige gebracht worden sind, diese aber beispielsweise aufgrund einer Überlastung bei der Polizei oder anderen Schwerpunktsetzungen noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden und sich damit auch nicht in der PKS widerspiegeln. Das Bundeskriminalamt selbst formuliert diese Schwäche wie folgt: „[…] die PKS bietet somit kein getreues Spiegelbild der Kriminalitätswirklichkeit, sondern eine je nach Deliktsart mehr oder weniger starke Annäherung an die Realität“500.

In diesem Zusammenhang ist in der Literatur umstritten, ob es überhaupt eine Verbindung bzw. konstante Abhängigkeit zwischen Hell- und Dunkelfeld gibt oder geben kann501. Schwind geht davon aus, dass sich dies in drei Erscheinungsformen gliedern ließe. Es kann eine konstante Abhängigkeit geben, sodass also steigende Hellfeldzahlen auch auf ein steigendes Dunkelfeld hindeuten. Es kann aber auch ein additives Verhältnis vorliegen, womit sinkende Hellfeldzahlen auf ein steigendes Dunkelfeld verweisen. Als dritte Möglichkeit sieht Schwind die Möglichkeit, dass es gar keine Verbindung zwischen Hell- und Dunkelfeld gibt502. In der Literatur wird zur besseren Einordnung bzw. Unterstützung der PKS die Heranziehung entsprechender Dunkelfelduntersuchungen zum jeweiligen Delikt gefordert503. Wenn die genutzten und relevanten Dunkelfeldstudien mit dem Hellfeld vergleichbare Aussagen und Entwicklungen zeigen, kann dies ein Indikator für eine tatsächliche Entwicklungstendenz sein. Andererseits können gerade Änderungen beim Anzeigeverhalten über mehrere Jahre hinweg betrachtet auch für sich selbst einen relevanten Aussagegehalt haben, da die PKS noch immer eine der wichtigsten Datengrundlagen für die Nachvollziehbarkeit von Entwicklungsprozessen im Hellfeld darstellt504. Beispielsweise können langfristige Änderungen bei den Tatverdächtigen in Bezug auf Geschlecht, Alter oder andere Merkmale einerseits PKS-bezogene Ursachen haben, andererseits tatsächlich eine entsprechende Entwicklung bei den Tatverdächtigen nachzeichnen.

Soweit diese Schwächen bekannt sind und berücksichtigt werden, kann die PKS auch für eine kriminalpolitische bzw. kriminologische Untersuchung relevante und auswertbare Informationen bereithalten. Dies gilt v. a. dann, wenn die PKS nicht für sich alleine steht, sondern entsprechend interpretiert und von weiterführenden sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen flankiert wird505. Diesen Umstand formulierte Sellin bereits 1979 „[…] Wenn sie [Anm. die Kriminalstatistiken] auch für das Studium der Kriminalität wertvoll sein sollen, muss der Sozialwissenschaftler zu Rate gezogen werden […]“506. Auch schon ohne entsprechenden wissenschaftlichen Hintergrund bietet die PKS für sich tiefergehende Auswertungsmöglichkeiten. Insbesondere die sehr detaillierten Aufgliederungen, etwa nach Alters- und Geschlechtsstrukturen der Täter und Opfer, Art und Höhe des angezeigten Schadens, Tatorte, aber auch Verbindungsebenen zwischen Tatverdächtigen und Opfer, sind eine gewinnbringende Informationsquelle507. So kann beispielsweise hinterfragt werden, warum sich in gewissen Jahren Anzeigen vermehrt gegen ein Geschlecht oder eine spezifisches Alter richten, die Anzeigen zu- oder abgenommen haben oder warum gewisse Alters- oder Geschlechtsstrukturen bei den Opfern eines Deliktes überwiegen. Diese Erkenntnisse können insbesondere dann, wenn sie in einen inhaltlichen Kontext mit anderen, qualitativen Erhebungsmechanismen gestellt werden, zur Erhellung eines Deliktes eingesetzt werden, aber auch zur Eingrenzung und Erarbeitung von Modi Operandi. Entscheidend ist bei einer Analyse, ob die Ergebnisse sich noch durch weitere Quellen, darunter Dunkelfelduntersuchungen, stützen lassen sowie ob es sich um langfristige Entwicklungsprozesse handelt, in denen prozentuale Über- oder Untererfassungen nur einen geringen Einfluss auf den Aussagewert haben.

V.2 Aussagewert der PKS für Cybergrooming

Neben den Schwierigkeiten bei der Erhebung der Daten treten Probleme insbesondere bei der konkreten Auswertung für kriminologische Zwecke auf. Die PKS nimmt auf den ersten Blick eine sehr differenzierte Darstellung der Delikte vor. So umfasst die Grundtabelle im Jahr 2017 insgesamt 1.090 einzelne Phänomene bzw. Deliktseintragungen508. Allerdings fasst die PKS in einigen Fällen einzelne Tatbestände zusammen und differenziert sie nicht weiter aus, beispielsweise bei Delikten gegen das Aufenthalts-, Asylverfahrens- und Freizügigkeitsgesetz509. Dieser Umstand erschwert die genauere Analyse eines Delikts in einer solchen Zusammenfassung, wenn beispielsweise ein Mord aus Mordlust gem. § 211 Abs. 2 Var. 1 StGB und ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes gem. § 211 Abs. 2 Var. 2 StGB in der PKS zusammen erfasst werden. So ist eine Analyse, die sich nur auf einen Sexualmord konzentrieren soll, schwierig, da in den verfügbaren Zahlen auch die Tötungshandlung aus Mordlust ein Bestandteil ist. Dies kann dann zu anderen Erkenntnissen führen. Dies gilt für jedes vergleichbare Delikt, und jede statistische Erhebung würde das Problem beinhalten, dass nicht klar ist, wegen welchem Delikt genau die Anzeige erfolgt ist. In einigen Fällen fasst die PKS auch strafrechtliche Handlungsalternativen zusammen.

Dieser Umstand trifft auf den § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB zu, der zusammen mit § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB, also einer weiteren Tatvariante des sexuellen Missbrauchs, bei der der Tatverdächtige z. B. über pornografische Medien und Reden auf das Kind einwirkt, unter dem Tatschlüssel 131400 aufgeführt wird510. Diese Zusammenfassung wird in der PKS selbst und in den zu Grunde liegenden Beschlussniederschriften und PKS-Richtlinien nicht weiter ausgeführt bzw. begründet511. Problematisch ist dabei, dass beiden Deliktsalternativen unterschiedliche Modi Operandi, Tatbestandsmerkmale und damit auch ggf. differente Täter- und Opferstrukturen zu Grunde liegen. Eine Eingrenzung dieser Tathandlungen – z. B. auf den digitalen Raum – erfolgt nicht durch den Gesetzgeber. Daher können unter dieser Tatvariante auch Fälle erfasst sein, in denen Täter im physischen Raum auf Kinder durch Vorzeigen pornografischer Schriften einwirken. Bei der Tatvariante nach Nr. 3 kann es sich beispielsweise um ein Einwirken über einen handgeschriebenen Zettel handeln512, bei Nummer 4 steht beispielsweise das Einwirken auf Kinder durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Reden im Mittelpunkt, beispielsweise in einer Bahn. Dieser Missbrauch erfolgt jedoch nicht digital, sondern im physischen Raum. Durch das mögliche Fehlen der digitalen Komponente wird dann ersichtlich, dass eine solche Tat unter Anwendung der hier genutzten Definition nicht als Cybergrooming erfasst wird.

Beim Vorliegen einer digitalen Kommunikation kann die Tat hingegen Teil eines Cybergrooming-Prozesses sein, beispielsweise um ein Kind mit der Drohung der Veröffentlichung von Bildern zu erpressen. Zudem kann der Täter auch durch das digitale Übersenden von pornografischen Bildern und Videos versuchen, die sexuelle Hemmschwelle des Kindes zu senken. Die Auswertung eines einzelnen Deliktes ist in einer solchen Fallkonstellation also ohne Betrachtung weiterer relevanter Faktoren nicht gewinnbringend. Eine entsprechende tiefere Analyse von Delikten ist über weitere Tabellenwerke der PKS möglich.

Für die Untersuchung digitaler Themen ist insbesondere die Grundtabelle 05 „Tatmittel Internet“ untersuchungsrelevant513. Sie wird in einzelnen Bundesländern bereits seit 2004 optional erfasst, seit 2010 dann in allen Ländern514. Im Rahmen dieser Tabelle werden Delikte gesondert aufgelistet, in denen durch aufnehmenden Polizeiangehörigen die PKS-Sonderkennung „Tatmittel Internet“ verzeichnet haben. Dies geschieht nur dann, wenn das „[…] Internet im Hinblick auf die Tatverwirklichung eine wesentliche Rolle spielt […] wird allerdings nicht verwendet, wenn z. B. im Vorfeld der eigentlichen Tat lediglich lose Kontakte zwischen Täter und Geschädigten über das Internet bestanden“515. Gerade dieser Umstand macht eine Auswertung sinnvoll und gewinnbringend. Denn so werden nur Fälle betrachtet, bei denen der Täter im konkreten Fall über das Internet auf ein Kind durch sexuelle Interaktionen oder mit dem Ziel sexueller Interaktionen eingewirkt hat. Publikationen, die diese Einschränkungen über das Tatmittel Internet nicht vornehmen oder erkennen, kommen zu wesentlich höheren, aber verfälschten Fallzahlen, da sie sich lediglich auf die Grundtabelle 01 beziehen516. Teilweise wird in der Literatur im Rahmen des Phänomenfeldes auch die irrige Annahme getroffen, dass das Tatmittel Internet nicht eingegrenzt werden könne517.

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