BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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II. Vorbehaltskauf

1. Bedeutung

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In Fall 7 war K außerstande, sofort bei Übergabe des Pkw den vollen Kaufpreis zu zahlen, sodass der Verkäufer, wenn er nicht auf den Vertragsabschluss verzichten wollte, notgedrungen vorleisten musste. Da jedoch seine Kaufpreisforderung dadurch gefährdet wird, wird V versuchen, sich gegen eine etwaige spätere Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners K abzusichern. Zu diesem Zwecke könnte er sich z. B. eine andere Sache des K verpfänden lassen (§§ 1204 ff); oder er könnte von K verlangen, ihm einen Bürgen für die Kaufpreisforderung zu stellen (§ 765). Indessen sind beide Wege häufig nicht gangbar, sodass dem Verkäufer dann nichts anderes übrig bleibt, als die verkaufte Sache selbst als Sicherheit zu nehmen. Das gegebene Mittel dafür ist der verbreitete Eigentumsvorbehalt.

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Der Eigentumsvorbehalt hat eine partielle gesetzliche Regelung (im Anschluss an § 455 aF) in § 449 gefunden. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird. § 449 Abs. 2 fügt hinzu, dass der Verkäufer die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur heraus verlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Aus § 449 Abs. 3 ergibt sich schließlich noch die Unzulässigkeit eines sog. Konzernvorbehalts[27]. Ebenso unzulässig ist der verbreitete Kontokorrentvorbehalt (Bedingungseintritt erst nach Bezahlung aller offenen Forderungen des Verkäufers) im Verhältnis zu Nichtkaufleuten aufgrund des § 307 Abs. 2 Nr 2[28]. Ergänzende Regelungen finden sich für den Fall der Verjährung der Kaufpreisforderung in § 216 Abs. 2 S. 2 sowie für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit einem Verbraucher in den §§ 506 ff, sofern zugleich die Voraussetzungen eines Teilzahlungsgeschäfts vorliegen (s. u. Rn 20 ff).

2. Begründung, Erlöschen

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Üblicherweise wird der Eigentumsvorbehalt bereits im Kaufvertrag vereinbart. Das kann durch Individualabrede oder durch Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen des Verkäufers geschehen[29]. Erklärt der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt dagegen einseitig erst nachträglich bei der Übergabe der Sache, z. B. indem er einfach bei einem Autokauf die Zulassungsbescheinigung Teil II, d. h. den früher so genannten Kraftfahrzeugbrief einbehält, solange der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt hat, so kann er dadurch zwar den sofortigen Eigentumsübergang verhindern, sofern der Vorbehalt dem Käufer erkennbar ist (§ 929 S. 1). Jedoch braucht sich der Käufer darauf nicht einzulassen, sondern kann Erfüllung durch unbedingte Übereignung verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1), muss dann freilich aber auch zur sofortigen Bezahlung des vollen Kaufpreises bereit sein (§ 320 Abs. 1)[30]. Nimmt er statt dessen die ihm vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt angebotene Sache an, so kommt dadurch doch noch nachträglich konkludent ein Vorbehaltskauf zustande (§ 311 Abs. 1)[31].

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Der Eigentumsvorbehalt ist nur ein vorübergehendes Sicherungsmittel des Verkäufers, das aus verschiedenen Gründen seine Wirkung wieder einbüßen kann. Der wichtigste Erlöschensgrund ist der Bedingungseintritt infolge Bezahlung des Kaufpreises (§ 449 Abs. 1). Gleich steht eine Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1), nicht dagegen eine bloße Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2). Folglich tritt die Bedingung, wenn der Käufer für den Kaufpreis einen Wechsel akzeptiert hatte, erst mit Einlösung des Wechsels ein[32]. Der Eigentumsvorbehalt verliert seine Wirkung außerdem durch Weiterveräußerung der Sache, sofern sie dem Käufer vom Verkäufer gestattet war (§ 185 Abs. 1; s. auch u. Rn 19), ferner durch vertragliche Aufhebung des Eigentumsvorbehalts[33], durch Verzicht des Verkäufers auf ihn (str) sowie durch eine Verfügung des Käufers über die Sache zugunsten eines Gutgläubigen (§ 932 Abs. 1), wobei jedoch zu beachten ist, dass der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs wohl ausnahmslos die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, d. h. des Kfz-Briefes durch den Verkäufer voraussetzt[34].

3. Schuldrechtliche Auswirkungen

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Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel erst praktisch, wenn der Käufer in Verzug gerät. Der Verkäufer hat dann die Wahl: Er kann entweder beim Vertrag stehen bleiben und sich auf die Forderung des Ersatzes seines Verzugsschadens beschränken (§§ 280 Abs. 2, 286) oder nach den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 vorgehen und, beides grundsätzlich freilich im Regelfall erst nach Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder zurücktreten. Bei einer gravierenden Verletzung von Nebenpflichten, z. B. in Gestalt einer unsachgemäßen Behandlung der ja noch dem Verkäufer gehörigen Kaufsache, kommt von Fall zu Fall außerdem ein Rücktritt des Verkäufers nach § 324 in Betracht. Bei Teilzahlungsgeschäften sind schließlich die §§ 508 S. 1 nF und 498 S. 1 zu beachten, nach denen ein Rücktritt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist (s. Rn 26 ff).

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Wenn der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder zurücktritt (Rn 15), hat dies zur Folge, dass der Käufer sein Besitzrecht einbüßt, sodass der Verkäufer jetzt außerdem Herausgabe seiner Sache vom Käufer fordern kann (§§ 346, 449 Abs. 2, 985, 986)[35]. Im Kaufvertrag können keine weiteren Herausgabeansprüche des Verkäufers begründet werden (§ 449 Abs. 2)[36]. Kein Hindernis für den Rücktritt des Verkäufers stellt es jedoch dar, wenn die Kaufpreisforderung inzwischen verjährt ist, obwohl dadurch der Verzug geheilt wird (s. § 216 Abs. 2 S. 2).

4. Stellung der Parteien vor Bedingungseintritt

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Bis zum Bedingungseintritt ist der Verkäufer noch Eigentümer der Sache, sodass er sich gegen eine Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Käufers in die Kaufsache mit der Drittwiderspruchsklage wehren kann (§ 771 ZPO)[37]. In der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer außerdem ein Aussonderungsrecht, sofern der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnt (§§ 47, 103 InsO). In dieser verhältnismäßig starken Position des Vorbehaltsverkäufers gegenüber den Gläubigern des Käufers liegt gerade seine Sicherung für den Fall des Rücktritts (o. Rn 15).

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Das Gesetz lässt aber auch den Käufer in der Zeitspanne vor dem Bedingungseintritt nicht ohne Schutz; seine Position, die auf Erwerb des Vollrechts angelegt ist, wird vielmehr bereits jetzt durch die §§ 160 bis 162 umfassend gegen eine einseitige nachträgliche Beeinträchtigung seitens des Verkäufers geschützt. Veräußert der Verkäufer die Sache an einen Dritten, wozu er nach § 931 jederzeit in der Lage ist, so ändert dies ebenfalls nichts an der starken Position des Käufers, da sein Besitzrecht in diesem Fall gegen den Erwerber der Sache wirkt, solange nicht der Verkäufer zurückgetreten ist (§§ 449 Abs. 2, 936 Abs. 3 analog)[38]. Dies bedeutet, dass der Käufer bereits vor Bedingungseintritt über eine rechtlich gesicherte Position verfügt, die allgemein Anwartschaft oder auch Anwartschaftsrecht genannt wird[39] und über die der Käufer schon vor Bedingungseintritt – als Berechtigter – nach den §§ 929 ff verfügen kann mit der Folge, dass bei Bedingungseintritt das Eigentum unmittelbar vom Verkäufer auf den Erwerber der Anwartschaft übergeht[40]. Freilich erfassen in der Zwischenzeit begründete gesetzliche Pfandrechte (z. B. § 562) ebenso wie Hypotheken (§ 1120) auch bloße Anwartschaften des Käufers[41].

 

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Die Anwartschaft erlischt, wenn der Verkäufer zurücktritt (o. Rn 15 f), wenn der Käufer den Vertrag anficht oder seinerseits zurücktritt oder wenn die Parteien den Vertrag oder den Vorbehalt aufheben[42]. Trotzdem ist die Anwartschaft bereits als sonstiges Recht iS des § 823 Abs. 1 anerkannt. Gegen Dritte genießt der Vorbehaltskäufer daher nicht nur Besitzschutz (§§ 858 ff), sondern auch – neben dem Vorbehaltsverkäufer und Eigentümer – Deliktschutz[43].

Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › III. Teilzahlungsgeschäft

III. Teilzahlungsgeschäft

1. Überblick

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In Fall 7 hatten V und K vereinbart, dass K den Kaufpreis nicht auf einmal, sondern in zehn gleichen Raten bezahlen sollte. Folglich handelte es sich bei dem Vertrag um ein Teilzahlungsgeschäft iS der §§ 506 Abs. 3, 507 und 508. Bei derartigen Verträgen ist der Käufer typischerweise besonders schutzbedürftig, sodass der Gesetzgeber hier bereits vor Inkrafttreten des BGB in dem AbzG von 1894 besondere Käuferschutzvorschriften erlassen hatte, an deren Stelle sodann 1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) getreten war, bis dieses Gesetz 2002 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ins BGB eingearbeitet wurde. Nach wiederholten Änderungen muss man heute wie folgt unterscheiden:

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Den Kern der Regelung bilden die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 bis 505; s. dazu u. § 8 Rn 16 ff). Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem (beliebigen) Unternehmer (i. S. des § 14) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13) als Darlehensnehmer. Ergänzende Regelungen finden sich vor allem in den §§ 355 bis 361 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 495) und über verbundene Verträge (s. dazu u. Rn 25, 32 ff).

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Von den auf Geld gerichteten Verbraucherdarlehen (o. Rn 21) unterscheidet das Gesetz sodann (neben den hier nicht weiter interessierenden Ratenlieferungsverträgen, § 510) die sonstigen Finanzierungshilfen (nur) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne der §§ 506 bis 509, zu denen insbesondere auch der entgeltliche Zahlungsaufschub gehört, den ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt einschließlich eben der Lieferung einer Sache gegen Teilzahlungen. Gemeint sind damit die herkömmlichen Abzahlungsgeschäfte, vom Gesetz jetzt Teilzahlungsgeschäfte genannt (§ 506 Abs. 1 und 3 iVm § 507).

Um ein derartiges Teilzahlungsgeschäft handelt es sich auch in unserem Fall 7, da der Vertrag die Lieferung eines Kraftfahrzeugs gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat.

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Die für derartige Teilzahlungsgeschäfte maßgebenden Vorschriften sind nach § 506 Abs. 1 und 3 insbesondere die §§ 358, 359 und 360 über verbundene Verträge (u. Rn 32 ff), die Formvorschriften der §§ 492 und 507 (Rn 24), der § 495 Abs. 1 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (u. Rn 25), ferner die §§ 496 und 497 über den Einwendungsverzicht und die Verzugszinsen sowie die §§ 499 und 508 über das Kündigungs- und Rücktrittsrecht des Unternehmers (Verkäufers) (s. u. Rn 26 ff).

2. Schriftform

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Das Gesetz bezweckt einen Schutz der Verbraucher gegen die mit Teilzahlungsgeschäften verbundenen Gefahren in erster Linie durch ihre umfassende Information über die auf sie zukommenden Belastungen und Verpflichtungen vor und bei Abschluss des Vertrages (sog Informationsmodell)[44]. Hervorzuheben sind die neuen vorvertraglichen Informationspflichten (i. S. des § 311 Abs. 2), die sich im Einzelnen aus den §§ 506 Abs. 1 und 491a BGB iVm Art. 247 EGBGB ergeben. Außerdem ist für Teilzahlungsgeschäfte Schriftform vorgeschrieben (§§ 506, 492 und 507), wobei im Einzelnen in § 507 Abs. 2 iVm Art 247 §§ 3, 6 und 12 EGBGB geregelt ist, welche Angaben die Vertragsurkunde mindestens enthalten muss. Hervorzuheben sind der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Raten) sowie der effektive Jahreszins. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist der Vertrag nichtig (§ 507 Abs. 2 S. 1), sofern nicht eine der Ausnahmen des § 507 Abs. 2 S. 2 bis 5 eingreift, in denen der Formmangel nachträglich doch noch auf die eine oder andere Weise geheilt wird.

3. Widerruf

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Der Verbraucher hat innerhalb von zwei Wochen ein Widerrufsrecht (§§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 355 Abs. 1). Eine ergänzende Regelung für verbundene Geschäfte findet sich in § 358 (iVm § 506 Abs. 1; s. dazu u. Rn 32 ff). Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss zu laufen (§ 355 Abs. 2), vorausgesetzt, dass der Verbraucher vom Unternehmer u. a. ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde (§ 356 Abs. 3 in Verbindung mit Art 246a und 246b EGBGB). Fehlt es daran, so erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Der Vertrag ist in diesen Fällen zunächst gültig, verwandelt sich aber, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht rechtzeitig Gebrauch macht, in ein Abwicklungsverhältnis.

4. Rücktritt, Kündigung

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Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 (ua) ein Kündigungs- und ein Rücktrittsrecht (§§ 506, 508 S. 1). § 323 Abs. 1 wird (nur) insoweit verdrängt. Zwischen beiden Rechtsbehelfen hat der Verkäufer die Wahl. Die Voraussetzungen beider Gestaltungsrechte des Verkäufers sind dieselben (s. §§ 508 S. 1 und 498), die Rechtsfolgen dagegen ganz unterschiedlich. Voraussetzungen sind ein Zahlungsverzug des Verbrauchers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen (Raten) ganz oder teilweise und mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Vertrages von mehr als drei Jahren mit 5% des Teilzahlungspreises sowie der fruchtlose Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr 1 und 2). Keine Rücktrittsvoraussetzung ist dagegen das in S. 2 des § 498 Abs. 1 zusätzlich vorgeschriebene Gesprächsangebot des Verkäufers. Bei den Rechtsfolgen muss man unterscheiden: Während die Kündigung lediglich zur Folge hat, dass die Teilzahlungsabrede entfällt, sodass die Gegenleistung des Verbrauchers, der Kaufpreis, jetzt auf einmal insgesamt fällig wird, bewirkt der Rücktritt die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis (§ 346; Rn 27).

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Der Inhalt des Abwicklungsverhältnisses im Falle des Rücktritts richtet sich nach den §§ 346 ff. Der Verkäufer kann danach vom Käufer Nutzungsersatz verlangen (§§ 346 Abs. 1, 347), dessen Höhe sich vorrangig an der üblichen Miete für Sachen der fraglichen Art orientiert. Die Obergrenze bildet der Kaufpreis[45]; bei der Bemessung der Vergütung ist zusätzlich auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen (§ 508 S. 4). Der Verbraucher muss außerdem dem Unternehmer die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen ersetzen (§ 508 S. 3), sodass insgesamt der Rücktritt des Verkäufers den Verbraucher bei den Teilzahlungsgeschäften des § 506 ausgesprochen teuer zu stehen kommen kann.

 

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Nach § 508 S. 5 gilt es grundsätzlich als Ausübung des Rücktrittsrechts, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache wieder an sich genommen hat. Zum Verständnis dieser Regelung muss man sich folgendes vergegenwärtigen: Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer an sich die Wahl zwischen der Kündigung (§ 498), dem Rücktritt (§§ 498, 508), dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281) und dem Anspruch auf Ersatz des bloßen Verzögerungsschadens (§§ 280 Abs. 2, 286; s. o. Rn 15, 26). Von diesen Rechtsbehelfen eröffnet ihm jedoch allein der Rücktritt in jedem Fall das Recht, vom Verbraucher Rückgabe der Sache zu verlangen (vgl die §§ 346, 449 Abs. 2, 506, 508 S. 1 und 498), weshalb das Gesetz – zum Schutz des Käufers – bei einer Wiederansichnahme der Sache durch den Verkäufer einfach unterstellt, dass er sich dann eben für den Rücktritt entschlossen hat, um zu verhindern, dass der Käufer – mangels Rücktritts des Verkäufers – zur Fortzahlung der Raten verpflichtet bleibt, obwohl er den Besitz der Sache und damit die Möglichkeit zu ihrer Nutzung verloren hat[46].

29

Zur Auslösung der Rücktrittsfiktion genügt es bereits, wenn der Verkäufer vom Käufer ernstlich und endgültig die Herausgabe der Sache verlangt oder Klage auf Herausgabe erhebt[47]. Gleich steht die Herausgabe der Sache an einen Dritten auf Veranlassung des Verkäufers[48]. Sendet der Käufer die Sache dagegen aus eigenem Antrieb an den Verkäufer zurück oder gibt er einfach den Besitz an ihr auf, so liegt keine Wegnahme durch den Verkäufer vor, sodass die Rücktrittsfiktion nicht ausgelöst wird[49].

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Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn der Verkäufer oder Dritte die Zwangsvollstreckung in die Sache betreiben (s. § 811 Abs. 2 ZPO). In der Regel wird angenommen, dass zwar noch nicht die bloße Pfändung der Sache die Rücktrittsfiktion auslöst, selbst wenn der Gerichtsvollzieher dem Käufer die Sache wegnimmt (§ 809 ZPO), wohl aber ihre Verwertung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Dritter oder der Verkäufer selbst die Sache ersteht (§ 814 ZPO) oder ob sich der Verkäufer die gepfändete Sache nach § 825 ZPO zu Eigentum überweisen lässt[50].

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In unserem Fall 7 gilt folglich die Verwertung der Sache durch V als Rücktritt vom Kaufvertrag, sodass die Kaufpreisforderung, derentwegen V die Zwangsvollstreckung betreibt, erlischt (§ 346). V muss außerdem die schon empfangenen Raten bis auf die ihm gebührende Nutzungsentschädigung an K zurückzahlen (§§ 346 Abs. 1, 347, 508 S. 3). Daraus folgt, dass K jetzt wegen des nachträglichen Wegfalls der titulierten Forderung Vollstreckungsabwehrklage gegen V mit dem Antrag erheben kann, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (§ 767 ZPO). Kommt die Klage zu spät, weil die Zwangsvollstreckung inzwischen beendet ist, so ändert dies doch nichts an der Verpflichtung des V zur Rückzahlung der Raten abzüglich der ihm gebührenden Nutzungsentschädigung, worauf der Erlös der Sache zu verrechnen ist (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2).

5. Verbundene Geschäfte

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In Fall 7 hatte der Verkäufer V die Finanzierung des Kaufvertrages selbst übernommen, während V in Fall 8 nicht über das erforderliche Kapital verfügte, um seine zahlreichen Ratengeschäfte selbst finanzieren zu können. Er hatte deshalb den K an die Bank B verwiesen, die K ein Darlehen zur Bezahlung des Kaufpreisrestes gewährte. K musste sich dagegen verpflichten, das Darlehen in Raten an die Bank zurückzuzahlen, und ihr als Sicherheit das Eigentum an der Kaufsache übertragen. Bei diesem sogenannten B-Geschäft haftet neben dem Käufer meistens auch der Verkäufer als selbstschuldnerischer Bürge oder aufgrund eines Schuldbeitritts für die Rückzahlung des Darlehens.

a) Begriff

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Kennzeichen des finanzierten Teilzahlungsgeschäfts, von § 358 Abs. 3 „verbundener Vertrag“ genannt, ist nach den Gesagten (o. Rn 32) die Aufteilung (oder besser: Aufspaltung) des „an sich“ einheitlichen Kaufvertrags auf zwei rechtlich selbstständige Verträge, den (sofort erfüllten) Kaufvertrag mit dem Verkäufer und den Darlehensvertrag mit der das Geschäft finanzierenden Bank. Diese Gestaltung ist für den Käufer deshalb riskant, weil er Gefahr läuft, das Darlehen aufgrund des formal selbstständigen Darlehensvertrages selbst dann an die Bank zurückzahlen zu müssen, wenn der Verkäufer nicht oder nur mangelhaft erfüllt und eine Rechtsverfolgung gegen ihn auf Schwierigkeiten stößt (u. Rn 36 f). Außerdem droht dem Käufer bei dieser Form der Absatzfinanzierung der Verlust des Schutzes durch die für das Teilzahlungsgeschäft geltenden Sonderregeln, jedenfalls im Verhältnis zur Bank (§§ 506 ff; s. o. Rn 21 ff). Zur Verdeutlichung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten möge folgendes Schema dienen:


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Eine gesetzliche Regelung der vielfältigen mit verbundenen Verträgen oder Geschäften zusammenhängenden Fragen findet sich seit 2002 im Anschluss an § 9 VerbrKredG in den §§ 358 bis 361, die besondere Regeln für den Widerruf (§ 358) und den Einwendungsdurchgriff enthalten (§§ 359 f), sowie in § 508 S. 6, der die Rücktrittsfiktion bei Rücknahme der Sache (o. Rn 28 f) auf das Verhältnis des Verbrauchers zur Bank erstreckt.

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Kauf- und Darlehensvertrag bilden nach § 358 Abs. 3 S. 1 ein verbundenes Geschäft, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind; dies ist nach S. 2 der genannten Vorschrift u. a. dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Dafür reicht es aus, dass der Darlehensvertrag nicht auf eigene Initiative des Käufers zu Stande kommt, sondern deshalb, weil der Verkäufer oder sein Vertriebsbeauftragter dem Käufer zugleich mit dem Kaufvertrag den Kreditvertrag einer Bank vorlegt, die sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung des Vertrags bereit erklärt hatte[51]. In den übrigen Fällen kommt es darauf an, ob die beiden Verträge nach den Umständen in einem Bedingungszusammenhang der Art stehen, dass keiner ohne den anderen abgeschlossen worden wäre[52]. Indizien sind die Bestimmung des Darlehens gerade zur Finanzierung des Kaufvertrages, der gleichzeitige Abschluss beider Verträge sowie die Verwendung einheitlicher Formulare[53]. Erweiterungen des Begriffs ergeben sich in einzelnen Beziehungen aus § 360 von 2014 für sog zusammenhängende Verträge[54]. Den Gegensatz bildet der sogenannte Personalkredit, den sich der Käufer „auf eigene Faust“ zur Finanzierung beliebiger Anschaffungen besorgt und bei dem nach dem Gesagten die Annahme eines verbundenen Geschäfts ausscheidet – vorbehaltlich der Anwendung des § 360 Abs. 2 S. 2 bei genauer Beschreibung des ins Auge gefassten Kaufgegenstandes bereits in dem Darlehensvertrag.