Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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3. Die Fortsetzung der noch nicht voll beendeten Gesellschaft

178

Wird die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB), können der oder die Erben des Verstorbenen Mitglieder der Liquidationsgesellschaft werden.[7]

Soweit eine fortsetzungsfähige, also noch nicht voll beendete Gesellschaft vorhanden ist, können die Gesellschafter die aufgelöste in eine werbende Gesellschaft zurückverwandeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Auflösungsgrund behoben ist und die Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung beschließen. Ein solcher Fortsetzungsbeschluss muss nicht ausdrücklich gefasst werden; eine konkludente Beschlussfassung genügt. Auf eine solche kann dann geschlossen werden, wenn die Gesellschafter in Kenntnis der Auflösungsgründe von Liquidationsmaßnahmen absehen und den Geschäftsbetrieb unverändert fortsetzen, etwa indem sie gemeinsam längerfristige Verträge abschließen oder Personal einstellen[8].

179

Lösung zu Fall 15:

Mit dem Entzug der Zulassung ist die Zweckerreichung in der Gesellschaft unmöglich geworden. Die Gesellschaft wäre nach § 726 BGB aufgelöst und müsste liquidiert werden. Solange die Gesellschaft nicht auseinandergesetzt ist, ist sie noch nicht beendet und infolgedessen fortsetzungsfähig. Die Gesellschafter können die aufgelöste in eine werbende Gesellschaft zurückverwandeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Auflösungsgrund behoben ist und die Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung beschließen.

Wenn A und B vereinbaren, dass sie die Gesellschaft mit dem geänderten Zweck, ab jetzt die in den letzten 20 Jahren gemeinsam erworbenen Grundstücke zu verwalten, fortsetzen wollen, so ist darin ein solcher Fortsetzungsbeschluss zu sehen. Die Gesellschaft muss dann nicht mehr liquidiert werden. Sie wird vielmehr mit geändertem Zweck fortgesetzt. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist also auf die geschilderte Art und Weise möglich.

Anmerkungen

[1]

OLG München, NZG 2010, 1138.

[2]

BGH ZIP 2004, 356 f.

[3]

BGH MDR 2008, 1223.

[4]

BGHZ 32, 307, 314 ff.

[5]

MünchKomm-BGB/Ulmer, § 730 Rn. 57 ff.

[6]

MünchKomm-BGB/Ulmer, § 730 Rn. 59.

[7]

BGH NZG 2010, 1138.

[8]

BGH ZIP 1995, 1412.

Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft

§ 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft

Inhaltsverzeichnis

I. Überblick

II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

III. Zur Abgrenzung: Gemeinschaften im Rechtssinne

180

Fall 16:

A betreibt unter seinem Namen eine Bäckerei. Nachdem die gemeinsamen Kinder in die Schule gehen, arbeitet die Ehefrau E täglich in dem Laden, vornehmlich als Verkäuferin; außerdem führt sie die Bücher und kauft Waren ein. Ein Entgelt wird E nicht gezahlt. Nach 12 Jahren soll nach dem Willen des A seine Freundin F in dem Betrieb an die Stelle der E treten. Kann sich E dagegen zur Wehr setzen? Rn. 191

Literatur:

V. Beuthien, Ist die Innengesellschaft rechtsfähig?, NZG 2011, 161; H. Schulte, Vermögensausgleich nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und einer Gütertrennungs-Ehe, ZGR 1983, 437 ff.

Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft › I. Überblick

I. Überblick

181

Bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist zwischen Außen- und Innengesellschaften zu unterscheiden.[1] Anders als die Außen-BGB-Gesellschaften treten die Innen-BGB-Gesellschaften nach außen nicht in Erscheinung. Im Anschluss an die Rechtsprechung des RG[2] hat der BGH[3] als kennzeichnendes Merkmal für eine Innengesellschaft herausgestellt, dass diese nach außen nicht auftritt und dass bei ihr eine Vertretung aller Gesellschafter fehlt. Die Geschäfte der Innengesellschaft werden durch einen Gesellschafter oder durch einen dazu beauftragten Dritten im eigenen Namen, aber im Innenverhältnis auf Rechnung der Gesellschaft geführt. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Gesellschafter wird nach außen nicht erkennbar.[4]

182

Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts setzt stets voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. Dieser Gesellschaftsvertrag muss die Einigkeit darüber enthalten, dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden soll, der durch die Erbringung vermögenswerter Leistungen gefördert wird[5]. Der Gesellschaftsvertrag kann auch durch Willenserklärungen zustande kommen, die durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden.[6] Eine rein faktische Willensübereinstimmung, die einen Rechtsbindungswillen nicht erkennen lässt, reicht nicht aus.[7]

Eine Innengesellschaft des Handelsrechts ist die stille Gesellschaft. Dabei handelt es sich gemäß § 230 HGB um eine Gesellschaft, bei der sich eine Person an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns in der Weise beteiligt, dass sie eine Vermögenseinlage leistet, die in das Vermögen des anderen übergeht, und dafür am Gewinn, aber nicht notwendigerweise auch am Verlust teilhat (siehe dazu unten Rn 541 ff.). Das Gewerbe wird nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts betrieben. Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft. Das bedeutet: Die stille Gesellschaft tritt als Gesellschaft nicht nach außen in Erscheinung; sie hat keine Firma und auch kein Gesellschaftsvermögen. Die Vermögensmassen der Beteiligten bleiben unabhängig voneinander. Es entsteht kein Gesamthandsvermögen.

Beispiel:

Aktionäre treffen eine Vereinbarung, Namensaktien zu vinkulieren, damit unerwünschte Dritte nicht Aktionäre werden können. Diese Vereinbarung ist als BGB-Innengesellschaft zu qualifizieren, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat und nach außen nicht in Erscheinung tritt.[8] Der gemeinsame Zweck besteht in der Verhinderung des Eindringens nicht erwünschter Dritter in den Kreis der Aktionäre.

BGB-Innengesellschaften können, anders als die stille Gesellschaft, ein Gesellschaftsvermögen bilden.[9] Ob dasselbe gesamthänderisch gebunden ist, ist umstritten.[10] Ebenfalls umstritten ist, ob die Innengesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein kann.[11] Bejaht man, dass die Innengesellschaft Vermögen bilden kann, muss man ihr auch die Fähigkeit zubilligen, Trägerin von Vermögensrechten sein zu können.[12]

Abgrenzungskriterien zur Außengesellschaft sind also weder ein fehlendes Gesellschaftsvermögen, noch die fehlende Rechtsfähigkeit. Kennzeichnend für die Innengesellschaft ist vielmehr, dass eine gemeinsame Vertretung, mit der die Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt, fehlt.

Wenn bei einer Innengesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen existiert, kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Es besteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch der Innenbeteiligten gegen den Inhaber des Vermögens auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens[13].

183

Die Rspr. hat häufig BGB-Gesellschaften als reine Innengesellschaften zwischen Eheleuten angenommen, wenn der eine Ehegatte in erheblichem Umfange ohne entsprechende Vergütung in dem Geschäft des anderen mitgearbeitet hat, das nach außen nur im Namen des anderen betrieben wurde[14]. Der BGH ist hier davon ausgegangen, dass in so gelagerten Fällen ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Der BGH[15] geht von einer durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft dieser Art insbesondere dann aus, wenn die Eheleute einen über den „typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen, dass sie durch Arbeit und Einsatz von Vermögenswerten gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben“[16].

 

Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft › II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

184

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ohne weiteres eine BGB-Gesellschaft, weil bei ihr die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stehen, dass im Regelfall nicht von einer auf wirtschaftlichen Beziehungen beruhenden Rechtsgemeinschaft gesprochen werden kann. Bei der Abwicklung solcher Lebensgemeinschaften stellt sich häufig die Frage, ob gesellschaftsrechtliche Normen angewendet werden können, wenn die Umstände – wie z. B. ein von den Partnern in jahrelanger gemeinsamer Anstrengung geschaffenes Vermögen – dies nahelegen.

Ein Ausgleich nach den gesetzlichen Regeln über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings nur in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Das setzt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen beider Partner voraus. Ein solcher ist jedoch häufig schwer festzustellen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her gerade eine Verbindung ist, die nicht auf dem Willen, sich rechtlich zu binden zu wollen, beruht.[17]

185

Der BGH[18] hat in einer Reihe von Fällen versucht, aus den Umständen auf das Vorhandensein von Rechtsbindungswillen der Partner zu schließen. Dabei hat er es genügen lassen, dass die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen gemeinsamen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, der ihnen nach ihrer Vorstellung für die Dauer der Partnerschaft auch gemeinsam gehören sollte. Indizien für einen konkludent abgeschlossenen Gesellschaftvertrag sieht der BGH[19] auch in einem „nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Handeln“, das sich „zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben“ kann. Zweifel an dem Vorhandensein der erforderlichen Rechtsbindungswillen, die zur Nichtanwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen führen, hat der BGH[20] dann, wenn sich kein Zweck feststellen lässt, der über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht.

186

Ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und damit die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsregeln zu verneinen, kann ein Ausgleichsanspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht kommen, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wird. Das setzt voraus, dass der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung, derentwegen Ausgleich verlangt wird – etwa ein Grundstück, auf dem die Lebenspartner eine Haus errichtet haben, um darin zu wohnen –, „die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung die Zuwendung gedient hat, werde Bestand haben.“[21] Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in diesem Sinne sind nicht die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbrachten Leistungen, und auch nicht die Arbeitsleistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt.[22]

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Altern. auf Herausgabe der Zuwendung wegen Zweckverfehlung kann nur dann in Betracht kommen, wenn eine Willensübereinstimmung mit dem Empfänger der Leistung über den mit der Leistung bezweckten Erfolg festzustellen ist.[23]

Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft › III. Zur Abgrenzung: Gemeinschaften im Rechtssinne

III. Zur Abgrenzung: Gemeinschaften im Rechtssinne

187

Abzugrenzen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Gemeinschaft i. S. d. § 741 BGB. Gemeinschaft ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft)[24]. Im Unterschied zur Gesellschaft setzt die Gemeinschaft keinen gemeinsamen Zweck voraus. Ein weiterer Unterschied zur Gesellschaft besteht darin, dass bei der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag eine schuldrechtliche Zweck- und Förderungsgemeinschaft geschaffen wird; demgegenüber besteht das Gemeinschaftsverhältnis i. S. d. §§ 741 ff. BGB in der gemeinschaftlichen Innehabung eines Rechts[25].

Beispiel:

Die Gemeinschaft nach Bruchteilen der Miteigentümer (§§ 1008 ff. BGB).

Unvereinbare Gegensätze bilden nach inzwischen h. M.[26] Gemeinschaft und Gesamthand. Das folgt vor allem daraus, dass derselbe Gegenstand entweder mehreren Personen zu Bruchteilen zusteht, oder aber er steht einer Gesamthand zu; beides zugleich ist nicht möglich[27].

Beispiel:

Durch die sog. Globalaktien wird eine Vielzahl von Aktien gleicher Art und Gattung in einer einheitlichen Aktienurkunde (Globalaktie) zusammengefasst. An der Globalurkunde haben die einzelnen Aktionäre Miteigentum nach Bruchteilen; die Miteigentümer bilden eine Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB.

188

Der wichtigste Unterschied zwischen Gemeinschaft und Gesamthand besteht darin, dass die Rechtszuständigkeit bei der Gemeinschaft unter den Teilhabern geteilt, bei der Gesamthand aber ungeteilt ist. Ein weiterer Unterschied wird dadurch deutlich, dass die Gesamthand rechtsfähig und damit Rechtssubjekt sein kann. Bei der OHG zeigt dies § 124 HGB; für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der BGH[28] dies inzwischen ebenfalls anerkannt (vgl. dazu Rn. 104 ff.). Dagegen ist die Gemeinschaft der Anerkennung als Rechtssubjekt nicht fähig[29].

189

Um klar zwischen Gesamthand einerseits und Gemeinschaft andererseits abgrenzen zu können, sollte nach alledem stets von der Gemeinschaft als einer Bruchteilsgemeinschaft gesprochen werden[30]. Im Unterschied zur Gesamthand (vgl. Rn. 76 ff.) ist die Bruchteilsgemeinschaft Vielheit, nicht Einheit. Es existiert kein Sondervermögen der Gemeinschaft, und es gibt auch keine Einbringung von Gegenständen in die Gemeinschaft. Jeder Bruchteil an einem Gegenstand ist uneingeschränkt dem einzelnen Teilnehmer zugeordnet; er kann ihn z. B. auf Dritte übertragen[31]. Die Gemeinschaft ist kein organisierter Verband. Sie ist nicht fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, und nimmt deshalb weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil[32].

190

Die Bruchteilsgemeinschaft beruht auf der gemeinsamen Rechtszuständigkeit mehrerer Personen. Dies ist zugleich die Grundlage für ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Teilhabern[33]. In den so begründeten Sonderrechtsbeziehungen wird für die Verletzung derselben nach allgemeinen Regeln gehaftet. Gemeinschaftsrecht ist u. a. noch in den §§ 1008 ff., 1415 ff. und 2032 ff. BGB geregelt.

Keine Gemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft; denn die Gemeinschaft knüpft an die gemeinsame Rechtszuständigkeit an und nicht an den Sachverhalt einer sozialen Gemeinschaft[34].

Typische Gemeinschaften im Rechtssinne sind die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Gemeinschaft der Erfinder. Bei Letzterer ist Gegenstand der Bruchteilsgemeinschaft das materielle Erfinderrecht einschließlich des Rechts auf ein Patent oder Gebrauchsmuster.

191

Lösung zu Fall 16:

Wenn zwischen A und E eine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestünde, könnte A seine Mitgesellschafterin E nicht ohne weiteres aus der Gesellschaft ausschließen; das wäre vielmehr nur unter den in §§ 723 ff., 737 BGB genannten Voraussetzungen möglich. Außerdem dürfte A wegen der den Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehenden Geschäftsführungsbefugnis (§ 709 BGB) nicht ohne Zustimmung der E seine Freundin F einstellen. Auf die Vertretungsmacht nach § 714 BGB kommt es nicht an, da das Fehlen der Vertretung der Gesellschaft nach außen für Innengesellschaften gerade charakteristisch ist (Rn. 182). A hat die F im eigenen Namen eingestellt, ist also selbst Vertragspartner geworden. Wegen der Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis (Widerspruch der E) macht A sich eventuell gem. § 280 BGB schadensersatzpflichtig.

Für die Frage nach der Wirksamkeit des Ausschlusses der E kommt es darauf an, ob zwischen A und E eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. In Betracht kommt eine BGB-Gesellschaft als Innengesellschaft. Die Rspr. hat häufig BGB-Gesellschaften als reine Innengesellschaften zwischen Eheleuten angenommen, wenn der eine Ehegatte in erheblichem Umfange ohne entsprechende Vergütung in dem Geschäft des anderen mitgearbeitet hat, das nach außen nur im Namen des anderen betrieben wurde[35]. In so gelagerten Fällen kommt ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB durch schlüssiges Verhalten, d. h. durch die Abgabe entsprechender auf den Vertragsschluss gerichteter Willenserklärungen durch konkludentes Verhalten, zustande. Der BGH[36] geht von einer durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft insbesondere dann aus, wenn die Eheleute einen über den „typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen, dass sie durch Arbeit und Einsatz von Vermögenswerten gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben“[37]. Indem E 12 Jahre lang unentgeltlich im Laden die im Betrieb hergestellten Backwaren verkauft, die notwendigen Waren für den Betrieb kauft und die Bücher führt, übt sie durch ihre verantwortungsvolle Arbeit berufliche und gewerbliche Tätigkeiten aus, die über den typischen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft weit hinausgeht. Wegen der im Übrigen mit A gleichberechtigten Stellung im Betrieb kann von einer durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen werden. Infolgedessen kann sich A von E nur nach den für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden gesetzlichen Regeln trennen, soweit es sich um den Bäckereibetrieb handelt.

Anmerkungen

[1]

So die h. M., u. a. BGHZ 12, 308 ff.; 142, 137 ff.; 165, 1, 6; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht § 43 II.

[2]

RGZ 166, 163.

[3]

BGHZ 12, 308, 314.

[4]

BGHZ 123, 308, 314 f.

[5]

BGH NZG 2009, 21 f.

[6]

BGHZ 142, 137, 153; 165, 1, 6.

[7]

 

BGHZ 142, 137, 153.

[8]

BGH NZG 2010, 62.

[9]

BGHZ 142, 137, 153;155, 249, 254.

[10]

Siehe K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 58 II 2; bejahend V. Beuthien, NZG 2011, 161.

[11]

V. Beuthien, NZG 2011, 161; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 43 II 3.

[12]

V. Beuthien, NZG 2011, 161.

[13]

BGH WM 1981, 876.

[14]

BGHZ 8, 249 ff.; BGH LM Nr. 5 zu § 705 BGB; BGH NJW 1974, 2278.

[15]

WM 1990, 1463, 1464.

[16]

S. auch BGHZ 165, 1, 6.

[17]

BGHZ 177, 193, 199; 183, 242, 249.

[18]

BGHZ 177, 193, 199 f.; 183, 242, 249 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung.

[19]

BGHZ 177, 193, 200.

[20]

BGHZ 177, 193, 201.

[21]

BGHZ 177, 193, 208.

[22]

BGHZ 177, 193, 208 f.

[23]

BGHZ 177, 193, 206 ff.

[24]

MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 1.

[25]

MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 4.

[26]

MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 6 mit Nachw.

[27]

MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 6.

[28]

BGHZ 146, 341 ff.

[29]

Dazu und zum Streitstand MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 3 f. mit Nachw.

[30]

MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 1.

[31]

MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 2.

[32]

MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 3.

[33]

BGHZ 62, 243, 246 f.; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 3.

[34]

MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 77.

[35]

BGHZ 8, 249 ff.; BGH LM Nr. 5 zu § 705 BGB.

[36]

WM 1990, 1463, 1464.

[37]

BGHZ 165, 1, 6.